Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.1994
Aktenzeichen: C-42/93
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 176
EWGV Art. 93 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren.

Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, so hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

2. Eine einem Unternehmen in Form eines Kapitalbeitrags gewährte Beihilfe, die zur Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht ausreicht, nicht Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms ist, der Kompensierung von Verlusten und der Senkung von Schulden dient und sich nachteilig auf die Konkurrenten in der Gemeinschaft auswirken kann, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine künstliche Verbesserung seiner Bilanzlage aufrechterhält, weist Merkmale auf, die es ausschließen, daß sie unter eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen vom Beihilfeverbot fällt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. SEPTEMBER 1994. - KOENIGREICH SPANIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN FUER EIN OEFFENTLICHES UNTERNEHMEN DES LAND- UND ERNAEHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN SEKTORS - KAPITALBEITRAEGE. - RECHTSSACHE C-42/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 11. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 93/133/EWG der Kommission vom 4. November 1992 betreffend die von der spanischen Regierung dem Unternehmen Merco (land- und ernährungswirtschaftlicher Sektor) gewährten Beihilfen (ABl. 1993, L 55, S. 54) beantragt.

2 Nachdem die Kommission erfahren hatte, daß die spanischen Behörden dem Unternehmen Merco 1990 eine Beihilfe in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen PTA gewährt hatten, beschloß sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

3 Merco vermarktet landwirtschaftliche Erzeugnisse und hat als Aktionäre die zum Finanzministerium gehörende Dirección General del Patrimonio del Estado und den Fondo para la Ordenación y Regulación de la Producción de los Precios Agrarios (eine dem Landwirtschaftsministerium unterstehende öffentliche Einrichtung; im folgenden: FORPPA). Diese beiden öffentlichen Einrichtungen sind zu 69,3 % und 30,7 % am Kapital von Merco beteiligt.

4 1990, als die Kapitalerhöhung beschlossen wurde, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, hatte die Gesellschaft einen Umsatz von 71 Milliarden PTA, wovon ungefähr 32 Milliarden auf die Abteilung "Öl", 23 Milliarden auf die Abteilung "Getreide", 6,9 Milliarden auf die Abteilung "Baumwolle und Ölsaaten" und 6 Milliarden auf die Abteilung "Obst und Gemüse" entfielen. Nach einem 1991 erstellten Geschäftsprüfungsbericht wies Merco 1990 ein Defizit von 8 727 Millionen PTA auf, zu dem die Defizite der vorangegangenen Geschäftsjahre in Höhe von 9 800 Millionen PTA hinzukamen. Am 31. Dezember 1990 belief sich das Gesamtdefizit also auf 18 527 Millionen PTA. Nach diesem Geschäftsprüfungsbericht konnte Merco ihre Tätigkeiten nur fortführen, wenn sie weitere Kapitalbeiträge erhielt. Unter diesen Umständen beschloß die spanische Regierung, Merco umzustrukturieren.

5 In der vorprozessualen Phase des Beihilfeueberwachungsverfahrens machte die spanische Regierung geltend, daß diese Neuorganisation des Unternehmens das Ziel gehabt habe, seine Tätigkeit auf die rentablen Bereiche zu beschränken, und zum einen die Schließung der Abteilung "Öl", zum anderen einen Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen PTA umfasst habe. Denn die Abteilung "Öl" sei weitgehend die Ursache für die Rentabilitätsprobleme des Unternehmens gewesen und habe 1990 ein Defizit von ungefähr 2 022 Millionen PTA gebracht.

6 Durch Artikel 1 der streitigen Entscheidung erklärte die Kommission die Beihilfe, die die spanische Regierung dem Unternehmen Merco 1990 in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen PTA gewährt habe, für rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden sei. Ausserdem war die Kommission der Ansicht, daß diese Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuelle.

7 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung

"[ist] Spanien... verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Beihilfe aufzuheben und vom Unternehmen Merco die Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen.

Diese Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe fällig werden."

8 Zur Begründung seiner Klage macht das Königreich Spanien vier Gründe geltend, die aus einem Verstoß gegen Artikel 92 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag und aus der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsverpflichtung hergeleitet werden.

Zum Nichtvorliegen einer den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beeinträchtigenden Beihilfe

9 Mit seinem ersten Klagegrund bestreitet das Königreich Spanien, daß die vom Patrimonio del Estado und vom FORPPA vorgenommene Kapitalerhöhung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle. Die Haltung dieser Einrichtungen könne nämlich als normales Verhalten eines privaten Kapitalanlegers im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden.

10 Das Königreich Spanien vertritt insoweit die Ansicht, daß die Kommission bei ihrer Untersuchung der fraglichen Kapitalerhöhung den Zweck dieser Maßnahme ausser acht gelassen habe, die keineswegs das Ziel verfolgt habe, die Tätigkeit des Unternehmens künstlich aufrechtzuerhalten, sondern sich darauf beschränkt habe, die Liquidation der Abteilung "Öl", die beinahe 50 % der gesamten Unternehmenstätigkeit dargestellt habe, in der am wenigsten belastenden Form zu ermöglichen. Das Königreich Spanien trägt vor, daß die Liquidation der Abteilung "Öl" deshalb erst durch eine Ministerratsentscheidung vom 12. Juli 1991 habe durchgeführt werden können, weil sich seit dem Ende des Jahres 1989, dem für die Auflösung vorgesehenen Zeitpunkt, die von Merco geleiteten Genossenschaften dieser Entscheidung widersetzt hätten.

11 Nach Auffassung des Königreichs Spanien ergibt sich ausserdem aus den Rechnungsunterlagen, daß die in der fraglichen Entscheidung behandelte Kapitalerhöhung sowohl die Wiederherstellung bestimmter Unternehmensaktiva, die sonst nicht möglich gewesen wäre, als auch die Rückzahlung eines sehr hohen Betrags an aufgenommenen Schulden, zum grössten Teil an kleine Landwirte, deren Existenz gefährdet gewesen wäre, wenn die Schulden nicht beglichen worden wären, erlaubt habe.

12 Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 18).

13 Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (dasselbe Urteil, Randnr. 19).

14 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, daß, auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muß, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (dasselbe Urteil, Randnr. 20).

15 Selbst wenn man unterstellt, daß die Schließung der Abteilung "Öl" zur Verbesserung der finanziellen Lage von Merco beigetragen hat, so hat die Kommission doch mit Recht erklärt, daß diese Maßnahme nicht als zufriedenstellendes Umstrukturierungsprogramm angesehen werden könne, das die Rentabilität von Merco gewährleiste (Nr. VIII, dreizehnte und vierzehnte Begründungserwägung der streitigen Entscheidung). Insoweit geht aus Nr. III der Begründungserwägungen der Entscheidung hervor, daß die anderen Abteilungen des Unternehmens, mit Ausnahme der Abteilung Ölsaaten und Baumwolle, 1990 ebenfalls finanzielle Verluste erlitten haben. Im übrigen haben die spanischen Behörden zugegeben, daß der Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen PTA nicht geeignet sei, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen (Nr. II, vierte Begründungserwägung). Da die in Rede stehende Beihilfe also nicht mit einem ausreichenden Umstrukturierungsprogramm verbunden ist, kann der Argumentation des Königreichs Spanien nicht gefolgt werden.

16 Das Königreich Spanien hat im übrigen nichts vorgetragen, was seine Behauptung, daß die Kapitalerhöhung die Wiederherstellung bestimmter Aktiva von Merco erlaubt habe, untermauern könnte.

17 Was das Argument anbelangt, das aus der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommener Schulden an kleine Landwirte hergeleitet wird, so ist festzustellen, daß dieses Ziel durch die Anwendung anderer Mittel als der in Rede stehenden Beihilfe hätte erreicht werden könnten.

18 Daher ist der erste Klagegrund der spanischen Regierung zurückzuweisen.

Zur Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

19 Mit seinem zweiten Klagegrund führt das Königreich Spanien aus, daß der im vorliegenden Fall von der Dirección General del Patrimonio del Estado und vom FORPPA geleistete Kapitalbeitrag den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht habe beeinträchtigen können, da sein Ziel, wie die Kommission in ihrer Entscheidung bestätigt habe, nicht die Unterstützung der Finanzen von Merco insgesamt gewesen sei, sondern die Liquidation des Tätigkeitsbereichs dieser Gesellschaft, der ihr die schwersten Probleme verursacht habe. Man könne im übrigen kaum behaupten, daß die Liquidation eines Unternehmens oder eines seiner Geschäftszweige den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtige, wenn das Verschwinden eines Unternehmens oder eines seiner Geschäftsbereiche gerade bewirke, daß die anderen, auf dem Markt verbleibenden Unternehmen nach Maßgabe ihrer Wettbewerbsfähigkeit den aufgegebenen Marktanteil übernehmen könnten.

20 Wie sich aus den im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund dargelegten Erwägungen ergibt, kann nicht die Ansicht vertreten werden, daß die fragliche Beihilfe dazu bestimmt war, die Liquidation der Abteilung "Öl" von Merco zu ermöglichen.

21 Ausserdem ergibt sich aus der der streitigen Entscheidung beigefügten statistischen Tabelle, daß alle von Merco vermarkteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten waren. Unter diesen Umständen konnte die Kommission die Auffassung vertreten, daß die streitige Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinflusse.

22 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

23 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die spanische Regierung geltend, daß auf den streitigen Kapitalbeitrag die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c angewandt werden könnten. Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

24 Das Königreich Spanien legt in diesem Zusammenhang zunächst dar, daß Merco ihre Tätigkeiten fast ausschließlich in Gebieten ausübe, für die regionale Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c gewährt werden könnten. Denn die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Spanien habe an sehr schweren Mängeln gelitten und leide immer noch daran.

25 Das Königreich Spanien führt sodann aus, daß der Beitrag von 5 900 Millionen die Neuorganisation der Unternehmenstätigkeit ermöglicht und das Auftreten irreparabler Folgen für diesen Sektor verhindert habe. Die Nichtzahlung der den kleinen Landwirten geschuldeten Beträge hätte nämlich eine nicht mehr zu behebende Krise ausgelöst, die zum Ruin der meisten dieser Landwirte geführt hätte, da sie sie zur Aufgabe ihrer Tätigkeit gezwungen und jede Möglichkeit ausgeschlossen hätte, die regionale und sektorale Entwicklung zu fördern. Ausserdem sei dieser Schutz erforderlich gewesen und habe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Die in Rede stehende Kapitalerhöhung werde deshalb durch die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c gedeckt.

26 Unter Nummer VIII neunte Begründungserwägung der streitigen Entscheidung erklärt die Kommission, daß die fragliche Beihilfe, selbst wenn sie als Regionalbeihilfe anzusehen wäre, jedenfalls nicht unter diese Ausnahmen fiele, da die gemäß diesen Bestimmungen gewährten Beihilfen zu einer langfristigen Entwicklung des Gebietes beitragen müssten, was im vorliegenden Fall wenigstens die Verwendung dieser Beihilfe zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vorausgesetzt hätte, ohne sich nachteilig auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft auszuwirken.

27 Aus Nummer II vierte Begründungserwägung der streitigen Entscheidung geht jedoch hervor, daß die spanische Regierung zugegeben hat, daß der Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen PTA nicht ausreiche, um das Unternehmen Merco rentabel zu machen, und daß weitere Reformen nötig seien, insbesondere in bezug auf die Finanzstruktur des Unternehmens. Da das Königreich Spanien diese Angabe nicht widerrufen hat, kann die in Rede stehende Beihilfe nicht als eine Regionalbeihilfe angesehen werden, auf die die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages anwendbar sind.

28 Speziell in bezug auf die Ausnahme, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige vorgesehen ist, legt die Kommission unter Nummer VIII elfte Begründungserwägung der streitigen Entscheidung dar, daß sie zwei Voraussetzungen unterliege: Zum einen müssten diese Beihilfen für die Entwicklung des Sektors aus gemeinschaftlicher Sicht erforderlich sein, und zum anderen dürften sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

29 Die Kommission führt anschließend in der fünfzehnten Begründungserwägung unter derselben Nummer aus, daß die fragliche Beihilfe der Kompensierung von Verlusten und der Senkung von Schulden gedient habe, daß sie nicht Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms gewesen sei und daß sie sich nachteilig auf die Konkurrenten in der Gemeinschaft habe auswirken können, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine künstliche Verbesserung seiner Finanzlage aufrechterhalten habe.

30 Da das Königreich Spanien nichts vorgetragen hat, was diese Erklärung in Frage stellen könnte, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zur Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsverpflichtung

31 Mit seinem letzten Klagegrund bestreitet das Königreich Spanien die Rechtmässigkeit der in Artikel 2 der streitigen Entscheidung enthaltenen Verpflichtung, die fragliche Beihilfe zurückzuzahlen. Es weist unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901) darauf hin, daß diese Verpflichtung keinen automatischen Charakter habe und daß der Umstand, daß eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 erklärt werde, für die gleichzeitige Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung nicht ausreiche.

32 In diesem Zusammenhang betont das Königreich Spanien insbesondere, daß im vorliegenden Fall die Durchführung der streitigen Entscheidung unmöglich sei, weil das Unternehmen, wirtschaftlich gesehen, nicht mehr bestehe. Es habe nämlich seine gesamte Geschäftstätigkeit eingestellt und werde von einem einzigen Verwalter geleitet, der für die letzten Liquidationsarbeiten verantwortlich sei. In diesem Punkt unterscheide sich die Lage von der, über die der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959), auf das sich die Kommission beziehe, habe befinden müssen. Die streitige Entscheidung sei also gegenstandslos geworden.

33 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Handlung keinen Einfluß auf deren Rechtmässigkeit haben können (Urteil Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 63). Der Umstand, daß Merco nach Erlaß der streitigen Entscheidung einem Insolvenzverfahren unterworfen wurde, wirkt sich daher nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit aus.

34 Der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsverpflichtung ist demzufolge zurückzuweisen.

35 Da keiner der Klagegründe des Königreichs Spanien anerkannt werden konnte, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück