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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.1999
Aktenzeichen: C-42/97
Rechtsgebiete: Entscheidung 96/664/EG


Vorschriften:

Entscheidung 96/664/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Rat hat die Entscheidung 96/664 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft zu Recht allein aufgrund des Artikels 130 des Vertrages erlassen, der es der Gemeinschaft ermöglicht, spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu beschließen.

Die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein aufgrund seines Titels bestimmt werden. Daher können die Worte "zur Förderung der sprachlichen Vielfalt" im Titel der Entscheidung nicht von dieser insgesamt gelöst und autonom ausgelegt werden. Aus Zweck und Inhalt der genannten Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, daß sie untrennbar zugleich die Industrie und die Kultur betrifft. Zwar ist nicht bestritten, daß das in Rede stehende Programm günstige Wirkungen auf die Verbreitung kultureller Werke haben wird, insbesondere durch die Verbesserung der verfügbaren Hilfsmittel für die Übersetzung. Es handelt sich jedoch gegenüber den angestrebten unmittelbaren Wirkungen, die wirtschaftlicher Natur sind, nur um mittelbare, nachgeordnete Wirkungen, die es nicht rechtfertigen, die Entscheidung auch auf Artikel 128 des Vertrages zu stützen.

Diese Auslegung entspricht im übrigen dem Wortlaut des Artikels 128 Absatz 4 des Vertrages, wonach die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages Rechnung trägt. Nach dieser Bestimmung ist ein Rückgriff auf Artikel 128 als Rechtsgrundlage nicht unbedingt erforderlich, wenn eine Aktion der Gemeinschaft kulturelle Aspekte anspricht, die Kultur aber nicht eine wesentliche, mit der anderen Komponente, auf die die fragliche Aktion gestützt wird, untrennbar verbundene Komponente darstellt, sondern ihr untergeordnet oder nachrangig ist.


Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1999. - Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Entscheidung 96/664/EG des Rates - Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft - Rechtsgrundlage. - Rechtssache C-42/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 3 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306, S. 40; im folgenden: Entscheidung) mit der Begründung beantragt, diese hätte ausser auf Artikel 130 EG-Vertrag auch auf Artikel 128 EG-Vertrag gestützt werden müssen.

2 Artikel 128 EG-Vertrag bestimmt:

"(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

- nichtkommerzieller Kulturaustausch,

- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

...

(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlässt der Rat

- gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig;

- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen."

3 Artikel 130 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag lauten:

"(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:

- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;

- Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;

- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;

- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.

...

(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrages durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte."

4 Die ersten drei Begründungserwägungen der Entscheidung lauten wie folgt:

"(1) Das Entstehen der Informationsgesellschaft bietet der Industrie, insbesondere der Sprachindustrie, neue Perspektiven für Kommunikation und Handel auf den europäischen und den Weltmärkten, die alle von einer grossen sprachlichen und kulturellen Vielfalt geprägt sind.

(2) Um vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen und auf den Aussenmärkten weiterhin konkurrieren zu können, müssen die Industrie und alle anderen betroffenen Marktteilnehmer spezifische, angemessene Lösungen zur Überwindung der Sprachbarrieren erarbeiten.

(3) Im privaten Sektor sind in diesem Bereich im wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) tätig, die bei der Erschließung von Märkten mit anderen Sprachen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen und daher unterstützt werden müssen, insbesondere angesichts ihrer Rolle als Quelle für Beschäftigung."

5 In der vierten Begründungserwägung wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Nutzung der Technologien, Hilfen und Methoden anzuregen, die die Kosten für die Informationsübertragung zwischen Menschen senken.

6 In der sechsten Begründungserwägung heisst es, daß das Entstehen der Informationsgesellschaft den Bürgern Europas vermehrten Zugang zu Informationen verschafft und ihnen eine ausserordentliche Gelegenheit für den Zugang zu Reichtum und Vielfalt der Gemeinschaft in sprachlicher und kultureller Hinsicht bietet.

7 In der siebten Begründungserwägung heisst es: "Die Sprachpolitik fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die dabei das Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen haben. Die Förderung der Entwicklung moderner Sprachverarbeitungshilfen und ihrer Nutzung ist jedoch ein Tätigkeitsbereich, in dem eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist, damit nennenswerte Wirtschaftlichkeitssteigerungen aufgrund der Grössenordnung sowie Kohäsion zwischen den verschiedenen Sprachzonen erzielt werden. Die auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Maßnahmen müssen in ihrem Umfang den angestrebten Zielen angemessen sein und dürfen lediglich die Bereiche betreffen, in denen ein zusätzlicher Nutzen für die Gemeinschaft erzielt werden kann."

8 In den anderen Begründungserwägungen heisst es,

- daß die Gemeinschaft den kulturellen und sprachlichen Aspekten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen sollte (neunte Begründungserwägung);

- daß es wesentlich sei, den Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zur Information zu sichern (elfte Begründungserwägung);

- daß bei Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, die Gefahr bestehen würde, daß sie mehr oder weniger rasch an den Rand gedrängt würden (zwölfte Begründungserwägung).

9 Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung bestimmt:

"Es wird ein Gemeinschaftsprogramm angenommen, mit dem folgendes gefördert werden soll:

- die Sensibilisierung und Unterstützung für mehrsprachige Dienste in der Gemeinschaft, bei denen sprachbezogene Technologien, Ressourcen und Normen verwendet werden;

- die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Sprachindustrien;

- die Senkung der Kosten der Informationsübertragung zwischen Sprachen, insbesondere für die KMU;

- ein Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft."

10 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung bezeichnet der Ausdruck ""Sprachindustrien" die Unternehmen, Einrichtungen und Fachkräfte, die einsprachige oder mehrsprachige Dienste in Bereichen wie Informationsabruf, Übersetzung, Sprachverarbeitung und elektronische Wörterbücher erbringen oder ermöglichen."

11 In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung heisst es:

"Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen nach Maßgabe der Aktionsbereiche in Anhang I und der Modalitäten der Programmdurchführung in Anhang III durchgeführt:

- Unterstützung für die Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände;

- Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen;

- Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

- Begleitmaßnahmen."

12 Der Anhang I der Entscheidung beschreibt vier Aktionsbereiche, die den vier Gedankenstrichen des Artikels 2 Absatz 1 der Entscheidung entsprechen:

13 Im Rahmen des "Aktionsbereichs 1: Unterstützung der Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände" soll "für alle europäischen Sprachen die Schaffung einer europäischen Infrastruktur für mehrsprachige Ressourcen unterstützt und die Bildung elektronischer sprachlicher Ressourcen angeregt werden". Ausserdem wird darauf hingewiesen, daß es sich "bei den meisten in diesem Bereich tätigen Unternehmen... um KMU [handelt], die zwar oft innovativ und effizient sind, in Anbetracht des erforderlichen Investitionsniveaus aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen".

14 Im "Aktionsbereich 2: Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen" soll "eine Mobilisierung der Sprachindustrie erreicht werden; dazu werden Technologietransfer und Nachfrage über einige Demonstrationsprojekte auf Kostenteilungsbasis angeregt, wobei von den Projekten eine Sogwirkung in Schlüsselbereichen erwartet wird".

15 Ziel des "Aktionsbereich[s] 3: Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten" ist "die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane, um die Kosten für die mehrsprachige Kommunikation im europäischen öffentlichen Sektor insbesondere durch die Zentralisierung moderner sprachtechnischer Mittel zu senken".

16 Der "Aktionsbereich 4: Begleitmaßnahmen" betrifft u. a. die Förderung technischer Normen, die den sprachlichen Bedürfnissen der Benutzer entsprechen, und die Konzertierung und Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren, die am Aufbau einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft mitwirken.

17 Artikel 3 der Entscheidung sieht vor, daß das Programm eine Laufzeit von drei Jahren vom Tag der Annahme der Entscheidung an hat und setzt den Betrag für seine Finanzierung durch die Gemeinschaft auf 15 Millionen ECU fest.

18 Nach Artikel 4 ist die Kommission für die Durchführung des Programms und für die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen verantwortlich.

19 In Artikel 6 der streitigen Entscheidung heisst es:

"(1) Die Kommission sorgt dafür, daß die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen in wirksamer Weise vorab geprüft, überwacht und nachträglich beurteilt werden.

(2) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß beurteilt die Kommission die Art und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ziele erreicht wurden.

Dabei ermittelt die Kommission insbesondere, inwieweit die durchgeführten Vorhaben der Zielgruppe den KMU zugute gekommen sind."

20 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Kommission dem Rat am 8. November 1995 den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft zugeleitet (ABl. 1996, C 364, S. 5; im folgenden: Programm MLIS). Diesem Vorschlag ging eine Mitteilung mit der Bezeichnung "Die mehrsprachige Informationsgesellschaft" voraus. Als Rechtsgrundlage wurde Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag vorgeschlagen.

21 Im Rahmen der Anhörung durch den Rat sprach sich das Parlament in seiner Entschließung vom 21. Juni 1996 (ABl. C 198, S. 248) dafür aus, als Rechtsgrundlage sowohl Artikel 128 Absätze 1 und 2 als auch Artikel 130 Absatz 3 zu wählen. Es schlug ausserdem zahlreiche Änderungen vor, durch die der kulturelle Aspekt des Programms MLIS unterstrichen werden sollte.

22 Das Parlament schlug insbesondere vor, der Präambel der Entscheidung eine Reihe von Begründungserwägungen hinzuzufügen. Danach sollten die ersten Begründungserwägungen wie folgt lauten:

"Die Wahrung und Förderung der sprachlichen Vielfalt in Europa fallen unter die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 128 des Vertrages.

Die kulturellen und sozialen Aspekte in der Informationsgesellschaft sind ebenso wichtig wie die wirtschaftlichen Interessen."

23 Das Parlament schlug ausserdem vor, das Ziel der "sprachliche[n] Vielfalt der Gemeinschaft in der globalen Informationsgesellschaft" in die Einleitung des Artikels 1 aufzunehmen und somit an die erste Stelle zu rücken.

24 In ihrem geänderten Vorschlag vom 2. Oktober 1996 (ABl. C 364, S. 11) hielt die Kommission an Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag als einziger Rechtsgrundlage für die Entscheidung fest. Eine doppelte Rechtsgrundlage lehnte sie mit folgender Begründung ab: "Das wichtigste Ziel ist, die Industrie zur Bereitstellung mehrsprachiger Dienste anzuregen. Hierfür reicht eine einzige Rechtsgrundlage aus (Artikel 130). Kulturelle und soziale Aspekte bzw. Auswirkungen spielen zwar eine Rolle, aber das sollte nicht dazu führen, daß zwei Artikel als Rechtsgrundlage herangezogen werden." Sie lehnte auch die Änderungen ab, die mit der Änderung der Rechtsgrundlage in Zusammmenhang standen.

25 Der Rat erließ die streitige Entscheidung allein auf der Grundlage des Artikels 130 EG-Vertrag. Daraufhin hat das Parlament die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

26 Das Parlament stützt seine Klage auf die Erwägung, daß die sprachliche Vielfalt der Gemeinschaft zu dem kulturellen Erbe gehöre, dessen Erhaltung und Schutz nach Artikel 128 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag Aufgabe der Gemeinschaft sei. Das Programm MLIS, das die "Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft" bezwecke, verfolge ein kulturelles Ziel und hätte deshalb nicht nur auf die gewählte Rechtsgrundlage, sondern auch auf Artikel 128 EG-Vertrag gestützt werden müssen.

27 Insbesondere zeige die Erwähnung der "Förderung" im Titel der streitigen Entscheidung, daß es sich um eine Fördermaßnahme im Sinne von Artikel 128 Absatz 5 EG-Vertrag handele, die weit über die Verpflichtung der Gemeinschaft aus Absatz 4 hinausgehe, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Vertrags den kulturellen Aspekten lediglich Rechnung zu tragen.

28 Im Rahmen der Erörterung des Zwecks der streitigen Entscheidung verweist das Parlament auf bestimmte Begründungserwägungen, namentlich die zweite Begründungserwägung, wonach das Programm die "Überwindung der Sprachbarrieren" bezwecke, die neunte Begründungserwägung, wonach "die Gemeinschaft... den kulturellen und sprachlichen Aspekten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen" sollte, und die zwölfte Begründungserwägung, wo es heisse: "Bei Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, würde die Gefahr bestehen, daß sie mehr oder weniger rasch an den Rand gedrängt würden". Nach Auffassung des Parlaments ist die Technologie, wie sie im Rahmen des Programms MLIS verstanden werde, nur ein Instrument der Kultur, ein Mittel, das den Zugang zur Kultur eröffnet.

29 Zum Inhalt der streitigen Entscheidung stellt das Parlament fest, daß Artikel 2 dritter Gedankenstrich den öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffe, und leitet daraus her, daß eine derartige Beteiligung des öffentlichen Sektors über den Anwendungsbereich des Artikels 130 EG-Vertrag, der ausschließlich die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Auge habe, hinausgehe.

30 Der Rat macht dagegen aufgrund einer Erörterung der dem Programm MLIS vorangehenden Mitteilung der Kommission geltend, dieses Programm habe vor allem eine wirtschaftliche und industrielle Zielrichtung. Es solle die Übersetzungskosten für die Unternehmen senken, zugleich jedoch die für die Lebensfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie erforderliche sprachliche Vielfalt erhalten. Diese sprachliche Vielfalt komme allen europäischen Bürgern zugute; dieser kulturelle Aspekt sei jedoch nur eine "Nebenwirkung" des Programms, das industrielle Ziele verfolge.

31 Der Rat untersucht weiter die vier Zielsetzungen des Programms und weist auf ihre Reihenfolge in Artikel 1 sowie auf ihren rein wirtschaftlichen und industriellen Charakter hin. Was namentlich die vierte und letzte Zielsetzung ("ein Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft") angehe, so sei nicht ersichtlich, daß diese kultureller, abtrennbarer und nicht akzessorischer Natur sei: Im Rahmen der Unterstützung der Sprachindustrie könne die Förderung der sprachlichen Vielfalt nur ein wirtschaftliches oder gewerbliches Ziel verfolgen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß diese Zielsetzung kultureller Art sei, ergebe sich aus dem Umstand, daß ihr kein gesonderter Artikel gewidmet worden sei, sowie aus der Ablehnung der vom Parlament vorgeschlagenen Änderung, die auf eine solche Qualifikation abgezielt habe, daß sie nicht von den anderen Zielsetzungen getrennt werden könne. Selbst wenn man dies noch annehmen wollte, habe sie doch nur untergeordneten Charakter und beeinflusse nicht den Hauptzweck des Programms. Dies werde durch den Umstand belegt, daß der Rat die vom Parlament vorgeschlagene Änderung nicht angenommen habe, den kulturellen und sozialen Aspekten eine ebenso grosse Bedeutung beizumessen wie den wirtschaftlichen Interessen.

32 Zum Inhalt der Entscheidung vertritt der Rat die Auffassung, daß jede ihrer Bestimmungen direkt und ausschließlich mit einer oder mehreren der in Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Maßnahmen in Beziehung gesetzt werden könne. So bezwecke insbesondere der Aktionsbereich 3, der die Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffe, im Einklang mit dieser Vertragsvorschrift die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials im Bereich Innovation sowie die Förderung eines für die Weiterentwicklung der Unternehmen in der Gemeinschaft günstigen Umfelds. Somit sei der Rückgriff auf Artikel 128 als zusätzliche Rechtsgrundlage durch nichts gerechtfertigt.

33 Das Programm MLIS gehöre nicht zu den in Artikel 128 Absatz 2 EG-Vertrag bezeichneten Bereichen. Die Personen, denen das Programm unmittelbar zugute komme, seien nicht Kulturschaffende wie Romanautoren, Dramatiker oder literarische Übersetzer, sondern Wirtschaftsteilnehmer oder Institutionen. Schließlich sei die Sprache im Kontext der Entscheidung kein Kulturelement. Die Argumentation des Parlaments stütze sich auf eine unrichtige Grundlage und aus dem Zusammenhang gerissene Begriffe.

34 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Entscheidung für nichtig erklären sollte, beantragte der Rat die Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen bis zum Erlaß einer neuen Entscheidung. Das Parlament beantragt dagegen, die Aufrechterhaltung der Wirkungen auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die vor Erlaß des Urteils auf der Grundlage der Entscheidung erlassen würden, denn die Aufrechterhaltung der zukünftigen Wirkungen würde dem Urteil des Gerichtshofes seine praktische Wirksamkeit nehmen und die Kommission davon abhalten, unverzueglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.

Begründetheit der Klage

35 Über Artikel 130 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage der Entscheidung besteht kein Streit. Somit ist nur zu prüfen, ob die Entscheidung nicht nur auf die gewählte Rechtsgrundlage, sondern auch auf Artikel 128 EG-Vertrag hätte gestützt werden müssen.

36 Nach ständiger Rechtsprechung muß sich im Rahmen der Zuständigkeitsordnung der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. insbesondere Urteile vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-22/96, Parlament/Rat, Slg. 1998, I-3231, Randnr. 23).

37 Die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein aufgrund seines Titels bestimmt werden. Daher können die Worte "zur Förderung der sprachlichen Vielfalt" im Titel der Entscheidung nicht von dieser insgesamt gelöst und autonom ausgelegt werden.

38 Um festzustellen, ob die vom Parlament gewünschte doppelte Rechtsgrundlage erforderlich war, ist zu prüfen, ob die streitige Entscheidung nach ihrem Ziel und ihrem Inhalt, wie sie sich aus ihrem Wortlaut ergeben, untrennbar sowohl die Industrie als auch die Kultur betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 13).

39 Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die streitige Entscheidung zwei Ziele verfolgt oder die Prüfung ihres Inhalts zwei Komponenten aufzeigt.

40 Sollte die Prüfung der Entscheidung nämlich ergeben, daß ihre "industrielle" Komponente von wesentlicher oder überwiegender, ihre "kulturelle" Komponente nur von untergeordneter Bedeutung ist, so wäre nur Artikel 130 EG-Vertrag die richtige Rechtsgrundlage.

41 Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Artikels 128 Absatz 4 EG-Vertrag, wonach die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Vertrags Rechnung trägt.

42 Nach dieser Bestimmung ist ein Rückgriff auf Artikel 128 als Rechtsgrundlage nicht unbedingt erforderlich, wenn eine Aktion der Gemeinschaft kulturelle Aspekte anspricht, die Kultur aber nicht eine wesentliche, mit der anderen Komponente, auf die die fragliche Aktion gestützt wird, untrennbar verbundene Komponente darstellt, sondern ihr untergeordnet oder nachrangig ist.

43 Somit ist zu prüfen, ob die Kultur ebenso wie die Industrie eine wesentliche Komponente der Entscheidung darstellt, die mit der Industrie untrennbar verbunden ist, oder ob der Schwerpunkt der Entscheidung in der industriellen Dimension der Gemeinschaftsaktion liegt.

44 Zunächst ergibt sich aus dem Text und mehreren Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung, daß die vom Programm MLIS unmittelbar Begünstigten die Unternehmen sind. Die erste Begründungserwägung nennt die Sprachindustrie, der das Entstehen der Informationsgesellschaft neue Perspektiven biete, die zweite Begründungserwägung bezieht sich auf die Industrie und alle anderen betroffenen Marktteilnehmer im Binnenmarkt und auf den Aussenmärkten, während die dritte Begründungserwägung den Privatsektor betrifft, d. h. im wesentlichen die kleinen und mittleren Unternehmen, die bei der Erschließung von Märkten anderer Sprachen Schwierigkeiten haben, Sprachbarrieren zu überwinden und konkurrenzfähig zu bleiben.

45 Die vierte Begründungserwägung betrifft allerdings die Informationsübertragung zwischen Menschen, die sechste Begründungserwägung den Zugang der Bürger Europas zu Informationen. Auch die zehnte und die elfte Begründungserwägung nennen die Bürger Europas und stellen fest, es müsse darauf hingewirkt werden, daß diese die gleichen Möglichkeiten hätten, an der Informationsgesellschaft teilzuhaben, und es sei wesentlich, daß die Information ihnen in ihrer Sprache zur Verfügung stehe.

46 Die allgemeine Form dieser Begründungserwägungen gestattet es jedoch nicht, die Bürger in demselben Masse wie die in den ersten Begründungserwägungen genannten Wirtschaftsteilnehmer als von dem Programm unmittelbar Begünstigte anzusehen.

47 Die Bürger werden nämlich als im Kontext der Informationsgesellschaft durch die sprachliche Vielfalt im allgemeinen Begünstigte angesehen. Die Wirtschaftsbeteiligten und besonders die kleinen und mittleren Unternehmen werden als durch die konkreten Maßnahmen, die in den Aktionsbereichen des in der Entscheidung vorgesehenen Programms durchgeführt werden, Begünstigte angesehen.

48 Das erlaubt den Schluß, daß die Entscheidung die kleinen und mittleren Unternehmen als Hauptbegünstigte betrachtet. Dieser Schluß lässt sich weiter auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung stützen, wo sie als "Zielgruppe" des Programms bezeichnet werden und der Kommission aufgegeben wird, insbesondere zu ermitteln, inwieweit die durchgeführten Vorhaben ihnen zugute gekommen sind. Für die Bürger Europas wird dagegen keine entsprechende Prüfung verlangt.

49 Weiter sprechen bestimmte Begründungserwägungen, z. B. die sechste und die neunte Begründungserwägung, zwar die kulturellen Aspekte der Informationsgesellschaft an, bringen jedoch ihrer Formulierung nach Feststellungen oder allgemeine Wünsche zum Ausdruck, so daß diese Aspekte nicht als eigentliche Ziele des Programms angesehen werden können. Die sechste Begründungserwägung enthält nämlich nicht eine Zielsetzung, sondern die Feststellung, daß das Entstehen der Informationsgesellschaft den Bürgern Europas eine Gelegenheit für den Zugang zu Reichtum und Vielfalt der Gemeinschaft in sprachlicher und kultureller Hinsicht bietet, während es in der neunten Begründungserwägung heisst, daß "die Gemeinschaft... den kulturellen und sprachlichen Aspekten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen [sollte]", was nur eine inhaltliche Wiederholung des Artikels 128 Absatz 4 EG-Vertrag ist.

50 Wenn in der zwölften Begründungserwägung von der Gefahr die Rede ist, daß die Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, an den Rand gedrängt werden, so bedeutet dies keinen Hinweis auf eine spezifisch kulturelle Gefahr. Verlieren Sprachen an Bedeutung, so kann das nämlich nicht nur als Verlust eines Elements des kulturellen Erbes gesehen werden, sondern auch als Schaffung einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft, die je nachdem, ob die Sprache, die sie benutzen, weit verbreitet ist oder nicht, mehr oder weniger begünstigt sind.

51 Ausserdem wird das Ziel des Programms in Artikel 1 der streitigen Entscheidung als wirtschaftliches Ziel dargestellt: In Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich werden unter den angestrebten Zielen die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Sprachindustrien und die Senkung der Kosten der Informationsübertragung zwischen Sprachen für die kleinen und mittleren Unternehmen genannt.

52 Der im letzten Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 als Ziel bezeichnete "Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft" kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist zusammen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zielen zu prüfen.

53 Diese Prüfung ergibt, daß es sich nicht um ein kulturelles Ziel handelt, das um seiner selbst willen verfolgt würde, sondern nur um einen der Aspekte des Programms, das wesentlich und überwiegend industrieller Natur ist. Die Sprache wird in diesem Zusammenhang nicht als Teil des kulturellen Erbes, sondern vielmehr als Objekt oder Instrument der wirtschaftlichen Tätigkeit verstanden.

54 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Rat den Vorschlag des Parlaments, dieses Ziel am Anfang des Artikels 1 der Entscheidung zu nennen, abgelehnt und damit seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, den Schwerpunkt der Entscheidung nicht zu verschieben, sondern an ihrem wesentlich wirtschaftlichen und industriellen Charakter festzuhalten.

55 Betrachtet man den Inhalt der Entscheidung, so geht es bei den in Artikel 2 genannten Maßnahmen und den in Anhang I genannten Aktionsbereichen um die Entwicklung von Infrastrukturen, die Nutzung von Technologien und Ressourcen sowie die Kostensenkung durch Zentralisierung der verfügbaren Mittel oder Förderung technischer Normen im Bereich der Sprache.

56 Von derartigen Maßnahmen lässt sich nicht sagen, daß sie unmittelbar die Verbesserung der Verbreitung der Kultur, die Erhaltung oder den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung oder die Förderung des künstlerischen und literarischen Schaffens im Sinne von Artikel 128 Absatz 2 EG-Vertrag bewirken.

57 Die wesentliche Wirkung dieser Maßnahmen besteht vielmehr darin, zu verhindern, daß Unternehmen wegen der mit der sprachlichen Vielfalt zusammenhängenden Kommunikationskosten vom Markt verschwinden oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden.

58 So bezweckt namentlich nach der siebzehnten Begründungserwägung der in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung genannte Aktionsbereich Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Kosten für Entwicklung und Nutzung der sprachlichen Hilfen zu senken. Er wird in Punkt 3 des Anhangs I der Entscheidung weiter damit gerechtfertigt, "daß der öffentliche Sektor die großräumige Annahme gemeinsamer Normen beschleunigt" und daß eine Konvergenz der künftigen Entwicklung der sprachtechnischen Mittel begünstigt wird.

59 Die Prüfung dieser Gesichtspunkte ergibt nicht, daß dieser Aktionsbereich einen spezifisch kulturellen Charakter hätte. Er ist vielmehr, wenn man ihn zusammen mit den übrigen Aktionsbereichen betrachtet, eines der Elemente des Gesamtprogramms, das vor allem die Rationalisierung der Entwicklung von sprachlichen Hilfen und die schnelle Bereitstellung von mehrsprachigen Infrastrukturen bezweckt.

60 Auch wenn dieser Anwendungsbereich den öffentlichen Sektor betrifft, lässt sich nicht bestreiten, daß er überwiegend die in Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag aufgeführten Ziele verfolgt, nämlich die Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen, die Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der Gemeinschaft günstigen Umfelds oder auch die "Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung".

61 Aus dieser Prüfung ergibt sich, daß das Ziel des Programms, nämlich die Förderung der sprachlichen Vielfalt, als eine im wesentlichen wirtschaftliche Angelegenheit und nur in zweiter Linie als Maßnahme zur Vermittlung von Kultur oder als ein kulturelles Element an sich aufgefasst wird.

62 Zwar ist nicht bestritten, daß das Programm günstige Wirkungen auf die Verbreitung kultureller Werke haben wird, insbesondere durch die Verbesserung der verfügbaren Hilfsmittel für die Übersetzung. Der Rat hat also diesen Aspekten zu Recht gemäß Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag Rechnung getragen und diese Auswirkungen auf die Kultur in bestimmten Begründungserwägungen der Entscheidung erwähnt.

63 Es handelt sich jedoch gegenüber den angestrebten unmittelbaren Wirkungen, die wirtschaftlicher Natur sind, nur um mittelbare, nachgeordnete Wirkungen, die es nicht rechtfertigen, die Entscheidung auch auf Artikel 128 EG-Vertrag zu stützen.

64 Somit ergibt sich aus der Entscheidung insgesamt, insbesondere aus ihren in den Begründungserwägungen und in Artikel 1 aufgeführten Zielen und den in Artikel 2 und im Anhang I vorgesehenen Aktionen, daß sie zu Recht allein auf Artikel 130 EG-Vertrag gestützt wurde.

65 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Rat hat beantragt, die Kosten dem Parlament aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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