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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: C-421/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 2001/18/ EG vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 2001/18/ EG vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG Art. 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

28. Oktober 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-421/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 3. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen oder diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Die Richtlinie 2001/18 sieht in Artikel 34 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 17. Oktober 2002 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

3 Da die Republik Österreich sie nicht von Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hatte, die ergriffen worden waren, um die Richtlinie 2001/18 innerhalb der vorgesehenen Frist in ihre interne Rechtsordnung umzusetzen, leitete die Kommission das Verfahren des Artikels 226 EG ein. Nachdem sie diesen Mitgliedstaat gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 3. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Staat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Stellungnahme nachzukommen. In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die österreichische Regierung mit, dass ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gerade ausgearbeitet werde. Da die Regierung damit eingeräumt hatte, dass die Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

4 Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 1 EG alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem EG-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung impliziert diese Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet wird, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19).

5 Da im vorliegenden Fall die Richtlinie 2001/18 nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vollständig umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

6 Demnach ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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