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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-422/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EG) Nr. 3223/94, Verordnung (EG) Nr. 1498/98


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 28
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 30
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 31
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 33
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 34
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 35
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 36
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 141
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 142
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 143
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 144
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 145
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 146
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 147
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 148
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 149
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 150
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 151
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 152
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 153
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 154
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 155
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 156
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 157
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 158
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 159
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 160
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 161
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 162
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 163
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 164
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 165
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 166
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 167
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 168
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 169
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 170
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 171
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 172
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 173
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 174
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 175
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 176
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 177
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 178
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 179
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 180
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 181
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 181a
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1498/98
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fällt, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 (dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Verordnung) einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaft und der Durchführungsverordnung des Kodex bestimmt werden.

Mit der genannten Verordnung, zu deren Erlass die Kommission befugt war, ist nämlich eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts bei Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen, und in agrarrechtlichen Vorschriften können von Rechts wegen besondere Regeln im Verhältnis zum Zollkodex der Gemeinschaft aufgestellt werden.

( vgl. Randnrn. 69, 78-79, 82, Tenor 1 )

2. Die Verordnung Nr. 1498/98 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, durch die dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b hinzugefügt wurde und nach der der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt, auf der gleichen Grundlage wie derjenigen der Einfuhrpreise der Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werden muss, ist weder wegen der Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission noch wegen Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft noch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex der Gemeinschaft erlassen wurden, ungültig.

( vgl. Randnrn. 92-104, Tenor 2 )

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, dem zufolge der Importeur von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen kann, ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist, d. h. wenn der Wert der Erzeugnisse auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft werden, bestimmt werden kann.

Die Frage, ob ein Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert geben kann, stellt sich nicht bei den anderen Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c.

( vgl. Randnrn. 107, 110, 112, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2003. - Capespan International plc gegen Commissioners of Customs & Excise. - Ersuchen um Vorabentscheidung: VAT and Duties Tribunal, London - Vereinigtes Königreich. - Zollkodex der Gemeinschaften - Obst und Gemüse - Berechnung des Zollwerts. - Rechtssache C-422/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-422/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Capespan International plc

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 bis 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), der Artikel 141 bis 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) und von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (ABl. L 337, S. 66) sowie über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 (ABl. L 198, S. 4)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: M.-F. Contet, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Capespan International plc, vertreten durch G. Salmond, Solicitor,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Brown und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Capespan International plc, vertreten durch G. Salmond, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigten im Beistand von C. Vajda, QC, und der Kommission, vertreten durch C. Brown und K. Fitch, in der Sitzung vom 27. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2000, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 bis 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex), der Artikel 141 bis 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1; im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex) und von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (ABl. L 337, S. 66) sowie nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 (ABl. L 198, S. 4) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Capespan International plc (im Folgenden: Capespan) und den Commissioners of Customs & Excise (Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Commissioners) wegen der Art der Berechnung des Zollwerts von Obst, das aus Drittländern eingeführt worden ist und unter die Verordnung Nr. 3223/94 fällt.

Rechtlicher Rahmen

Zollrecht

3 Der Zollkodex enthält allgemeine Vorschriften über die Einführung von Zöllen auf Einfuhren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Durchführungsbestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex ergänzt.

4 Nach Artikel 20 Absatz 1 des Zollkodex werden die Zölle bei der Einfuhr auf der Grundlage des jährlich festgestellten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften berechnet.

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthält in ihrem Anhang I, der jedes Jahr geändert wird, die Kombinierte Nomenklatur und die Tabelle der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs. Die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Fassung dieses Anhangs I ist für das Jahr 1997 in der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 238, S. 1) und für das Jahr 1998 in der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 312, S. 1) enthalten.

6 Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur und die Tabelle der Zölle für Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt" (Teil III des Anhangs I Anhänge zum Zolltarif", Abschnitt I Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse", Anhang 2 Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt").

7 Im Ausgangsverfahren geht es um Apfel- und andere Obstpartien, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Die Zölle für diese Erzeugnisse hängen von der Sorte und dem Einfuhrpreis des Obstes sowie dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft ab. Die Zölle setzen sich aus zwei Komponenten zusammen, von denen die erste den Wertzoll, der je nach Wert der Ware variiert, und die zweite einen spezifischen Zoll darstellt, der in ECU je 100 kg netto (entsprechend der Tarifierung) ausgedrückt und auf der Grundlage des Einfuhrpreises berechnet wird, zu dem er umgekehrt proportional ist.

8 Die Artikel 28 bis 36 des Zollkodex legen die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Zollwerts der Waren fest, der als Grundlage für die Berechnung des Wertzolls dient.

9 Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex legt als Grundsatz fest, dass dieser Wert am Ort des Verbringens der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft festgelegt wird. Bei der Berechnung ist vom Transaktionswert auszugehen, d. h. von dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis", sofern dieser Preis zwischen einem Verkäufer und einem unabhängigen Käufer vereinbart worden ist oder als ein solcher angesehen werden kann. Der Preis muss jedoch in verschiedener Hinsicht entsprechend der Regelung in den Artikeln 32 und 33 des Zollkodex angepasst werden. Kann der Transaktionswert vor der Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft nicht endgültig festgestellt werden, kann ein Importeur unter bestimmten Voraussetzungen den Wert der Ware gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex vorläufig angeben.

10 Lässt sich der Zollwert nicht nach Artikel 29 des Zollkodex bestimmen, sieht Artikel 30 eine Reihe anderer Methoden vor, die zu diesem Zweck nacheinander angewandt werden können.

11 Bei der Bestimmung des Zollwerts verderblicher Waren können nach Artikel 36 des Zollkodex auf Antrag des Importeurs anstelle der in den Randnummern 8 und 9 dieses Urteils beschriebenen Vorschriften vereinfachte Regeln angewandt werden. Es sind dies die Regeln in den Artikeln 173 bis 177 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex.

Die Agrarvorschriften und das System der Einfuhrpreise gemäß der Verordnung Nr. 3223/94

12 Bis einschließlich 1994 galt für die Einfuhren von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallen, ein System von Referenzpreisen". Nach diesem System konnten neben den nach dem Zollkodex geschuldeten Wertzöllen spezifische Zölle auf die Erzeugnisse aus einem bestimmten Ursprungsland erhoben werden, wenn der Durchschnittspreis sämtlicher Einfuhren aus diesem Ursprungsland niedriger war als ein bestimmter Referenzpreis.

13 Diese spezifischen Zölle waren proportional zum Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Durchschnittspreis sämtlicher Einfuhren aus diesem Ursprungsland. Durch dieses System sollte gewährleistet werden, dass der Preis der Einfuhren in den Gemeinsamen Markt dem Preis entspricht, der aufgrund der Wirkungsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse für die in der Gemeinschaft angebauten gleichartigen Erzeugnisse verlangt wurde.

14 Das System der Referenzpreise wurde mit der am 15. April 1994 erfolgten Unterzeichnung der Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) sowie verschiedener Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Übereinkommen, die der Rat mit Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt hat, fragwürdig. Nach den Zugeständnissen der Gemeinschaft in dem Übereinkommen über Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde wurde das System der Referenzpreise durch das der Einfuhrpreise ersetzt.

15 Das System der Einfuhrpreise ist in der Verordnung Nr. 3223/94 geregelt und gründet sich auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) in der Fassung des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) (im Folgenden: geänderte Grundverordnung).

16 Artikel 23 der geänderten Grundverordnung lautet:

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 5 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

(4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen ab.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen."

17 Dieser Artikel wurde weitgehend in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1, im Folgenden: neue Grundverordnung) übernommen, die die bisherige Grundverordnung aufgehoben und ersetzt hat.

18 Durch das mit der Verordnung Nr. 3223/94 eingeführte System der Einfuhrpreise können auf Obst und Gemüse neben dem Wertzoll auch spezifische Zölle erhoben werden, wenn deren Einfuhrpreis in der Gemeinschaft unter einem pauschalen Einfuhrwert liegt, der von der Kommission für jedes Erzeugnis und jedes Ursprungsland an jedem Arbeitstag ermittelt wird. Der pauschale Einfuhrwert entspricht dem gewichteten Durchschnitt der repräsentativen Notierungen abzüglich einer Pauschale von 5 ECU je 100 kg und der Wertzölle (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94).

19 Die Regeln zur Bestimmung des Einfuhrpreises" von Obst und Gemüse sind in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 enthalten. Der Einfuhrpreis der Erzeugnisse dient als Grundlage für ihre Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif und zur Bestimmung eventuell zu entrichtender spezifischer Zölle. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 kann der Importeur von Obst und Gemüse zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen. Nach seiner Wahl ist der Einfuhrpreis

a) entweder der fob(free on board)-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94),

b) oder der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94) ermittelte Zollwert, d. h. der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft werden,

c) oder der pauschale Einfuhrwert, den die Kommission für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Ursprungsland ermittelt hat.

20 Die Verordnung Nr. 3223/94 wurde durch die Verordnung Nr. 1498/98 mit Wirkung zum 18. Juli 1998 geändert. Durch die letztgenannte Verordnung wurde dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b angefügt.

21 Artikel 5 Absatz 1b lautet:

Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland festgesetzt, ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu bestimmen.

Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstaben b oder c bzw. Absatz 1a Buchstabe b genannten Verfahren berechnet, ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu bestimmen."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

22 Capespan ist ein Obstimporteur mit Sitz im Vereinigten Königreich. In der Zeit vom 18. März 1997 bis 24. August 1998 führte sie Obstpartien, insbesondere Äpfel, aus Südafrika ein, die dem durch die Verordnung Nr. 3223/94 eingeführten System der Einfuhrpreise unterlagen.

23 Da Capespan der Meinung war, Artikel 29 des Zollkodex für die Bestimmung des Zollwerts dieser Obsteinfuhren anwenden zu können, gab sie auf der Grundlage von Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex unvollständige Zollanmeldungen ab, indem sie einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert des eingeführten Obstes gab. Der endgültige Transaktionswert, den Capespan für die Berechnung des endgültigen Wertes im Sinne von Artikel 29 des Zollkodex für erforderlich hielt, war nämlich vor dem Ende des Zeitraums, in dem das Obst eingeführt wurde, nicht bekannt.

24 Zwischen Capespan und den Commissioners entstand ein Streit über die Wertbestimmung für das Obst, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 fiel.

25 Mit Schreiben vom 23. September 1998 teilten die Commissioners Capespan mit, dass ihre Vorgehensweise falsch gewesen sei und der Zollwert des betreffenden Obstes nach den Methoden des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3223/94 zu bestimmen gewesen sei. Von diesen Methoden könne nur die des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung - wonach der Importeur den von der Kommission bestimmten pauschalen Einfuhrwert zugrunde lege - von Capespan angewandt werden, so dass die künftigen Einfuhren von Waren, die unter die Verordnung Nr. 3223/94 fielen, nicht unter Zahlung einer Sicherheitsleistung zum freien Verkehr angemeldet werden könnten, sondern deren Wert unmittelbar unter Anwendung der Pauschalwertmethode bei der Einfuhr angegeben werden müsse.

26 Capespan erhob gegen diese Entscheidung der Commissioners Beschwerde, doch wurde die Entscheidung mit zwei weiteren Entscheidungen der Commissioners vom 25. November und 3. Dezember 1998 bestätigt. In diesen Entscheidungen wurde auch darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Methoden zur Bestimmung des Wertes nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 Capespan die Möglichkeit biete, vollständige Zollerklärungen zum Zollwert der eingeführten Erzeugnisse abzugeben, und sie daher keine unvollständigen Erklärungen mehr nach Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex einreichen könne.

27 Capespan erhob gegen diese letzteren Entscheidungen Klage zum VAT and Duties Tribunal, London.

28 In diesem Verfahren vertraten die Parteien des Ausgangsverfahrens übereinstimmend die Ansicht, dass Capespan zur Bestimmung des Einfuhrpreises der eingeführten Erzeugnisse eine der Methoden nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 anwenden könne. Capespan bestritt aber, dass die Methode zur Bestimmung des Einfuhrpreises auch für die Bestimmung des Zollwerts dieser Erzeugnisse angewandt werden müsse.

29 Vor dem vorlegenden Gericht machte Capespan geltend, dass

- das eingeführte Obst nach den einzelnen aufeinander folgenden Bewertungsvorschriften der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex und den Vorschriften der Artikel 141 bis 181a der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu bewerten sei,

- die Verordnung Nr. 3223/94 nicht so ausgelegt werden könne, dass sie eine Methode für die Ermittlung des Zollwerts vorsehe, die von den oben unter dem ersten Gedankenstrich genannten Bewertungsvorschriften abweiche,

- die Commissioners den Zollwert nicht mit dem Einfuhrpreis gleichsetzen dürften,

- die Verordnung Nr. 1498/98 ungültig sei, da die Kommission mit dem Erlass dieser Maßnahme, nach der der Wert von Waren der im Anhang der Verordnung Nr. 3223/94 aufgeführten Art dem Einfuhrpreis dieser Waren entsprechen müsse, die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten habe,

- sie grundsätzlich berechtigt gewesen sei, jede der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 genannten Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises anzuwenden, und daher nicht verpflichtet gewesen sein könne, den pauschalen Einfuhrwert zugrunde zu legen, und

- sie berechtigt gewesen sei, unvollständige Anmeldungen abzugeben, die keinen Hinweis auf den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr gemäß den Vorschriften der Artikel 254 bis 259 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex hätten enthalten müssen.

30 Im Gegensatz zum Standpunkt von Capespan machten die Commissioners vor dem nationalen Gericht geltend, dass einem Importeur die Wahl zwischen den Möglichkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 grundsätzlich freistehe. In der Praxis könne sich Capespan jedoch nicht für die erste Möglichkeit entscheiden, da das von ihr eingeführte Obst zu einem vorläufigen Preis verkauft werde, der am Ende der Saison angepasst werde, so dass der Einfuhrpreis bei der Einfuhr nicht bekannt sei. Die zweite Möglichkeit stehe Capespan offen, doch müsse sie dann eine entsprechend dem pauschalen Einfuhrwert berechnete Sicherheit leisten und den Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ermitteln. Capespan müsste dann also einen anhand dieses Wertes berechneten Zoll zahlen. Grundsätzlich oder praktisch spreche nichts dagegen, dass Capespan die dritte Möglichkeit des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 anwende.

31 Capespan könne aber nicht das tun, wozu sie meine, berechtigt zu sein, nämlich

a) den pauschalen Einfuhrwert heranzuziehen, um den Einfuhrpreis ihrer Waren für deren zolltarifliche Einstufung zu ermitteln (und damit zu bestimmen, ob der zusätzliche Zoll gemäß dem Zolltarif zu zahlen ist), bei der Einfuhr aber keinen Zollwert anzumelden, und später

b) einen Zollwert auf der Grundlage des vertraglichen Einfuhrpreises anzumelden, sobald dieser Preis am Ende der Vegetationsperiode endgültig festgelegt worden sei, so dass der Zoll anhand des Vertragspreises berechnet werde, die Anwendbarkeit des zusätzlichen Zolls dagegen von der Höhe des pauschalen Einfuhrwerts bei der Einfuhr und nicht von der Höhe des Vertragspreises abhänge.

32 Wenn dies zulässig wäre, könnte ein Importeur in der Lage von Capespan die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3223/94 vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen umgehen. Ein solcher Importeur könnte in der Gemeinschaft Obst zu Preisen verkaufen, die unter den von dieser Verordnung angestrebten lägen, ohne einen zusätzlichen Zoll zahlen zu müssen. Auf diese Weise könnte Obst, das tatsächlich zu einem niedrigen Preis eingeführt worden sei, der einen zusätzlichen Zoll hätte auslösen müssen, ohne Entrichtung dieses Zolls eingeführt werden und zusätzlich von einem diesem niedrigen Preis proportional entsprechenden Wertzoll profitieren.

33 Unter diesen Umständen hat das VAT and Duties Tribunal, London, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist der Zollwert von Erzeugnissen, die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission... in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1890/96 der Kommission... aufgeführt sind und zwischen dem 18. März 1997 und dem 18. Juli 1998 - dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission... zur Änderung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ihrem Wortlaut nach in Kraft getreten ist - in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden,

a) gemäß den Vorschriften des Titels II Kapitel 3 (Artikel 28 bis 36) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates... und den Vorschriften des Titels V (Artikel 141 bis 181a) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission... oder

b) gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94

zu ermitteln?

2. Auf welcher Grundlage ist der Zollwert dieser Erzeugnisse zu ermitteln, wenn er nicht gemäß einer der beiden vorgenannten Alternativen zu ermitteln ist?

3. Ist die... Verordnung Nr. 1498/98, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94... mit Wirkung vom 18. Juli 1998 ändert, gültig?

4. Wie ist der Zollwert von Erzeugnissen der in Frage 1 bezeichneten Art, die nach dem 18. Juli 1998 in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, zu ermitteln, wenn die Verordnung Nr. 1498/98 nichtig ist?

5. Schließt die Verordnung Nr. 3223/94 - unabhängig davon, ob die Verordnung Nr. 1498/98 gültig ist - einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung (zum Zollkodex) aus?

Zur ersten Frage

34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallen, für die Zeit vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Methoden des Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung oder nach den Regeln des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3223/94 zu bestimmen ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

35 Capespan macht geltend, dass der Zollwert des von ihr eingeführten Obstes während des fraglichen Zeitraums nach den Vorschriften des Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung ermittelt werden müsse und nicht nach dem Einfuhrpreis, der sich nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 bestimme.

36 Die Regelung über die Bestimmung des Zollwerts unterscheide sich von der Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung der Einfuhrpreise, die für die Einstufung maßgebend seien.

37 Während die Bestimmungen im Zollkodex und in dessen Durchführungsverordnung vorsähen, dass der Zollwert vom Transaktionswert der Erzeugnisse aus bestimmt werden müsse und, wenn dies nicht möglich sei, der Zollwert bestimmt werden müsse, indem nacheinander andere Regeln angewandt würden, könne der Einfuhrpreis nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts und unter Einhaltung der für die Zollbewertung erforderlichen aufeinander folgenden Schritte bestimmt werden, wenn dieser Wert nicht nach der früher geltenden Regel bestimmt werden könne.

38 Die Vorschriften über die Zollbewertung im Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung spiegelten die Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT 1994) und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII dieses Abkommens, beide im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO, wider. So sehe Artikel 249 Absatz 1 des Zollkodex vor, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu diesem Zollkodex unter Beachtung der von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen" erlassen würden.

39 Was die Anwendung der Verordnung Nr. 3223/94 auf die Bestimmung des Zollwerts betreffe, so habe diese Verordnung in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1498/98 nicht vorgesehen, dass ein Einfuhrpreis, der nach Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt werde, auch der Zollwert der Erzeugnisse sein müsse, die in die Gemeinschaft eingeführt würden und unter diese Verordnung fielen.

40 Dies erkläre sich daraus, dass die Verordnung Nr. 3223/94 nicht die Art, in der der Zollwert bestimmt werde, habe ändern sollen. Weder aus ihren Begründungserwägungen noch aus ihrem Wortlaut ergebe sich, dass mit ihr eine solche Änderung bezweckt worden sei.

41 Hauptziel der Verordnung Nr. 3223/94 sei die Anpassung der Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Obst und Gemüse an die Ergebnisse der Uruguay-Runde und das Übereinkommen über die Landwirtschaft gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft. Der Einfuhrpreis diene der Durchführung der Tarifierung und der Einstufung der Erzeugnisse gemäß diesem Preis und nicht der Bestimmung des Zollwerts dieser Erzeugnisse.

42 Capespan stützt ihr Argument, dass die Bestimmung des Einfuhrpreises der tariflichen Einstufung der eingeführten Erzeugnisse diene, auch auf die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3223/94, wonach die Erzeugnisse nach dem Einfuhrpreis in den Gemeinsamen Zolltarif eingestuft würden, und auf Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung, deren Satz 1 wie folgt beginne: Der Einfuhrpreis, zu dem die Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden..."

43 Capespan macht weiter geltend, dass Artikel 23 Absatz 2 der geänderten Grundverordnung nicht die Art der Bestimmung des Zollwerts betreffe und keine Vorschrift enthalte, nach der der Einfuhrpreis für die Bestimmung dieses Wertes herangezogen werden müsse. Dieser Artikel gebe lediglich an, wie die Richtigkeit des Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwerts überprüft werden müsse, mit der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung, und wie die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt werden müssten, wenn der Einfuhrpreis nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben werde.

44 Es widerspreche aber dem Grundsatz, dass eine Durchführungsverordnung so weit wie möglich in Einklang mit der von ihr vervollständigten Grundverordnung auszulegen sei, wenn die Verordnung Nr. 3223/94 so verstanden werde, dass der Einfuhrpreis, der der tariflichen Einstufung diene, auch der Bestimmung des Zollwerts diene.

45 Schließlich beruft sich Capespan auf den Unterschied zwischen den zollrechtlichen und den agrarrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, die sich oft berührten, trotzdem aber unterschiedliche Ziele verfolgten. Das Agrarrecht stütze sich auf Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) und umfasse die Grundverordnung, die geänderte Grundverordnung und die neue Grundverordnung. Das Zollrecht stütze sich auf Artikel 9 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG) und umfasse den Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung. Das letztgenannte Recht habe bei der Zollbewertung Vorrang. Capespan verweist dazu auf Artikel 28 des Zollkodex, wonach die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 (d. h. die Artikel 28 bis 36 des Zollkodex) die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie andere als zolltarifliche Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingesetzt worden sind", regelten. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 könne daher nicht so ausgelegt werden, dass er für die Bestimmung des Zollwerts rechtswirksam herangezogen werden könne.

46 Zwar gelte der Zollkodex nach dessen Artikel 1 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften. Diese besonderen Vorschriften umfassten nach der vierten Begründungserwägung des Zollkodex die besonderen Bestimmungen der gemeinsamen Agrarpolitik. Der Anwendungsbereich dieser besonderen Bestimmungen umfasse aber nicht die Zollbewertung.

47 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission meinen dagegen, dass der Zollwert der streitgegenständlichen Erzeugnisse in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Verordnung Nr. 3223/94 gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung auf der Grundlage des Einfuhrpreises dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werden müsse.

48 Die Regierung des Vereinigten Königreichs widerspricht der Ansicht, dass der Zollwert ausschließlich nach dem Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung bestimmt werden müsse. Es könne nicht - wie von Capespan - geltend gemacht werde, dass die in Ausführung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften nicht die Art der Zollbewertung der Waren ändern könnten und, wenn sie dies täten, mit dem GATT 1994 unvereinbar seien.

49 Zunächst trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs dazu vor, dass die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, die heute durch die neue Grundverordnung geregelt werde, auf die Artikel 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 EG) und 43 EG-Vertrag gestützt sei. Nach Artikel 43 Absatz 3 EG-Vertrag sei der Rat befugt, eine gemeinsame Marktorganisation nach Maßgabe von Artikel 40 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 1 EG) zu errichten. Nach Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag könne diese Organisation gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr" einschließen.

50 Von den Bestimmungen der neuen Grundverordnung, die die Einfuhr und die Ausfuhr beträfen, enthalte Artikel 32 eine Reihe von Zollvorschriften. Da nach Absatz 1 dieses Artikels die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung" Anwendung fänden, enthalte die neue Grundverordnung eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs.

51 Artikel 32 Absatz 2 der neuen Grundverordnung betreffe die Fälle, in denen die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie abhänge; in diesem Fall müsse die Kommission einen pauschalen Einfuhrwert ermitteln, und die Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises werde anhand dieses Einfuhrwerts überprüft. Zudem hänge nach Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung, wenn der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben werde, die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von dem pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen" ab. Auf diese Weise hat der Rat nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission ermächtigt, die Durchführungsmodalitäten der Zollvorschriften durch Aufnahme zusätzlicher Bedingungen zu ändern.

52 Schließlich ändere die Verordnung Nr. 3223/94 die Zollvorschriften in mehrfacher Hinsicht. Zum einen beschränke deren Artikel 5 die Anwendung der in den Artikeln 29 bis 31 des Zollkodex niedergelegten Bewertungsmethoden, indem er die Zahl der anwendbaren Methoden auf die des Transaktionswerts, die in Wirklichkeit dem Artikel 29 des Zollkodex entspreche, und auf eine abgeänderte Form der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex festgelegten Methode beschränke. Zum anderen ersetze Artikel 5 das vereinfachte Verfahren gemäß den Artikeln 36 des Zollkodex und 173 bis 177 der Durchführungsverordnung dazu durch den pauschalen Einfuhrwert, der nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3223/94 berechnet werde.

53 Die Auslegung der Verordnung Nr. 3223/94, dass der Einfuhrpreis und der Zollwert einer Partie unterschiedlich hoch sein könnten, so dass ein und dieselbe Partie einen bestimmten Einfuhrpreis und einen anderen Einfuhrwert habe, der mit diesem Preis nicht übereinstimme, sei falsch. Eine solche Auslegung würde den Schutzbestimmungen der gemeinsamen Agrarpolitik ihren Sinn nehmen.

54 Auch vor der Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 durch die Verordnung Nr. 1498/98 habe sich aus Artikel 5 der Verordnung ergeben, dass der Einfuhrpreis eines Erzeugnisses so zu verstehen sei, dass er mit dem Einfuhrwert übereinstimme.

55 Andernfalls wäre kaum verständlich, warum die Verfahren nach der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Einfuhrpreises geänderte Formen der Methoden seien, die im Zollkodex und in dessen Durchführungsverordnung für die Bestimmung des Einfuhrwerts vorgesehen seien.

56 Ebenso wenig ließe sich begründen, warum die Kommission Bestimmungen wie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3223/94 für die Berechnung der Sicherheit erlassen hätte, die zu leisten sei, wenn der angegebene Verkaufspreis der betreffenden Partie den pauschalen Einfuhrwert dieser Partie übersteige oder wenn der Importeur sich für eine Bewertung gemäß der geänderten Fassung des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex entscheide.

57 In diesen beiden Fällen verlange die Verordnung Nr. 3223/94 nämlich, dass die Sicherheitsleistung nach einer geänderten Fassung des Artikels 248 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex berechnet werde. Die Sicherheit müsse auf der Grundlage der Zölle ermittelt werden, die gezahlt worden wären, wenn das Erzeugnis nach Maßgabe des pauschalen Einfuhrwerts eingestuft worden wäre. Da die gezahlten Zölle eine nach Kilogramm berechnete Komponente und eine nach dem Wert berechnete Komponente umfassten, sei somit klar, dass der pauschale Einfuhrwert sowohl den Einfuhrpreis als auch den Einfuhrwert umfassen müsse.

58 Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich den Argumenten an, die die Commissioners im Ausgangsverfahren vorgetragen haben. Der Importeur verfüge über die drei in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 3223/94 genannten Möglichkeiten und habe nicht die zusätzliche Möglichkeit, eine vorläufige Erklärung auf der Grundlage des Transaktionswerts abzugeben.

59 Diese Auslegung werde durch die Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 durch die Verordnung Nr. 1498/98 bestätigt. Jedenfalls lasse sich die Verordnung Nr. 3223/94 in ihrer Fassung vor dieser Änderung nur so verstehen.

60 Selbst wenn das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die Übereinkünfte im Anhang dazu sich unmittelbar auf das Ausgangsverfahren auswirkten - was nicht der Fall sei -, stehe die Auslegung, die die Regierung des Vereinigten Königreichs vertrete, entgegen der Meinung von Capespan nicht in Widerspruch zu diesem Übereinkommen. Nach Artikel 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 werde der Zollwert auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt. Wären die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3223/94 mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO unvereinbar, wären dies auch die Artikel 173 bis 176 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, was Capespan aber nicht geltend mache.

61 In demselben Sinne macht die Kommission geltend, dass die Regeln des Zollkodex zwar grundsätzlich allgemein gälten, nichtsdestoweniger Artikel 38 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 32 Absatz 2 EG) vorsehe, dass die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes [einschließlich u. a. des Gemeinsamen Zolltarifs] auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung [finden], soweit in den Artikeln 39 bis 46 nichts anderes bestimmt ist". Unter diesen Bestimmungen sehe Artikel 39 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Buchstabe c EG) als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik die Stabilisierung der Märkte vor; nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 EG-Vertrag müsse eine etwaige gemeinsame Preispolitik... auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen".

62 Überdies stehe es mit dem Vertrag in Einklang, wenn besondere Vorschriften für Agrarerzeugnisse an die Stelle der allgemeinen Vorschriften des Zollkodex träten.

63 Sodann fragt sich die Kommission, ob die drei Methoden für die Bestimmung des Einfuhrpreises in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 3223/94 tatsächlich an die Stelle der Bewertungsvorschriften des Zollkodex für die Erzeugnisse getreten seien, die unter diese Verordnung fielen. Diese drei Methoden lehnten sich eng an den Zollkodex an, und außerhalb der Zeiträume, auf die die Verordnung Nr. 3223/94 Anwendung finde, gelte weiterhin das im Zollkodex vorgesehene System der Zollwertbestimmung.

64 Dies zeige, dass die Verordnung Nr. 3223/94 kein anderes und vollständig neues System für die Ermittlung des Einfuhrpreises eingeführt habe, sondern das im Zollkodex vorgesehene System der Bestimmung des Zollwerts übernommen und einige kleinere Änderungen hinzugefügt habe, die auf der besonderen Art der Erzeugnisse, die unter das System der Einfuhrpreise fielen, beruhten.

65 Da die besonderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3223/94 die Ermittlung des Einfuhrpreises und damit die tarifliche Einstufung regelten, würde eine fortbestehende Verpflichtung der Importeure, für ein und dasselbe Erzeugnis auf der Grundlage des Zollkodex einen von diesem Preis unterschiedlichen Zollwert zu ermitteln, um die Wertzölle bestimmen zu können, zu einer großen Verwirrung und zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen.

66 Wenn sich die Importeure schließlich eine Methode für die Bestimmung des Einfuhrpreises der Waren aussuchen könnten, gleichzeitig aber eine andere Methode für die Festsetzung des Zollwerts als Grundlage für die Bestimmung der Wertzölle anwenden könnten oder müssten, hätte dies zur Folge, dass sie ihre Geschäfte in der Weise steuern könnten, dass sie sich um möglichst hohe Einfuhrpreise und möglichst niedrige Zölle bemühten. Damit brächten sie die Gemeinschaft um bestimmte Einnahmen und beeinflussten nachteilig den Markt für Frischobst und damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse.

67 Infolgedessen erlaube die Ausnahme, die hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 38 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehen sei, die Einführung von Ausnahmen von der allgemeinen Zollregelung.

68 Diese Möglichkeit sei im Übrigen in der gleichen Bestimmung der Grundverordnung und der der Verordnung Nr. 3223/94 als Grundlage dienenden Bestimmung vorgesehen, nämlich Artikel 23 Absatz 1 der geänderten Grundverordnung, die ausdrücklich bestimme, dass [v]orbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung... die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung" fänden. Vorschriften, die gemäß der Grundverordnung und der geänderten Grundverordnung erlassen worden seien, könnten daher von den allgemeinen Vorschriften des Zollkodex abweichen.

Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof

69 Bezüglich der Frage, ob die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex und der Durchführungsverordnung des Kodex oder die besonderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Zollwerts von Obst und Gemüse, das unter die genannte Verordnung fällt, anzuwenden sind, ist zunächst festzustellen, dass mit der genannten Verordnung eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts bei Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen ist.

70 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission ausgeführt haben, übernimmt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 im Wesentlichen die verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts gemäß dem Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung und passt sie der besonderen Natur von Obst und Gemüse an.

71 Diese Besonderheiten lassen sich wie folgt zusammenfassen. Da Angebot und Nachfrage im Sektor Obst und Gemüse starken Schwankungen unterliegen, kann der Preis für diese Erzeugnisse erheblich variieren. Zudem werden Obst und Gemüse oft im Konsignationshandel in die Gemeinschaft eingeführt, was bedeutet, dass die Waren in ein Lager verbracht werden, bevor sie verkauft werden. Infolgedessen ist der Verkaufspreis dieser Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur Zollabfertigung im Gemeinschaftsgebiet selten bekannt.

72 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3223/94 heißt es, dass die im Anhang genannten Waren... begrenzt haltbar [sind] und... überwiegend im Konsignationshandel geliefert [werden]. Dadurch wird die Bestimmung ihres Zollwerts erschwert." In der vierten Begründungserwägung sind die drei Regeln für die Bestimmung des Einfuhrpreises der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse genannt, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung erläutert sind.

73 Die Regeln, die durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse erlassen worden sind, das in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt worden ist, lehnen sich an die allgemeinen Regeln des Zollkodex und der Durchführungsverordnung an, wobei sie den Besonderheiten des Obst- und Gemüsesektors Rechnung tragen.

74 So ist erstens die Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 mit der in Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex vergleichbar. In beiden Fällen muss der ermittelte Wert den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, widerspiegeln. Bei der zweiten Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises sieht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 ausdrücklich vor, dass der Einfuhrpreis dem Zollwert entspricht, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft werden, ermittelt worden ist. Die dritte Methode zur Bestimmung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94 ist mit der in den Artikeln 173 bis 177 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex niedergelegten Methode vergleichbar, da in beiden Fällen der Pauschalwert dem gewichteten Durchschnitt der Preise entspricht, die für die eingeführten Erzeugnisse auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten festgestellt worden sind.

75 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 enthält keine Methode, die den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten vergleichbar ist, da diese Methoden entweder selten angewandt werden oder ohne Bedeutung für die Bestimmung des Zollwerts von Obst und Gemüse sind, weil für ihre Anwendung der Verkaufspreis vor der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft bekannt sein muss oder weil sie auf den Kosten der Ausgangsstoffe und der Herstellung der eingeführten Erzeugnisse beruhen.

76 Die Verordnung Nr. 3223/94 sieht selbst ausdrücklich vor, dass während der in ihrem Anhang angegebenen Zeiträume die Methode der Bestimmung des Zollwerts gemäß den vereinfachten Regeln der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch eine der drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises von Obst und Gemüse ersetzt wird, d. h. durch eine, die den pauschalen Einfuhrwert zur Grundlage hat. Wie sich nämlich aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3223/94 ergibt, ersetzt, wenn ein pauschaler Einfuhrwert gemäß Absatz 1 festgesetzt wurde,... dieser bei den betreffenden Erzeugnissen den Einheitswert im Sinne der Artikel 173 bis 176 der Verordnung [zur Durchführung des Zollkodex]".

77 Zweitens werden nach Artikel 23 Absatz 5 der geänderten Grundverordnung die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel... nach dem Verfahren des Artikels 33 [der Grundverordnung]" erlassen, der ein besonderes Verfahren vorsieht, das die Kommission zum Erlass der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse ermächtigt. In der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3223/94 heißt es, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse entsprechen.

78 Infolgedessen war die Kommission zum Erlass besonderer Regeln für die Berechnung des Zollwerts für Obst und Gemüse und damit zum Erlass der Verordnung Nr. 3223/94 befugt.

79 Schließlich ist drittens auch darauf hinzuweisen, dass in agrarrechtlichen Vorschriften von Rechts wegen besondere Regeln im Verhältnis zum Zollkodex aufgestellt werden können.

80 Der Zollkodex gilt nämlich nach seinem Artikel 1 unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften". Aus seiner vierten Begründungserwägung ergibt sich, dass er unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt" und dass solche Vorschriften... insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen... Regelungen... bestehen oder eingeführt werden [können]".

81 Infolgedessen können agrarrechtliche Vorschriften besondere Bestimmungen im Verhältnis zum Zollkodex bezüglich des Zollwerts der Erzeugnisse enthalten, so dass konkret die Verordnung Nr. 3223/94 von Rechts wegen besondere Regeln für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse enthalten kann.

82 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Zollwert für Obst und Gemüse, die unter die Verordnung Nr. 3223/94 fallen, für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu bestimmen ist.

Zur zweiten Frage

83 Aufgrund der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos geworden.

Zur dritten Frage

84 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1498/98 gültig ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

85 Capespan macht geltend, dass die Verordnung Nr. 1498/98, durch die dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b hinzugefügt worden sei, nicht hätte vorschreiben dürfen, dass der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fielen, auf der gleichen Grundlage wie der der Einfuhrpreise der Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werde, und dass die Verordnung aus folgenden Gründen ungültig sei.

86 Erstens habe die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1498/98 ihre Befugnisse überschritten, die der Rat ihr eingeräumt habe, da sie den Anwendungsbereich der Ermächtigungsverordnung des Rates, im vorliegenden Fall der neuen Grundverordnung, erweitert habe.

87 Zunächst enthalte die neue Grundverordnung keine Bestimmung, die vorsehe, dass der Zollwert für Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises festgelegt werden müsse. Sodann ständen die Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 nicht in Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex. Schließlich sei die Verordnung Nr. 1498/98 im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) nicht hinreichend begründet.

88 Zweitens macht Capespan geltend, die Kommission habe gegen die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verstoßen.

89 Drittens sei die Verordnung Nr. 1498/98 zwar nach dem Verfahren des Artikels 46 der neuen Grundverordnung erlassen worden, doch müssten die Maßnahmen zur Durchführung des Zollkodex nach dem in Artikel 249 dieses Kodex hierfür vorgesehenen Verfahren erlassen werden.

90 Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint dagegen, dass die Verordnung Nr. 1498/98 nicht ungültig sei. Die Kommission sei nach Artikel 32 der neuen Grundverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen auf die im Ausgangsverfahren streitigen Erzeugnisse mittels eines nach Artikel 46 dieser Verordnung erlassenen Rechtsakts festzulegen. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1498/98 seien mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO nicht unvereinbar. Im Übrigen sei die vierte Frage gegenstandslos, da die letztgenannte Verordnung nicht unwirksam sei.

91 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 durch die Verordnung Nr. 1498/98 nur dazu gedient habe, die Zweifel bezüglich der bestehenden Lage auszuräumen, und damit keine spürbare Auswirkung habe. Die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98 erscheine daher für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits ohne Bedeutung.

Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof

92 Zunächst ist das Argument von Capespan zu prüfen, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, die ihr in der neuen Grundverordnung des Rates, die in Randnummer 86 dieses Urteils im Einzelnen dargestellt worden ist, eingeräumt worden seien.

93 Wie sich aus Randnummer 81 dieses Urteils ergibt, ist die Kommission zum Erlass besonderer Regeln für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse befugt. Im Übrigen ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung und aus Artikel 1 des Zollkodex, dass die Vorschriften dieses Kodex, insbesondere die über den Zollwert, unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften insbesondere im Agrarrecht gelten.

94 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises, wie in Randnummer 74 dieses Urteils dargelegt worden ist, mit den Methoden für die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 29 bis 36 des Zollkodex und 173 bis 177 der Durchführungsverordnung des Zollkodex vergleichbar sind.

95 Was die Begründung der Verordnung Nr. 1498/98 angeht, so ergibt sich aus den Begründungserwägungen, dass die Kommission es für erforderlich gehalten hat, in die Verordnung Nr. 3223/94 ausdrücklich den Grundsatz und die Modalitäten aufzunehmen, nach denen der Zollwert für Obst und Gemüse auf der Grundlage des Einfuhrpreises der Erzeugnisse zu bestimmen ist.

96 In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1498/98 heißt es nämlich, dass die Festsetzung des Einfuhrwerts [voraussetzt], dass die Vorschriften, welche die Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 29 Absatz 1... des Zollkodex... regeln, so angewandt werden, dass die Ergebnisse der betreffenden zwei Berechnungen übereinstimmen. Auf die Notwendigkeit dieser Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ausdrücklich hingewiesen werden."

97 Dies zeigt, dass die Verordnung Nr. 1498/98 im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag hinreichend begründet ist.

98 Zweitens ist zu dem Argument von Capespan bezüglich eines Verstoßes gegen die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaften in Randnummer 74 dieses Urteils bereits festgestellt worden, dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Einfuhrpreises der eingeführten Erzeugnisse aufgeführten Regeln weitgehend mit den Methoden für die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 29 bis 36 des Zollkodex und 173 bis 177 der Durchführungsverordnung hierzu vergleichbar sind.

99 Capespan hat in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen weder behauptet noch dargetan, dass diese Methoden für die Bestimmung des Zollwerts mit Artikel VII des GATT 1994 und mit dem Übereinkommen zur Durchführung dieses Artikels unvereinbar sind.

100 Somit ist, wie der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dargetan worden, inwiefern die Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises, die im Einklang mit den Bestimmungen des Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung stehen, gegen Artikel VII des GATT 1994 und gegen das Übereinkommen zur Durchführung dieses Artikels verstießen.

101 Drittens ist schließlich auch das Argument von Capespan zurückzuweisen, dass durch die Art und Weise, in der die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex erlassen worden seien, wesentliche Formvorschriften verletzt worden seien.

102 Die agrarrechtlichen Vorschriften können wie gesagt besondere Bestimmungen im Verhältnis zu den Bestimmungen des Zollkodex bezüglich des Zollwerts der Erzeugnisse enthalten, so dass konkret die Verordnung Nr. 3223/94 von Rechts wegen besondere Vorschriften für die Berechnung des Zollwerts von Obst und Gemüse enthalten kann. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Maßnahmen zur Durchführung solcher besonderen Vorschriften gemäß dem in der Ermächtigungsverordnung vorgesehenen Verfahren erlassen werden.

103 Daher konnte die Kommission im Sektor Obst und Gemüse die Verordnung Nr. 1498/98 nicht nach einem anderen Verfahren als dem des Artikels 46 der neuen Grundverordnung erlassen.

104 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1498/98 beeinträchtigen könnte.

Zur vierten Frage

105 Aufgrund der Antwort auf die dritte Frage erübrigt sich eine Antwort auf die vierte Frage.

Zur fünften Frage

106 Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 dahin auszulegen ist, dass ein Importeur, der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geben kann.

107 Wie der Generalanwalt in den Nummern 80 bis 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt sich die Frage, ob ein Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert geben kann, nicht bei der ersten und der dritten Methode zur Bestimmung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3223/94.

108 Die in diesem Artikel aufgeführte erste Methode zur Bestimmung des Einfuhrpreises legt den fob-Preis der Erzeugnisse zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft zugrunde. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3223/94 kann diese Methode nämlich nur angewandt werden, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind". Wenn die erste Methode für die Bestimmung des Einfuhrpreises der eingeführten Erzeugnisse angewandt wird, ist deren endgültiger Wert somit beim Zolldurchgang bekannt, und es besteht kein Grund, dem Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der Erzeugnisse zu erlauben.

109 Bei der Methode nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3223/94, die auf dem pauschalen Einfuhrwert beruht, besteht ebenfalls kein Grund, dem Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der Erzeugnisse zu gestatten.

110 Somit gibt es nur eine Situation, in der es für den Importeur nützlich sein kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der Erzeugnisse zu geben und eine unvollständige Erklärung auf der Grundlage von Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex einzureichen, wenn nämlich die zweite Methode für die Bestimmung des Einfuhrwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 angewandt wird. Soweit der Wert der Erzeugnisse in diesem Fall auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft werden, bestimmt werden kann, ist der Preis der angemeldeten Erzeugnisse nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt ihres Zolldurchgangs bekannt.

111 Nach Artikel 76 des Zollkodex können in bestimmten Fällen bestimmte Angaben, die der Importeur zu machen hat, in der Anmeldung nach Artikel 62 dieses Kodex fehlen. So kann bei wertzollpflichtigen Waren der Importeur, der keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, nach Artikel 254 zweiter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung zum Zollkodex einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert unter Berücksichtigung der Angaben, über die er verfügt, geben. In diesem Fall erfassen die Zollstellen nach Artikel 257 Absatz 3 dieser Verordnung unverzüglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und verlangen gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.

112 Somit ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 dahin auszulegen ist, dass ein Importeur, der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen endgültigen Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert gemäß Artikel 254 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom VAT and Duties Tribunal, London, mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fallen, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bestimmt werden.

2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1498/98 der Kommission vom 14. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 beeinträchtigen könnte.

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der beim Zolldurchgang von Obst und Gemüse, die unter diese Verordnung fallen, keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist.

Ende der Entscheidung

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