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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: C-422/98
Rechtsgebiete: EG-Satzung
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 20 |
Das Erfordernis, zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die für das nationale Gericht sachdienlich ist, verlangt, daß das Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm vorgelegten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen. Da ausserdem nach dieser Bestimmung den Beteiligten nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, ist eine Verweisung des nationalen Gerichts auf die Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die im übrigen voneinander abweichende Darstellungen des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits enthalten können, nicht geeignet, diese Möglichkeit zu wahren.
Daher ist das Ersuchen eines nationalen Gerichts, das weder den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits oder die tatsächlichen Annahmen, auf die es sich stützt, noch den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen oder die genauen Gründe, die es bewogen haben, um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für notwendig zu halten, beschreibt, offensichtlich unzulässig, da es dem Gerichtshof eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht ermöglicht.
Beschluss des Gerichtshofes vom 2. März 1999. - Colonia Versicherung AG Zweigniederlassung München u. a. gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Bruxelles - Belgien. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-422/98.
Ende der Entscheidung
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