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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: C-423/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/10/EG
Vorschriften:
Richtlinie 98/10/EG |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
(vgl. Randnr. 10)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Dezember 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/10/EG. - Rechtssache C-423/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-423/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, und G. Bisogni, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie zum 30. Juni 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission feststellte, dass die in der Richtlinie vorgesehene Frist verstrichen war, ohne dass die italienischen Behörden ihr nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hätten, und da sie auch nicht über andere Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, dass die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
4 Die italienische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 1998, dass sie im Begriff sei, die Maßnahmen auszuarbeiten, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen.
5 Da die Kommission keine förmliche Mitteilung eines verbindlichen Gesetzestextes erhielt, richtete sie am 26. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie darauf hinwies, dass sie noch nicht über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet worden sei, und die Italienische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und ihr mitzuteilen.
6 Die Italienische Republik antwortete mit Schreiben vom 12. April 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und fügte einen Entwurf für ein Dekret zur Umsetzung mehrerer Gemeinschaftsrichtlinien, darunter die fragliche Richtlinie, bei.
7 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, aus denen sich ergeben hätte, dass die Italienische Republik der genannten Stellungnahme nachgekommen wäre, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.
8 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung nicht, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
9 Sie macht jedoch geltend, der Entwurf eines Dekrets sei der Kommission zur Kenntnisnahme und dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme übermittelt worden. Letzterer habe es vor einer Stellungnahme für angebracht gehalten, die Standpunkte der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors) und der Autorità garante della concorrenza e del mercato (Wettbewerbs- und Kartellbehörde) zu erfahren.
10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 11).
11 Da die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.
12 Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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