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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: C-426/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 2002/21/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2002/21/EG Art. 4
Richtlinie 2002/21/EG Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Februar 2008

"Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse"

Parteien:

In der Rechtssache C-426/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 22. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2005, in dem Verfahren

Tele2 Telecommunication GmbH, vormals Tele2 UTA Telecommunication GmbH,

gegen

Telekom-Control-Kommission

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kuris (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Tele2 Telecommunication GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Parschalk,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und W. Bauer als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, N. Holst-Christensen und B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der slowenischen Regierung, vertreten durch T. Mihelic als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Ladenburger und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe: 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tele2 Telecommunication GmbH, vormals Tele2 UTA Telecommunication GmbH, einem österreichischen Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellt (im Folgenden: Tele2), und der österreichischen Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TCK) wegen deren Weigerung, Tele2 in einem Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse die Stellung einer Partei zuzuerkennen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Der 12. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie lautet:

"Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. ..."

4 Art. 4 ("Rechtsbehelf") der Rahmenrichtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 234 des Vertrags überprüft werden."

5 Art. 6 ("Konsultation und Transparenz") der Rahmenrichtlinie sieht vor:

"Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 oder Artikel 21 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Parteien innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Anhörungsverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen aufliegt. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen."

6 Art. 7 ("Konsolidierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation") der Rahmenrichtlinie lautet:

"...

(3) Zusätzlich zu der Anhörung nach Artikel 6 stellt eine nationale Regulierungsbehörde, die beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die

a) in den Anwendungsbereich der Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder der Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] (Zugangsrichtlinie) [ABl. L 108, S. 7, im Folgenden: Zugangsrichtlinie] oder aber des Artikels 16 der Richtlinie 2002/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] (Universaldienstrichtlinie) [ABl. L 108, S. 51, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie] fallen, und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben werden,

gleichzeitig der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können nur innerhalb eines Monats oder innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist, falls diese länger als ein Monat ist, Stellungnahmen an die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden richten. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Richtet sich eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3 auf

a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Festlegung, inwieweit ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen eine beträchtliche Marktmacht gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 oder 5 hat,

wobei dies Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschließen, die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen. In dem Beschluss muss detailliert und objektiv analysiert sein, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich spezifische Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(5) Die betreffende nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf - außer in den in Absatz 4 genannten Fällen - annehmen und ihn der Kommission übermitteln.

..."

7 Art. 8 ("Politische Ziele und regulatorische Grundsätze") Abs. 2 der Rahmenrichtlinie lautet:

"Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass die Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;

c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen;

d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen."

8 Art. 16 ("Marktanalyseverfahren") der Rahmenrichtlinie sieht vor:

"(1) So bald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung führen die nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien eine Analyse der relevanten Märkte durch. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der [Universaldienstrichtlinie] oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der [Zugangsrichtlinie] feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

...

(6) Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 getroffen werden, unterliegen den in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren."

Nationales Recht

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

9 § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 in der Fassung von 2004 (BGBl I 2004/10) sieht vor:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Telekommunikationsgesetz 2003

10 § 37 ("Marktanalyseverfahren") des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 2003 (BGBl I 2003/70) setzt Art. 16 der Rahmenrichtlinie um. Er lautet:

"(1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 oder nach § 47 Abs. 1 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder neuerlich auferlegt.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf sie - mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 - keine Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch Beschluss der Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.

...

(5) Parteistellung in diesem Verfahren hat nur das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

..."

11 § 128 ("Konsultationsverfahren") TKG bestimmt:

"(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.

...

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen[,] soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Am 16. Juli 2004 beantragte Tele2 in einem von der TCK durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse, ihr die Stellung einer Partei und das Recht auf Akteneinsicht nach § 37 TKG zuzuerkennen.

13 Mit Bescheid vom 6. September 2004 wies die TCK diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 37 Abs. 5 TKG in Marktanalyseverfahren nur diejenigen Unternehmen Parteistellung haben könnten, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben würden, nicht aber andere. Tele2 erfülle diese Voraussetzungen nicht.

14 Gegen diesen Bescheid erhob Tele2 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, da ihrer Ansicht nach eine Entscheidung der TCK in einem Marktanalyseverfahren eine Entscheidung im Sinne der Rahmenrichtlinie ist, von der nicht nur das konkrete Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben worden seien, sondern auch dessen Wettbewerber "betroffen" seien. Vom Ergebnis der Marktanalyse hänge nämlich unmittelbar ab, welche Ansprüche ein Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens gegen dieses habe.

15 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Art. 4 und 16 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, denen gegenüber in einem Marktanalyseverfahren spezifische Verpflichtungen nicht auferlegt, beibehalten oder abgeändert werden?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

Steht Art. 4 der Rahmenrichtlinie einer nationalen Vorschrift entgegen, die vorsieht, dass in einem Marktanalyseverfahren nur das Unternehmen Parteistellung hat, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie so auszulegen sind, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen (vormals) marktmächtigen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

17 Vorab ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren laut der Vorlageentscheidung um das Recht auf Parteistellung in einem nichtstreitigen Verwaltungsverfahren geht, und zwar in einem Marktanalyseverfahren, das von der TCK nach § 37 TKG, der Art. 16 der Rahmenrichtlinie umsetzt, durchgeführt wird. Dagegen regelt der vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführte Art. 4 der Rahmenrichtlinie eine verwaltungsprozessrechtliche Frage, denn nach diesem Artikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle, die auch ein Gericht sein kann, Rechtsbehelf einlegen kann. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen und können in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 234 EG überprüft werden.

18 Im Übrigen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Parteistellung in einem Marktanalyseverfahren nach österreichischem Verfahrensrecht Rechte auf Mitwirkung an diesem Verfahren verleiht, etwa das Recht, die Akte des Verwaltungsverfahrens einzusehen, angehört zu werden, von den Ergebnissen des Beweisverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und gegen die ein solches Verfahren abschließende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

19 Angesichts des oben in Randnr. 17 angeführten Wortlauts von Art. 4 der Rahmenrichtlinie ist zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen, welche Tragweite der Begriff des von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde "betroffenen" Nutzers oder Anbieters im Sinne dieses Artikels hat.

20 Zunächst ist festzustellen, dass dieser Begriff nicht in der Rahmenrichtlinie definiert ist.

21 Nach Ansicht der belgischen Regierung deutet der Umstand, dass im englischen und im deutschen Text der Rahmenrichtlinie in den Art. 4 Abs. 1 und 16 Abs. 3 derselbe Ausdruck ("affected" bzw. "betroffen") verwendet wird, darauf hin, dass sich diese beiden Bestimmungen auf denselben Sachverhalt beziehen und dass folglich die niederländischen Formulierungen "getroffen" in Art. 4 Abs. 1 und "die gevolgen ondervinden" in Art. 16 Abs. 3 dieselbe Bedeutung haben.

22 Auch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht die Verwendung des gleichen Begriffs sowohl in Art. 4 Abs. 1 als auch in Art. 16 Abs. 3 der deutschen Fassung der Rahmenrichtlinie dafür, diesem Begriff die gleiche Bedeutung beizulegen.

23 Hieraus lässt sich aber keine Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts ableiten.

24 Während nämlich in mehreren Sprachfassungen der Rahmenrichtlinie in den Art. 4 Abs. 1 und 16 Abs. 3 ein einziger Begriff verwendet wird - so in der bulgarischen, der dänischen, der deutschen, der englischen, der griechischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der polnischen, der schwedischen, der slowakischen, der spanischen und der tschechischen Sprachfassung - finden sich in den anderen Sprachfassungen dieser Bestimmungen zwei verschiedene Ausdrücke, etwa in der französischen (utilisateur ou entreprise) "affecté(e)" bzw. (parties) "concernées".

25 Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; daher muss die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 14. Juni 2007, Euro Tex, C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27).

26 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).

27 Welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff des von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde "betroffenen" Nutzers oder Anbieters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beilegen wollte, ist folglich nach dem Zweck zu beurteilen, dem dieser Art. 4 im Kontext der Richtlinie dient.

28 Auch wenn ein Unternehmen in einer Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens unter Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie fiele, würde daraus jedoch nicht automatisch folgen, dass auf dieses Unternehmen Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angewandt werden könnte. Wie der Generalanwalt in Nr. 19 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, dient nämlich Art. 4 Abs. 1 ganz anderen Zwecken als Art. 16 Abs. 3.

29 Fällt ein Unternehmen unter Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, wird ihm nämlich gegen eine von einer nationalen Regulierungsbehörde erlassene Entscheidung, die es betrifft, ein Rechtsbehelf gewährt, während es nach Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie im Fall einer Entscheidung über die Aufhebung von Verpflichtungen, die ihm als Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt auferlegt wurden, Anspruch darauf hat, dass ihm diese Aufhebung innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus angekündigt wird.

30 Wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (Urteil Unibet, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im Fall des Art. 4 der Rahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum Schutz der Rechte, die den Nutzern oder Anbietern aus der Gemeinschaftsrechtsordnung erwachsen, einen Rechtsbehelf bei einer gerichtlichen Instanz vorzusehen.

32 Folglich muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu Art. 4 der Rahmenrichtlinie geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Gemeinschaftsrechtsordnung, insbesondere den Telekommunikationsrichtlinien, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind.

33 Daher ist zu bestimmen, ob Nutzer und Anbieter, die Wettbewerber eines Unternehmens mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt sind, Rechte aus der Gemeinschaftsrechtsordnung, insbesondere den Telekommunikationsrichtlinien, herleiten und infolge einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, die nicht an sie gerichtet ist, in diesen Rechten berührt sein können; in diesem Fall muss ihnen ein Rechtsbehelf zustehen, um die Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.

34 Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens wie auch die Kommission vorgetragen haben, stellen bestimmte spezifische Verpflichtungen, die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Bestimmungen der Zugangsrichtlinie auferlegt werden, Schutzmaßnahmen im Interesse der mit diesem Unternehmen in Wettbewerb stehenden Nutzer und Anbieter dar und können somit Rechte für sie begründen. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören u. a. diejenigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Art. 8 der Zugangsrichtlinie getroffen werden können, sowie die Verpflichtungen nach den Art. 10 und 12 der Zugangsrichtlinie, Wettbewerber gleichzubehandeln und ihnen Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben.

35 Insbesondere zu den Verpflichtungen, Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben, bestimmt Art. 12 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie: "Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden." Genau wie die Gleichbehandlungsverpflichtung nach Art. 10 der Zugangsrichtlinie sollen die Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung den interessierten Wettbewerbern diesen Zugang verschaffen.

36 Daraus ergibt sich, dass die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden. Somit können diese Nutzer und diese Anbieter als von den Entscheidungen der Regulierungsbehörde, mit denen diese Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden, "betroffen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden.

37 Ferner ist hervorzuheben, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt.

38 Wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge sowie die dänische Regierung vorgetragen haben, wäre eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den Regulierungsbehörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen.

39 Folglich ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung ein Rechtsbehelf zustehen soll. Somit sind mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter dann als "betroffen" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn ihre Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind.

40 Was sodann Art. 16 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenrichtlinie angeht, so ist nach dieser Bestimmung den "betroffenen" Parteien die Aufhebung bereichsspezifischer Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen. Da Adressat der Entscheidung über die Aufhebung solcher Verpflichtungen ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt ist, versteht es sich von selbst, dass sie diesem bekannt zu geben ist. Dies gilt im Übrigen auch für Entscheidungen, mit denen solche Verpflichtungen einem solchen Unternehmen auferlegt werden, ungeachtet dessen, dass Art. 16 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie keinen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthält. Dagegen zeigt sich der volle Sinn der Ankündigung nach Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie bei Wettbewerbern, denen die Verpflichtungen, deren Aufhebung beschlossen ist, zum Vorteil gereichten. Daraus ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verpflichtung zur Bekanntgabe einer solchen Ankündigung vor allem die Wettbewerber eines Unternehmens mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht als "betroffene" Parteien schützen wollte. Andernfalls hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber in dieser Bestimmung nicht den Begriff der "betroffenen" Parteien verwendet, sondern auf den des "Unternehmens" in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie Bezug genommen.

41 Folglich werden die Rechte der Wettbewerber eines Unternehmens mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt von Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie erfasst, und die Wettbewerber fallen daher sowohl unter diese Bestimmung als auch unter Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie.

42 Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach Art. 16 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie Maßnahmen, die gemäß Art. 16 Abs. 3 getroffen werden, u. a. den in Art. 6 der Rahmenrichtlinie genannten Verfahren unterliegen; nach diesem Artikel sind interessierte Parteien berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist zum Entwurf von Maßnahmen Stellung zu nehmen.

43 Nach alledem sind der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen im Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

44 Folglich kann der Auffassung der österreichischen und der slowenischen Regierung nicht gefolgt werden, allein schon die Lektüre von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem 12. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie führe zu dem Schluss, dass diese Richtlinie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nur demjenigen einräume, der tatsächlich einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde unterliege und Adressat dieser Entscheidung sei.

45 Zwar heißt es in diesem Erwägungsgrund: "Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein." Der Erwägungsgrund erwähnt also nur die Möglichkeit all derjenigen, an die eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Dieser bloße Hinweis auf die Möglichkeit des Adressaten einer Entscheidung, einen Rechtsbehelf einzulegen, bedeutet aber keineswegs, dass ein solcher Rechtsbehelf für andere Unternehmen, wie etwa Wettbewerber des Adressaten, ausgeschlossen ist.

46 Die österreichische und die slowenische Regierung tragen außerdem vor, bei der Auslegung der Bestimmungen, die Gegenstand der Vorlagefrage seien, sei dem dem Gemeinschaftsrecht innewohnenden Effektivitätsprinzip Rechnung zu tragen, wozu auch die zügige Durchführung von Regulierungsentscheidungen gehöre. Die beiden Regierungen wollen damit zeigen, dass ein Zugeständnis von Rechten, die den "Parteien" vorbehalten seien, an die "Beteiligten" im Sinne von § 8 AVG 1991 in der Fassung von 2004 zu einer erheblichen Verlängerung der Gesamtdauer des Marktanalyseverfahrens führen könne, während die nationale Regulierungsbehörde doch möglichst zeitnah reagieren müsse, um möglicherweise entstehende Ungleichgewichte auf Märkten, auf denen sich die Bedingungen rasch ändern könnten, auszugleichen.

47 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie oben in Randnr. 17 festgestellt, verpflichtet nämlich Art. 4 der Rahmenrichtlinie dazu, einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorzusehen, betrifft aber keineswegs das einem solchen Rechtsbehelf vorausgehende nichtstreitige Verwaltungsverfahren.

48 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie so auszulegen sind, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen im Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Zur zweiten Frage

49 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Art. 4 der Rahmenrichtlinie einem Unternehmen wie der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, wenn ihm gegen die ein Marktanalyseverfahren abschließenden Entscheidungen einer nationalen Regulierungsbehörde ein Rechtsbehelf zusteht, deshalb auch die Stellung einer Partei in dem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren eingeräumt werden muss.

50 Hierzu ist daran zu erinnern, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie nicht regelt, wer Partei des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 16 der Rahmenrichtlinie ist. Der Wortlaut von Art. 16 enthält ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens berechtigt sein müsste, an diesem Marktanalyseverfahren als Partei mitzuwirken. Art. 16 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenrichtlinie bestimmt lediglich, dass die Aufhebung spezifischer Verpflichtungen den betroffenen Parteien innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen ist.

51 In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung richtet sich daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Somit verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres, allen mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzern und Anbietern zu gestatten, an einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie als Partei im Sinne des anwendbaren österreichischen Verfahrensrechts, das die oben in Randnr. 18 genannten Rechte vorsieht, mitzuwirken. Es ist daher Sache des nationalen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens in diesem nichtstreitigen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei hat und, falls ja, zu regeln, ob diesem Unternehmen andere Verfahrensrechte eingeräumt werden können als die, die in dem genannten Art. 16 ausdrücklich vorgesehen sind, oder als die dem Konsultationsverfahren innewohnenden Rechte, die ausdrücklich in Art. 6 der Richtlinie vorgesehen sind.

53 Folglich verstößt eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem solchen Verfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Rahmenrichtlinie.

54 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die nationalen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Verfahren (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Peterbroeck, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Grundig Italiana, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, auf den sich die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beruft, um ein Mitwirkungsrecht an dem betreffenden Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse geltend zu machen, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der den Bürgern durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 33).

56 Das vorlegende Gericht hat sich daher zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Rahmenrichtlinie garantiert, nicht mindert.

57 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Rahmenrichtlinie verstößt. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Rahmenrichtlinie garantiert, nicht mindert.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 2002/21. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht mindert.



Ende der Entscheidung

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