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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: C-427/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Oktober 2007(*)

"Strukturfonds - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 - Verbot von Abzügen - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Berücksichtigung der von der Gemeinschaft gewährten Subventionen"

Parteien:

In der Rechtssache C-427/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria regionale di Genova (Italien) mit Entscheidung vom 31. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2005, in dem Verfahren

Agenzia delle Entrate - Ufficio di Genova 1

gegen

Porto Antico di Genova SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Porto Antico di Genova SpA, vertreten durch I. Vigliotti, avvocato,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte,

- von Irland, vertreten durch D. O'Hagan und N. O'Hanlon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Aston, SC,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von A. Colabianchi, avvocato,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Agenzia delle Entrate - Ufficio di Genova 1 (Agentur der Einnahmen, Dienststelle Genua 1, im Folgenden: Agenzia) und der Gesellschaft Porto Antico di Genova SpA (im Folgenden: Porto Antico) wegen der Zurückweisung des Antrags dieser Gesellschaft auf Erstattung der Beträge, die sie für das Jahr 2000 im Rahmen der Körperschaftsteuer (Imposta sul reddito delle persone giuridiche, im Folgenden: IRPEG) und der regionalen Gewerbesteuer (Imposta regionale sulle attività produttive, im Folgenden: IRAP) entrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Unter der Überschrift "Zahlungen" bestimmt Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88:

"Die Zahlungen sind an die Endempfänger zu leisten, ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben."

Nationales Recht

4 Art. 55 Abs. 3 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (Supplemento ordinario der GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986, im Folgenden: DPR Nr. 917/86) sah in seiner zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vor:

"Als außerordentliche Erträge gelten auch

a) ...

b) Einnahmen, die in bar oder in Form von Sachleistungen als Zuschüsse oder Spenden zufließen, mit Ausnahme der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. e und f genannten und der für den Erwerb abschreibungsfähiger Vermögenswerte aufgewendeten Zuschüsse, unabhängig von der dabei eingesetzten Finanzierungsart. Diese Einnahmen sind den Einkünften des Steuerjahrs, in dem sie zufließen, oder linear den Einkünften des Steuerjahrs, in dem sie zufließen, und den Einkünften der nachfolgenden Steuerjahre, jedoch nicht über das vierte Steuerjahr hinaus, zuzurechnen. ..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

5 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass Porto Antico gemäß Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des DPR Nr. 917/86 in ihrer Steuererklärung im Rahmen der IRPEG und der IRAP für das Steuerjahr 2000 die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und von der Region Ligurien im Rahmen des Programmplanungszeitraums 1994-1999 gewährten Zuschüsse angegeben hatte.

6 Am 22. April 2002 forderte Porto Antico in der Annahme, dass sie diese Zuschüsse bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens für das Jahr 2000 irrtümlich einbezogen habe, die nach ihrer Ansicht rechtsgrundlos geleisteten Beträge von der Agenzia zurück. Hierbei trug sie vor, Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des DPR Nr. 917/86 widerspreche den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88.

7 Da die Agenzia auf die Forderung von Porto Antico nicht reagierte, was einer stillschweigenden Zurückweisung gleichkam, erhob die Gesellschaft bei der Commissione tributaria provinciale di Genova Klage, der das Gericht mit Urteil vom 10. April 2003 stattgab und die Erstattung der von dieser Gesellschaft rechtsgrundlos geleisteten Beträge anordnete.

8 Am 10. März 2004 legte die Agenzia gegen dieses Urteil bei der Commissione tributaria regionale di Genova Berufung ein. Aufgrund seiner Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit von Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des DPR Nr. 917/86 mit der Verordnung Nr. 4253/88 hielt es die Commissione tributaria regionale di Genova für erforderlich, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 mit Art. 55 des DPR Nr. 917/86 (in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) vereinbar, der die Gemeinschaftszuschüsse bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu steuerlichen Zwecken einbezieht?

2. Betrifft für den Fall, dass die Unvereinbarkeit festgestellt wird, diese nur die zulasten der Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Zuschüsse, oder betrifft sie auch die nach dem DOCUP (einheitliches Programmplanungsdokument) zulasten der nationalen Stellen festgelegten Zuschüsse?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Steuerregelung wie Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des DPR Nr. 917/86 entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht.

10 Vorweg ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese aber ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, und vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19). Insbesondere dürfen die nationalen Rechtsvorschriften das Funktionieren des Mechanismus nicht behindern, der mit der Verordnung Nr. 4253/88 geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1981, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, Slg. 1981, 735, Randnr. 15).

11 Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der genannten Verordnung bestimmt insoweit: "Die Zahlungen sind an die Endempfänger zu leisten, ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben."

12 Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht klar hervor, dass sie jeden Abzug von den Zuschüssen untersagt, die den Begünstigten der Strukturfonds gewährt werden. Dieser Wortlaut schließt nicht aus, dass die Einkünfte, zu denen diese Zuschüsse nach Maßgabe des DPR Nr. 917/86 gehören, besteuert werden können.

13 Der Gerichtshof hat sich bereits zur Tragweite von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 im Zusammenhang mit Beträgen geäußert, die in Form von Beihilfen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gezahlt worden waren. Er hat entschieden, dass das Verbot von Abzügen nicht rein formal dahin ausgelegt werden kann, dass es nur Abzüge betrifft, die tatsächlich anlässlich der Zahlungen erfolgen, und dass es sich somit auf alle Belastungen beziehen muss, die unmittelbar und untrennbar mit den gezahlten Beträgen in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-84/04, Slg. 2006, I-9843, Randnr. 35).

14 Daraus folgt, dass bei der Frage, ob Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 einer Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, zu prüfen ist, ob die nach dem DPR Nr. 917/86 vorgesehene Steuererhebung unmittelbar und untrennbar mit der Zahlung der von den Strukturfonds der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse in Zusammenhang steht.

15 Wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gehören die Gemeinschaftszuschüsse, die Porto Antico vereinnahmt hat, zum Aktivbestand der Gesellschaft und werden - eventuell zusammen mit anderen Einkünften - bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuer berücksichtigt, unterliegen also ebenso wie sämtliche anderen Einkünfte von Porto Antico dem allgemeinen System der Besteuerung des DPR Nr. 917/86.

16 Die Besteuerung nach dem DPR Nr. 917/86 ist unabhängig von der Zahlung von Gemeinschaftszuschüssen an Porto Antico. Sie stellt sich nicht als ein speziell mit den finanziellen Zuschüssen an die Gesellschaft zusammenhängender Abzug dar, sondern betrifft unterschiedslos die Gesamtheit der Einkünfte der Gesellschaft.

17 Folglich lässt sich nicht sagen, dass die Steuererhebung nach dem DPR Nr. 917/86, um die es im Ausgangsverfahren geht, einen Abzug oder einen Einbehalt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 darstellt, der die von den Strukturfonds der Gemeinschaft gezahlten Beträge verringert und mit ihnen unmittelbar und untrennbar in Zusammenhang steht, selbst wenn sich, wie Porto Antico geltend macht, der Betrag der nationalen Steuer, der auf diese Beträge entfällt, genau ermitteln lässt.

18 Somit behindern die Abzüge oder Einbehalte, die - wie diejenigen, die sich aus einer Steuererhebung wie der nach dem DPR Nr. 917/86 vorgesehenen ergeben - zu einer Verringerung der vom Begünstigten erhaltenen Zuschüsse der Gemeinschaft führen und mit diesen nicht unmittelbar und untrennbar in Zusammenhang stehen, nicht die wirksame Anwendung des von der Verordnung Nr. 4253/88 errichteten Mechanismus. Folglich steht diese Verordnung derartigen Abzügen oder Einbehalten nicht entgegen.

19 Außerdem können die Unterschiede, die zwischen den von den Strukturfonds Begünstigten deshalb bestehen, weil der Betrag der Gemeinschaftshilfen in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt, entgegen dem Vorbringen von Porto Antico nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen, der verlangt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 129, und vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/04, Slg. 2006, I-8089, Randnr. 68).

20 Hierzu wäre es nämlich erforderlich, dass die Empfänger der Gemeinschaftshilfen sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Begünstigten derartige Hilfen in einem jedem Mitgliedstaat eigenen sozioökonomischen Kontext erhalten und weil in Ermangelung einer Gemeinschaftsharmonisierung bezüglich der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens objektive Unterschiede zwischen den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten noch fortbestehen, was somit unvermeidlich zu solchen Ungleichheiten zwischen den Begünstigten führt.

21 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Steuerregelung wie Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des DPR Nr. 917/86 nicht entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht.

Zur zweiten Vorlagefrage

22 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 nicht entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht.

Ende der Entscheidung

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