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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: C-428/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, EG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

21. Juni 2007

"Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen Fristen in einem später eingeleiteten Rückforderungsverfahren zu vervollständigen"

Parteien:

In der Rechtssache C-428/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2005, in dem Verfahren

Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export, vertreten durch Rechtsanwalt O. Wenzlaff,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 der Kommission vom 17. März 1998 (ABl. L 80, S. 19) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export (im Folgenden: Laub) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen eines Bescheids, mit dem das Hauptzollamt eine Ausfuhrerstattung zurückgefordert hat, die Laub zu Unrecht gezahlt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 25 und 50 der Verordnung Nr. 3665/87 heißt es:

"Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen zur Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. ...

...

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte."

4 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

"Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. ..."

5 In Art. 47 Abs. 1, 2, 4 und 5 in Titel 4 ("Verfahren für die Zahlung der Erstattung") der Verordnung Nr. 3665/87 heißt es:

"(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;

...

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

...

(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.

(5) Der ... Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden."

6 Art. 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

"Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen erbracht, so beträgt die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7 Laub meldete mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26. Januar und 26. Februar 1999 gefrorenes Schweinefleisch zur Ausfuhr nach Russland an. Das Hauptzollamt gewährte und zahlte die Erstattung für diese Ausfuhren.

8 Mit Schreiben vom 20. September 2001 machte das Hauptzollamt geltend, dass die Erstattung zu Unrecht gewährt worden sei, da die beiden mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung als Beförderungspapier eingereichten Frachtbriefe unvollständig seien. Sie enthielten nämlich in den Feldern 16 und 23 keine vollständigen Angaben zum Frachtführer und seien nicht mit dessen Unterschrift oder Stempel versehen.

9 Mit Antwortschreiben vom 26. September 2001 legte Laub entsprechend ergänzte Frachtbriefe mit den Stempeln des Frachtführers vor. Sie erklärte, dass ihr diese ergänzenden Frachtbriefe nachträglich übersandt worden seien, dass sie es aber in Anbetracht der Bescheide des Hauptzollamts über die Gewährung einer Erstattung nicht für erforderlich gehalten habe, sie einzureichen, da sie angenommen habe, dass die bereits vorgelegten Beförderungspapiere ausreichend gewesen seien.

10 Mit zwei Berichtigungsbescheiden vom 14. und 17. Dezember 2001 forderte das Hauptzollamt die gewährten Erstattungen gleichwohl zurück. Nachdem ihr Einspruch gegen diese Bescheide vom Hauptzollamt zurückgewiesen worden war, erhob Laub Klage beim Finanzgericht Hamburg.

11 Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Erstattung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt und deshalb zurückzuzahlen, wenn der Begünstigte eine Zahlungsunterlage erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2 [und] Art. 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorlegt?

Vorlagefrage

12 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Ausführer im Verfahren zur Rückforderung einer Ausfuhrerstattung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 die für den Nachweis seines Erstattungsanspruchs erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der Vorlagefristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung einreichen darf oder ob die Vorlage der Beweise in diesem Stadium ausgeschlossen ist, so dass die fragliche Erstattung als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 zu Unrecht gewährt anzusehen ist.

13 Laub und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass eine Ausfuhrerstattung nicht allein deshalb als "zu Unrecht gewährt" angesehen werden könne, weil die Fristen gemäß den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 nicht eingehalten worden seien. Aus dem Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister (C-385/03, Slg. 2005, I-2997), gehe hervor, dass die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen darstellten, sondern lediglich Verwaltungsformalitäten, die der Ausführer zu erfüllen habe, um die Zahlung einer Erstattung zu erlangen; die Nichteinhaltung dieser Fristen führe daher nicht zu der Feststellung, dass eine Erstattung "zu Unrecht gewährt" worden sei.

14 Weiter meint Laub, eine Analyse von Systematik und Zweck der Verordnung Nr. 3665/87 ergebe, dass das Zahlungsverfahren und das Rückforderungsverfahren verschiedene Verfahren seien, die jeweils eigenen Zielen entsprächen; die Fristen gemäß Art. 47 der Verordnung seien deshalb im Rückforderungsverfahren nicht anwendbar.

15 Wenn eine zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Ausführer vorgelegten Beweise die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt oder die Vorschusssicherheiten freigegeben habe, verwehre ihr der Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Erstattung wegen einer Unzulänglichkeit der Beweise zurückzufordern. Der Ausführer müsse davon ausgehen können, dass die vorgelegten Beweise in diesem Stadium von dem Mitgliedstaat geprüft worden seien und dass er sich nicht darüber hinaus um die Erlangung der in der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Sekundärnachweise bemühen müsse.

16 Zunächst ist festzustellen, dass die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 im Allgemeinen zur Kürzung oder zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 der Verordnung vorlegt.

17 Laut Erwägungsgrund 25 der Verordnung Nr. 3665/87 wird keine Erstattung gewährt, wenn die Ausfuhrfristen und die Fristen zur Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten werden. Nach Art. 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung wird die dem Ausführer zu zahlende Erstattung um 15 % gekürzt, wenn er die erforderlichen Beweise erst in den sechs Monaten nach der in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Frist vorlegt.

18 Auch wenn der Gerichtshof in Randnr. 26 des Urteils Käserei Champignon Hofmeister entschieden hat, dass Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften gehört, die ein Ausführer beachten muss, um die Zahlung einer Erstattung zu erlangen, kann ein Verstoß gegen diese Vorschriften doch zur Herabsetzung oder zum Wegfall des dem Ausführer geschuldeten Erstattungsbetrags führen.

19 Das Ausgangsverfahren betrifft jedoch unstreitig nicht die Vorlage von Beweisen im Zahlungsverfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, hat sich in einem späteren Stadium ereignet, nämlich im Rahmen eines nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung eingeleiteten Rückforderungsverfahrens, nachdem das Zahlungsverfahren abgeschlossen worden war und die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung gezahlt hatte.

20 Während die Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die Fristen für die Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Beweise festlegen, enthält die Verordnung keine Bestimmungen über die im Rahmen der Durchführung des Rückforderungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 geltenden Fristen.

21 Aus diesem Schweigen folgt nicht, dass nach der Zahlung einer Erstattung eine zuständige Behörde, die Unzulänglichkeiten in den nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgelegten Unterlagen festgestellt hat, vom Ausführer nicht die nötigen zusätzlichen Informationen verlangen und gegebenenfalls die für die Rückforderung der Erstattung erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

22 Ein solches Recht entspricht vielmehr dem Zweck des Rückforderungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87. Diese Bestimmung soll den Schutz und die ordnungsgemäße Ausführung des Gemeinschaftshaushalts im Bereich der Ausfuhrerstattungen sicherstellen und insbesondere gewährleisten, dass entsprechend den vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten objektiven Bedingungen nur diejenigen Ausführer eine Erstattung erhalten, die Anspruch auf sie haben.

23 Zudem hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer dem Ausführer als Vorschuss gezahlten Erstattung bereits entschieden, dass die Freigabe einer Kaution den Ausführer nicht von den ihm durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen befreit (vgl. Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnrn. 13 bis 16). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Zahlung einer Erstattung an einen Ausführer, der keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt waren.

24 Dass die zuständige Behörde berechtigt ist, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen selbst nach Zahlung der Erstattung und nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 zu verlangen, bedeutet jedoch, dass der Ausführer seinerseits die Möglichkeit haben muss, die erforderlichen Informationen vorzulegen, um seinen Erstattungsanspruch zu beweisen.

25 Es verstieße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ausführern diese Möglichkeit versagt würde, da dieser Grundsatz einer Behörde verwehrt, einem gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmer wegen Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften Sanktionen aufzuerlegen, wenn die Nichtbeachtung Folge des Verhaltens der Behörde ist. Dass die zuständige Behörde dem Ausführer die Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Beweise gezahlt und außerdem das Rückforderungsverfahren erst nach einer gewissen Zeit eingeleitet hat, hat sich unmittelbar auf die Möglichkeit für Laub ausgewirkt, ausreichende Beweise vorzulegen. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht auch nicht hervor, dass die zuständige Behörde Laub für bösgläubig gehalten hätte.

26 Dem Zweck der Verordnung Nr. 3665/87 liefe es zuwider, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde die Ausführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse von der Inanspruchnahme des Systems der Ausfuhrerstattungen ausschließen könnte, obwohl sie die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und gutgläubig sind.

27 Da die Fristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2. Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 für das Rückforderungsverfahren nicht gelten und das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Fristbestimmungen für die Vorlage zusätzlicher Beweise im Rückforderungsverfahren enthält, ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden, gemäß dem nationalen Recht und vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Beschränkungen nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls eine zusätzliche Frist zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 49). Die gewährte Frist muss angemessen sein, damit der Ausführer die erforderlichen Unterlagen beschaffen und vorlegen kann, und sie muss insbesondere mögliche Auswirkungen des Verhaltens der zuständigen Behörde auf den Ausführer berücksichtigen.

28 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Ausfuhrerstattung nicht als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 "zu Unrecht gewährt" angesehen werden kann, wenn der Begünstigte in einem Verfahren zur Rückforderung der Erstattung die für die Rechtfertigung seines Erstattungsanspruchs erforderlichen Beweise vorlegt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, eine angemessene Frist zu setzen, die dem Begünstigten die Vorlage dieser Beweise ermöglicht.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Eine Ausfuhrerstattung kann nicht als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 der Kommission vom 17. März 1998 geänderten Fassung "zu Unrecht gewährt" angesehen werden, wenn der Begünstigte in einem Verfahren zur Rückforderung der Erstattung die für die Rechtfertigung seines Erstattungsanspruchs erforderlichen Beweise vorlegt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, eine angemessene Frist zu setzen, die dem Begünstigten die Vorlage dieser Beweise ermöglicht.



Ende der Entscheidung

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