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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: C-428/98 P
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Erklärt das Gericht eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) zurückgewiesen wird, mit der Begründung für nichtig, daß die Gründe, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgebracht habe, die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausschließen könnten, so bedeutet dies nicht, daß das Gericht einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt hat. Da die in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle dem Gericht nämlich keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, wie sie von den Gemeinschaftsgerichten auf der Grundlage von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) ausgeübt wird, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die streitige Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder abzuändern.
Wenn das Gericht, wie es seine Aufgabe im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag ist, lediglich geprüft hat, ob die Argumentation der Kommission stichhaltig war, ist das Rechtsmittel, das darauf gestützt wird, daß das Gericht durch die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt habe, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. (vgl. Randnrn. 24-31)
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 11. Mai 2000. - Deutsche Post AG gegen International Express Carriers Conference (IECC) u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Postdienste - Remailing. - Rechtssache C-428/98 P.
Ende der Entscheidung
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