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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1998
Aktenzeichen: C-43/98 P (R)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung Nr. 404/93
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 50 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 404/93 Art. 30 |
5 Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes, nach denen Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind und jede Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist, gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind.
6 Bei der Prüfung, ob einem Unternehmen, das Bananen einführt, durch eine Entscheidung der Kommission, mit der ihm eine zusätzliche Anzahl von Einfuhrbescheinigungen verweigert wird, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, hat der Richter der einstweiligen Anordnung die materielle Lage des Unternehmens zu beurteilen und dabei insbesondere die Merkmale des Konzerns zu berücksichtigen, zu dem es aufgrund seines Aktienbesitzes gehört.
7 Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Dringlichkeit der begehrten Anordnung zurückgewiesen wurde, ohne daß der "Fumus boni iuris" des Antrags geprüft worden wäre, können Argumente gegen dessen Bestehen, mit denen aber nicht die fehlende Dringlichkeit in Frage gestellt wird, nicht, auch nicht teilweise, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
8 Wird der Richter der einstweiligen Anordnung gegen die Weigerung der Kommission, auf der Grundlage des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu der durch die gemeinsame Marktorganisation für Bananen eingeführten Regelung tätig zu werden, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung befasst, so unterliegt der Erlaß der begehrten Maßnahmen keinen anderen als den allgemeinen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung.
Während Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 es der Kommission gestattet und ihr je nach den Umständen vorschreibt, bestimmte Härtefälle endgültig zu regeln, hat der im Rahmen einer Klage gegen das Handeln oder Unterlassen der Kommission befasste Richter der einstweiligen Anordnung lediglich die vorläufigen Maßnahmen zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen, um zu verhindern, daß der Antragsteller vor der Entscheidung zur Hauptsache einen schweren und irreversiblen Schaden erleidet, der auch dann nicht ersetzt werden könnte, wenn der Klage stattgegeben würde.
Der Richter der einstweiligen Anordnung tritt also für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 nicht an die Stelle der Kommission, weil er dadurch veranlasst würde, über den Erlaß nur solcher Maßnahmen hinauszugehen, die für die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung erforderlich sind.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998. - Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93. - Rechtssache C-43/98 P (R).
Ende der Entscheidung
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