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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: C-430/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 259/68/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 12 | |
Verordnung Nr. 259/68/EWG |
1 Das Beamtenstatut steht der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist nämlich nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln; diese unterliegen den Bestimmungen des in den Mitgliedstaaten anwendbaren Privat- und Familienrechts, deren Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Das Statut hat somit den alleinigen Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen könne.
2 Das in Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verankerte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beschränkt sich auf den Anwendungsbereich dieses Vertrages. Weder die nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die das auf die Ehescheidungsfolgen anwendbare materielle Recht bestimmen, noch die nationalen privatrechtlichen Bestimmungen, die die materiell-rechtliche Regelung der Scheidungsfolgen enthalten, fallen in den Anwendungsbereich des Vertrages. Es verstösst folglich nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag, wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.
3 Das Beamtenstatut steht der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist nämlich nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln; diese unterliegen den Bestimmungen des in den Mitgliedstaaten anwendbaren Privat- und Familienrechts, deren Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Das Statut hat somit den alleinigen Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen könne.
4 Das in Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verankerte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beschränkt sich auf den Anwendungsbereich dieses Vertrages. Weder die nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die das auf die Ehescheidungsfolgen anwendbare materielle Recht bestimmen, noch die nationalen privatrechtlichen Bestimmungen, die die materiell-rechtliche Regelung der Scheidungsfolgen enthalten, fallen in den Anwendungsbereich des Vertrages. Es verstösst folglich nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag, wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. Juni 1999. - Jutta Johannes gegen Hartmut Johannes. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Köln - Deutschland. - Beamte - Versorgung - Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens. - Rechtssache C-430/97.
Entscheidungsgründe:
1 Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluß vom 3. September 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 265, S. 1; im folgenden: Beamtenstatut), insbesondere des Artikels 27 des Anhangs VIII, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Jutta Johannes (Antragstellerin), und ihrem geschiedenen Ehemann (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens; im folgenden: Antragsgegner) wegen Zahlung des Versorgungsausgleichs für die vom Antragsgegner während der Dauer der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche.
3 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."
4 Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts lautet:
"Die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde."
5 Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 18. April 1963 in den Vereinigten Staaten von Amerika geheiratet.
6 Die Ehe wurde durch Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 28. April 1986 nach belgischem Recht als dem Recht des letzten ehelichen Wohnsitzes aus alleinigem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Dieses Urteil wurde am 28. Oktober 1988 rechtskräftig; das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stellte am 21. April 1995 fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vorliegen.
7 Der Antragsgegner, ein ehemaliger Beamter der Kommission, bezieht seit dem 1. Juni 1996 ein Ruhegehalt der Europäischen Gemeinschaft.
8 Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung der von den Parteien erworbenen Versorgungsansprüche einschließlich derjenigen, die der Antragsgegner als Beamter der Kommission erworben hat, entsprechend der Dauer der Ehe nach den §§ 1587 ff. BGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983.
9 Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß die Versorgungsansprüche des Antragsgegners gegen die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus einer vor seiner Ernennung zum Gemeinschaftsbeamten liegenden Beschäftigungszeit dem deutschen Versorgungsausgleich unterliegen. Der Antragsgegner wendet sich jedoch unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, namentlich Artikel 6 EG-Vertrag und Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, gegen eine Aufteilung des Ruhegehalts, das ihm von der Europäischen Kommission gezahlt wird.
10 Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das Statut der Europäischen Beamten und insbesondere dessen Anhang VIII - Versorgungsordnung - und insbesondere sein Artikel 27 eine umfassende und abschließende Regelung der Versorgungsansprüche eines geschiedenen Ehegatten eines Beamten, die weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht (hier: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach deutschem Recht) ausschließt?
2. Ist es mit dem Statut der Europäischen Beamten und mit Artikel 6 EG-Vertrag vereinbar, daß das Recht eines Mitgliedstaats (hier Deutschland) über Scheidungsfolgen einen Beamten mit einem schuldrechtlichen Anspruch auf Versorgungsausgleich nur deshalb stärker belastet, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?
Die erste Frage
11 Die erste Frage geht dahin, ob das Beamtenstatut, namentlich Artikel 27 des Anhangs VIII, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten entgegensteht.
12 Der Antragsgegner führt aus, das Beamtenstatut sei ein eigenständiges und geschlossenes System, das von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden könne. Der im deutschen Recht vorgesehene Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Versorgungsausgleich sei mit dieser Regelung unvereinbar. Insbesondere würde die Anerkennung dieses Anspruchs zu einer systemwidrigen Kumulierung von Versorgungsleistungen führen, wenn die von einem Beamten geschiedene Witwe das Pensionsalter erreiche, denn sie hätte dann sowohl Versorgungsansprüche auf die Hinterbliebenenpension nach Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts als auch nach dem Versorgungsausgleich des deutschen Rechts.
13 Die deutsche Regierung trägt vor, dem Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten liege die Erwägung zugrunde, daß die in der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer gemeinsamen Lebensleistung darstellten. Deshalb billige das Gesetz dem Ehegatten mit geringeren Versorgungsanrechten einen Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds dieser in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zu. Da der Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten in ihrer Gesamtheit erfasse, seien in ihn auch solche Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben worden seien. Dadurch erfolge kein Eingriff in das ausländische, zwischen- oder überstaatliche Versorgungsrecht, denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffe diese Versorgungsrechte nicht unmittelbar, sondern ergebe sich aus der Anwendung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
14 Die Hinterbliebenenversorgung für Geschiedene nach Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts verfolge einen anderen Zweck als der Versorgungsausgleich und unterliege einer anderen Regelung. Im übrigen bestehe auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen keine Möglichkeit, Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich und Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung für Geschiedene zu kumulieren.
15 Der deutsche Versorgungsausgleich trage den Intentionen Rechnung, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung zum Anteil geschiedener oder getrennt lebender Frauen an den Rentenansprüchen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 21. Januar 1994 (ABl. C 44, S. 218) zum Ausdruck gebracht habe.
16 Die Kommission führt aus, das Beamtenstatut regle ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den europäischen Organen und ihren Beamten. Dagegen falle die Regelung der zwischen einem Beamten und einem seiner Angehörigen bzw. einem Dritten gegebenenfalls bestehenden familienrechtlichen oder sonstigen privatrechtlichen Rechte und Pflichten in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
17 Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts sei eine Ausprägung der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde, die innerhalb bestimmter Grenzen auch nach dem Ableben eines europäischen Beamten fortwirke. Diese Vorschrift regele also nicht die auf dem nationalen Familienrecht beruhenden finanziellen Ansprüche eines Beamten gegenüber seinem früheren Ehepartner und könne weder auf der Grundlage des Prinzips des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts noch kraft eines sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes die Unanwendbarkeit von Vorschriften über den Versorgungsausgleich im Sinne der §§ 1587 ff. BGB zur Folge haben.
18 Wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln. Dies gilt auch für die Rechte, die sich aus einem eventuellen Ausgleich der Versorgungsansprüche ergeben, wie er im deutschen Recht vorgesehen ist. Diese Rechte unterliegen den Bestimmungen des in den Mitgliedstaaten anwendbaren Privat- und Familienrechts, deren Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.
19 Das Beamtenstatut hat somit den alleinigen Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen könne.
20 Folglich steht das Beamtenstatut keineswegs der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten auf das Verhältnis zwischen zwei früheren Ehegatten entgegen.
21 Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts ist auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar; er dient nicht demselben Zweck wie der von der Antragstellerin geltend gemachte Versorgungsausgleich. Er hindert somit nicht die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften wie derjenigen, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht.
22 Folglich steht das Beamtenstatut, namentlich Artikel 27 des Anhangs VIII, der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.
Die zweite Frage
23 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstösst, wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte aufgrund seiner Staatsangehörigkeit stärker belastet wird als ein Beamter einer anderen Staatsangehörigkeit in der gleichen Lage.
24 Der Antragsgegner vergleicht seine Situation mit der eines europäischen Beamten belgischer Staatsangehörigkeit, auf den das belgische Recht anwendbar ist. Da das belgische Recht keinen Versorgungsausgleich kenne, könne dieser Beamte nicht in die Lage kommen, so hohe Beträge zahlen zu müssen wie die, zu deren Zahlung der Antragsgegner verurteilt werden könne. Also liege eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor, denn die Staatsangehörigkeit sei der einzige Punkt, in dem sich die beiden Situationen unterschieden.
25 Die deutsche Regierung und die Kommission weisen darauf hin, daß Artikel 6 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nur auf in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallende Sachverhalte anwendbar sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die zivilrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich nicht in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers, sondern nach wie vor in die der Mitgliedstaaten fielen. Die unterschiedliche Situation, auf die der Antragsgegner verweise, ergebe sich aus der Anwendung verschiedener nationaler Rechte. Die Staatsangehörigkeit der Parteien des Rechtsstreits bilde lediglich das Anknüpfungsmoment, auf das das internationale Privatrecht für die Bestimmung des auf die Scheidungsfolgen anwendbaren nationalen materiellen Rechts abstelle.
26 Dazu ist festzustellen, daß sich das in Artikel 6 EG-Vertrag verankerte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf den Anwendungsbereich dieses Vertrages beschränkt (Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 13).
27 Weder die nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die das auf die Ehescheidungsfolgen anwendbare nationale materielle Recht bestimmen, noch die nationalen privatrechtlichen Bestimmungen, die die materiell-rechtliche Regelung der Scheidungsfolgen enthalten, fallen in den Anwendungsbereich des Vertrages.
28 Folglich hindert Artikel 6 EG-Vertrag einen Mitgliedstaat nicht, als Anknüpfungsmoment für die Bestimmung des auf die Scheidungsfolgen anwendbaren nationalen materiellen Rechts auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abzustellen.
29 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß es nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstösst, wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
30 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
auf die ihm mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 3. September 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985, namentlich Artikel 27 des Anhangs VIII, steht der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.
2. Es verstösst nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Ende der Entscheidung
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