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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: C-432/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 234
EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. März 2007

"Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale Rechtsvorschriften, die keinen eigenständigen Rechtsbehelf vorsehen, mit dem der Verstoß einer nationalen Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt werden kann - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität - Vorläufiger Rechtsschutz"

Parteien:

In der Rechtssache C-432/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 24. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Verfahren

Unibet (London) Ltd,

Unibet (International) Ltd

gegen

Justitiekansler

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts (Berichterstatter), R. Schintgen, P. Kuris und E. Juhász sowie der Richter J. Makarczyk, G. Arestis, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Unibet (London) Ltd und der Unibet (International) Ltd, vertreten durch H. Bergman und O. Wiklund, advokater,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert im Beistand von S. Verhulst und P. Vlaemminck, advocaten,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Sclafani, avvocato dello Stato,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. de Oliveira als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White, dann durch Z. Bryanston-Cross, als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Unibet (London) Ltd und der Unibet (International) Ltd (im Folgenden zusammen: Unibet) auf der einen und dem Justitiekansler auf der anderen Seite über die Anwendung des schwedischen Gesetzes über Lotterien und Glücksspiele (Lotterilag, SFS 1994: 1000, im Folgenden: Lotteriegesetz).

Nationaler Rechtsrahmen

Verfahrensrecht

3 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass für die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Gesetze oder Verordnungen mit übergeordneten Normen Kapitel 11 § 14 der schwedischen Verfassung (Regeringsform) gilt. Danach darf eine nationale Vorschrift nicht angewandt werden, wenn ein Gericht der Auffassung ist, dass sie gegen eine verfassungsrechtliche oder eine andere übergeordnete Norm verstößt. Wurde die betreffende Vorschrift jedoch vom Parlament oder von der schwedischen Regierung erlassen, hat ihre Anwendung nur dann zu unterbleiben, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung gilt allerdings nicht, wenn sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts stellt.

4 Dem vorlegenden Gericht zufolge sieht das schwedische Recht keinen eigenständigen Rechtsbehelf vor, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet wäre, dass ein Rechtsakt des Parlaments oder der Regierung gegen eine übergeordnete Norm verstößt; eine solche Prüfung kann nur inzident im Rahmen von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten erfolgen.

5 Nach Kapitel 13 § 1 der schwedischen Prozessordnung (Rättegångsbalk), die die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten regelt, kann zum Zweck der Leistung von Schadensersatz eine Schadensersatzklage erhoben werden. Eine solche Klage kann zu einem vollstreckbaren Urteil führen, mit dem der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt wird.

6 Nach § 2 Abs. 1 desselben Kapitels der Prozessordnung kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Kläger erhoben werden, wenn dem Kläger aus der insoweit bestehenden Ungewissheit ein Nachteil entsteht. Gemäß § 2 Abs. 2 ist die Klage zulässig, wenn sie die Frage betrifft, ob das Rechtsverhältnis besteht. Diese Klage kann nur zu einem Feststellungsurteil führen, mit dem gegebenenfalls das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt wird, wie z. B. die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.

7 In diesem Zusammenhang kann das angerufene Gericht Anlass haben, als Vorfrage die Vereinbarkeit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung mit einer übergeordneten Norm zu prüfen; gegebenenfalls darf die Bestimmung nicht angewandt werden.

8 Für den vorläufigen Rechtsschutz in Zivilrechtsstreitigkeiten gilt Kapitel 15 der Prozessordnung. Gemäß § 3 dieses Kapitels können vorläufige Maßnahmen zugunsten des Antragstellers getroffen werden, um dessen Ansprüche zu sichern. Danach kann das zuständige Gericht, wenn der Antragsteller Ansprüche gegen eine andere Person geltend macht, die Gegenstand eines Rechtsbehelfs sind oder sein können, und die andere Person in der Lage ist, durch Handeln oder Unterlassen die Ansprüche des Antragstellers zu vereiteln, gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsgeld vorläufige Verbote oder Anordnungen gegenüber der betreffenden Person erlassen.

9 Nach Kapitel 15 § 7 muss der Antragsteller, zu dessen Gunsten u. a. gemäß § 3 desselben Kapitels vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, innerhalb eines Monats nach Erlass dieser Maßnahmen bei dem zuständigen Gericht Klage in dieser Sache erheben; dem vorlegenden Gericht zufolge können diese Maßnahmen demnach nur einen vorläufigen Schutz der Ansprüche gewährleisten, die der Antragsteller geltend macht, indem sie diese bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache sichern.

Lotteriegesetz

10 Nach dem Lotteriegesetz sind Lotterien, die für die Allgemeinheit veranstaltet werden, und darüber hinaus alle Spiele, bei denen die Gewinnmöglichkeiten zufallsbedingt sind, wie z. B. Wetten, Toto, das Spielen an Spielautomaten und Roulette, nur mit Genehmigung der auf lokaler oder nationaler Ebene zuständigen Behörden zulässig.

11 Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung entsprechender Aktivitäten abgelehnt wird, kann vor den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs oder, wenn die Entscheidung von der Regierung erlassen worden ist, vor dem Regeringsrätt (letztinstanzlich entscheidendes Verwaltungsgericht) angefochten werden. In diesem Zusammenhang können die Gerichte Anlass haben, als Vorfrage die Vereinbarkeit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen; diese darf gegebenenfalls nicht angewandt werden.

12 Nach § 38 Lotteriegesetz ist es verboten, die Teilnahme an einer in Schweden veranstalteten, nicht zugelassenen Lotterie oder an einer außerhalb Schwedens veranstalteten Lotterie gewerbsmäßig oder sonst zu Erwerbszwecken zu fördern.

13 Gemäß § 52 Lotteriegesetz können infolge dieses Verbots Anordnungen erlassen werden, deren Verletzung mit einer Geldbuße geahndet wird. Die von den zuständigen Behörden auf dieser Grundlage ergriffenen administrativen Maßnahmen können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden, die ihren Vollzug aussetzen und Anlass haben können, als Vorfrage die Vereinbarkeit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen; gegebenenfalls darf die betreffende Bestimmung nicht angewandt werden.

14 Von dem in § 38 Lotteriegesetz aufgestellten Förderungsverbot kann bei der Regierung oder der zu diesem Zweck bestimmten Behörde eine Befreiung beantragt werden. Gegen die Entscheidung, mit der dieser Antrag zurückgewiesen wird, kann nach dem schwedischen Gesetz über die gerichtliche Überprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen (Lag on rättsprövning av vissa förvaltningsbeslut, SFS 1988: 205) ein Rechtsbehelf beim Regeringsrätt eingelegt werden, der Anlass haben kann, als Vorfrage die Vereinbarkeit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen; die betreffende Bestimmung darf gegebenenfalls nicht angewandt werden.

15 Nach § 54 Lotteriegesetz wird die Förderung der Teilnahme an einer im Ausland veranstalteten Lotterie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wenn die Förderung speziell Personen betrifft, die in Schweden ansässig sind.

16 Im Rahmen der von den zuständigen Behörden auf dieser Grundlage eingeleiteten Strafverfolgung kann der Tingsrätt (letztinstanzlich entscheidendes ordentliches Gericht) Anlass haben, die Vereinbarkeit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen; gegebenenfalls darf diese Bestimmung nicht angewandt werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

17 Aus den Akten geht hervor, dass Unibet im November 2003 bei mehreren schwedischen Medienunternehmen Anzeigeflächen und Werbezeiten erwarb, um für ihre über das Internet angebotenen Wetten zu werben. Gestützt auf das Lotteriegesetz ergriff der schwedische Staat verschiedene Maßnahmen, wie Anordnungen und die Einleitung von Strafverfahren, gegenüber den Medienunternehmen, die sich bereit erklärt hatten, Unibet Anzeigeflächen oder Werbezeiten zur Verfügung zu stellen.

18 Ohne dass Unibet selbst Gegenstand administrativer Maßnahmen oder von Strafverfolgungsmaßnahmen geworden wäre, erhob sie am 1. Dezember 2003 beim Tingsrätt gegen den schwedischen Staat Klage mit dem Antrag, erstens, festzustellen, dass sie nach Art. 49 EG das Recht hat, in Schweden für ihre Spiel- und Wettdienste zu werben, ohne durch das Verbot in § 38 Lotteriegesetz daran gehindert zu werden (im Folgenden: Feststellungsantrag), zweitens, Ersatz der Schäden zugesprochen zu bekommen, die sie aufgrund dieses Förderungsverbots erlitten habe (im Folgenden: Schadensersatzantrag), und, drittens, festzustellen, dass das betreffende Verbot sowie die mit ihm verbundenen Maßnahmen und Sanktionen ihr gegenüber nicht angewandt werden dürfen (im Folgenden: erster Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz).

19 Den Feststellungsantrag wies das Tingsrätt mit Beschluss vom 2. Juli 2004 zurück. Es führte aus, dass das Vorbringen zur Begründung dieses Antrags keine Grundlage im Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen Unibet und dem schwedischen Staat habe und dass es sich bei dem Antrag um eine abstrakte Normenkontrolle handele, die nach schwedischem Recht unzulässig sei. Das Tingsrätt entschied weder über den Schadensersatzantrag noch über den ersten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

20 Auf die Berufung von Unibet wies das Hovrätt (Berufungsgericht) den Feststellungsantrag und den ersten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 ebenfalls zurück. Das Hovrätt war der Auffassung, der Feststellungsantrag stelle eine nach schwedischem Recht unzulässige Feststellungsklage dar und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich nicht, dass der Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes verlange, dass eine abstrakte Normenkontrolle ermöglicht werden müsse, wenn sie nach nationalem Recht nicht vorgesehen sei. Es entschied außerdem, dass die Frage nach der Vereinbarkeit des Förderungsverbots in § 38 Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht bei der Prüfung des Schadensersatzantrags durch das Tingsrätt geprüft werde.

21 Das Hovrätt führte zudem aus, wenn Unibet die von ihr geltend gemachten Rechte ausüben und für ihre Dienste in Schweden werben würde, könnte die Vereinbarkeit des Förderungsverbots mit dem Gemeinschaftsrecht von dem Gericht geprüft werden, das im Rahmen einer Klage gegen die administrativen Maßnahmen oder eines Strafverfahrens mit der Sache befasst wäre.

22 Das Hovrätt entschied daher, dass der Feststellungsantrag von Unibet nicht auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts für zulässig angesehen werden könne und der erste Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenstandslos geworden sei.

23 Im Rahmen eines ersten Rechtsmittels, das Unibet beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) gegen den Beschluss des Hovrätt vom 8. Oktober 2004 einlegte, machte sie geltend, dass ihr Feststellungsantrag und ihr erster Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl nach schwedischem als auch nach Gemeinschaftsrecht zulässig seien.

24 Kurz nach dem Beschluss des Hovrätt vom 8. Oktober 2004, mit dem ihr Feststellungsantrag und ihr erster Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden waren, stellte Unibet beim Tingsrätt einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie beantragte, ihr unverzüglich zu erlauben, ungeachtet des Förderungsverbots in § 38 Lotteriegesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihre Dienste zu werben, und die nötigen Anordnungen zu erlassen, um den durch dieses Verbot entstehenden Schaden zu mindern (im Folgenden: zweiter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz). Dieser Antrag stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht und ihrem Schadensersatzantrag, da mit ihm der durch die Rechtsverletzung erlittene Schaden beseitigt werden solle.

25 Mit Beschluss vom 12. November 2004 wies das Tingsrätt diesen Antrag zurück und führte zur Begründung aus, die Prüfung der Sache habe nicht ergeben, dass § 38 Lotteriegesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, und Unibet habe auch keine schwerwiegenden Zweifel an der Vereinbarkeit des darin aufgestellten Förderungsverbots mit dem Gemeinschaftsrecht dargetan. Die dagegen von Unibet eingelegte Berufung wies das Hovrätt mit Beschluss vom 26. Januar 2005 zurück.

26 Im Rahmen eines zweiten Rechtsmittels, das Unibet beim Högsta domstol eingelegt hat, beantragt sie die Aufhebung des Beschlusses des Hovrätt und den Erlass vorläufiger Maßnahmen gemäß ihrem Antrag im ersten Rechtszug.

27 Zum ersten Rechtsmittel führt das vorlegende Gericht aus, dass es nach schwedischem Recht keinen eigenständigen Rechtsbehelf gebe, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet wäre, dass eine nationale Vorschrift gegen eine übergeordnete Norm verstoße. Das vorlegende Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, welche Anforderungen sich in Bezug auf den Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes insoweit aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, stellt aber fest, dass Unibet die Prüfung der Vereinbarkeit des Lotteriegesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen könnte, sei es, dass sie den Bestimmungen des Lotteriegesetzes zuwiderhandelte und strafrechtlich verfolgt würde, sei es im Rahmen einer Schadensersatzklage oder sei es anlässlich der gerichtlichen Überprüfung administrativer Entscheidungen, mit denen gegebenenfalls ein nach diesem Gesetz eingereichter Antrag auf Genehmigung oder Befreiung abgelehnt würde.

28 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der erste Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der bei den Tatrichtern gestellt worden sei und Gegenstand des ersten Rechtsmittels sei, ähnliche Fragen aufwerfe, da ein solcher Antrag nach schwedischem Recht nur zulässig sei, wenn der Antrag in der Hauptsache selbst zulässig sei.

29 Zum zweiten Rechtsmittel, das den zweiten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betrifft, stellen sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts Fragen des Gemeinschaftsrechts, da Unibet geltend mache, dass dieser Antrag mit ihren Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang stehe. Diese Fragen beträfen im Wesentlichen die Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des Ausgangsverfahrens.

30 Da der Högsta domstol der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis, dass nationale Verfahrensvorschriften für die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte des Einzelnen effektiven Rechtsschutz gewähren müssen, dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung, dass bestimmte nationale Vorschriften des materiellen Rechts gegen Art. 49 EG verstoßen, zulässig sein muss, wenn die Vereinbarkeit der materiellen Rechtsvorschriften mit diesem Artikel anderenfalls nur als Vorfrage z. B. im Rahmen einer Schadensersatzklage, eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen die nationale materielle Rechtsvorschrift oder eines Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung geprüft werden kann?

2. Bedeutet das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis effektiven Rechtsschutzes, dass die nationale Rechtsordnung einen vorläufigen Rechtsschutz ermöglichen muss, durch den nationale Vorschriften, die der Ausübung eines angeblich auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechts entgegenstehen, gegenüber dem Einzelnen außer Anwendung bleiben können, damit dieser das Recht ausüben kann, bis ein nationales Gericht über das Bestehen dieses Rechts abschließend entschieden hat?

3. Falls Frage 2 bejaht wird:

Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, dass ein nationales Gericht in dem Fall, dass die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, bei einer materiellen Prüfung der Anträge auf vorläufigen Schutz von auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechten nationale Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz anwenden muss, oder muss das nationale Gericht in einem solchen Fall gemeinschaftsrechtliche Kriterien für den vorläufigen Rechtsschutz anwenden?

4. Falls Frage 3 dahin beantwortet wird, dass gemeinschaftsrechtliche Kriterien anzuwenden sind: Welche sind diese Kriterien?

Zu den Vorlagefragen

Vorerwägungen

31 Zurückzuweisen ist das Vorbringen der belgischen Regierung, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil beim vorlegenden Gericht kein echter Rechtsstreit anhängig sei.

32 Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 23 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gibt es einen Rechtsstreit, der beim vorlegenden Gericht anhängig ist, in dem Sinne, dass Unibet die schwedischen Gerichte angerufen hat, um feststellen zu lassen, dass § 38 Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, damit sie in Schweden für ihre Dienste werben kann und den Schaden, den sie aufgrund des in dieser Vorschrift aufgestellten Verbots erlitten habe, ersetzt bekommt.

33 Die Frage, ob die Klage von Unibet vor den schwedischen Gerichten zulässig ist, die Gegenstand der ersten Frage des vorlegenden Gerichts ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ohne Bedeutung.

34 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

35 Folglich sind die Fragen des vorlegenden Gerichts anhand seiner Angaben zum schwedischen Rechtsrahmen, wie er in den Randnrn. 3 bis 16 des vorliegenden Urteils geschildert worden ist, zu beantworten.

Zur ersten Frage

36 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass es danach in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf geben muss, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Art. 49 EG gerichtet ist, solange andere Rechtsbehelfe die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen.

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, und vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61) und auch von Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist.

38 Insoweit haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 10 EG den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 12, vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 und 22, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, sowie vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

39 Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. insbesondere Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnr. 13, und Peterbroeck, Randnr. 12, sowie Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29, und vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49).

40 So hat der EG-Vertrag zwar für Privatpersonen mehrere Möglichkeiten der direkten Klage zu den Gemeinschaftsgerichten eröffnet, doch er wollte nicht zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts vor den nationalen Gerichten schaffen (Urteil vom 7. Juli 1981, Rewe, 158/80, Slg. 1981, 1805, Randnr. 44).

41 Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile Comet, Randnr. 16, und Factortame u. a., Randnrn. 19 bis 23).

42 So ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a., C-87/90 bis C-89/90, Slg. 1991, I-3757, Randnr. 24, und Safalero, Randnr. 50). Denn es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41).

43 Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile Comet, Randnrn. 13 bis 16, Peterbroeck, Randnr. 12, Courage und Crehan, Randnr. 29, Eribrand, Randnr. 62, und Safalero, Randnr. 49).

44 Im Übrigen sind die nationalen Gerichte gehalten, die Verfahrensmodalitäten für die bei ihnen anhängigen Klagen, wie z. B. das Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Staat, so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie zur Erreichung des in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziels beitragen, einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten.

45 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

46 Dem vorlegenden Gericht zufolge sieht das schwedische Recht keinen eigenständigen Rechtsbehelf vor, mit dem der Verstoß nationaler Vorschriften gegen übergeordnete Normen gerügt werden könnte.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht und alle Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend gemacht haben, der Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher nicht verlangt, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, sofern im Rahmen des Systems der nationalen Rechtsbehelfe sichergestellt ist, dass die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gewahrt sind.

48 Der Vorlageentscheidung ist erstens zu entnehmen, dass das schwedische Recht unabhängig davon, ob es sich bei der übergeordneten Norm, für deren Einhaltung gesorgt werden soll, um eine Vorschrift des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts handelt, keinen solchen eigenständigen Rechtsbehelf vorsieht.

49 Für beide Arten von Vorschriften lässt das schwedische Recht den Einzelnen jedoch die Möglichkeit, im Rahmen von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten inzident prüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen sie vorliegt.

50 Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass das mit der Entscheidung dieser Frage betraute Gericht die angefochtene Bestimmung nicht anwenden darf, wenn sie seiner Auffassung nach gegen eine übergeordnete Norm verstößt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um eine nationale Vorschrift oder um eine Gemeinschaftsvorschrift handelt.

51 Im Rahmen dieser Prüfung wird eine Vorschrift, die vom Parlament oder von der schwedischen Regierung erlassen worden ist, nur dann nicht angewandt, wenn sie offensichtlich gegen eine übergeordnete Norm verstößt. Wie in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gilt diese Voraussetzung dagegen nicht, wenn es sich bei der übergeordneten Norm um eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts handelt.

52 Wie alle Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und auch die Kommission vorgetragen haben, ist daher festzustellen, dass die Verfahrensmodalitäten für die Rechtsbehelfe, die das schwedische Recht vorsieht, um die Einhaltung der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, mit denen die Wahrung der auf nationale Bestimmungen gestützten Rechte der Einzelnen sichergestellt werden soll.

53 Zweitens ist zu prüfen, ob die im schwedischen Recht vorgesehenen inzidenten Rechtsbehelfe, mit denen der Verstoß einer nationalen Vorschrift gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt werden kann, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

54 Dabei ist zu beachten, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Peterbroeck, Randnr. 14).

55 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass es einem Einzelnen wie Unibet nach schwedischem Recht nicht verwehrt ist, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wie z. B. des Lotteriegesetzes, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen, sondern dass es dafür im Gegenteil verschiedene inzidente Rechtsbehelfe gibt.

56 Zum einen kann Unibet dem vorlegenden Gericht zufolge im Rahmen einer Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten prüfen lassen, ob das Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

57 Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass Unibet eine solche Klage erhoben hat und diese zugelassen worden ist.

58 Sofern die Vereinbarkeit des Lotteriegesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Schadensersatzklage geprüft wird, stellt die betreffende Klage somit einen Rechtsbehelf dar, mit dem es Unibet ermöglicht wird, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte effektiv schützen zu lassen.

59 Das vorlegende Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung der Vereinbarkeit des Lotteriegesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht unabhängig von der Würdigung der Tatbestandsmerkmale des Schadens und des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Schadensersatzklage vorgenommen wird.

60 Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Unibet bei der schwedischen Regierung eine Befreiung vom Verbot, in Schweden für ihre Dienste zu werben, beantragen und die dann eventuell getroffene Entscheidung, diesen Antrag abzulehnen, vom Regeringsrätt gerichtlich überprüfen lassen könnte; im Rahmen dieser Überprüfung könnte Unibet einen Verstoß der Bestimmungen des Lotteriegesetzes gegen das Gemeinschaftsrecht rügen. Gegebenenfalls dürfte das zuständige Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes, die seiner Auffassung nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht anwenden.

61 Dazu ist festzustellen, dass eine solche gerichtliche Überprüfung, die es Unibet erlaubt, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, mit der festgestellt wird, dass die betreffenden Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, einen Rechtsbehelf darstellt, der einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte gewährleistet, die ihr aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heylens u. a., Randnr. 14, und Urteil vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 22).

62 Darüber hinaus führt das vorlegende Gericht aus, wenn Unibet gegen die Bestimmungen des Lotteriegesetzes verstieße und die zuständigen nationalen Behörden administrative Maßnahmen ergriffen oder die Strafverfolgung gegen sie einleiteten, hätte sie die Möglichkeit, im Rahmen eines vor einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht angestrengten Verfahrens einen Verstoß dieser Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht zu rügen. Gegebenenfalls dürfte das zuständige Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes, die seiner Auffassung nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht anwenden.

63 Über die in den Randnrn. 56 und 60 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsbehelfe hinaus hätte Unibet somit die Möglichkeit, im Rahmen eines gegen die Verwaltung eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs oder eines Strafverfahrens die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Maßnahmen geltend zu machen, die ihr gegenüber ergriffen oder beantragt werden, weil die Werbung für ihre Dienste in Schweden von den zuständigen nationalen Behörden nicht genehmigt worden ist.

64 Jedenfalls ergibt sich aus den Randnrn. 56 bis 61 des vorliegenden Urteils, dass Unibet über Rechtsbehelfe verfügt, die einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte gewährleisten, die ihr aus der Gemeinschaftsrechtsordnung erwachsen. Wäre sie dagegen, wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils erwähnt, gezwungen, sich Verwaltungs- oder Strafverfahren und den Sanktionen, die sich daraus ergeben können, auszusetzen, weil sie andernfalls keinen Rechtsbehelf hätte, mit dem sie einen Verstoß der betreffenden nationalen Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht rügen könnte, würde dies nicht ausreichen, um ihr einen solchen effektiven Rechtsschutz zu garantieren.

65 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass es in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Art. 49 EG gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als entsprechende nationale Klagen, die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Zur zweiten Frage

66 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte verlangt, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, um die Anwendung nationaler Bestimmungen aussetzen zu lassen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat.

67 Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21, und Urteil vom 11. Januar 2001, Siples, C-226/99, Slg. 2001, I-277, Randnr. 19).

68 Im nationalen Rechtsrahmen, wie er in der Vorlageentscheidung geschildert wird, können Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen nur auf die Gewährleistung eines vorläufigen Schutzes der Ansprüche gerichtet sein, die der Antragsteller in der Hauptsache geltend macht, wie aus Randnr. 9 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

69 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass Unibet zwei Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, und zwar den ersten im Rahmen eines Feststellungsantrags und den zweiten im Rahmen eines Schadensersatzantrags.

70 In Bezug auf den ersten dieser beiden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass der Feststellungsantrag im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren nach nationalem Recht für unzulässig erklärt wurde. Das vorlegende Gericht hat diese Auslegung des nationalen Rechts zwar bestätigt, es hat aber nach den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in dieser Hinsicht gefragt, weshalb es die erste Vorlagefrage gestellt hat (vgl. Randnrn. 36 bis 65 des vorliegenden Urteils).

71 Aus der Antwort auf die erste Frage geht hervor, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht verlangt, dass es in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

72 Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der die Wahrung der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, nach nationalem, gemäß den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts angewandtem Recht ungewiss, verlangt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das nationale Gericht gleichwohl schon in diesem Stadium die vorläufigen Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um die Wahrung der betreffenden Rechte zu sichern.

73 Dagegen verlangt der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen, sofern das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung gemäß Randnr. 71 des vorliegenden Urteils dieser Unzulässigkeit nicht entgegensteht.

74 In Bezug auf den im Rahmen des Schadensersatzantrags gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geht aus der Vorlageentscheidung und den anderen zu den Akten gegebenen Dokumenten hervor, dass dieser Antrag für zulässig erklärt worden ist.

75 Wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge dargelegt hat und in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen.

76 Da das zuständige nationale Gericht im Rahmen des Schadensersatzantrags die Vereinbarkeit des Lotteriegesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen wird, muss es folglich die beantragten vorläufigen Maßnahmen treffen können, sofern deren Erlass, was das nationale Gericht zu prüfen hat, erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen.

77 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis das zuständige Gericht über die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der betreffenden Rechte sicherzustellen.

Zur dritten Frage

78 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Hinblick auf den Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte und bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien oder gemeinschaftsrechtliche Kriterien gelten.

79 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt zwar die Aussetzung der Vollziehung einer auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Bestimmung in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit dem nationalen Verfahrensrecht, doch müssen für ihre Anordnung in allen Mitgliedstaaten einheitliche Regeln gelten, die denen entsprechen, die für die Aussetzung der Vollziehung durch das Gemeinschaftsgericht gelten (Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnrn. 26 und 27, vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft, C-465/93, Slg. 1995, I-3761, Randnr. 39, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 104). Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch dadurch von den Verfahren, in denen die genannten Urteile ergangen sind, dass der Antrag von Unibet auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auf die Aussetzung der Wirkungen einer nationalen Bestimmung gerichtet ist, die auf einer Gemeinschaftsverordnung beruht, deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wird, sondern auf die Aussetzung der Wirkungen nationaler Rechtsvorschriften, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt wird.

80 Da es an einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung fehlt, bestimmt sich somit nach der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen zum Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährt werden können.

81 Folglich gelten für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien.

82 Diese Kriterien dürfen jedoch weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), noch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).

83 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien gelten, sofern diese Kriterien weder weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Zur vierten Frage

84 Im Hinblick auf die Antwort auf die dritte Frage braucht die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass es in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Art. 49 EG gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als entsprechende nationale Klagen, die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

2. Der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis das zuständige Gericht über die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der betreffenden Rechte sicherzustellen.

3. Der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte ist dahin auszulegen, dass bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien gelten, sofern diese Kriterien weder weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Ende der Entscheidung

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