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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-433/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/100/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/100/EWG Art. 1
Richtlinie 92/100/EWG Art. 5 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, nach dem die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung für den öffentlichen Verleih im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 ausnehmen können, erlaubt es den Mitgliedstaaten, eine Befreiung für bestimmte Kategorien von Einrichtungen vorzusehen, verpflichtet hierzu aber nicht. Wenn es daher die in einem Mitgliedstaat herrschenden Umstände nicht zulassen, eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Kategorien von Einrichtungen zu treffen, hat dieser Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Zahlung der fraglichen Vergütung allen betroffenen Einrichtungen aufzuerlegen, um die Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

( vgl. Randnr. 20 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Vergütung für den Urheber im Fall des öffentlichen Verleihs seiner literarischen oder künstlerischen Werke. - Rechtssache C-433/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-433/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) verstoßen hat, dass es die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über das öffentliche Verleihrecht nicht durchgeführt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen, C. Gulmann (Berichterstatter), V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über das öffentliche Verleihrecht nicht durchgeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2 Die Richtlinie bestimmt in Artikel 1:

Regelungszweck

(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

...

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ,Verleihen die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

..."

3 Artikel 5 der Richtlinie sieht vor:

Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht

(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.

(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht im Sinne von Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.

..."

4 Artikel 15 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen.

Nationale Regelung

5 Die Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Rechte) vom 30. Juni 1994 (Moniteur belge vom 27. Juli 1994, S. 19297, im Folgenden: Gesetz) bestimmt in Artikel 1 Absatz 1:

Der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes hat das alleinige Recht, es zu vervielfältigen oder seine Vervielfältigung, auf welche Art und in welcher Form auch immer, zu erlauben.

Dieses Recht umfasst insbesondere das ausschließliche Recht, seine Bearbeitung oder Übersetzung zu erlauben.

Dieses Recht umfasst auch das ausschließliche Recht, seine Vermietung oder seinen Verleih zu erlauben...."

6 Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt:

Der Urheber kann den Verleih von literarischen Werken, Datenbanken, fotografischen Werken, Partituren musikalischer Werke, Tonwerken und audiovisuellen Werken nicht verbieten, wenn dieser Verleih mit einem erzieherischen und kulturellen Ziel durch anerkannte oder von der öffentlichen Hand offiziell zu diesem Zweck gegründete Einrichtungen organisiert wird."

7 In Kapitel VI des Gesetzes, das Bestimmungen über den öffentlichen Verleih enthält, bestimmt Artikel 62:

§ 1. Im Fall des Verleihs von literarischen Werken, Datenbanken, fotografischen Werken oder Partituren musikalischer Werke unter den in Artikel 23 genannten Bedingungen hat der Urheber Anspruch auf eine Vergütung.

§ 2. Im Fall des Verleihs von Tonwerken oder audiovisuellen Werken unter den in den Artikeln 23 und 47 genannten Bedingungen haben der Urheber, der Interpret oder der ausführende Künstler und der Hersteller Anspruch auf eine Vergütung."

8 Artikel 63 des Gesetzes sieht vor:

Nach Anhörung der Einrichtungen und der Gesellschaften für die Rechteverwertung setzt der König den Betrag der in Artikel 62 genannten Vergütungen fest. Diese werden durch die Verwertungsgesellschaften erhoben.

Je nach den von ihm festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten kann der König eine Gesellschaft, die die Gesamtheit der Verwertungsgesellschaften vertritt, mit der Erhebung und Verteilung der Vergütungen für den öffentlichen Verleih beauftragen. Nach Anhörung der Gemeinschaften und gegebenenfalls auf ihren Antrag setzt der König für bestimmte Arten von anerkannten oder durch die öffentliche Hand gegründeten Einrichtungen eine Befreiung oder einen Pauschalpreis pro Ausleihe fest, um die in Artikel 62 vorgesehene Vergütung zu bestimmen."

Vorprozessuales Verfahren

9 Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 machte die Kommission die belgischen Behörden darauf aufmerksam, dass, obwohl die Richtlinie durch das Gesetz in belgisches Recht umgesetzt worden sei, keine Durchführungsverordnung zum Verleihrecht erlassen worden sei.

10 Die belgischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 22. März 2001, dass keine Durchführungsverordnung erlassen wurde, und gaben an, dass das Problem bei den für Kultur zuständigen Gliedstaaten Belgiens liege, die sich der Einführung eines Verleihrechts widersetzten.

11 Am 24. Juli 2001 übersandte die Kommission dem Königreich Belgien ein Mahnschreiben. In Beantwortung dieses Schreibens verwies die belgische Regierung erneut auf die ablehnende Haltung der Gliedstaaten gegenüber der Einführung eines Verleihrechts oder eines Vergütungsanspruchs für die Urheber von Werken. Sie verwies auch nachdrücklich auf die ungenaue Formulierung des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie, der bestimmte Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an die Urheber im Fall des öffentlichen Verleihs ihrer Werke erlaube.

12 Da die Kommission diese Antwort nicht für zufrieden stellend hielt, sandte sie dem Königreich Belgien am 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Bekanntgabe nachzukommen.

13 Da die belgische Regierung auf die begründete Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Begründetheit

14 Die Kommission stellt fest, dass keine der in Artikel 63 des Gesetzes vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen zu den Vergütungen erlassen worden sei. Der Betrag der in Artikel 62 des Gesetzes vorgesehenen Vergütungen sei daher niemals festgesetzt worden, was zur Folge habe, dass es den Verwertungsgesellschaften praktisch unmöglich sei, diese Vergütungen für ihre Mitglieder einzuziehen. Die Kommission macht daher geltend, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtung aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie verstoßen habe, zumindest eine Vergütung für die Urheber geschützter Werke im Fall des Verleihs ihrer Werke vorzusehen.

15 Die belgische Regierung macht zunächst geltend, dass die Haltung der Gliedstaaten zur Gewährung einer Vergütung für den Verleih insbesondere aus kulturpolitischen Erwägungen von Anfang an ablehnend gewesen sei. Dabei hätten sie auf einer allgemeinen Befreiung von der Zahlung von Vergütungen für den Verleih für alle Kategorien von Einrichtungen bestanden, die Werke verliehen. Daraus folge, dass bislang noch keine Durchführungsverordnung zu den Artikeln 62 und 63 des Gesetzes ergangen sei.

16 Des Weiteren behindere die sehr unbestimmte Formulierung der Richtlinie deren Befolgung. Was ihren Artikel 1 Absatz 3 angehe, biete sie nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, was mit den Worten die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient" gemeint sei und zähle auch die der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen nicht auf. Zu Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie fragt die belgische Regierung, was zum öffentlichen Verleihwesen" gehöre, für das die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen könnten. Schließlich gebe Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie nicht an, was unter bestimmte Kategorien von Einrichtungen" zu verstehen sei. Ebenso nenne die Richtlinie kein Kriterium, das die Mitgliedstaaten anwenden müssten, um die Kategorien von Einrichtungen" zu bestimmen, die von der Zahlung befreit werden könnten.

17 Es sei für die Mitgliedstaaten in der Praxis sehr schwierig, innerhalb der gesamten Gruppe der der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, die ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen Verleih betreiben", die Kategorien von Einrichtungen zu bestimmen, die von der Zahlung der Vergütung befreit seien. Der Begriff Verleihen", wie er in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie definiert sei, beziehe sich nämlich allein auf eine frei bestimmte Kategorie von Einrichtungen. In der Praxis handele es sich dabei um den Verleih durch öffentliche Bibliotheken und Mediotheken, Schul- und Universitätsbibliotheken und öffentliche Dokumentationszentren, die der Öffentlichkeit zugänglich seien und von den Entleihern für den Verleih keine Vergütung oder jedenfalls nur eine Vergütung verlangten, die nicht höher als zur Deckung der Betriebskosten der Einrichtung erforderlich sei. Da alle Einrichtungen, für die Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie gelte, den Verleih zu kulturellen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken betrieben, weil der Verleih, mit dem ein direktes oder indirektes wirtschaftliches oder kommerzielles Ziel verfolgt werde, nicht unter diesen Artikel falle, verstehe es sich keineswegs von selbst, innerhalb dieser Gruppe von Einrichtungen eine Unterscheidung nach kulturellen oder erzieherischen Zielen vorzunehmen, etwa zwischen den Kategorien von Einrichtungen, die zur Zahlung einer Vergütung für den Verleih verpflichtet seien, und den Kategorien von Einrichtungen, die von einer solchen Vergütung befreit seien.

18 Schließlich habe die Kommission in einem Bericht vom 12. September 2002 angegeben, dass in einigen anderen Mitgliedstaaten offenbar überhaupt keine Vergütung an die Rechteinhaber gezahlt werde. Dies sei angeblich in Frankreich, in Griechenland und in Luxemburg der Fall, wahrscheinlich aber auch anderswo.

19 Es ist zunächst festzustellen, dass es in Ermangelung hinreichend genauer gemeinschaftsrechtlicher Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht und insbesondere durch die Richtlinie gezogenen Grenzen deren Beachtung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-245/00, SENA, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34).

20 Wie im Übrigen die Kommission ausgeführt hat, erlaubt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, eine Befreiung für bestimmte Kategorien von Einrichtungen vorzusehen, verpflichtet hierzu aber nicht. Wenn es daher die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschenden Umstände nicht zulassen, eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Kategorien von Einrichtungen zu treffen, so ist die Verpflichtung zur Zahlung der fraglichen Vergütung allen betroffenen Einrichtungen aufzuerlegen.

21 Selbst wenn andere Mitgliedstaaten das öffentliche Verleihrecht, wie es von der Richtlinie vorgesehen ist, nicht richtig durchführen sollten, so genügt insoweit der Hinweis, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfuellung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen ebenfalls nicht erfuellten (vgl. Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 56).

22 Was schließlich die Schwierigkeiten der Bundesbehörden angeht, die Zustimmung der Gliedstaaten dazu zu erreichen, dass den öffentlichen Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie fallen, für den öffentlichen Verleih eine Vergütungspflicht auferlegt werden soll, so kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-419/01, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

23 Da die Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission somit begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über das öffentliche Verleihrecht nicht durchgeführt hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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