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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1995
Aktenzeichen: C-434/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffenen Assoziationsrates angehört, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

2. Bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigt, kann eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffenen Assoziationsrates vorliegen, die eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Staates voraussetzt und deren Ordnungsmässigkeit anhand der für die Voraussetzungen für die Einreise und die Ausübung einer Beschäftigung im Inland geltenden nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist. Das Vorliegen einer solchen Beschäftigung impliziert zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen.

3. Beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen, die der durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffene Assoziationsrat zur stufenweisen Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei erlassen hat, und mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeuebt haben, kann Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates, der nur für türkische Arbeitnehmer gilt, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind, nicht dahin ausgelegt werden, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört hat, das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. JUNI 1995. - AHMET BOZKURT GEGEN STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN STATE - NIEDERLANDE. - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EWG-TUERKEI - BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - FAHRER IM GRENZUEBERSCHREITENDEN GUETERKRAFTVERKEHR - DAUERNDE ARBEITSUNFAEHIGKEIT - VERBLEIBERECHT. - RECHTSSACHE C-434/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der Raad van State (Niederlande) hat mit Zwischenurteil vom 24. September 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 vom 20. Dezember 1976 und Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des Assoziationsrates, der durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft gebilligte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Abkommen) geschaffen wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Ahmet Bozkurt und dem niederländischen Justizministerium wegen eines Antrags auf Gewährung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das niederländische Hoheitsgebiet.

3 Herr Bozkurt war zumindest seit dem 21. August 1979 als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr auf Routen des Mittleren Ostens bei der Rynart Transport B.V., einer juristischen Person niederländischen Rechts mit Sitz in Klundert in den Niederlanden, beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag wurde nach niederländischem Recht geschlossen. Zwischen seinen Fahrten und während seiner Urlaubszeiten hielt er sich in den Niederlanden auf.

4 Für die Ausübung der Tätigkeit von Herrn Bozkurt war keine Arbeitserlaubnis des Sozialministeriums erforderlich, da im Rahmen der Wet arbeid buitenlandse werknemers vom 9. November 1978 (Gesetz über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Stb. 737; im folgenden: WABW) die Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß dem Beschluß vom 25. Oktober 1979 über den Erlaß einer Verordnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der WABW (Stb. 574) nicht als Ausländer angesehen werden.

5 Herr Bozkurt, der ein für mehrere Reisen geltendes Visum besaß, brauchte auch keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Artikel 9 und 10 der Vreemdelingenwet vom 13. Januar 1965 (Ausländergesetz, Stb. 40), um seine Tätigkeit als Fahrer im internationalen Verkehr ausüben und sich zwischen seinen Fahrten in den Niederlanden aufhalten zu können; die letztgenannten Zeiträume wurden als "freie Zeit" eingestuft, und ihre Dauer war im Visum angegeben. Gemäß einem Rundschreiben über Ausländer von 1982 fallen in den Niederlanden die Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr nicht unter die allgemeine Ausländerpolitik.

6 Im Juni 1988 erlitt Herr Bozkurt einen Arbeitsunfall. Er wurde zu 80 % bis 100 % für arbeitsunfähig erklärt. Er erhält aus diesem Grund Leistungen nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) und nach der Algemene arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz).

7 Am 6. März 1991 lehnte der Leiter der Ortspolizei Rotterdam den Antrag des Herrn Bozkurt auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ab. Am 18. März 1991 stellte Herr Bozkurt beim Justizminister einen Antrag auf Überprüfung dieses Bescheids, der ebenfalls abgelehnt wurde. Am 16. Juli 1991 erhob Herr Bozkurt beim Raad van State Klage auf Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung; er macht geltend, daß ihm Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden gäben.

8 Die Beschlüsse Nr. 2/76 und Nr. 1/80 dienen zur Durchführung des Artikels 12 des Abkommens, der im letzten Kapitel von Titel II steht, das sonstigen Bestimmungen wirtschaftlicher Art gewidmet ist. In diesem Artikel vereinbaren die Vertragsparteien, "sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen".

9 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses Nr. 2/76 bestimmt:

"a) Nach dreijähriger ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hat ein türkischer Arbeitnehmer vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf ein bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates für den gleichen Beruf, den gleichen Tätigkeitsbereich und das gleiche Gebiet eingetragenes und zu normalen Bedingungen unterbreitetes Stellenangebot zu bewerben.

b) Nach fünf Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft hat ein türkischer Arbeitnehmer dort freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

10 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht folgendes vor:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

° nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

° nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung ° vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs ° das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

° nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

11 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 2/76 bestimmt:

"Der Jahresurlaub und die kurzfristige Abwesenheit wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitsunfällen werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."

12 Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat folgenden geringfügig abweichenden Inhalt:

"Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."

13 Da der Raad van State zur Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der oben genannten Bestimmungen für erforderlich hielt, hat er dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist das im Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga) aufgestellte Kriterium auch bei der Beantwortung der Frage anzuwenden, ob die Beschäftigung, die ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags nach niederländischem Recht als Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft niederländischen Rechts ausübt, als (ordnungsgemässe) Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist, und sind dabei vom nationalen Gericht mutatis mutandis dieselben Umstände zu berücksichtigen?

2) Wird eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeuebt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer für die Ausübung einer Beschäftigung als Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr keine Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis benötigt, weil er sich in der Regel zwischen seinen Fahrten nur kurze Zeit in den Niederlanden aufhält, jedoch aus dieser Beschäftigung nach dem niederländischen Recht und der niederländischen Politik hinsichtlich der Aufnahme von Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf ° längeren ° Aufenthalt ableiten kann?

3) Bei Bejahung der ersten beiden Fragen: Ergibt sich aus Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80, daß ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit zumindest für die Dauer der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Sinne der genannten Beschlüsse ein Aufenthaltsrecht besitzt?

4) Bei Bejahung der dritten Frage: Behält der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit dieses sich aus Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebende Aufenthaltsrecht, wenn er auf Dauer voll arbeitsunfähig wird?

14 Vorab ist festzustellen, daß der Beschluß Nr. 2/76 nach seinem Artikel 1 eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bildet, deren Dauer auf vier Jahre vom 1. Dezember 1976 an festgelegt wurde. Die Vorschriften des mit "Soziale Bestimmungen" überschriebenen ersten Abschnitts des Kapitels II des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und sind gemäß Artikel 16 des Beschlusses seit dem 1. Dezember 1980 anwendbar. Von diesem Zeitpunkt an ist somit Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 an die Stelle der entsprechenden ungünstigeren Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/76 getreten. Unter diesen Umständen ist für die sachgemässe Beantwortung der Vorlagefragen in Anbetracht der zeitlichen Einordnung des oben zusammengefassten Sachverhalts ausschließlich Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 heranzuziehen.

Zur ersten Frage

15 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört.

16 Im Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989, Randnr. 17) hat der Gerichtshof entschieden, daß bei einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war und eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübte, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats, im damaligen Fall der Niederlande, führte, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufwies, mehrere Umstände zu berücksichtigen hatte, die sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergaben, nämlich daß der Kläger des Ausgangsverfahrens auf einem in den Niederlanden registrierten Schiff im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Reedereigesellschaft niederländischen Rechts arbeitete, daß er in den Niederlanden eingestellt worden war, daß das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber niederländischem Recht unterlag und schließlich daß der Betroffene im Sozialversicherungssystem in den Niederlanden versichert und dort einkommensteuerpflichtig war.

17 Herr Bozkurt und die Kommission sind der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die gleichen Kriterien heranzuziehen seien. Die Kommission trägt insbesondere vor, die Anwendung dieser Rechtsprechung ergebe sich aus der den Vertragsparteien durch Artikel 12 des Abkommens auferlegten Verpflichtung, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 EWG-Vertrag leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

18 Die niederländische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs lehnen dagegen die Heranziehung des erwähnten Urteils Lopes da Veiga, das ihrer Ansicht nach die Auslegung eines Grundbegriffs des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer betrifft, für die Auslegung von Bestimmungen mit bescheideneren Zielsetzungen ab, die sich aus einem Assoziierungsabkommen ergäben und die Stellung des Angehörigen eines Drittlands auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats regelten.

19 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Ziel, das der Assoziationsrat beim Erlaß der sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte, darin bestand, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.

20 Um die Beachtung dieses Zieles sicherzustellen, erscheint es unabdingbar, daß auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden.

21 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 1 nur die Situation des dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats bereits angehörenden türkischen Arbeitnehmers in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung regelt.

22 Um im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung zu ermitteln, ob der türkische Arbeitnehmer als dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörend anzusehen ist, ist gemäß dem in Artikel 12 des Abkommens aufgestellten Grundsatz und analog zum Fall eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Anknüpfung an dieses Gebiet aufweist, wie der Gerichtshof insbesondere in dem erwähnten Urteil Lopes da Veiga entschieden hat.

23 Das vorlegende Gericht hat zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers des Ausgangsverfahrens als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr eine hinreichend enge Anknüpfung an das niederländische Hoheitsgebiet aufwies, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wurde, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

24 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß, um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angehört, das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Zur zweiten und zur dritten Frage

25 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmestaats benötigte, eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen kann, und, wenn ja, ob dieser Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht geltend machen kann, solange er eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt.

26 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30) ausgeführt hat, setzt die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus.

27 Ausserdem ist festzustellen, daß die Ordnungsmässigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeuebten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt.

28 Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (in diesem Sinne Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 29, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 29 und 30).

29 Die Anerkennung dieser Rechte wird nicht durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der türkische Staatsangehörige zum Nachweis der Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung ein von den Behörden des Aufnahmelandes ausgestelltes spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

30 Folglich stehen die durch diese Bestimmungen verliehenen Rechte den türkischen Staatsangehörigen, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind, unabhängig davon zu, daß die zuständigen Behörden Verwaltungsdokumente ausstellen, durch die in diesem Zusammenhang nur das Bestehen dieser Rechte festgestellt werden kann, ohne daß sie jedoch eine Voraussetzung dafür darstellen können.

31 Auf die zweite und die dritte Frage ist somit zu antworten, daß bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigte, eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen kann, und daß das Vorliegen einer solchen Beschäftigung zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen impliziert.

Zur vierten Frage

32 Mit dieser Frage möchte der Raad van State für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß ein türkischer Arbeitnehmer wie Herr Bozkurt durch seine Tätigkeit als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tatsächlich dem regulären Arbeitsmarkt in den Niederlanden angehört, wissen, ob ihm Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

33 Herr Bozkurt meint, in Anbetracht seiner vorherigen Beschäftigungszeit ein Verbleiberecht im niederländischen Hoheitsgebiet aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der lange Krankheiten betrifft, ableiten zu können.

34 Die Kommission kommt zum selben Ergebnis und stützt sich dabei auf den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, in dem bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ordnungsgemässen Beschäftigung gleichgestellt werden. Sie ist der Ansicht, daß ein Zeitraum dauernder Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall somit einer dauernden ordnungsgemässen Beschäftigung gleichzustellen sei, was das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen impliziere.

35 Die niederländische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen übereinstimmend der Ansicht, mangels einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage wie in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrages und in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), sei davon auszugehen, daß sich die türkischen Arbeitnehmer nicht auf das Verbleiberecht berufen könnten. Die Konsequenzen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit dieser Arbeitnehmer für ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat richteten sich daher ausschließlich nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

36 Die deutsche Regierung fügt hinzu, nach Sinn und Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die Konsolidierung der Situation der bereits beschäftigten türkischen Arbeitnehmer gerichtet sei, müsse das Aufenthaltsrecht der Beschäftigung des Arbeitnehmers dienlich sein, so daß es bei einer Unterbrechung der Beschäftigung nur fortbestehen könne, wenn die Unterbrechung zeitlich begrenzt sei. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der nur die vorübergehende Abwesenheit betreffe, bei der die weitere Teilnahme des Arbeitnehmers am Erwerbsleben nicht prinzipiell in Frage gestellt sei. In Fällen dauernder Arbeitsunfähigkeit sei der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt dagegen vollständig entzogen, und es bestehe kein sachlich begründetes Interesse daran, ihm ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht zu garantieren. Wenn das Aufenthaltsrecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit fortbestehen würde, würde ihm ein selbständiger Charakter zuerkannt, der dem Regelungszweck des Beschlusses Nr. 1/80 zuwiderlaufe. Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gehen in dieselbe Richtung.

37 Dieser Argumentation ist beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen zu folgen, die der Assoziationsrat zur stufenweisen Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei gemäß dem in Artikel 12 des Abkommens aufgestellten Grundsatz erlassen hat.

38 Artikel 6 Absatz 2 dient nämlich nur dazu, die Konsequenzen bestimmter Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 zu regeln. So werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit insbesondere für die Berechnung der Dauer des für die Gewährung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erforderlichen Zeitraums ordnungsgemässer Beschäftigung den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Abwesenheit wegen langer Krankheit, die den Beschäftigungszeiten nicht gleichgestellt werden, werden nur berücksichtigt, um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen zu gewährleisten, die der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Beschäftigungszeiten erworben hat. Diese Bestimmungen garantieren somit nur den Fortbestand des Anspruchs auf Beschäftigung und setzen zwangsläufig die Fähigkeit zu einem solchen Fortbestand ° wenn auch nach einer zeitweiligen Unterbrechung ° voraus.

39 Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gilt somit für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Er bezieht sich dagegen nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, z. B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er, wie im vorliegenden Fall, vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist.

40 Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeuebt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

41 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bei EG-Arbeitnehmern die Bedingungen, unter denen ein solches Verbleiberecht ausgeuebt werden kann, nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrages vom Erlaß einer Verordnung durch die Kommission abhingen, so daß die gemäß Artikel 48 geltende Regelung nicht ohne weiteres auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden kann.

42 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört hat, nicht das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der niederländischen, der deutschen und der griechischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Raad van State (Niederlande) mit Zwischenurteil vom 24. September 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des Assoziationsrates, der durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft gebilligte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen wurde, angehört, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

2) Bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigte, kann eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen. Das Vorliegen einer solchen Beschäftigung impliziert zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen.

3) Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht dem türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört hat, nicht das Recht, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Ende der Entscheidung

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