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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: C-435/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/464/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 76/464/EWG Art. 13 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 16)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 76/464/EWG, 78/176/EWG, 78/659/EWG, 80/68/EWG, 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG. - Rechtssache C-435/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-435/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin L. Ström und A. Caeiros, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Leiter des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaften des Außenministeriums, M. Romão, Juristin in derselben Direktion, und J. L. Fernandes, Leiter des Rechtsbüros des nationalen Wasserinstituts, als Bevollmächtigte, 1, Rua da Cova da Moura, Lissabon (Portugal),

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie der Kommission die für die Umsetzung folgender Richtlinienbestimmungen erforderlichen Berichte nicht übermittelt hat:

- Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),

- Artikel 14 der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) in der durch die Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 (ABl. L 32, S. 28) geänderten Fassung,

- Artikel 16 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23),

- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),

- Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81, S. 29),

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291, S. 1),

- Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74, S. 49),

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274, S. 11) und

- Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464 (ABl. L 181, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990 (ABl. L 219, S. 49),

jeweils in der Fassung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48), gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien sowie aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG) verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. November 1999 eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie der Kommission die für die Umsetzung folgender Richtlinienbestimmungen erforderlichen Berichte nicht übermittelt hat:

- Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),

- Artikel 14 der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) in der durch die Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 (ABl. L 32, S. 28) geänderten Fassung,

- Artikel 16 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23),

- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),

- Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81, S. 29),

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291, S. 1),

- Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74, S. 49),

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274, S. 11) und

- Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464 (ABl. L 181, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990 (ABl. L 219, S. 49),

jeweils in der Fassung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48), gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien sowie aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG) verstoßen hat.

2 Bestimmte Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft sahen in der Vergangenheit vor, dass die Mitgliedstaaten Berichte über die Durchführung dieser Richtlinien erstellen und die Kommission einen zusammenfassenden Bericht ausarbeitet. Da die geltenden Bestimmungen über die Erstellung und die Vorlage der Berichte unterschiedlich und uneinheitlich waren, wurden sie durch die Richtlinie 91/692 harmonisiert.

3 Diese bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle drei Jahre Berichte einreichen, die anhand eines von der Kommission vorbereiteten Fragebogens erstellt werden, der den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtzeitraums übersandt wird. Die Berichte sind sodann innerhalb von neun Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums bei der Kommission einzureichen. Der erste Berichtzeitraum umfasste die Jahre 1993 bis 1995.

4 Gemäß Anhang I der Richtlinie 91/692 erfasst diese u. a. alle hier streitigen Bestimmungen.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692 hätte die Portugiesische Republik die Berichte über die Durchführung der betreffenden Richtlinien für den Zeitraum von 1993 bis 1995 spätestens am 30. September 1996 einreichen müssen.

6 Da bei der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Bericht einging, forderte sie die portugiesische Regierung mit Schreiben vom 30. Juni 1998 auf, sich binnen zwei Monaten zu den vorgeworfenen Vertragsverletzungen zu äußern.

7 Die portugiesischen Behörden beantworteten die Aufforderung mit Schreiben vom 21. Oktober und 4. November 1998, wobei sie einige Angaben übermittelten und insbesondere mitteilten, dass sie es nicht versäumen würden, die Berichte über die Durchführung der betreffenden Richtlinien bei der Kommission einzureichen.

8 Da der Kommission kein Bericht über die genannten Richtlinien übermittelt wurde, richtete sie mit Schreiben vom 2. Februar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die portugiesische Regierung und forderte diese auf, den Verpflichtungen aus diesen Richtlinien binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme durch den Erlass der erforderlichen Maßnahmen nachzukommen.

9 Am 30. April 1999 übermittelte die portugiesische Regierung der Kommission ein "Dokument, das die im Rahmen des Netzwerks für Wasserqualität für den Zeitraum von 1993 bis 1997 erhobenen Informationen zusammenstellt und als Grundlage für die Erstellung des Berichtes über die Durchführung der Richtlinien... 76/464/EWG, 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG dient"; am 11. August 1999 übermittelte sie ihr ein gleichlautendes Dokument "für den Zeitraum von 1993 bis 1998", wobei sie in beiden Fällen darauf hinwies, dass "der vorgenannte Bericht... in Arbeit [ist] und... der Kommission zugesandt werden [wird], sobald er vorliegt".

10 Da die Kommission keinen Bericht erhielt, konnte sie ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachkommen und konnte den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692 vorgesehenen zusammenfassenden Gemeinschaftsbericht nicht vorlegen. Sie hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

11 Sie trägt vor, die Portugiesische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, dass sie die fraglichen Berichte nicht übermittelt habe.

12 Die portugiesische Regierung macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, sie habe der Kommission bereits alle zu den Richtlinien 76/464, 82/176, 83/513, 84/156, 84/491 und 86/280 vorliegenden Angaben übermittelt. Die Verzögerung bei der Erstellung der Berichte über diese sechs Richtlinien sei auf erhebliche Schwierigkeiten der zuständigen Stellen beim Ausfuellen der Fragebögen der Kommission zurückzuführen. Die Berichte sollten jedoch innerhalb kürzester Frist erstellt werden können.

13 Der Bericht über die Richtlinie 80/68 werde der Kommission übermittelt, sobald er vorliege. Der Bericht über die Richtlinie 78/659 sei kurz vor der Fertigstellung und werde der Kommission bis spätestens zum 30. Mai 2000 zugehen. Hinsichtlich der Richtlinie 78/176 hat die portugiesische Regierung geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, der Kommission einen Bericht zu übermitteln, weil es im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik keine Abfälle aus der Titandioxid-Produktion gebe; gleichwohl hat sie ihrer Klagebeantwortung die Beantwortung des entsprechenden Fragebogens der Kommission beigefügt.

14 Die Kommission hat die Übermittlung des Berichtes über die Durchführung der Richtlinie 78/176 in ihrer Erwiderung bestätigt. Dennoch hat sie ihre Anträge aufrechterhalten und dabei vorgetragen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen sei, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befunden habe, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, und dass später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt werden könnten. Der Umstand, dass der genannte Bericht letztlich mit der Klagebeantwortung übermittelt worden sei, zeige, dass er von der portugiesischen Regierung rechtzeitig hätte eingereicht werden können. Im Übrigen sehe Artikel 14 der Richtlinie 78/176 keine Ausnahme von der Verpflichtung vor, der Kommission den Bericht zu übermitteln.

15 Es steht fest, dass die Berichte über die Durchführung der Richtlinien 76/464, 78/659, 80/68, 82/176, 83/513, 84/156, 84/491 und 86/280 nicht fristgemäß bei der Kommission eingereicht wurden; folglich ist die von der Kommission erhobene Klage insoweit begründet.

16 Hinsichtlich des Berichtes über die Durchführung der Richtlinie 78/176, der der Kommission zusammen mit der Klagebeantwortung der portugiesischen Regierung übermittelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-348/99, Kommission/Luxemburg, Slg. 2000, I-2917, Randnr. 8). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bericht bei Ablauf dieser Frist nicht übermittelt worden war.

17 Das Vorbringen der portugiesischen Regierung, sie sei aufgrund der Besonderheit, dass es in Portugal keine Abfälle aus der Titandioxid-Produktion gebe, nicht verpflichtet gewesen, einen solchen Bericht zu übermitteln, und zu dem sie sich mit der späteren Übersendung dieses Berichtes in Widerspruch gesetzt hat, ist jedenfalls zurückzuweisen. Denn wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die fragliche Bestimmung für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtend; gab es im Erfassungszeitraum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keine Vorgänge, die unter die Richtlinie 78/176 fallen, so hat der Mitgliedstaat dies in seinem Bericht anzuzeigen, von dessen Erstellung er in keinem Fall absehen darf.

18 Folglich hat die Portugiesische Republik dadurch, dass sie der Kommission nicht die für die Umsetzung folgender Richtlinienbestimmungen erforderlichen Berichte übermittelt hat:

- Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 76/464,

- Artikel 14 der Richtlinie 78/176 in der durch die Richtlinie 83/29 geänderten Fassung,

- Artikel 16 der Richtlinie 78/659, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge,

- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 80/68,

- Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/176,

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/513,

- Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 84/156,

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 84/491 und

- Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/280, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/415,

jeweils in der Fassung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie der Kommission nicht die für die Umsetzung folgender Richtlinienbestimmungen erforderlichen Berichte übermittelt hat:

- Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft,

- Artikel 14 der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion in der durch die Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 geänderten Fassung,

- Artikel 16 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge,

- Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe,

- Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse,

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen,

- Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse,

- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan und

- Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990,

jeweils in der Fassung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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