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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: C-436/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/81/EG
Vorschriften:
Richtlinie 98/81/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. März 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/81/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-436/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-436/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
Beklagter,
"wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 330, S. 13) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 330, S. 13, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Richtlinie ist am 5. Dezember 1998 in Kraft getreten.
3 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
4 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in belgisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Belgien zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
5 Da aus den von den belgischen Behörden mitgeteilten Auskünften hervorging, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht noch nicht abgeschlossen waren, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
6 Die belgische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt zu haben, macht aber geltend, dass die Umsetzungsarbeiten bald abgeschlossen sein würden. Die Region Brüssel-Hauptstadt habe den Erlass zur Umsetzung der Richtlinie bereits endgültig angenommen. Die Region Wallonien und die Region Flandern unternähmen die erforderlichen Schritte, um die Richtlinie so schnell wie möglich umzusetzen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29 und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).
8 Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt. Die Klage der Kommission ist daher begründet.
9 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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