Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: C-436/04
Rechtsgebiete: Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens


Vorschriften:

Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens Art. 54
Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens Art. 71
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

9. März 2006

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff 'dieselbe Tat' - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden"

Parteien:

In der Rechtssache C-436/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2004, in dem Verfahren gegen

Leopold Henri Van Esbroeck

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Van Esbroeck, vertreten durch T. Vrebos, advocaat,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 54 und 71 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: SDÜ).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines in Belgien gegen Herrn Van Esbroeck wegen Handels mit Betäubungsmitteln eingeleiteten Strafverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

3 Nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), sind dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter das Königreich Belgien, ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands, wie er im Anhang dieses Protokolls definiert wird, zu begründen.

4 Der so definierte Schengen-Besitzstand umfasst u. a. das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13, im Folgenden: Schengener Übereinkommen) sowie das SDÜ.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls ist der Schengen-Besitzstand ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam, d. h. ab 1. Mai 1999, für die in Artikel 1 des Protokolls aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar.

6 Der Rat der Europäischen Union erließ nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Protokolls am 20. Mai 1999 den Beschluss 1999/436/EG zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17). Aus Artikel 2 dieses Beschlusses in Verbindung mit seinem Anhang A ergibt sich, dass der Rat die Artikel 34 EU und 31 EU sowie die Artikel 34 EU, 30 EU und 31 EU, die zu Titel VI des Vertrages über die Europäische Union, "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen", gehören, als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 und 71 SDÜ bezeichnet hat.

7 Artikel 54 SDÜ, der zu Kapitel 3, "Verbot der Doppelbestrafung", des Titels III, "Polizei und Sicherheit", gehört, sieht vor:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

8 Artikel 71 SDÜ, der zu Kapitel 6, "Betäubungsmittel", dieses Titels III gehört, bestimmt:

"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen [Einheitsübereinkommen von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung und Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen] alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 74, 75 und 76 verpflichten sich die Vertragsparteien, die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden.

(3) Zur Bekämpfung der unerlaubten Einfuhr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis verstärken die Vertragsparteien die Kontrollen des Personen- und des Warenverkehrs sowie der Transportmittel an den Außengrenzen. Einzelheiten werden durch die in Artikel 70 genannte Arbeitsgruppe festgelegt. Sie wird dabei insbesondere die Verlagerung eines Teils der an den Binnengrenzen frei werdenden Kräfte der Polizei und des Zolls sowie den Einsatz moderner Rauschgiftdetektionsmethoden und von Rauschgiftspürhunden in Betracht ziehen.

(4) Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels Örtlichkeiten, an denen erfahrungsgemäß Rauschgifthandel betrieben wird, gezielt überwachen.

(5) Hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis werden die Vertragsparteien ihr Möglichstes tun, den negativen Folgen dieser unerlaubten Nachfrage vorzubeugen und entgegenzuwirken. Die Maßnahmen dazu liegen im Verantwortungsbereich der einzelnen Vertragsparteien."

Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

9 Am 18. Mai 1999 wurde nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls ein Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176, S. 36, im Folgenden: Assoziierungsübereinkommen) geschlossen.

10 Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309, S. 24) sieht gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens vor, dass alle Bestimmungen der Anhänge A und B des Übereinkommens ab 25. März 2001 "für Island und Norwegen in ihren Beziehungen untereinander und zu Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Spanien" in Kraft gesetzt werden. Der genannte Anhang A umfasst die Artikel 54 und 71 des SDÜ.

11 Daraus ergibt sich, dass die Artikel 54 und 71 SDÜ seit dem 25. März 2001 in den Beziehungen zwischen dem Königreich Norwegen und dem Königreich Belgien anwendbar sind.

Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe

12 Artikel 36 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden: Einheits-Übereinkommen) sieht vor:

"Strafbestimmungen

(1) a) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern - gleichviel zu welchen Bedingungen -, Vermitteln, Versenden - auch im Durchfuhrverkehr -, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtstoffen sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.

b) ...

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

a) i) dass jeder der in Absatz 1 aufgeführten Verstöße, wenn in verschiedenen Staaten begangen, als selbständiger Verstoß gilt;

..."

13 Artikel 22 des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden: Übereinkommen von 1971) enthält eine im Wesentlichen mit Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Einheits-Übereinkommens identische Bestimmung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Der belgische Staatsangehörige Van Esbroeck wurde mit Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts in Bergen (Norwegen) vom 2. Oktober 2000 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er am 1. Juni 1999 Betäubungsmittel (Amphetamine, Haschisch, MDMA und Diazepam) unerlaubt nach Norwegen eingeführt hatte. Nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe wurde er am 8. Februar 2002 auf Bewährung entlassen und unter Begleitung nach Belgien zurückgebracht.

15 Am 27. November 2002 wurde in Belgien ein Verfahren gegen Herrn Van Esbroeck eingeleitet, das am 19. März 2003 zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr durch die Correctionele Rechtbank Antwerpen (Belgien) führte, weil er die vorgenannten Waren am 31. Mai 1999 unerlaubt aus Belgien ausgeführt hatte. Dieses Urteil wurde durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 9. Januar 2004 bestätigt. Beide Gerichte wandten Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Einheits-Übereinkommens an, wonach jeder der in dem Übereinkommen genannten Verstöße - zu denen auch das Einführen und das Ausführen von Suchtstoffen gehört -, wenn in verschiedenen Staaten begangen, als selbständiger Verstoß gilt.

16 Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und berief sich auf einen Verstoß gegen den in Artikel 54 SDÜ niedergelegten Grundsatz ne bis in idem.

17 Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 54 [SDÜ] dahin auszulegen, dass er vor einem belgischen Gericht auf eine Person Anwendung finden kann, die in Belgien nach dem 25. März 2001 vor einem Strafgericht wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt worden ist, derentwegen sie durch Urteil eines norwegischen Strafgerichts am 2. Oktober 2000 verurteilt worden ist und für die die verhängte Strafe oder Maßregel bereits vollstreckt worden ist, wenn nach Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens u. a. Artikel 54 [SDÜ] von Norwegen erst mit Wirkung vom 25. März 2001 durchgeführt und angewandt werden sollte?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Ist Artikel 54 [SDÜ] in Verbindung mit Artikel 71 dieses Übereinkommens dahin auszulegen, dass die strafbare Handlung des Besitzes zum Zweck der Ausfuhr und Einfuhr, die sich auf dieselben Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe aller Art einschließlich Cannabis beziehen und die in verschiedenen Staaten, die das [SDÜ] unterzeichnet haben oder in denen der Schengen-Besitzstand durchgeführt und angewandt wird, als Ausfuhr oder Einfuhr strafrechtlich verfolgt wird, als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 angesehen wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der in Artikel 54 SDÜ niedergelegte Grundsatz ne bis in idem auf ein Strafverfahren anzuwenden ist, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das SDÜ in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war.

19 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Schengen-Besitzstand in Belgien seit dem 1. Mai 1999 und in Norwegen seit dem 25. März 2001 gilt. Der Herrn Van Esbroeck zur Last gelegte Verstoß wurde am 31. Mai und 1. Juni 1999 begangen. Im Übrigen wurde der Betroffene am 2. Oktober 2000 in Norwegen wegen illegaler Einfuhr von verbotenen Stoffen und am 19. März 2003 in Belgien wegen unerlaubter Ausfuhr derselben Waren verurteilt.

20 Zweitens enthält der Schengen-Besitzstand keine spezifische Bestimmung über das Inkrafttreten des Artikels 54 SDÜ oder seine zeitliche Geltung.

21 Drittens stellt sich das Problem der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorträgt, erst zu dem Zeitpunkt, zu dem in einem anderen Vertragsstaat ein zweites Strafverfahren gegen dieselbe Person eingeleitet wird.

22 Da also im Rahmen dieses zweiten Verfahrens das zuständige Gericht zu prüfen hat, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes vorliegen, wird für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ durch das Gericht, das als zweites Gericht befasst wird, verlangt, dass das SDÜ zu diesem Zeitpunkt in dem zweiten betroffenen Vertragsstaat in Kraft ist.

23 Es ist daher irrelevant, dass das SDÜ für den ersten Vertragsstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene dort im Sinne des genannten Artikels 54 rechtskräftig abgeurteilt worden ist, noch nicht verbindlich war.

24 Auf die erste Frage ist demnach zu antworten, dass der in Artikel 54 SDÜ niedergelegte Grundsatz ne bis in idem auf ein Strafverfahren anzuwenden ist, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das SDÜ in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.

Zur zweiten Frage

25 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches Kriterium für die Anwendung des Begriffes "dieselbe Tat" im Sinne von Artikel 54 SDÜ maßgebend ist und insbesondere ob unerlaubte Verhaltensweisen, die in der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und in der Einfuhr dieser Betäubungsmittel in einen anderen Vertragsstaat bestehen und die zu Strafverfahren in den beiden betroffenen Staaten geführt haben, unter diesen Begriff fallen.

26 Die tschechische Regierung hat dazu geltend gemacht, dass die Identität der Tat die Identität ihrer rechtlichen Qualifizierung und die der geschützten rechtlichen Interessen voraussetze.

27 Zum einen ergibt sich jedoch aus Artikel 54 SDÜ, der den Ausdruck "dieselbe Tat" verwendet, dass diese Vorschrift nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und nicht auf ihre rechtliche Qualifizierung.

28 Außerdem unterscheiden sich die in diesem Artikel verwendeten Ausdrücke von den in anderen internationalen Übereinkünften enthaltenen, in denen der Grundsatz ne bis in idem niedergelegt ist. Anders als in Artikel 54 SDÜ werden nämlich in Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte der Begriff "strafbare Handlung" und in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Begriff "Straftat" verwendet, was die Relevanz des Kriteriums der rechtlichen Qualifizierung der Tat als Voraussetzung für die Anwendung des in diesen letztgenannten Übereinkünften niedergelegten Grundsatzes ne bis in idem impliziert.

29 Zum anderen ist, wie der Gerichtshof in Randnummer 32 des Urteils vom 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 (Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345) festgestellt hat, darauf hinzuweisen, dass weder eine Bestimmung des der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewidmeten Titels VI des Vertrages über die Europäische Union, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 SDÜ bezeichnet worden sind, noch eine Bestimmung des Schengener Übereinkommens oder des SDÜ selbst die Anwendung von Artikel 54 SDÜ von der Harmonisierung oder zumindest von der Angleichung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten abhängig machen.

30 Der in dieser letztgenannten Bestimmung aufgestellte Grundsatz ne bis in idem verlangt zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 33).

31 Daraus folgt, dass die Möglichkeit divergierender rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten die Anwendung von Artikel 54 SDÜ nicht hindern kann.

32 Aus den gleichen Gründen kann das Kriterium der Identität des geschützten rechtlichen Interesses nicht berücksichtigt werden, da dieses von einem Vertragsstaat zum anderen variieren kann.

33 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteile Gözütok und Brügge, Randnr. 38, und vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03, Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 32).

34 Wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge ausführt, wird dieses Recht auf Freizügigkeit nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt.

35 Wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften würde ein Kriterium, das auf der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruht ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Gebiet errichten, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt.

36 Demnach ist das einzige maßgebende Kriterium für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände.

37 Was insbesondere eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens betrifft, so kann sie grundsätzlich einen Komplex von Tatsachen darstellen, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind.

38 Die endgültige Beurteilung insoweit ist jedoch, wie die niederländische Regierung zutreffend bemerkt, Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind.

39 Entgegen dem Vorbringen der slowakischen Regierung wird diese Auslegung nicht durch Artikel 71 SDÜ, wonach die Vertragsstaaten alle zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlichen Maßnahmen treffen, in Frage gestellt.

40 Wie die niederländische Regierung zutreffend vorgetragen hat, sieht das SDÜ keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Bestimmungen vor, und Artikel 71 dieses Übereinkommens enthält auch nichts, was auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 54 abzielen würde, der im Schengen-Gebiet den Grundsatz ne bis in idem aufstellt, den die Rechtsprechung als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).

41 Daraus ergibt sich, dass die Verweisung des Artikels 71 SDÜ auf die bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen nicht dahin verstanden werden kann, dass sie der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem des Artikels 54 SDÜ entgegensteht, der lediglich mehrfache strafrechtliche Verfolgungen einer Person wegen derselben Tat verhindert, aber insoweit nicht zu einer Entkriminalisierung im Schengen-Gebiet führt.

42 Aufgrund dieser Erwägungen ist also auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 54 SDÜ dahin auszulegen ist, dass

- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des SDÜ strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.

2. Artikel 54 des genanten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass

- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.



Ende der Entscheidung

Zurück