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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: C-437/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978, DentG, ÄrzteG


Vorschriften:

Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 Art. 1
Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 Art. 19b
Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 Art. 1
Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 Art. 8
DentG § 6 Abs. 1
DentG § 4 Abs. 3
ÄrzteG § 43 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C 437/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und C. Tufvesson sowie durch A. Manville als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass

- die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 und 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1; im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) und aus Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 2001/19 (im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie den österreichischen Dentisten in den §§ 6 und 4 Absatz 3 des Dentistengesetzes (BGBl. 90/1949) die Möglichkeit eröffnet, unter der Bezeichnung "Zahnarzt" bzw. "Zahnarzt (Dentist)" ihre Tätigkeit auszuüben sowie die Ausnahmeregelung des Artikels 19b der Koordinierungsrichtlinie in Anspruch zu nehmen, obwohl die Dentisten nicht die Mindestvoraussetzungen des Artikels 1 der Anerkennungsrichtlinie erfüllen, um unter die Regelungen der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie zu fallen;

- die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 und 19b der Anerkennungsrichtlinie verstoßen hat, indem sie, gemäß §§ 17 und 23 des Ärztegesetzes vom 10. November 1998 (BGBl. I 169/1998) den österreichischen "Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" erlaubt, unter Verstoß gegen Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie weiterhin unter dieser Bezeichnung ihre Tätigkeit auszuüben, und eine Gleichstellung jener Fachärzte mit den Zahnärzten insoweit fehlt, dass die Fachärzte berechtigt sind, ihre Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A dieser Richtlinie (Zahnärzte).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Allgemeine Vorschriften

2. Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie wurden u. a. auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags erlassen, die darauf abzielen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen und die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.

3. Ziel der erstgenannten Richtlinie ist ihrer vierten Begründungserwägung zufolge die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die den Zugang zur zahnärztlichen Tätigkeit eröffnen, sowie der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes.

4. Der sechsten Begründungserwägung der Anerkennungsrichtlinie und der ersten Begründungserwägung der Koordinierungsrichtlinie zufolge soll Letztere die Zahl der zahnärztlichen Fachrichtungen und die Art oder Dauer der entsprechenden Weiterbildung koordinieren, damit die Mitgliedstaaten die durch die Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebene gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vornehmen können.

5. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in Anhang A derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit die durch die Koordinierungsrichtlinie festgelegten angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Nach deren Artikel 1 Absatz 2 umfasst diese Ausbildung mindestens fünf Jahre Unterricht auf Vollzeitbasis.

6. Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie enthält eine Liste der Zahnarztbezeichnungen. Dieser Artikel wurde durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) u. a. durch Hinzufügung des folgenden Hinweises ergänzt:

"in Österreich: Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt".

7. Anhang A der Anerkennungsrichtlinie, der durch die Richtlinie 2001/19 eingefügt wurde, enthält eine Liste der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes. Im Zusammenhang mit der Republik Österreich führt dieser Anhang den Befähigungsnachweis mit dem Titel "Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades 'Doktor der Zahnheilkunde'" an, der von den Medizinischen Fakultäten der Universitäten ausgestellt wird.

Übergangsvorschriften betreffend die Republik Österreich

8. Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie bestimmt:

"Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten [der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer sowie des dazugehörigen Gewebes] gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A.

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der [Koordinierungs ]Richtlinie genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

Vorschriften über das Führen von Bezeichnungen

9. Artikel 8 der Anerkennungsrichtlinie ist die einzige Vorschrift des Kapitels V dieser Richtlinie, "Führen der Ausbildungsbezeichnung". Er bestimmt:

"(1) Unbeschadet des Artikels 17 tragen die Aufnahmestaaten dafür Sorge, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel ... 19 erfüllen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung - sofern diese nicht mit der Berufsbezeichnung identisch ist - und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmestaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, dass der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer geeigneten vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet."

10. Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:

"Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in ... Artikel 19 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung."

Nationales Recht

Vorschriften über den Beruf des Dentisten

11. Bis zum 31. Dezember 1975 gab es in Österreich eine spezifische Ausbildung, die den Zugang zum Beruf des Dentisten eröffnete. Die Mitglieder dieses Berufszweigs, die einen Teil der Zahnarzttätigkeit ausüben, haben eine dreijährige nicht universitäre Ausbildung zurückgelegt und können nach Aussagen der österreichischen Regierung nicht mit Ärzten gleichgesetzt werden. Die Ausübung des Berufes des Dentisten ist durch das Dentistengesetz geregelt. In der vorliegenden Rechtssache ist dieses Gesetz in seiner durch das Bundesgesetz vom 10. März 1999 (BGBl. I 45/1999) geänderten Fassung anwendbar.

12. Nach § 6 Absatz 1 des Dentistengesetzes ist der Dentist berechtigt, seinen Beruf unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" zu führen und neben dieser Berufsbezeichnung die Ausbildungsbezeichnung "Dentist" in Klammer anzufügen.

13. Nach § 4 Absatz 3 des Dentistengesetzes stellt die Dentistenkammer den Dentisten auf Antrag die in Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie vorgesehene Bescheinigung aus, um ihnen die Ausübung der Zahnarzttätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Vorschriften über den Beruf des Facharztes für Zahn , Mund und Kieferheilkunde

14. Beim Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union gab es in diesem Mitgliedstaat keine Ausbildung für Zahnärzte, die die Voraussetzungen des Artikels 1 der Koordinierungsrichtlinie erfüllte. Die Zahnbehandlung war Ärzten übertragen, die nach ihren allgemeinmedizinischen Studien und der Promotion eine zahnärztliche Fachausbildung erhielten und ihren Beruf unter der Bezeichnung "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" ausübten.

15. Um der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie nachzukommen, musste die Republik Österreich daher nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union ein neues Ausbildungssystem für den Zugang zur zahnärztlichen Spezialisierung einrichten. Hierzu wurde ein Ärztegesetz erlassen. In der vorliegenden Rechtssache ist dieses Gesetz in seiner durch das Bundesgesetz vom 10. August 2001 (BGBl. I 110/2001) geänderten Fassung anwendbar.

16. Das Ärztegesetz hat eine neue Zahnarztausbildung eingeführt, die am 1. August 1998 in Kraft trat. Zugleich wurden die zahnärztlichen Lehrgänge für promovierte Ärzte, die den Zugang zur zahnärztlichen Tätigkeit eröffneten, zum Ende des akademischen Jahres 2000/2001 eingestellt.

17. Nach § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes ist die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes den Zahnärzten und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten.

18. § 23 dieses Gesetzes, der die Überschrift "Begriffsbestimmung" trägt und sich im 3. Abschnitt des Gesetzes findet, lautet wie folgt:

"Soweit in den einzelnen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt

1. die allgemeine Bezeichnung 'Arzt' ('ärztlich') auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als 'Arzt für Allgemeinmedizin', 'approbierter Arzt', 'Facharzt', 'Zahnarzt' oder 'Turnusarzt' verfügen,

2. die Bezeichnung 'Facharzt' auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn , Mund- und Kieferheilkunde."

19. Die Führung der Berufsbezeichnungen wird in den §§ 43 und 44 des Ärztegesetzes geregelt. § 43 Absatz 7 bestimmt:

"Fachärzte für Zahn , Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung 'Facharzt für Zahn , Mund- und Kieferheilkunde' oder 'Zahnarzt' zu führen."

Vorverfahren

20. Am 26. Juli 1999 teilte die Republik Österreich der Kommission gemäß Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie die Bezeichnungen "Zahnarzt", "Zahnarzt (Dentist)" und "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" mit. Sie teilte ferner der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Diplom über den Abschluss der Ausbildung zum Dentisten zwecks Aufnahme in Anhang A der Anerkennungsrichtlinie mit. Dieses Diplom trägt die Bezeichnung "Prüfungszeugnis über die staatliche Dentistenprüfung, ausgestellt von der Österreichischen Dentistenkammer, Lehrinstitut für Dentisten, und Bescheinigung über die einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent".

21. Da die Kommission die österreichischen Rechtsvorschriften über die Ausübung der Berufe des Dentisten und des Facharztes für Zahn , Mund und Kieferheilkunde als mit der Anerkennungs und der Koordinierungsrichtlinie unvereinbar ansah, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG ein. Nachdem sie die Republik Österreich zur Stellungnahme aufgefordert hatte, gab die Kommission am 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der dieser Mitgliedstaat aufgefordert wurde, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um ihr binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da sie die Situation ungeachtet der von den österreichischen Behörden in Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme mitgeteilten Bemerkungen nicht als zufrieden stellend ansah, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Zur ersten Rüge betreffend den Beruf des Dentisten

22. Diese Rüge besteht aus zwei Teilen, die unabhängig voneinander zu prüfen sind.

Zu Artikel 6 Absatz 1 des Dentistengesetzes

23. Mit dem ersten Teil ihrer ersten Rüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, Artikel 6 Absatz 1 des Dentistengesetzes, der es den Dentisten erlaube, ihren Beruf unter der Bezeichnung "Zahnarzt" auszuüben, verstoße gegen Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie insofern, als die Dentisten nicht die in diesem Artikel aufgestellten Ausbildungskriterien für die Ausübung des Berufes des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Bezeichnungen, darunter für Österreich die Bezeichnung "Zahnarzt", erfüllten.

24. Die österreichische Regierung hat sich in ihren Erklärungen nicht zu diesem Teil der ersten Rüge geäußert.

25. Es ist unstreitig, dass die Ausbildung des Dentisten eine nicht universitäre Ausbildung von lediglich drei Jahren ist, die damit nicht die Kriterien des Artikels 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie erfüllt. Die Kommission ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Republik Österreich mitgeteilte Diplom über den Abschluss dieser Ausbildung nicht in Anhang A der Anerkennungsrichtlinie aufgenommen werden konnte.

26. Artikel 6 Absatz 1 des Dentistengesetzes verstößt daher gegen Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie, da er die Möglichkeit, den Beruf des Zahnarztes unter der Bezeichnung "Zahnarzt" auszuüben, Personen eröffnet, die nicht die in diesem Artikel für die Ausübung dieses Berufes unter dieser Bezeichnung aufgestellten Ausbildungsanforderungen erfüllen.

27. Unter diesen Umständen ist der erste Teil der ersten Rüge der Kommission begründet.

Zu Artikel 4 Absatz 3 des Dentistengesetzes

28. Mit dem zweiten Teil ihrer ersten Rüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, Artikel 4 Absatz 3 des Dentistengesetzes verstoße gegen Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie, da er die Erteilung der in diesem Artikel 19b vorgesehenen Bescheinigung vorsehe, auch wenn die in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

29. Die österreichische Regierung räumt ein, dass die Dentisten nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie fallen, weil sie kein "Arztdiplom" besitzen und über keine "Universitätsausbildung" verfügen.

30. Folglich ist der zweite Teil der ersten Rüge der Kommission ebenfalls begründet.

Zur zweiten Rüge der Kommission betreffend den Beruf des Facharztes für Zahn , Mund und Kieferheilkunde

31. Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, der Umstand, dass die Fachärzte für Zahn , Mund und Kieferheilkunde in Österreich die Bezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" tragen dürften und somit nicht verpflichtet seien, die Bezeichnung "Zahnarzt" zu tragen, verstoße gegen Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie.

32. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar in ihrer Klage die §§ 17 und 23 des Ärztegesetzes anführt, die den Fachärzten für Zahn , Mund und Kieferheilkunde gewährte und von der Kommission gerügte Befugnis, die Bezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" zu tragen, sich jedoch eindeutig aus § 43 Absatz 7 dieses Gesetzes ergibt.

33. Die Kommission stützt sich zunächst auf eine wörtliche Auslegung des Artikels 19b der Anerkennungsrichtlinie. Sie trägt vor, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten "Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A" seien Zahnärzte und dürften lediglich die Bezeichnung "Zahnarzt" führen. Um die in diesem Artikel aufgestellte Bedingung zu erfüllen, dass die Betroffenen berechtigt sein müssten, ihre Tätigkeiten "unter denselben Bedingungen" auszuüben, dürften daher auch die Fachärzte für Zahn , Mund und Kieferheilkunde nur diese Bezeichnung, unter Ausschluss jeder anderen, benutzen.

34. Die österreichische Regierung verweist lediglich darauf, dass die Fachärzte für Zahn , Mund und Kieferheilkunde berechtigt seien, ihre Tätigkeit unter der Bezeichnung "Zahnarzt" auszuüben.

35. Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut des Artikels 19b der Anerkennungsrichtlinie, anders als von der Kommission vorgetragen, nicht für die Frage ausschlaggebend ist, ob die Ärzte, auf die sich dieser Artikel bezieht, zwingend dieselbe Bezeichnung tragen müssen wie die Zahnärzte oder ob sie vielmehr nicht nur berechtigt sein müssen, sie zu tragen. Die Voraussetzung, der zufolge die Betreffenden "berechtigt [sein müssen, ihre] Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben" wie die Zahnärzte, lässt zwei Auslegungen zu. Zum einen kann Artikel 19b, wie von der Kommission geltend gemacht, dahin ausgelegt werden, dass er eine Bedingung aufstellt, der zufolge die fraglichen Tätigkeiten "unter denselben Bedingungen" ausgeübt werden müssen, womit es unvereinbar wäre, dass für die beiden betroffenen Berufsgruppen in Österreich nicht dieselben Bedingungen gelten, was die Genehmigung für das Führen von Bezeichnungen angeht. Zum anderen kann diese Vorschrift, wenn der Akzent auf die Verwendung des Verbs "berechtigen" gelegt wird, dahin ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass die Fachärzte für Zahn , Mund und Kieferheilkunde "berechtigt" sein müssen - wie sie dies nach § 43 Absatz 7 des Ärztegesetzes sind -, dieselbe Bezeichnung wie die Zahnärzte zu tragen, und damit "berechtigt" sein müssen - ohne dazu verpflichtet zu sein -, unter denselben Bedingungen wie diese zu praktizieren, unter der Bezeichnung "Zahnarzt".

36. Da der Wortlaut von Artikel 19b eine Entscheidung über diese Frage nicht erlaubt, muss diese Vorschrift im Licht der anderen Vorschriften der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie ausgelegt werden. Insoweit ist festzustellen, dass die erstgenannte Richtlinie in ihren Artikeln 8 und 17 spezielle Vorschriften zum Führen von Bezeichnungen enthält, die zeigen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, anders als von der Kommission vorgetragen, nicht beabsichtigt hat, eine einheitliche Verwendung der Bezeichnungen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde vorzuschreiben. Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass die Liste in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie für manche Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung enthält.

37. Zwar ziehen die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes, doch hat die Kommission keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der belegen würde, dass die Berechtigung der Ärzte im Sinne des Artikels 19b, ihren Beruf weiter unter der Bezeichnung "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" auszuüben, eine echte Verwechslungsgefahr zwischen den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den anderen Ärzten begründen würde.

38. Jedenfalls ist festzustellen, dass, anders als von der Kommission behauptet, weder Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie noch deren Artikel 8 und 17 Beschränkungen hinsichtlich des genauen Wortlauts der Berufsbezeichnungen enthalten, die die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zulassen können.

39. Die Verpflichtung der unter Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie fallenden Ärzte, auf ihre Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" zugunsten der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" zu verzichten, würde darauf hinauslaufen, dass sie sich gegenüber den Patienten als Zahnärzte ausgeben müssten und nicht auf die bei ihnen in erster Linie vorliegende Ausbildung und Befähigung zum Arzt für Allgemeinmedizin verweisen dürften, wodurch ihnen die Ausübung ihres Berufes erschwert würde (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C 202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I 9319, Randnr. 51).

40. Schließlich erweist sich die den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde durch § 43 Absatz 7 des Ärztegesetzes eingeräumte Möglichkeit, weiter die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" zu tragen, aus Gründen der Transparenz als gerechtfertigt, da sie es den Patienten erlaubt, zwischen Zahnärzten, die die vollständige Zahnarztausbildung nach dem Ärztegesetz erworben haben ("Zahnarzt"), und Ärzten für Allgemeinmedizin, die nach der Promotion eine zahnärztliche Fachausbildung erlangt haben ("Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde") zu unterscheiden.

41. Der Umstand, dass die Bezeichnung "Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde" nicht in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie aufgenommen werden kann, da die Ausbildung der Angehörigen dieser Berufsgruppe nicht den Kriterien des Artikels 1 der Koordinierungsrichtlinie entspricht, ist ohne Bedeutung, da Artikel 19b der Anerkennungsrichtlinie in diese - wie die Kommission einräumt - eingefügt wurde, um es den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu ermöglichen, ihren Beruf weiter auszuüben. 42. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung beruft, nach der die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den fraglichen Richtlinien aufgeführten Kategorien entspricht (Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C 40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I 1319, Randnr. 24). Anders als der Mitgliedstaat, um den es in diesem Urteil ging, hat die Republik Österreich zum einen keine neue Kategorie von Zahnärzten geschaffen, sondern lediglich eine bestehende Kategorie beibehalten, und zum anderen stellen die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde keine Kategorie von Zahnärzten dar, die in der Anerkennungs und der Koordinierungsrichtlinie nicht vorgesehen ist. Sie sind vielmehr ausdrücklich Gegenstand des Artikels 19b der erstgenannten Richtlinie.

43. Nach alledem ist die zweite Rüge der Kommission zurückzuweisen.

44. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 und 19b der Anerkennungsrichtlinie und aus Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie verstoßen hat, indem sie den österreichischen Dentisten in den §§ 4 Absatz 3 und 6 des Dentistengesetzes die Möglichkeit eröffnet, unter der Bezeichnung "Zahnarzt" bzw. "Zahnarzt (Dentist)" ihre Tätigkeit auszuüben sowie die Ausnahmeregelung des Artikels 19b der Anerkennungsrichtlinie in Anspruch zu nehmen, obwohl sie nicht die Mindestvoraussetzungen des Artikels 1 der Koordinierungsrichtlinie erfüllen, um unter die Regelungen dieser Richtlinien zu fallen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Republik Österreich hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Republik Österreich und die Kommission mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 und 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 und aus Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes in der Fassung der Richtlinie 2001/19 verstoßen, indem sie den österreichischen Dentisten in den §§ 4 Absatz 3 und 6 des Dentistengesetzes die Möglichkeit eröffnet,

- unter der Bezeichnung "Zahnarzt" bzw. "Zahnarzt (Dentist)" ihre Tätigkeit auszuüben sowie

- die Ausnahmeregelung des Artikels 19b der Richtlinie 78/686 in Anspruch zu nehmen,

obwohl sie nicht die Mindestvoraussetzungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687 erfüllen, um unter die Regelungen dieser Richtlinien zu fallen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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