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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1995
Aktenzeichen: C-437/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1999/85 vom 16.07.1985


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1999/85 vom 16.07.1985 Art. 18 Abs. 2 d
Verordnung Nr. 1999/85 vom 16.07.1985 Art. 18 Abs. 3 UnterHS.1
Verordnung Nr. 1999/85 vom 16.07.1985 Art. 21 Abs. 1 a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr sind dahin auszulegen, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmässig beschränkt werden kann.

Mit der Bestimmung, daß die Zollbehörde andere Beendigungsformen zulässt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, räumt Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung dieser Behörde nämlich kein Ermessen dahin gehend ein, den Umfang dieser Zulassung zu beschränken, sondern er schafft einen gewissen Automatismus für deren Erteilung, so daß die Zollbehörde, wenn sie feststellt, daß die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, indem sie etwa dem Begünstigten einen ungerechtigten Zollvorteil bringt, verpflichtet ist, die Zulassung zu erteilen; im umgekehrten Fall hingegen muß sie die Zulassung verweigern.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 29. JUNI 1995. - HAUPTZOLLAMT HEILBRONN GEGEN TEMIC TELEFUNKEN MICROELECTRONIC GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - AKTIVER VEREDELUNGSVERKEHR - BEENDIGUNG DURCH DAS VERFAHREN DER UMWANDLUNG UNTER ZOLLAMTLICHER UEBERWACHUNG - MENGENMAESSIGE BESCHRAENKUNGEN. - RECHTSSACHE C-437/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Heilbronn (nachstehend: Hauptzollamt) und der Temic Telefunken micrölectronic GmbH (nachstehend: Klägerin) über die Anwendung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung auf Edelmetalle, die in bei einem Veredelungsvorgang angefallenen nicht funktionsfähigen Schaltungen enthalten sind.

3 Die Voraussetzungen für die Bewilligung, die Durchführung und die Beendigung der Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs sind in der Verordnung Nr. 1999/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 210, S. 1) niedergelegt.

4 Der aktive Veredelungsverkehr erlaubt es, auf aus Drittländern eingeführte Waren keine Zölle zu erheben, wenn sie in der Gemeinschaft bestimmten, in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1999/85 genannten Be- und Verarbeitungsvorgängen unterworfen werden und anschließend ° als Veredelungserzeugnisse ° aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

5 Gemäß Artikel 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung Nr. 2228/91 gibt es zwei Kategorien von Veredelungserzeugnissen: die Hauptveredelungserzeugnisse, für deren Herstellung der aktive Veredelungsverkehr bewilligt worden ist, und die Nebenveredelungserzeugnisse, d. h. andere als die erstgenannten Veredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen.

6 Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 ist der aktive Veredelungsverkehr grundsätzlich beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Absatz 2 bestimmt jedoch:

"Der aktive Veredelungsverkehr ist ferner für die Einfuhrwaren beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse

...

b) erneut in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt werden;

c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

d) in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt werden;

..."

7 Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 ist "Voraussetzung für die Beendigung des Verfahrens nach Absatz 2 Buchstaben c) bis f)... die Zulassung durch die Zollbehörde; die Zulassung wird erteilt, wenn die Umstände dies rechtfertigen".

8 Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 wird bei der Überführung einer Ware in den freien Verkehr die Höhe der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren zu dem Zeitpunkt maßgebend waren, zu dem die Anmeldung für die Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich sieht jedoch eine Ausnahme für die Veredelungserzeugnisse vor. Diese Erzeugnisse werden den für sie geltenden Eingangsabgaben unterworfen, wenn sie "in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und von der im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 aufgestellten Liste erfasst sind, sofern eine entsprechende Menge der nicht von dieser Liste erfassten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Inhaber der Bewilligung kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 20 beantragen."

9 Das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, von dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1999/85 die Rede ist, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 272, S. 1) geregelt.

10 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung können im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren ohne Gemeinschaftscharakter ohne Erhebung von Eingangsabgaben Vorgängen unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändern, und die sich aus diesen Vorgängen ergebenden umgewandelten Erzeugnisse unter Erhebung der für sie geltenden Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist dieses Verfahren jedoch nur auf Waren anwendbar, die in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt sind und einer in diesem Verzeichnis aufgeführten Umwandlung unterzogen werden sollen.

11 Die Klägerin führt laufend ungemessene elektronische Bauteile aus Fernost in die Gemeinschaft ein.

12 Im Februar 1991 war ihr vom Hauptzollamt die aktive Eigenveredelung von ungemessenen integrierten Schaltungen gemäß der Verordnung Nr. 1999/85 durch Prüfen (Messen), Sortieren und Kennzeichnen bewilligt worden. Aus diesen Vorgängen resultieren zwei Warenkategorien: zum einen funktionsfähige Schaltungen, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind (A-Ware), zum anderen nicht funktionsfähige Schaltungen (B-Ware).

13 Mit einer weiteren Bewilligung vom 9. August 1991 gestattete das Hauptzollamt der Klägerin das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß der Verordnung Nr. 2763/83 zur Wiedergewinnung der in den Bauteilen, die sich im Prüfungsverfahren als nicht funktionsfähig erwiesen hatten, enthaltenen Edelmetalle. Diese Bewilligung erstreckte sich jedoch nur auf eine beschränkte Anzahl von B-Waren, nämlich den Teil, dem eine entsprechende Menge an ausgeführten Hauptveredelungserzeugnissen gegenüberstand.

14 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die in der Umwandlungsbewilligung vom 9. August 1991 enthaltene Einschränkung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzgericht hob die Bewilligung auf und verpflichtete das Hauptzollamt, eine neue Bewilligung ohne diese Einschränkung zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, die Einschränkung sei umwandlungsrechtlich nicht vorgesehen und sie sei auch unter veredelungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Ausserdem stehe die Umwandlung als Möglichkeit der Beendigung eines aktiven Veredelungsverkehrs gleichberechtigt neben der Ausfuhr. Ein Zwang zur Entnahme in den freien Verkehr und damit zur Abgabenentrichtung ohne Vergünstigungen dürfe veredelungsrechtlich nicht ausgeuebt werden.

15 Das Hauptzollamt legte daraufhin Revision zum Bundesfinanzhof ein. Es macht geltend, daß veredelungsrechtliche Überlegungen und Erfordernisse berücksichtigt werden müssten. So ergebe sich aus Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85, daß bei der direkten Überführung von Nebenveredelungserzeugnissen wie den B-Waren in den freien Verkehr nur die Teilmenge den für sie geltenden Eingangsabgaben unterworfen werde, die der Menge der ausgeführten Hauptveredelungserzeugnisse, also der ausgeführten A-Waren, entspreche.

16 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 1999/85 ab; er hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1) dahin auszulegen, daß die Beendigung des Verfahrens durch Zulassung der Umwandlung mengenmässig beschränkt werden kann?

2) Ist der Begriff der die Zulassung rechtfertigenden Umstände (Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1, 2. Halbsatz der vorbezeichneten Verordnung) dahin zu verstehen, daß es geboten ist, die Zulassung (1.) in einem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der vorbezeichneten Verordnung entsprechenden Sinne zu beschränken, nämlich dahin, daß zur Umwandlung bestimmten Nebenveredelungserzeugnissen eine entsprechende Menge an ausgeführten Hauptveredelungserzeugnissen gegenüberstehen muß?

3) Bei Verneinung von Frage 2:

Gestattet der vorbezeichnete Begriff eine Auslegung dahin, daß eine Beschränkung der in Frage 2 aufgezeigten Art selbst dann zulässig ist, wenn diese nicht zwingend geboten ist?

17 Diese drei Vorlagefragen gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen sind, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs mengenmässig beschränkt werden kann.

18 Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1999/85 ergibt sich, daß der aktive Veredelungsverkehr eingeführt wurde, um die Unternehmen in der Gemeinschaft, die Waren aus Drittländern zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf dem internationalen Markt nicht zu benachteiligen; es sollte ihnen deshalb die Möglichkeit gegeben werden, diese Erzeugnisse zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie die Unternehmen in Drittländern.

19 Der aktive Veredelungsverkehr erlaubt es so, aus Drittländern eingeführte Waren von Eingangsabgaben freizuhalten, wenn sie in der Gemeinschaft bestimmten Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

20 Obwohl die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse die Hauptform der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs darstellt, sieht Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1999/85 andere Beendigungsformen vor, u. a. die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr (Buchstabe c) und in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (Buchstabe d), um das es im vorliegenden Fall geht.

21 Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 ist Voraussetzung für die Anwendung der in Absatz 2 Buchstaben c bis f genannten alternativen Beendigungsformen die Zulassung durch die Zollbehörde; die Zulassung wird erteilt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

22 Weder in der Verordnung Nr. 1999/85 noch in der Verordnung Nr. 2228/91 wird erläutert, welche Art von "Umständen" die Zulassung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs rechtfertigen können.

23 Aus der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 1999/85 ergibt sich jedoch, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es den Unternehmen überlassen wollte, andere Beendigungsformen des aktiven Veredelungsverkehrs als die Wiederausfuhr zu wählen, sofern diese Wahl nicht zu Mißbräuchen führt.

24 Eine Zollbehörde darf somit die Zulassung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung Nr. 1999/85 vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nur verweigern, wenn sie nachweist, daß die Anwendung dieser Beendigungsformen geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, etwa weil sich für den Begünstigten hieraus ein ungerechtfertigter Zollvorteil ergibt.

25 Wie im übrigen der Generalanwalt in Nummer 11 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 seinem Wortlaut nach weder eine ausdrückliche Verpflichtung noch eine Befugnis der Zollbehörde vor, die Zulassung in irgendeiner Weise mengenmässig zu beschränken.

26 Mit der Bestimmung, daß die Zollbehörde andere Beendigungsformen zulässt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, räumt Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 dieser Behörde nämlich kein Ermessen dahin gehend ein, den Umfang dieser Zulassung zu beschränken, sondern er schafft einen gewissen Automatismus für deren Erteilung: Stellt die Zollbehörde fest, daß die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, indem sie etwa dem Begünstigten einen ungerechtfertigten Zollvorteil bringt, so ist sie verpflichtet, die Zulassung zu erteilen; im umgekehrten Fall hingegen muß sie die Zulassung verweigern.

27 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 und die in ihm enthaltene Regel der Proportionalität zwischen wiederausgeführten und im Zollgebiet verbleibenden Erzeugnissen hat keinerlei Einfluß auf diese Auslegung. Erstens betrifft diese Bestimmung eine ganz andere Frage als die, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, da sie sich auf die Berechnung des Betrags der Eingangsabgaben bezieht, die auf die Veredelungserzeugnisse erhoben werden. Zweitens ist sie nur auf die Veredelungserzeugnisse anwendbar, die unmittelbar in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und nicht auf die Veredelungserzeugnisse, die in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1999/85 übergeführt werden. Für letztere bestimmt sich die Berechnung der Eingangsabgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Bestimmung verweist jedoch nur auf die im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens anwendbaren Vorschriften, also auf die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 2763/83, die keine Proportionalitätsregel enthält, wie sie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich vorsieht.

28 Auf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen sind, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmässig beschränkt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) mit Beschluß vom 5. Oktober 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr sind dahin auszulegen, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmässig beschränkt werden kann.

Ende der Entscheidung

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