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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: C-439/00
Rechtsgebiete: RL 98/4/EG


Vorschriften:

RL 98/4/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/4/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-439/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-439/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 101, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 101, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/4 mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie bis zum 16. Februar 1999 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie 98/4 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das französische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie übersandte der Französischen Republik ein Mahnschreiben und am 18. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um ihr nachzukommen. Die Kommission erhielt keine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie; sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 249 Absatz 3 EG vor, dass die Französische Republik die Maßnahmen hätte erlassen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie 98/4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen.

5 Die Französische Republik bestreitet die Vertragsverletzung nicht, weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 98/4 im Gang sei.

6 Da die Umsetzung der Richtlinie 98/4 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

7 Deshalb ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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