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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: C-439/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/30/EWG, Richtlinie 90/679/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 95/30/EWG
Richtlinie 90/679/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/30/EG - Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. - Rechtssache C-439/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-439/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Aresu, Juristischer Dienst, sodann durch Hauptrechtsberaterin K. Oldfelt Hjertonsson als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato D. Del Gaizo, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 155, S. 41) verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie 95/30 hat, wie sich aus ihrem Titel ergibt, die Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 374, S. 1) zum Ziel. Ihr Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um ihr spätestens am 30. November 1996 nachzukommen, und daß sie die Kommission hiervon unverzüglich unterrichten.

3 Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 forderte die Kommission die italienische Regierung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf, sich innerhalb von zwei Monaten zum Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 95/30 zu äußern.

4 Mit Noten vom 11. Juli und vom 28. Oktober 1997 teilten die italienischen Stellen der Kommission mit, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.

5 Da die Kommission keine weiteren Nachrichten erhielt, richtete sie am 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung, in der sie diese aufforderte, alle Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Da sie auf diese Stellungnahme keine Antwort erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Kommission trägt vor, die Italienische Republik habe ihr keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/30 mitgeteilt, so daß sie annehmen müsse, daß die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften nicht erlassen habe oder es unterlassen habe, sie davon zu unterrichten.

8 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie hätte die Italienische Republik die Richtlinie spätestens am 30. November 1996 in nationales Recht umsetzen und die Kommission hiervon unverzüglich unterrichten müssen. Diese Verpflichtung beruhe sowohl auf Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG), wonach die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, als auch auf Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG).

9 Daher habe die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt.

10 Die Italienische Republik trägt vor, die Richtlinie 95/30 bezwecke, die mit dem Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 und späteren Änderungen und Ergänzungen in italienisches Recht umgesetzte Richtlinie 90/679 an den technischen Fortschritt anzupassen. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Decreto legislativo sehe vor, daß die Richtlinien im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch ein Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales, das im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheit und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk und nach Anhörung der ständigen Beratungskommission zu erlassen sei, umgesetzt werden sollten, soweit diese Richtlinien Ausführungsbedingungen und Vorgaben technischer Art anderer, bereits in die nationale Rechtsordnung umgesetzter Richtlinien veränderten.

11 Der Minister für Arbeit und Soziales habe gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Decreto legislativo einen Entwurf für ein Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 95/30 vorbereitet. Um den Erlaß der Richtlinie 97/59/EG vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679 (ABl. L 282, S. 33) und der Richtlinie 97/65/EG vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679 (ABl. L 335, S. 17) durch die Kommission zu berücksichtigen, sei dieses Dekret aber noch nicht erlassen worden. Der Minister habe es nämlich aus Gründen der Verfahrensökonomie für sinnvoll erachtet, die Richtlinien 95/30, 97/59 und 97/65 mit einem einzigen Dekret umzusetzen, da die gleichen Anforderungen zu erfuellen gewesen seien.

12 Der Entwurf des Dekrets sei daher vom Ministerium für Arbeit und Soziales an die übrigen zuständigen Ministerien zur Stellungnahme weitergeleitet worden.

13 Die italienische Regierung sei zuversichtlich, daß das Verfahren zum Erlaß des Dekrets in Kürze abgeschlossen sein werde und die Kommission ihre Klage dann zurücknehmen könne.

14 Die Italienische Republik räumt ein, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt zu haben, auch wenn sie darauf hinweist, daß sie es aus Gründen der Verfahrensökonomie für sinnvoll erachte, die Richtlinien 95/30, 97/59 und 97/65 durch ein einziges Dekret umzusetzen.

15 Da die Richtlinie 95/30 nicht innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.

16 Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30 verstoßen hat, daß sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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