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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1991
Aktenzeichen: C-44/89
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1078/77 EWG, Verordnung Nr. 764/89 EWG, Verordnung Nr. 1033/89 EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1078/77 EWG
Verordnung Nr. 764/89 EWG
Verordnung Nr. 1033/89 EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89, ist insoweit ungültig, als er die in dieser Bestimmung zugunsten von Milcherzeugern, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde.

2. Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, der vorsieht, daß die den Milcherzeugern, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, zugeteilte spezifische Referenzmenge im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebs vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, läuft weder dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch dem Diskriminierungsverbot, noch dem Eigentumsrecht zuwider.

Was den Vertrauensschutz angeht, durften die betroffenen Erzeuger zwar darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß sie in der Lage sein würden, einen Vorteil wie die Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung kommerziell zu verwerten, der ihnen gerade zu dem Zweck gewährt worden war, ihnen die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu erlauben.

Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Erzeuger ist nicht diskriminierend, denn die Weigerung, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre spezifischen Referenzmengen zu übertragen, ist dadurch gerechtfertigt, daß die Zuteilung solcher Referenzmengen an Landwirte verhindert werden soll, die nicht beabsichtigen, die Vermarktung von Milch auf Dauer wiederaufzunehmen, sondern sich nur einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben.

Was schließlich das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht angeht, das ohnehin nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der Referenzmengen umfasst, stellt dieses Bemühen, Spekulationsgeschäften entgegenzuwirken, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel dar, das die Beschränkung dieses Rechts rechtfertigt, die dessen Wesensgehalt nicht antastet, da der Erzeuger seinen Betrieb sowohl wirtschaftlich nutzen als auch mit seinen Referenzmengen auf seine Erben übertragen kann.

3. Die Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" im Sinne von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 sind in dem Sinne auszulegen, daß sie jede entgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Betrieb oder des Rechts zu seiner Nutzung mit Ausnahme der Fälle betreffen, in denen die Übertragung im Wege einer "erbähnlichen Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 erfolgt. Der letztgenannte Begriff ist dahin auszulegen, daß er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind. Er schließt namentlich die Transaktionen ein, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, daß sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. OKTOBER 1991. - GEORG VON DEETZEN GEGEN HAUPTZOLLAMT OLDENBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH - RECHTSSACHE C-44/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 1989, ersetzt durch Beschluß vom 8. August 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung von Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs G. von Deetzen (Kläger) und dem Hauptzollamt Oldenburg (Beklagter) über eine Referenzmenge nach der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch.

3 Dem Kläger war eine Nichtvermarktungsprämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) gewährt worden. Die Gewährung war an die Bedingung geknüpft, daß der Begünstigte während eines am 7. September 1985 endenden Zeitraums von fünf Jahren weder Milch noch Milcherzeugnisse produziert.

4 Nach Ablauf dieser Frist beantragte der Kläger beim Beklagten die Zuteilung einer Referenzmenge von 190 665 kg Milch gemäß der inzwischen eingeführten Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch. Die beantragte Menge entsprach der Menge, die der Berechnung der Nichtvermarktungsprämie zugrunde gelegen hatte. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die geltende Gemeinschaftsregelung es nicht erlaube, dem Kläger eine Referenzmenge zuzuteilen, da er bei Inkrafttreten der neuen Regelung weder Milch noch Milcherzeugnisse geliefert habe.

5 Im Rahmen der vom Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Klage hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 26. Juni 1986 dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Frage war Gegenstand des Urteils vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355). In diesem wie in dem am selben Tag erlassenen Urteil in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die in Rede stehende Regelung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

6 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 84, S. 2). Mit dieser Verordnung wurde in die Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) ein Artikel 3a eingefügt, der im wesentlichen vorsieht, daß die Milcherzeuger, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge erhalten. Diese entspricht gemäß Artikel 3a Absatz 2 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde. Nach Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 wird diese spezifische Referenzmenge jedoch wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums, d. h. vor dem 1. April 1992, verkauft oder verpachtet wird.

7 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (ABl. L 110, S. 27) erlassen. Mit dieser wurde in die Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) ein Artikel 7a eingefügt, der unter anderem bestimmt, daß die nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 zugeteilte spezifische Referenzmenge im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen wird, sofern dieser sich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet.

8 Gemäß dieser neuen Regelung teilte der Beklagte unter Abänderung seines ursprünglichen ablehnenden Bescheids dem Kläger eine spezifische Referenzmenge von 114 399 kg Milch, d. h. 60 % der beantragten Menge von 190 665 kg Milch, zu.

9 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 19. Dezember 1988, ersetzt durch den Beschluß vom 8. August 1989, den Gerichtshof erneut gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag angerufen und ihm folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 und die darauf beruhende Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 insoweit gültig, als die spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 2 nur 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent entspricht, die der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie zugrunde gelegt worden ist?

2) Ist Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der oben angeführten Verordnung gültig, wonach die spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung verkauft oder verpachtet wird?

3) Im Falle der Bejahung der Frage zu 2):

a) Ist der Begriff Verkauf im Sinne des Artikels 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 dahin auszulegen, daß darunter auch die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verstehen ist, an der der Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, beteiligt ist?

Liegt ein Verkauf dann vor, wenn derjenige, der seinen Betrieb eingebracht hat, wegen seines Todes oder aus sonstigen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst?

b) Wie ist der Begriff erbähnliche Übergabe im Sinne des Artikels 7a Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 auszulegen? Fällt unter diesen Begriff insbesondere auch die Verpachtung des Betriebs an eine Person, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erzeugers wäre, dem eine spezifische Referenzmenge zusteht?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie des Ablaufs des Verfahrens und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage geht im Kern dahin, ob Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 insoweit gültig ist, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft worden ist.

12 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990,

I-4539, Randnr. 30) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585, Randnr. 21) für Recht erkannt, daß "Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 insoweit ungültig ist, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde".

13 In der Begründung dieser Urteile hat der Gerichtshof im wesentlichen festgestellt, daß ein Kürzungssatz von 40 % für die unter Artikel 3a fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repräsentativen Wert der Sätze für die Erzeuger, die in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr Milch geliefert haben, entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Sätze um mehr als das Doppelte übersteigt, als eine Beschränkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigt. Die 60-%-Regelung verletzt somit das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, daß ihre Verpflichtungen begrenzter Natur sein würden, und war daher wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig zu erklären (Urteil Spagl, Randnrn. 24 und 29; Urteil Pastätter, Randnrn. 15 und 20).

14 Diese Erwägungen gelten auch für die Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 soweit damit Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 durchgeführt wird.

15 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989, insoweit ungültig ist, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde.

Zur zweiten Frage

16 Die zweite Frage betrifft die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89.

17 Nach dieser Bestimmung wird die nach Artikel 3a Absätze 1 bis 3 zugeteilte spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung verkauft oder verpachtet wird. Wird jedoch nur ein Teil des Betriebs verkauft oder verpachtet, so wird nur der der verkauften oder verpachteten Futterfläche entsprechende Teil der spezifischen Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt.

18 Das vorlegende Gericht äussert im Vorlagebeschluß Zweifel an der Gültigkeit dieser Regelung, weil diese die betroffenen Erzeuger gegenüber anderen Milcherzeugern benachteilige, für die die Übertragung des Betriebs nicht zu einem solchen Untergang ihrer Referenzmenge führe, und weil die Unmöglichkeit, die spezifische Referenzmenge auf den Käufer oder Pächter zu übertragen, für den betroffenen Erzeuger eine erhebliche Vermögenseinbusse bedeuten könne. Das Gericht weist ferner darauf hin, daß eine Begründung für die fraglichen Bestimmungen in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 764/89 fehle.

19 Die Verordnung Nr. 764/89, mit der diese Vorschrift eingeführt worden ist, ist erlassen worden, um die Gemeinschaftsregelung in Einklang mit den Urteilen Mulder und von Deetzen (a. a. O.) zu bringen; die Gültigkeit dieser Bestimmung ist daher in erster Linie anhand des in diesen Urteilen angewandten Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu prüfen.

20 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteile Mulder, Randnr. 23; von Deetzen, Randnr. 12). Andererseits hat er jedoch auch ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dann, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24; von Deetzen, Randnr. 13).

21 Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung führt für die betroffenen Erzeuger nicht zu solchen spezifischen, mit den Erfordernissen des Schutzes ihres berechtigten Vertrauens unvereinbaren Beeinträchtigungen. Diese Erzeuger durften nämlich zwar darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden kommerziellen Vorteil verschaffen würde. Diese Erzeuger durften daher nicht darauf vertrauen, daß sie in der Lage sein würden, einen Vorteil wie die Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung kommerziell zu verwerten, der ihnen gerade zu dem Zweck gewährt worden war, ihnen die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu erlauben.

22 Das Fehlen der Möglichkeit für die betroffenen Erzeuger, ihre spezifische Referenzmenge auf den Käufer oder den Pächter des betreffenden Betriebs zu übertragen, verletzt daher nicht das berechtigte Vertrauen dieser Erzeuger darauf, daß die Wirkungen der Nichtvermarktungs-oder Umstellungsregelung, der sie sich unterwarfen, nur eine begrenzte Tragweite haben würden. Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt daher nicht vor.

23 Zu prüfen ist zweitens, ob die beanstandete Regelung gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag aufgestellte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern verstösst. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9) ist dieses Verbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt.

24 Im vorliegenden Fall ist die Weigerung, den Erzeugern, die eine spezifische Referenzmenge nach der beanstandeten Vorschrift erhalten haben, die Möglichkeit zu geben, diese Referenzmenge auf den Käufer oder den Pächter ihres Betriebs zu übertragen, während den Inhabern von Referenzmengen gemäß anderen Vorschriften der Gemeinschaftsregelung diese Möglichkeit eingeräumt wird, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die erstgenannten Erzeuger daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben.

25 Diese unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann daher nicht als diskriminierend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden.

26 Drittens ist zu prüfen, ob die beanstandete Regelung das Eigentumsrecht beeinträchtigt. Dieses Recht gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15) zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

27 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, daß das in dieser Weise in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasst, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt.

28 Was ferner den Hinweis darauf angeht, daß von den betroffenen Erzeugern im Betrieb etwa vorgenommene Investitionen ihren Wert verlieren könnten, wenn die Referenzmenge nicht zusammen mit dem Betrieb übertragen werde, an den sie gebunden sei, so können nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte, und insbesondere das Eigentumsrecht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (siehe insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder, a. a. O.).

29 Nach alledem ist festzustellen, daß mit der Vorschrift, wonach die betreffenden spezifischen Referenzmengen wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt werden, wenn der Betrieb vor dem 1. April 1992 verkauft oder verpachtet wird, verhindert werden soll, daß solche Referenzmengen Landwirten zugeteilt werden, die nicht beabsichtigen, die Vermarktung von Milch auf Dauer wiederaufzunehmen, sondern nur einen finanziellen Vorteil aus der Zuteilung einer Referenzmenge im Rahmen der Milchmarktregelung ziehen wollen. Sie ist daher durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden Ziels gerechtfertigt. Die betroffenen Eigentümer können im übrigen einen normalen Gewinn aus den Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung ziehen, die ihnen die Zuteilung einer Referenzmenge bietet, sei es, indem sie den Betrieb selbst bewirtschaften, sei es, indem sie ihn durch Vererbung oder erbähnliche Übergabe übertragen, da sie im letztgenannten Fall die betreffenden Referenzmengen auf ihren Erben oder eine diesem gleichgestellte Person übertragen können.

30 Eine Verletzung des Eigentumsrechts liegt daher ebenfalls nicht vor.

31 Schließlich ist auch ein Begründungsmangel der beanstandeten Regelung nicht ersichtlich.

32 Insoweit heisst es in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89: "Die gewährten Mengen dürfen nicht zu einer ungerechten Bevorteilung führen, sondern müssen von den Empfängern auch tatsächlich erzeugt werden. Zu diesem Zweck müssen sie bestimmten restriktiven Bestimmungen unterworfen werden." Diese Begründung genügt, so knapp sie auch sein mag, den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag, da sie dem Gerichtshof die Rechtmässigkeitskontrolle und den Bürgern die Geltendmachung ihrer Rechte ermöglicht.

33 Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Prüfung von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 im Hinblick auf die im Vorlagebeschluß aufgeführten Umstände nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Zur dritten Frage

34 Die dritte Frage betrifft zum einen die Bedeutung der Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" im Sinne von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 und zum anderen die Bedeutung des Begriffs "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 im Hinblick auf Fälle, in denen der Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht oder an den mutmaßlichen Erben des betreffenden Erzeugers verpachtet wird.

35 Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung sieht im wesentlichen vor, daß die spezifische Referenzmenge ganz oder zum Teil wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, wenn der Betrieb oder ein Teil des Betriebs vor Ablauf des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung verkauft oder verpachtet wird. Demgegenüber bestimmt Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in ihrer geänderten Fassung im wesentlichen, daß im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs die spezifische Referenzmenge auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen wird, sofern dieser sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet.

36 Eine gemeinsame Analyse dieser beiden Bestimmungen ergibt, daß sie es einem Erzeuger, dem eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden ist, zwar erlauben, diese im Anschluß an die Übertragung des betreffenden Betriebs auf seine Erben oder diesen gleichgestellte Personen zu übertragen, um diese in die Lage zu versetzen, die Vermarktung von Milch unter denselben Bedingungen wie der Erblasser fortzusetzen, daß sie aber der Übertragung der spezifischen Referenzmenge, über die ein Erzeuger verfügt, auf andere Personen entgegenstehen.

37 Angesichts dieses Zwecks der betreffenden Regelung sind die Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" in Artikel 3a Absatz 4 und Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung in dem Sinne auszulegen, daß sie jede entgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Betrieb oder des Rechts zu seiner Nutzung unabhängig von der Rechtsform der Übertragung mit Ausnahme der Fälle betreffen, in denen die Übertragung im Wege einer "erbähnlichen Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in ihrer geänderten Fassung erfolgt.

38 Der Begriff "erbähnliche Übergabe" ist dahin auszulegen, daß er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die nach der jeweiligen innerstaatlichen Regelung rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind. Er schließt daher namentlich die Transaktionen ein, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, daß sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist.

39 Folglich können weder die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, beteiligt ist, noch der Umstand, daß nach deutschem Recht der Gesellschaftsanteil des letztgenannten bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen Todes oder aus sonstigen Gründen den übrigen Gesellschaftern anwächst, noch die Verpachtung des Betriebs an den mutmaßlichen Erben des Erzeugers, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, vom Begriff der erbähnlichen Übergabe ausgenommen werden, sofern die Bedingungen des Vertrags, der dem betreffenden Vorgang zugrundeliegt, so ausgestaltet sind, daß sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.

40 Im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof ist es Sache des erstgenannten, festzustellen, ob diese Kriterien bei den in der Vorlagefrage angesprochenen Fallgestaltungen erfuellt sind; dabei hat es sämtliche die betreffenden Vorgänge kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

41 Aus diesen Gründen ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" im Sinne von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 in dem Sinne auszulegen sind, daß sie jede entgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Betrieb oder des Rechts zu seiner Nutzung unabhängig von der Rechtsform der Übertragung mit Ausnahme der Fälle betreffen, in denen die Übertragung im Wege einer "erbähnlichen Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 der Kommission vom 30. April 1989 erfolgt. Der letztgenannte Begriff ist dahin auszulegen, daß er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die nach der jeweiligen innerstaatlichen Regelung rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 8. August 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989, ist insoweit ungültig, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde.

2) Die Prüfung von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 im Hinblick auf die im Vorlagebeschluß aufgeführten Umstände hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

3) Die Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" im Sinne von Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 sind in dem Sinne auszulegen, daß sie jede entgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Betrieb oder des Rechts zu seiner Nutzung unabhängig von der Rechtsform der Übertragung mit Ausnahme der Fälle betreffen, in denen die Übertragung im Wege einer "erbähnlichen Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 30. April 1989 erfolgt. Der letztgenannte Begriff ist dahin auszulegen, daß er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die nach der jeweiligen innerstaatlichen Regelung rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind.

Ende der Entscheidung

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