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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1992
Aktenzeichen: C-44/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art.173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Der Umstand, daß in einer Klageschrift die Klagegründe, auf die sich der Kläger für seine Forderungen beruft, und bei einem Antrag auf Schadensersatz insbesondere auch die Art des angeblich erlittenen Schadens sowie die schadensbegründenden Tatsachen nicht angegeben sind, führt zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 3. DEZEMBER 1992. - ASSOCIATION OF INDEPENDENT OFFICIALS FOR THE DEFENCE OF THE EUROPEAN CIVIL SERVICE / ASSOCIATION DES FONCTIONNAIRES INDEPENDANTS POUR LA DEFENSE DE LA FONCTION PUBLIQUE EUROPEENNE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OFFENKUNDIGE UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-44/92.

Entscheidungsgründe:

1 George White, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und die Association of Independent Officials for the Defence of the European Civil Service/Association des fonctionnaires indépendants pour la défense de la fonction publique européenne (TAO/AFI) haben am 17. September 1991 Klage gegen die Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben.

2 Die Klage wurde in bezug auf den Kläger White auf die Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in bezug auf die TAO/AFI auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt. Der Gewerkschaftsbund-Brüssel hat am 13. Dezember 1991 beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

3 Die Klage des George White und der TAO/AFI ist in erster Linie darauf gerichtet, die Kommission anzuweisen, zum einen darüber zu wachen, daß die Entscheidungen über die Bestimmung der Vertreter bei den Personalvertretungen kollegial, ohne Willkür und nicht einseitig und unter strikter Wahrung der Verhältnismässigkeit getroffen werden, und zum anderen eine Hierarchie der einzelnen Ausschüsse und Unterausschüsse anzugeben und festzulegen; in zweiter Linie ist die Klage darauf gerichtet, die Kommission zu verurteilen, dem Kläger White Schadensersatz in Höhe eines als angemessen angesehenen Betrags von 250 000 BFR und der Klägerin TAO/AFI Schadensersatz in Höhe eines als angemessen angesehenen Betrags von 1 500 000 BFR zu zahlen.

4 Der Rechtsstreit wirft Fragen der Organisation des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere der Vertretung des Personals in den im Statut genannten Ausschüssen und den Verwaltungsausschüssen der Kommission auf.

5 Da das Gericht sich für eine Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag für nicht zuständig hielt, hat es mit Beschluß vom 27. Januar 1992 den Rechtsstreit, soweit die Klage von der TAO/AFI erhoben wurde, zusammen mit dem Antrag des Gewerkschaftsbunds, soweit dieser die Klage der TAO/AFI betrifft, an den Gerichtshof verwiesen.

6 Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Zu den Anträgen hinsichtlich der Pflichten der Kommission

7 Insoweit beantragt die Klägerin, die Kommission anzuweisen, zum einen darüber zu wachen, daß die Entscheidungen über die Bestimmung der Vertreter bei den Personalvertretungen kollegial, ohne Willkür, nicht einseitig und unter strikter Wahrung der Verhältnismässigkeit getroffen werden, und zum anderen eine Hierarchie der einzelnen Ausschüsse und Unterausschüsse anzugeben und festzulegen.

8 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch der Gemeinschaftsverwaltung keine Anweisungen erteilen. Folglich ist das zweite Klagebegehren der Klägerin für unzulässig zu erklären.

Zu den Schadensersatzanträgen

9 Die Klägerin beantragt, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 500 000 BFR zu verurteilen. Was die Begründetheit dieses Antrags angeht, so enthält die Klageschrift keinerlei Hinweis auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, sondern nur die Angabe: "Das Auftreten der TAO/AFI auf der Seite von Herrn White ist auf Artikel 173 gestützt."

10 Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

11 Die Klägerin hat sich jedoch in ihrer Klageschrift darauf beschränkt, einen Schadensersatzantrag zu formulieren, ohne hinreichend zu substantiieren, ob und in welcher Weise alle Voraussetzungen für den Ersatz des angeblich entstandenen Schadens erfuellt sind.

12 Infolgedessen sind die Schadensersatzanträge der Klägerin als unzulässig abzuweisen. Demgemäß braucht über den Antrag des Gewerkschaftsbunds-Brüssel auf Zulassung als Streithelfer nicht mehr entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 3. Dezember 1992.

Ende der Entscheidung

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