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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: C-442/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EG) Nr. 1415/2004


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1954/2003
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. Mai 2008

"Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 - Steuerung des Fischereiaufwands - Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands - Referenzzeitraum - Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen - Biologisch empfindliche Gebiete - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugieschen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Diskriminierungsverbot - Ermessensmissbrauch"

Parteien:

In der Rechtssache C-442/04

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 21. Oktober 2004,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa und A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Monteiro und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk, P. Kuris (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 In seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (ABl. L 258, S. 1).

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

2 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) "erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln". Unter anderem erwähnt Art. 4 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands; dieser besteht im Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs und bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen in der Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge der Gruppe.

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1) stellt eine dieser Maßnahmen dar, nach deren Art. 1 die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICE-Gebieten V, VI, VII, VIII, IX und X und COPACE-Bereichen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt werden.

4 Die Verordnung Nr. 1954/2003 dient nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 u. a. nach dem Auslauf der Bestimmungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte), die den Zugang für bestimmte Gebiete und Ressourcen regeln, am 31. Dezember 2002 der Anpassung einiger Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) und (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 149/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 (ABl. L 18, S. 3) geänderten Fassung und der Sicherstellung, dass der Gesamtfischereiaufwand in den betroffenen Gebieten und Bereichen nicht ansteigt.

5 Art. 3 der Verordnung Nr. 1954/2003 ("Maßnahmen für den Fang von Grundfischarten sowie bestimmten Weichtieren und Krustentieren") bestimmt:

"(1) Außer bei dem in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebiet verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Sie ermitteln den Fischereiaufwand, der von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in jedem der in Artikel 1 genannten ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche betrieben wurde, für die Fischerei auf Grundfischarten - mit Ausnahme von Grundfischarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände genannt sind - sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Für die Berechnung des Fischereiaufwands wird die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs, als installierte Maschinenleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW), gemessen.

b) Sie nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a) in jedem ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich ermittelten Fischereiaufwands für jede der in Buchstabe a) genannten Fischereien vor.

..."

6 Art. 4 der Verordnung Nr. 1954/2003 lautet:

"(1) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 15 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.

(2) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von diesen Fischereifahrzeugen betriebene Fischereiaufwand auf den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Fischereiaufwand beschränkt bleibt."

7 Im Übrigen enthält Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 eine Sonderregelung für die Steuerung des Fischereiaufwands, die auf ein genau abgegrenztes biologisch empfindliches Gebiet in Höhe der irischen Küste angewandt wird; diese lautet: "Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten - mit Ausnahme der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erfasst sind - sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei und nehmen die Aufteilung des so ermittelten Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien vor."

8 Schließlich sieht Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1954/2003 vor, dass die Kommission auf der Grundlage der Angaben, die ihr die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Art. 3 und 6 unterbreitet und dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission diesen Aufwand bestimmt. In Anwendung dieser Bestimmung erließ der Rat die Verordnung Nr. 1415/2004.

Verordnung Nr. 1415/2004

9 Die Verordnung Nr. 1415/2004 bestimmt:

"Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung [...] Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 2

Höchstaufwand

1. In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

2. In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 3

Durchfahrt durch ein Gebiet

1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.

2. Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.

Artikel 4

Methode

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.

Artikel 5

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Nachdem das Königreich Spanien am 29. Januar 2004 eine unter dem Aktenzeichen C-36/04 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 erhoben hatte, ist am 2. März 2005 beschlossen worden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über diese Klage entschieden wird, auszusetzen.

11 Die Kommission ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. März 2005 in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

12 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C-36/04, Slg. 2006, I-2981), die Klage auf Nichtigerklärung nur der Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 mit der Feststellung abgewiesen, dass diese Bestimmungen vom Rest dieser Verordnung untrennbar sind, so dass die Klage unzulässig war.

13 Aufgrund dieses Urteils und der Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat das Königreich Spanien in seiner Erwiderung förmlich eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 erhoben und seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1415/2004 sowie Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten aufrechterhalten.

14 Der Rat und die Kommission haben Klageabweisung und Verurteilung des Königreichs Spanien zur Tragung der Kosten beantragt.

Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15 Der Rat hält die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 für unzulässig, denn zum einen sei sie verspätet, nämlich in der Erwiderung und nicht in der Klageschrift, erhoben worden, und zum anderen könne der Mitgliedstaat jedenfalls die Gültigkeit dieser Verordnung nach Ablauf der in Art. 230 Abs. 5 EG festgesetzten Frist nicht angreifen.

16 Zum einen untersage Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens, und die Abweisung der Klage, die das Königreich Spanien in der mit dem Urteil Spanien/Rat abgeschlossenen Rechtssache erhoben habe, könne nicht als neue Tatsache im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden.

17 Im Übrigen könnten, wäre ein Mitgliedstaat berechtigt, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung nach Ablauf der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist durch Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit anzufechten, sobald ein Organ eine Maßnahme zur Durchführung dieser Verordnung ergriffen habe, Gemeinschaftsmaßnahmen, die Rechtswirkungen zeitigten, unbegrenzt in Frage gestellt werden, was dem Ziel der Klagefristen zuwiderlaufen würde, das darin bestehe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Obwohl die Verordnung Nr. 1954/2003 vom Königreich Spanien in der erwähnten, mit dem Urteil Spanien/Rat abgeschlossenen Rechtssache innerhalb der angegebenen Frist angefochten worden sei und es sich nicht um eine Entscheidung handele, müsse im vorliegenden Fall die Rechtsprechung gelten, wonach der Adressat einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidung, der diese nicht innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG angefochten habe, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung nicht im Wege der Einrede rügen könne, da diese ihm gegenüber bestandskräftig geworden sei (Urteile vom 15. November 1983, Kommission/Frankreich, 52/83, Slg. 1983, 3707, Randnr. 10, vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 29).

18 Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Rates beigetreten ist und die die Abweisung der Klage als unbegründet beantragt, führt aus, dass die Verordnung Nr. 1954/2003 und die Verordnung Nr. 1415/2004, die nur der Durchführung der vorhergehenden diene, so eng miteinander verbunden seien, dass die vorliegende Klage nur eine beinahe wörtliche Wiederholung der Klage darstelle, über die mit dem angeführten Urteil Spanien/Rat entschieden worden sei. Die vorliegende Klage richte sich tatsächlich nicht gegen die Verordnung Nr. 1415/2004, sondern vielmehr gegen die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003, da in keinem der vorgebrachten Klagegründe die Verordnung Nr. 1415/2004 eigens oder unmittelbar erwähnt werde. Letztlich versuche das Königreich Spanien durch die Weiterbetreibung des vorliegenden Verfahrens nach Verkündung des erwähnten Urteils Spanien/Rat, den Wirkungen dieses Urteils zu entgehen. Da seine Klage mit dem erwähnten Urteil abgewiesen worden sei, sei die vorliegende Klage "gegenstandslos".

19 Ferner könne der Kläger keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt erheben, gegen den er Nichtigkeitsklage habe erheben können. Zudem sei diese Einrede, die keine von Amts wegen zu entscheidende Frage aufwerfe, ausdrücklich erst in der Erwiderung erhoben worden. Sie sei nach Fristablauf erhoben worden und stelle unter Verletzung von Art. 42 der Verfahrensordnung ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel und eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags dar. Aus allen diesen Gründen sei die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass ihre Begründetheit zu prüfen wäre.

20 Das Königreich Spanien macht geltend, dass die Verordnungen Nrn. 1954/2003 und 1415/2004 in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang miteinander stünden und dass das erwähnte Urteil Spanien/Rat einen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund darstelle, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig sei. Diese Einrede berühre weder den Grundsatz der Rechtssicherheit noch den Grundsatz der Bestandskraft, denn sie sei innerhalb der Fristen für eine Klage gegen die Grundverordnung und die Durchführungsverordnung erhoben worden, und der Gerichtshof habe in seinem vorhergehenden Urteil nicht über die Begründetheit entschieden.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Nach Art. 241 EG kann "[u]ngeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist ... jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der [Europäischen Zentralbank] ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen".

22 Aus diesem Artikel ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer Verordnung in Frage stellen kann, gegen die er keine Nichtigkeitsklage vor Ablauf der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG erhoben hat. Da das Recht der Mitgliedstaaten, Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung zu erheben, nicht beschränkt ist, würde die vom Rat und der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, wonach ein Mitgliedstaat die Rechtswidrigkeit einer Verordnung nach Ablauf der erwähnten Frist nicht im Wege der Einrede geltend machen könne, da er deren Nichtigerklärung innerhalb dieser Frist hätte beantragen können, wenn man ihr stattgäbe, darauf hinauslaufen, dass den Mitgliedstaaten das Recht versagt würde, in einem Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, um sich vor dem Gerichtshof auf deren Unanwendbarkeit zu berufen. Da eine solche Lösung, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gegen den Wortlaut von Art. 241 EG verstoßen würde, der dieses Recht "jeder Partei" eröffnet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, Slg. 2003, I-7147, Randnr. 76), ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

23 In Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat und die Kommission mit der Begründung erhoben haben, dass die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit verspätet sei, steht fest, dass diese förmlich erst in der Klageerwiderung, nach der Verkündung des erwähnten Urteils Spanien/Rat, mit dem die Klage des Klägers gegen die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 abgewiesen worden ist, erhoben worden ist, obwohl eine solche Einrede zum einen nur dann zulässig ist, wenn sie in der Klageschrift erhoben worden ist, und zum anderen die Abweisung dieser Klage entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht als neuer tatsächlicher oder rechtlicher Grund im Sinne von Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung betrachtet werden kann, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission, 11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17).

24 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Klageschrift hervor, dass das Königreich Spanien mit dieser Einrede die Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1415/2004, die sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung darstellen, mit der alleinigen Begründung beantragt, dass mit dieser die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 durchgeführt würden, deren Rechtmäßigkeit es bestreitet, weil dieser Artikel das Diskriminierungsverbot verletze und weil der Rat beim Erlass von Art. 6 der letztgenannten Verordnung einen Ermessensmissbrauch begangen habe. Durch die ausdrückliche Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 insgesamt in der Erwiderung macht das Königreich Spanien zu deren Begründung keine anderen Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, als es bereits in der Klageschrift vorgebracht hat, zu denen der Rat bereits in der Klagebeantwortung Stellung nehmen konnte. Es erweist sich somit, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 in der Klageschrift implizit, jedoch eindeutig enthalten war, so dass auch die Einrede, diese Einrede sei wegen Verspätung unzulässig, zurückzuweisen ist.

25 Im Übrigen steht der vom Königreich Spanien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 die Rechtskraft nicht entgegen. Diese erstreckt sich nämlich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil Spanien/Rat nicht über die Rechtmäßigkeit der Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 entschieden, auf die sich die in der vorliegenden Rechtssache erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht, sondern den Antrag auf deren Nichtigerklärung als unzulässig zurückgewiesen.

26 Nach allem ist die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig, und die Gründe, auf die sie gestützt wird, erstens Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und zweitens Ermessensmissbrauch, sind in der Sache zu prüfen.

Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit

Zur Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27 Unter Berufung auf die Art. 12 EG und 34 Abs. 2 EG macht das Königreich Spanien geltend, dass die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003, die mit der Verordnung Nr. 1415/2004 durchgeführt würden, Einzelheiten enthielten, die die spanische Flotte im Vergleich zu den Flotten der anderen Mitgliedstaaten diskriminierten, da der Rat die besondere Lage der spanischen Flotte aufgrund der Beitrittsakte nicht berücksichtigt habe. Diskriminierend seien der Referenzzeitraum, der in diesen Artikeln für die Berechnung des Fischereiaufwands gewählt worden sei, und die Abgrenzung des in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegten biologisch empfindlichen Gebiets.

28 Erstens entspreche der gewählte Referenzzeitraum 1998 bis 2002 einer Zeit, in der das Königreich Spanien wegen der durch die Beitrittsakte eingeführten Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2002 abgelaufen sei, größeren Beschränkungen im Bereich der Fischerei unterlegen habe, als sie den anderen Mitgliedstaaten auferlegt worden seien. Seit 1996, nach der im Laufe des Jahres 1995 mit den Verordnungen Nrn. 685/95und 2027/95 vorgenommenen Änderung der Übergangsregelung, sei allein auf die spanische Flotte eine Regelung angewandt worden, mit der die Beschränkungen des Zugangs zu den ICES-Gebieten Vb, VI, VII und VIIIa, b, d und e, die in Art. 158 der Beitrittsakte vorgesehen seien, fortgeführt worden seien und die Zahl der Fahrzeuge begrenzt worden sei, die sich zur gleichen Zeit in dem empfindlichen Gebiet der sogenannten "Irish Box", das jetzt teilweise mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegten biologisch empfindlichen Gebiet zusammenfalle, aufhalten dürften. Da sich die Mitgliedstaaten im Referenzzeitraum nicht in der gleichen Lage befunden hätten, habe die Zugrundelegung dieses Zeitraums für die Berechnung des Fischereiaufwands bewirkt, dass die Übergangsmaßnahmen zu ständigen Maßnahmen geworden seien, was eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle.

29 Zweitens seien die Festlegung des biologisch empfindlichen Gebiets und das Verfahren für die Berechnung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für die spanische Flotte diskriminierend und stellten einen Versuch dar, die Anwendung von Maßnahmen, wie sie für die ehemalige Irish Box gegolten hätten, fortzusetzen, die für die spanische Flotte ebenfalls diskriminierend seien. Die im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1954/2003 gegebene Begründung für die Abgrenzung dieses Gebiets, nämlich das Vorkommen von Jung-Seehecht in hohen Konzentrationen an dieser Stelle, diene in Wirklichkeit nur der Rechtfertigung der Beibehaltung dieser diskriminierenden Maßnahmen.

30 Der Rat macht geltend, dass die Beschränkung des Fischereiaufwands eine Maßnahme sei, mit der die Zahl der Fangtage bestimmter Fahrzeuge in bestimmten Gewässern zu dem Zweck begrenzt werde, zur Erhaltung der Fischereiressourcen beizutragen, und die für bestimmte Fischbestände eingeführten Fangbeschränkungen wirksamer zu gestalten. Die Beschränkung des Fischereiaufwands nach Maßgabe des Aufwands der einzelnen nationalen Flotten in den einzelnen Zonen und bei den einzelnen Fischbeständen in der Zeit von 1998-2002, die in der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegt worden sei, gelte für alle Fischfangfahrzeuge der Gemeinschaft, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, so dass keine offenkundige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliege. Zwar sei jede verschleierte Form der Diskriminierung ebenfalls verboten, doch sei die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach eine Maßnahme nur dann als Diskriminierung betrachtet werden könne, wenn sie willkürlich sei, d. h., wenn sie keine Rechtfertigung habe und nicht auf objektiven Kriterien beruhe (Urteile vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnr. 22, vom 9. Juli 1985, Bozzetti, 179/84, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1994, Griechenland/Rat, C-353/92, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 25). Das im vorliegenden Fall für die Begrenzung des Fischereiaufwands verwendete Kriterium, nämlich der in einem Zeitraum kurz vorher betriebene Aufwand, sei völlig gerechtfertigt, angemessen und stehe im rechten Verhältnis zum verfolgten Zweck.

31 Ferner habe der Kläger weder dargetan, dass die durch die Verordnungen Nrn. 685/95 und 2027/95 auferlegten Beschränkungen des Fischereiaufwands strenger als diejenigen seien, die den anderen Mitgliedstaaten auferlegt worden seien, noch, dass der von den spanischen Fahrzeugen betriebene Aufwand höher als der tatsächlich in der Zeit von 1998-2002 betriebene gewesen wäre, wenn diese Beschränkungen nicht vorlägen.

32 Zur Begrenzung des Fischereiaufwands in dem in Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegten biologisch empfindlichen Gebiet führt der Rat aus, dass eine spezifische Beschränkung des Fischereiaufwands in diesem Gebiet der Gefahr vorbeugen solle, dass der Fischereiaufwand sich wegen der Beschränkung für die großen Gebiete wie die ICES-Gebiete und die COPACE-Bereiche auf besondere Gebiete wie das in Rede stehende konzentriere, in dem Jung-Seehecht in hohen Konzentrationen vorkomme. Dieses Gebiet falle nicht mit der Irish Box zusammen, denn es mache weniger als die Hälfte von dieser aus, so dass, unterstellt, dass die dem Königreich Spanien in diesem Gebiet durch die Verordnungen Nrn. 685/95 und 2027/95 auferlegten Beschränkungen strenger als die für die anderen Mitgliedstaaten geltenden seien und dass der Fischereiaufwand der spanischen Flotte in diesem Gebiet in der Zeit von 1998-2002 höher gewesen wäre, wenn diese Beschränkungen nicht vorgenommen worden wären, nicht dargetan sei, dass sich daraus nachteilige Folgen für die spanische Flotte ergeben hätten.

33 Die Kommission führt aus, dass die durch die Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegte Berechnungsweise für den Fischereiaufwand für alle Mitgliedstaaten die gleiche sei und dass der Referenzzeitraum von 1998 bis 2002 keine Diskriminierung zum Nachteil der spanischen Flotte schaffe. Während die Höchstgrenzen für den Fischereiaufwand im Rahmen der 1995 eingeführten Regelung auf der Grundlage theoretischer Angaben festgesetzt worden seien, müssten die Höchstgrenzen für den Fischereiaufwand jetzt in Anwendung der Verordnung Nr. 1954/2003 nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums, nämlich des in einem zeitnahen und repräsentativen Zeitraum tatsächlich betriebenen Fischereiaufwands, berechnet werden.

34 Was das biologisch empfindliche Gebiet angeht, ist die Kommission der Ansicht, dass der Zeitraum von 1998 bis 2002 in zutreffender Weise als Referenzzeitraum für die Berechnung des Fischereiaufwands in diesem Gebiet dienen könne, da dieses nicht vollständig mit der Irish Box zusammenfalle, denn dieser Zeitraum spiegele den von der spanischen Flotte tatsächlich betriebenen Aufwand wider und verursache dieser keinen Nachteil. Diese Flotte habe in bestimmten, der Irish Box benachbarten Gebieten, die heute in das biologisch sensible Gebiet einbezogen seien, eine intensive Fischereitätigkeit entwickelt, und der damit betriebene Fischereiaufwand werde jetzt bei dem Aufwand berücksichtigt, den sie in diesem gesamten Gebiet betreiben könne. Das Königreich Spanien habe im Übrigen nichts vorgetragen, was belege, dass die in der Irish Box geltende Beschränkung eine Verringerung der Tätigkeit seiner Flotte bewirkt habe, oder gar, dass diese Tätigkeit diese Grenze erreicht habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Das Diskriminierungsverbot, wie es in Art. 34 Abs. 2 EG verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995, Fishermen's Organisations u. a., C-44/94, Slg. 1995, I-3115, Randnr. 46, vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C-304/01, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 31, und vom 8. November 2007, Spanien/Rat, C-141/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40).

36 Im vorliegenden Fall sind die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003, deren Rechtswidrigkeit das Königreich Spanien rügt, in gleicher Weise auf alle Mitgliedstaaten anwendbar. Insbesondere ist der Referenzzeitraum von 1998 bis 2002, der nach diesen Bestimmungen der Bewertung und dann der Zuteilung der neuen Werte für den Fischereiaufwand für die darin geregelten Fischbestände und Gebiete dient, derselbe für die gesamte Europäische Gemeinschaft. Die Beschränkung des Fischereiaufwands, die nach Maßgabe des in diesem Zeitraum von den jeweiligen nationalen Flotten in diesen Gebieten und bei diesen Beständen tatsächlich ausgeübten Fischereiaufwands bestimmt wird, wird somit auf alle Fischfangfahrzeuge der Gemeinschaft angewandt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Daher diskriminieren die in diesen Bestimmungen enthaltenen Maßnahmen das Königreich Spanien nur, wenn sich dieses zum einen, wie es geltend macht, in einer anderen Situation als die anderen Mitgliedstaaten befunden hätte, als diese Maßnahmen erlassen wurden, und zum anderen, wenn es nicht gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt wäre, dass das Königreich Spanien der gleichen Regelung für die Bewirtschaftung des Fischereiaufwands unterliegt, wie sie auf die anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

37 Wie Generalanwalt Léger in den Nrn. 61 und 62 seiner Schlussanträge in der mit dem Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat, abgeschlossenen Rechtssache, auf die der Generalanwalt in der vorliegenden Rechtssache in Nr. 95 seiner Schlussanträge verweist, ausgeführt hat, unterlag das Königreich Spanien von seinem Beitritt zur Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2002 bestimmten Beschränkungen im Bereich des Zugangs zu bestimmten Fischereigebieten, -bereichen und -ressourcen, und seine Lage wies - trotz einer allmählichen Angleichung an diejenige der anderen Mitgliedstaaten - bis zum Ablauf dieses Zeitraums, somit im Referenzzeitraum von 1998 bis 2002, der von den in Rede stehenden Bestimmungen für die Festlegung des Fischereiaufwands zugrunde gelegt wurde, weiter bestimmte Besonderheiten auf.

38 Die Beitrittsakte legte nämlich in ihren Art. 156 bis 166 eine Regelung des Zugangs zu Gemeinschaftsgewässern und ihren Beständen unter Beschränkung der Fangmöglichkeiten für die spanischen Fahrzeuge in bestimmten Gebieten der Gemeinschaftsgewässer fest. So sah der vom Königreich Spanien in der Klageschrift erwähnte Art. 158 der Beitrittsakte vor, dass 300 Fischereifahrzeugen, die mit ihren technischen Merkmalen in der Namensliste des Anhangs IX aufgeführt waren, gestattet werden konnte, ihre Fangtätigkeit in den ICES-Gebieten Vb, VI, VII, VIIIa, b und d auszuüben, und regelte die Voraussetzungen für die gleichzeitige Anwesenheit von in dieser Liste aufgeführten Fischereifahrzeugen in diesen Gebieten. Art. 158 schloss ferner den Zugang zur Irish Box aus. Nach Art. 166 der Beitrittsakte galt die Regelung der Art. 156 bis 164 dieser Akte bis zum Ablauf des in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) genannten Zeitraums, also bis zum 31. Dezember 2002, weiter. Art. 162 der Beitrittsakte sah indessen ein Verfahren der Bewertung und der Anpassung dieser Regelung und das Inkrafttreten der erforderlichen Anpassungen bis zum 1. Januar 1996 vor.

39 Demgemäß erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1275/94 vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln ,,Fischerei" der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung (ABl. L 140. S. 1) und die Verordnungen Nrn. 685/95 und 2027/95, die durch die Verordnung Nr. 1954/2003 aufgehoben worden sind. Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1275/94 werden, was das Königreich Spanien betrifft, die in den Art. 156 bis 166 der Beitrittsakte vorgesehenen Regelungen für den Zugang zu den Gewässern und den Ressourcen nach Maßgabe der folgenden Artikel der Verordnung angepasst und die in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen, die für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gelten, eingegliedert. Nach Art. 3 der Verordnung erlässt der Rat nach Maßgabe der Art. 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Zonen und Ressourcen, für die nach den Art. 156 bis 166 der Beitrittsakte Sonderregelungen gelten; bei diesen Bestimmungen ist der Grundsatz der Nichterhöhung des Fischereiaufwands zu beachten, dessen Umfang in den Art. 158, 160, 164 und 165 der Beitrittsakte festgelegt ist. Gemäß diesem Art. 3 erließ der Rat die Verordnung Nr. 685/95, die die ab 1. Januar 1996 geltenden Kriterien und Verfahren zur Einführung eines Systems zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES-Gebieten Vb, VI, VII, VIII, IX und X und in den COPACE-Bereichen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festlegte. Dieses System wurde sodann durch die Verordnung Nr. 2027/95 eingeführt, die für jeden Mitgliedstaat den höchstzulässigen Fischereiaufwand festlegte. In Bezug auf die Irish Box sah Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 685/95 vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand in diesem Gebiet ausgenommen für Schiffe unter spanischer Flagge, deren Zahl dort höchstens 40 betragen durfte, auf der Grundlage des derzeitigen Umfangs der Fangtätigkeit ihrer Fischereifahrzeuge zu berechnen hatten.

40 Daher befand sich das Königreich Spanien, wie es zutreffend vorträgt, beim Erlass der Verordnung Nr. 1954/2003 in einer anderen Lage als die anderen Mitgliedstaaten, die insbesondere dadurch gekennzeichnet war, dass in der Zeit von 1998 bis 2002 die Fischereimöglichkeiten, wie sie durch die Beitrittsakte beschränkt worden waren, nicht erhöht wurden und die Zahl der spanischen Fischfangfahrzeuge, die sich zur gleichen Zeit in der Irish Box aufhalten durften, auf 40 beschränkt wurde.

41 Die Unterwerfung des Königreichs Spanien unter die gleiche Regelung für die Steuerung des Fischereiaufwands, wie sie auf die anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, nämlich die durch die Verordnung Nr. 1954/2003 eingeführte Regelung, erscheint jedoch objektiv gerechtfertigt. Zum einen sah diese Regelung eine Methode für die Bewertung des Fischereiaufwands vor, die auf objektiven Angaben beruhte, nämlich dem Fischereiaufwand, der tatsächlich von den einzelnen Mitgliedstaaten in den betroffenen Gebieten und bei den betroffenen Beständen in einem zeitnahen Zeitraum von fünf Jahren ausgeübt wurde. Zum anderen ist mit dieser Regelung ein Beitrag zur Erhaltung der Fischereibestände dadurch beabsichtigt, dass nach dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung der derzeitige Gesamtfischereiaufwand nicht ansteigt.

42 Das Ziel der Erhaltung der Fischbestände und der Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten leiten jede Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich, einschließlich - von der Beitrittsakte bis zum Erlass der Verordnung 1954/2003 - der Regelung, mit der das Königreich Spanien in die allgemeine Regelung der gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen werden soll. So heißt es im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1275/94: "In voller Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere dem Grundsatz der relativen Stabilität sowie mit den Ausnahmen vom Grundsatz des freien Zugangs zu den Gewässern, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehen sind, müssen die neuen Bestimmungen die vollständige Einbeziehung Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der gemeinsamen Fischereipolitik ermöglichen." In den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Verordnung heißt es ferner: "Mit dem freien Zugang zu den Gewässern muss eine Begrenzung des Fischereiaufwandes im Hinblick auf eine Anpassung der Fangmittel an die vorhandenen Ressourcen einhergehen." und: "Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Erhöhung des Gesamtumfangs des derzeitigen Fischereiaufwands in den einzelnen ICES- und COPACE-Zonen führen noch die Fischereiressourcen schädigen, für die eine mengenmäßige Begrenzung der Fänge gilt." Ebenso heißt es in den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung Nr. 685/95: "Es ist erforderlich, bestehende Gleichgewichte und den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere den Grundsatz der relativen Stabilität, zu wahren. Es ist sicherzustellen, dass der derzeitige Gesamtfischereiaufwand in den Fanggebieten und Ressourcen, die unter die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals fallen, nicht ansteigt."

43 Was im Übrigen das biologisch empfindliche Gebiet angeht, für das eine Sonderregelung der Steuerung des Fischereiaufwands gilt, die in Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegt ist, so geht zunächst aus den Akten hervor, dass die Überschneidung dieses Gebiets mit der Irish Box begrenzt ist, denn es deckt weniger als die Hälfte von dieser ab. Somit kann nicht gesagt werden, dass die Einrichtung dieses biologisch empfindlichen Gebiets und das Verfahren für die Berechnung des jährlichen höchstzulässigen Fischereiaufwands für dieses Gebiet einen Versuch darstellten, die Anwendung gleicher Maßnahmen, wie sie für die Irish Box galten, weiterzuführen. Ferner geht aus dem siebten Erwägungsgrund und aus Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 hervor, dass mit der in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Beschränkung des Fischereiaufwands auch das Ziel der Erhaltung der Fischbestände in einem Gebiet verfolgt wird, in dem Jung-Seehecht in hohen Konzentrationen vorkommt, und dass die Methode zur Ermittlung des zugrundegelegten Fischereiaufwands auch auf einem objektiven Kriterium beruht, nämlich dem im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten.

44 Somit stellen die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 trotz des Umstands, dass sich das Königreich Spanien beim Erlass der Verordnung Nr. 1954/2003 in einer anderen Lage als andere Mitgliedstaaten befand, keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegenüber diesem Mitgliedstaat dar.

45 Infolgedessen ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

46 Das Königreich Spanien macht geltend, das wirkliche Ziel der Einrichtung des in Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 vorgesehenen biologisch empfindlichen Gebiets sei nicht die Erhaltung der Jung-Seehechte, sondern die Fortsetzung einer Diskriminierung der spanischen Flotte in diesem Gebiet. Es stützt sich auf eine im Mai 2003 vorgelegte Studie der spanischen Delegation und führt aus, es bestünden andere Gebiete mit ähnlichen biologischen Eigenschaften, und der Erlass dieser Art von Maßnahmen, die der Erhaltung des Jung-Seehechts dienten, werde durch die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125, S. 1) geregelt. Durch den Erlass von Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 habe der Rat daher einen Ermessensmissbrauch begangen.

47 Nach Ansicht des Rates geht diese Rüge ins Leere, da die Verordnung Nr. 1415/2004, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, nur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1954/2003 enthalte und nach dem in dieser vorgesehenen Verfahren erlassen worden sei, so dass kein Verfahren umgangen worden sei.

48 Nach Ansicht der Kommission belegt der Umstand, dass es andere biologisch empfindliche Gebiete geben möge oder dass andere Maßnahmen vorstellbar seien, nicht, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).

50 Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien jedoch nicht dargetan, dass die Sonderregelung für die Steuerung des Fischereiaufwands in Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 für das in Rede stehende biologisch empfindliche Gebiet ausschließlich oder vorwiegend zu anderen Zwecken als zur Erhaltung der Jung-Seehechte erlassen worden wäre. Wie ferner die Kommission geltend macht und wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausführt, belegt weder der Umstand, dass technische Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses von Meeresorganismen auch unter eine andere Verordnung fallen können, noch der Umstand, dass es andere biologisch empfindliche Gebiete geben mag, dass der Rat beim Erlass von Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 einen Ermessensmissbrauch begangen hätte.

51 Somit ist diese Rüge ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

52 Nach allem ist die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003, die das Königreich Spanien zur Stützung seiner Klage erhoben hat, zurückzuweisen; da kein anderer Klagegrund in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1415/2004 vorgetragen worden ist, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Artikels trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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