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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: C-442/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/31/EG


Vorschriften:

Richtlinie 1999/31/EG Art. 2
Richtlinie 1999/31/EG Art. 3
Richtlinie 1999/31/EG Art. 4
Richtlinie 1999/31/EG Art. 5
Richtlinie 1999/31/EG Art. 6
Richtlinie 1999/31/EG Art. 7
Richtlinie 1999/31/EG Art. 8
Richtlinie 1999/31/EG Art. 9
Richtlinie 1999/31/EG Art. 10
Richtlinie 1999/31/EG Art. 11
Richtlinie 1999/31/EG Art. 12
Richtlinie 1999/31/EG Art. 13
Richtlinie 1999/31/EG Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. April 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-442/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 26. Oktober 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans , der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) verstoßen hat, dass sie das Decreto legislativo Nr. 36 vom 13. Januar 2003 (GURI Nr. 40 vom 12. März 2003, Supplemento ordinario) in der durch das Decreto legge Nr. 203 vom 30. September 2005 (GURI Nr. 230 vom 30. Oktober 2005, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 36/2003), das die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31 in das nationale Recht umsetzt, erlassen und beibehalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/31 besteht deren Ziel darin, Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt weitestmöglich vermieden oder vermindert werden.

3 Art. 2 enthält das Verzeichnis der Begriffsbestimmungen, auf die sich diese Richtlinie bezieht. Darin sind insbesondere die Begriffe Abfälle und Deponie aufgeführt, wobei unter der Letzteren eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche zu verstehen ist. Art. 3 der Richtlinie 1999/31 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest; er sieht dabei vor, dass sie auf alle Deponien im Sinne von Art. 2 der Richtlinie anwendbar sind.

4 In den Art. 4 bis 6 teilt die Richtlinie 1999/31 die Deponien in drei Klassen ein, nämlich Deponien für gefährliche Abfälle, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für Inertabfälle; ferner ist darin geregelt, welche Abfälle für diese drei Klassen von Kategorien zugelassen werden können.

5 In Bezug auf für die Deponie nicht zugelassene Abfälle und Behandlungen sieht die Richtlinie in Art. 5 Abs. 1 vor: "Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem ... Zeitpunkt [der Umsetzung dieser Richtlinie] ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie"; in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie werden die Fristen für die Durchführung dieser Verringerung der Abfälle geregelt.

6 Art. 10 der Richtlinie 1999/31 stellt Regeln über die Kosten der Ablagerung von Abfällen auf. Art. 11 und Anhang II dieser Richtlinie enthalten Bestimmungen über die Abfallannahmeverfahren auf den Deponien, Art. 12 und Anhang III der Richtlinie regeln die Kosten für Mess- und Überwachungsverfahren während des Betriebs der Deponien, und Art. 13 der Richtlinie betrifft das Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren.

7 In den Art. 7 bis 9 der Richtlinie 1999/31 ist das Verfahren für die Genehmigung neuer Deponien geregelt. Die Richtlinie unterwirft auch die vorhandenen Deponien besonderen Maßnahmen. Hierzu bestimmt ihr Art. 14:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

a) Innerhalb von einem Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erarbeitet der Betreiber ein Nachrüstprogramm mit den in Artikel 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie (mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1) und legt dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vor.

b) Nach Vorlage des Nachrüstprogramms trifft die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Artikel 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Artikel 7 Buchstabe g) und Artikel 13 so bald wie möglich stillgelegt werden.

c) Auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms genehmigt die zuständige Behörde die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest. Alle vorhandenen Deponien müssen binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllen.

d) i) Innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die Artikel 4, 5 und 11 sowie Anhang II auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.

ii) Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt findet Artikel 6 auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung."

8 In Art. 18 der Richtlinie 1999/31 ist die Frist für deren Umsetzung wie folgt geregelt:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

..."

9 Die Richtlinie trat am 16. Juli 1999 in Kraft. Die in ihrem Art. 18 vorgesehene Umsetzungsfrist ist am 16. Juli 2001 abgelaufen.

10 Am 19. Dezember 2002 erließ der Rat der Europäischen Union die Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. 2003, L 11, S. 27).

Nationales Recht

11 Das Decreto legislativo Nr. 36/2003 setzt sämtliche Bestimmungen der Richtlinie 1999/31 in italienisches Recht um.

12 In seinem Art. 5 ist insbesondere vorgesehen, dass die Regionen binnen einem Jahr ab Inkrafttreten des Decreto legislativo ein Programm zur Verringerung der biologisch abbaubaren Abfälle auf den Deponien ausarbeiten und billigen müssen. In dieser Bestimmung sind auch die Stichtage festgesetzt, die im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung dieser Abfälle auf den Deponien einzuhalten sind. Art. 6 des Decreto legislativo Nr. 36/2003 setzt die Bestimmung der Richtlinie 1999/31 über für die Deponie nicht zugelassene Abfälle um, während Art. 11 das Verfahren für die Zulassung von Abfällen für die Deponien regelt.

13 Art. 17 dieses Decreto legislativo ("Übergangs- und Schlussbestimmungen"), der die Bestimmungen über die Behandlung vorhandener Deponien festlegt, sieht vor:

"1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits genehmigten Deponien können bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin die Abfälle aufnehmen, für die sie genehmigt worden sind.

2. Unter Beachtung der in der Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses vom 27. Juli 1984, bekannt gemacht im [GURI] Nr. 253 vom 13. September 1984 (Supplemento ordinario), vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen der Zulassungsfähigkeit wird die Beseitigung in den neuen Deponien bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen für

a) in den Deponien für Inertabfälle die vorher in die Deponien der zweiten Klasse, Typ A, verbrachten Abfälle;

b) in den Deponien für nicht gefährliche Abfälle die zuvor in die Deponien der ersten und der zweiten Klasse, Typ B, verbrachten Abfälle;

c) in den Deponien für gefährliche Abfälle die zuvor in die Deponien der zweiten Klasse, Typ C, und der dritten Klasse verbrachten Abfälle.

3. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekrets legt der Inhaber der Genehmigung im Sinne von Abs. 1 oder der von diesem beauftragte Betreiber der Deponie bei der zuständigen Behörde ein Nachrüstprogramm für die Örtlichkeit nach Maßgabe der in diesem Dekret aufgeführten Kriterien einschließlich der finanziellen Sicherheiten im Sinne von Art. 14 vor.

4. Durch mit Gründen versehene Entscheidung billigt die zuständige Behörde das Programm im Sinne von Abs. 3, genehmigt den Weiterbetrieb der Deponie und setzt die Arbeiten für deren Nachrüstung, die Einzelheiten der Durchführung und die Frist für deren Abschluss fest, wobei diese Frist in keinem Fall über den 16. Juli 2009 hinausgehen darf. ...

5. Wird das Programm im Sinne von Abs. 3 abgelehnt, schreibt die zuständige Behörde die Einzelheiten und die Fristen für die Schließung der Deponie gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c vor.

..."

14 Die Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses vom 27. Juli 1984, auf die Art. 17 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 36/2003 verweist, sieht die Einteilung der Deponien in drei Klassen vor. Die Deponien der zweiten Klasse, Typ C, und die der dritten Klasse, auf die sich Art. 17 Abs. 2 Buchst. c bezieht, sind diejenigen, die dazu bestimmt sind, giftige und gefährliche Abfälle aufzunehmen (Nrn. 4.2.3.3 und 4.2.4 dieser Entscheidung).

Das Vorverfahren

15 Auf eine Beschwerde hin, mit der eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/31 durch das Decreto legislativo Nr. 36/2003 gerügt wurde, übersandte die Kommission der Italienischen Republik am 17. Oktober 2003 ein Mahnschreiben, mit dem sie geltend machte, dass dieses Decreto legislativo nicht mit den Art. 2, 5, 6, 10, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31 in Einklang stehe. In der Einleitung zu diesem Schreiben stellte die Kommission fest, dass die Ausführungen in diesem Schreiben "[unbeschadet dessen] ergehen, dass den italienischen Behörden gegebenenfalls spätere Fragen vorgelegt werden [könnten]".

16 Die italienische Regierung antwortete auf dieses Schreiben mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Dezember 2003 und vom 28. Januar 2004.

17 Die Kommission übersandte am 9. Juli 2004 der Italienischen Republik ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung nicht nur der im ursprünglichen Mahnschreiben aufgeführten Artikel der Richtlinie 1999/31, sondern auch der Art. 3, 4, 7 bis 9, 11 und 12 der Richtlinie zum Ausdruck brachte. Ferner forderte sie die Italienische Republik auf, Angaben zur genauen Zahl der Deponien zu übermitteln, auf die die Bestimmungen der Richtlinie für die neuen Deponien nicht anwendbar seien, und sich binnen zwei Monaten nach Eingang des ergänzenden Mahnschreibens zu äußern.

18 Die Kommission hielt die von der Italienischen Republik abgegebenen Erklärungen nicht für zufriedenstellend und übersandte dieser am 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Darin nahm sie einige der im ursprünglichen Mahnschreiben erhobenen Rügen zurück und bekräftigte die Rügen der Unvereinbarkeit der nationalen Bestimmungen für die vorhandenen Deponien mit der Richtlinie 1999/31. Sie gab der Italienischen Republik auch auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.

19 Die Kommission sah sich durch das Vorbringen der Italienischen Republik in Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme in deren Schreiben vom 28. Februar 2006 nicht überzeugt und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtswidrigkeit des Vorverfahrens

20 Die Italienische Republik rügt einen Fehler am Vorverfahren, der dazu führe, dass die Klage der Kommission unzulässig sei. Die Kommission habe die erhobenen Rügen geändert. Im ursprünglichen Mahnschreiben habe die Kommission in Bezug auf die Behandlung der vorhandenen Deponien die Unvereinbarkeit des Decreto legislativo Nr. 36/2003 mit Art. 14 der Richtlinie 1999/31, und im ergänzenden Mahnschreiben dagegen einen Verstoß gegen die Art. 2 bis 14 dieser Richtlinie gerügt. Ferner habe die Kommission im ursprünglichen Mahnschreiben bemerkt, dass später "neue Zweifel" in Bezug auf die Vereinbarkeit der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/31 mit dieser Richtlinie auftauchen könnten. Die Aufnahme dieser Bemerkung erlaube es der Kommission, die gegen einen Mitgliedstaat erhobenen Rügen nach ihren Anforderungen und ohne ein neues Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu müssen, zu ändern. Außerdem werde durch die Erstreckung des ergänzenden Mahnverfahrens auf neue Rügen die Pflicht zur redlichen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 10 EG verletzt.

21 Die Kommission bestreitet dies mit der Begründung, dass das an die Italienische Republik versandte ergänzende Mahnschreiben bezweckt habe, den bereits erhobenen Rügen neue hinzuzufügen oder sie zu ändern. Um ihre Ausführungen in einem Mahnschreiben zu spezifizieren und die Untersuchung der Antwort der nationalen Behörden zu vervollständigen, übersende sie dem betroffenen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Dagegen übersende sie gemäß Art. 226 EG für eine Erweiterung der erhobenen Rügen diesem Mitgliedstaat ein ergänzendes Mahnschreiben, zu dem sich dieser äußern könne.

22 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens eine durch den EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür darstellt, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 54, und vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnrn. 46 und 47).

23 Die Kommission hat der Italienischen Republik ein ergänzendes Mahnschreiben übersandt und dabei diesem Mitgliedstaat eine neue Frist zur Äußerung gesetzt, bevor sie diesem eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandte, die auf den gleichen Rügen beruhte, wie sie in diesem ergänzenden Mahnschreiben erhoben worden war. Somit hat die Kommission die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, da die Italienische Republik in den Stand versetzt wurde, ihre Verteidigung vorzubereiten, bevor ihr die mit Gründen versehene Stellungnahme zuging.

24 Infolgedessen ist die von der Italienischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur ersten Rüge, Verstoß gegen die Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31 wegen der Verzögerung bei deren Umsetzung

Vorbringen der Parteien

25 Die Kommission macht geltend, wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 1999/31, die erst am 27. März 2003 mit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo Nr. 36/2003 erfolgt sei, obwohl sie bis zum 16. Juli 2001 hätte erfolgen müssen, sei im italienischen Recht auf die zwischen dem 16. Juli 2001 und dem 27. März 2003 genehmigten Deponien die Behandlung angewandt worden, die den vorhandenen Deponien vorbehalten gewesen sei, und nicht die strengere, für die neuen Deponien vorgesehene. Damit habe die Italienische Republik in Bezug auf die Deponien gegen die Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31 verstoßen, da diese Artikel nicht auf alle genannten Deponien angewandt worden seien, die stattdessen als neue Deponien hätten betrachtet werden müssen. Die italienischen Behörden hätten sich auf diese Weise vorsätzlich dafür entschieden, die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen zu verletzen, denn selbst bei verspäteter Umsetzung der Richtlinie hätten sie diese Deponien der Behandlung unterziehen können und müssen, die die Richtlinie 1999/31 den neuen Deponien vorbehalten habe.

26 Der im Vorverfahren geltend gemachte Umstand, dass die Italienische Republik es vorgezogen habe, einseitig den Erlass der Entscheidung 2003/33 abzuwarten, rechtfertige nicht die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/31. Diese Umsetzung hänge nämlich nicht vom Bestehen einer solchen Maßnahme ab, da die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 1999/31 nationale Kriterien gemäß den Bestimmungen von deren Anhang II anwenden müssten.

27 Die Italienische Republik erhebt, erstens, eine Einrede der Unzulässigkeit dieser Rüge mit der Begründung, dass die Kommission den Gerichtshof nicht wegen einer Verspätung bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/31 anrufen könne, obwohl das Decreto legislativo zu deren Umsetzung vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen worden sei und diese Verspätung einen Umstand darstelle, dem unmöglich abgeholfen werden könne.

28 Zweitens habe diese Verzögerung die Notwendigkeit hervorgerufen, die vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie 1999/31 bis zum Inkrafttreten des Decreto legislativo Nr. 36/2003 genehmigten Deponien aus ausschließlich technischen und verwaltungsmäßigen Gründen den Verpflichtungen dieser Richtlinie für die vorhandenen Deponien zu unterwerfen. Es sei nämlich notwendig gewesen, für diese Deponien, die bereits eine bestimmte Menge an Abfällen enthalten hätten, eine Übergangszeit vorzusehen, während deren die Inhaber der Betriebsgenehmigungen ihre Nachrüstung hätten vornehmen müssen. Diese Übergangsregelung entspreche im Übrigen der Notwendigkeit, Wirtschaftsteilnehmer nicht ungleich zu behandeln, die beim Inkrafttreten dieses Decreto legislativo bereits über solche Genehmigungen verfügt hätten. Die betreffende Regelung sei auf alle Fälle außerordentlich einschneidend gewesen und habe eine zwingende Frist für die Vorlage eines Nachrüstprogramms für die Deponien vorgesehen, die kürzer als die von der Richtlinie 1999/31 festgesetzte gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 In Bezug auf die von der italienischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden Interesses an der Feststellung der Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/31 ist festzustellen, dass die Anträge der vorliegenden Klage insbesondere soweit sie auf deren erster Rüge beruhen, nicht auf die Feststellung einer solchen Verzögerung abzielen, sondern auf die Feststellung, dass das Decreto legislativo Nr. 36/2003 in Bezug auf die Behandlung der in der Zeit vom Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/31 bis zum Inkrafttreten dieses Decreto legislativo eröffneten Deponien mit dieser Richtlinie unvereinbar ist.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch ein Mitgliedstaat, der eine Gemeinschaftsrichtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat und gegen den eine Vertragsverletzungsklage nicht wegen dieser Unterlassung, sondern wegen der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dieser Richtlinie erhoben worden ist, gegenüber der Zulässigkeit der Klage und damit der Prüfung des Antrags auf Feststellung der betreffenden Vertragsverletzung nicht einwenden, dass er die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen habe (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 23).

31 Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit der ersten Rüge der Klage, fehlendes Klageinteresse der Kommission, zurückzuweisen.

32 In Bezug auf die Begründetheit dieser Rüge ist festzustellen, dass das Decreto legislativo Nr. 36/2003, wie die Kommission zu Recht ausführt und die Italienische Republik nicht bestreitet, die Anwendung der Bestimmungen über neue Deponien, nämlich der Art. 2 bis 13 der Richtlinie 1999/31, auf die zwischen dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten dieses Decreto legislativo genehmigten Deponien nicht vorsieht. Stattdessen sieht es die Anwendung der den vorhandenen Deponien vorbehaltenen Behandlung auf diese Deponien dadurch vor, dass es diese dem in seinem Art. 17 vorgesehenen Nachrüstverfahren unterwirft.

33 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Mitgliedstaat nicht auf die verspätete Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichteinhaltung oder die verspätete Befolgung anderer Verpflichtungen aus der Richtlinie zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Kommission/Spanien, C-274/98, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 22, und vom 8. November 2001, Kommission/Italien, C-127/99, Slg. 2001, I-8305, Randnr. 45). Wenn nämlich eine Richtlinie wie die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nicht eindeutige Verpflichtungen für die zuständigen nationalen Behörden schafft, können die Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie nicht umgesetzt haben, sich nicht als von der Erfüllung dieser Verpflichtungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist befreit betrachten und nicht mit einer Übergangsbestimmung die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ausschließen. Würde dem Staat eine solche Möglichkeit eingeräumt, so würde ihm dies einen Aufschub gegenüber der Umsetzungsfrist ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-396/92, Slg. 1994, I-3717, Randnr. 19).

34 Daher hätte die Italienische Republik auf die vom 16. Juli 2001 bis 27. März 2003 genehmigten Deponien die in den Art. 2 bis 13 der Richtlinie 1999/31 enthaltenen Bestimmungen für neue Deponien anwenden müssen. Infolgedessen hat sie durch den Erlass und die Beibehaltung des Decreto legislativo Nr. 36/2003, das eine solche Anwendung ausschließt, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Artikeln verstoßen.

35 Ferner hat die Italienische Republik dadurch, dass sie die in Art. 14 der Richtlinie 1999/31 vorgesehene Regelung für vorhandene Deponien auf neue Deponien angewandt hat, auch gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstoßen.

36 Im Übrigen sind die Gründe, die dieser Mitgliedstaat anführt, um die Verzögerung bei der Umsetzung und der Anwendung der Richtlinie 1999/31 zu rechtfertigen, nämlich die Notwendigkeit, den Erlass der Entscheidung 2003/33 abzuwarten, nicht stichhaltig. Diese Entscheidung soll nämlich die Kriterien und die Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien näher regeln. Die Grundregeln dafür sind jedoch in der Richtlinie 1999/31 aufgeführt, und ihre Anwendung ist nicht vom Erlass einer solchen Entscheidung gemäß Art. 16 dieser Richtlinie abhängig.

37 Daher ist die erste Rüge, die die Kommission zur Stützung ihrer Klage erhebt, begründet.

Zur zweiten Rüge, Verstoß gegen Art. 14 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 1999/31

Vorbringen der Parteien

38 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass Art. 14 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 1999/31, der Übergangsbestimmungen für Deponien führ gefährliche Abfälle festlege, vorsehe, dass die Art. 4, 5 und 11 sowie Anhang II dieser Richtlinie ab dem 16. Juli 2002 auf die vorhandenen Deponien Anwendung fänden, während das Decreto legislativo Nr. 36/2003 die Anwendung dieser Bestimmungen auf die genannten Deponien nicht vorsehe, sondern sich vielmehr darauf beschränke, in Art. 17 Abs. 2 Buchst. c Übergangsbestimmungen nur für neue Deponien aufzustellen. Die letztgenannte Bestimmung verstoße daher nicht nur gegen Art. 14 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie, sondern auch gegen die Bestimmungen, die auf die vorhandenen Deponien anzuwenden seien, nämlich insbesondere die Art. 4, 5 und 11 sowie Anhang II der Richtlinie. Ferner stehe die italienische Regelung, die auf diese Deponien vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/31 anwendbar gewesen sei, ebenfalls mit diesen Artikeln nicht in Einklang.

39 Die Italienische Republik führt aus, dass eine Feststellung der Vertragsverletzung aufgrund dieser Rüge es ihr nicht erlauben werde, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie 1999/31 nachzukommen, da das Urteil des Gerichtshofs nach dem am 31. Dezember 2006 eintretenden Ablauf der gesetzten Frist für die Übergangsregelung für Deponien für gefährliche Abfälle ergehen werde.

40 Was die Stichhaltigkeit dieser zweiten Rüge angehe, so setze Art. 17 des Decreto legislativo Nr. 36/2003 Art. 14 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 1999/31 ordnungsgemäß um, da diese Bestimmung die Anwendung der Art. 4, 5 und 11 dieser Richtlinie auf die vorhandenen Deponien vorsehe. Nach Art. 17 Abs. 3 bis 5 hätten nämlich die Betreiber dieser Deponien bis spätestens 27. September 2003 ein Nachrüstprogramm für die Deponien bei der zuständigen Behörde vorlegen müssen. Diese müsse das Nachrüstprogramm im Licht der durch die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/31 festgesetzten Voraussetzungen in Bezug auf die Klassifizierung der Deponien und die Voraussetzungen, die den Weiterbetrieb von deren Tätigkeiten erlaubten, bis zum 16. Juli 2009, dem von dieser Richtlinie festgesetzten Stichtag für den Abschluss der Nachrüstung der vorhandenen Deponien, genehmigen.

41 Ferner stelle Art. 17 Abs. 2 Buchst. c des Decreto legislativo Nr. 36/2003, auf den sich die Kommission berufe, eine Übergangsbestimmung dar, wonach gefährliche Abfälle, die nach der diesem Decreto legislativo vorhergehenden Regelung für Deponien für gefährliche und für giftige Abfälle bestimmt gewesen seien, für solche Deponien bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen werden könnten. Diese Regelung, insbesondere das Ministerialdekret Nr. 141 vom 11. März 1998 (GURI Nr. 108 vom 12. Mai 1998, S. 22) setze zwar nicht die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31 um, sehe aber Verbote und besondere Verfahren für die Zulassung dieser Abfälle für die Deponien gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen vor.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Was die von der Italienischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Auch dann, wenn die vorgeworfene Vertragsverletzung nach Ablauf der Frist abgestellt wurde, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, ist für eine Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die ein Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber denjenigen trifft, die aus dieser Vertragsverletzung Ansprüche herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, C-29/90, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnrn. 18 und 19).

43 Im vorliegenden Fall enthält Art. 17 Abs. 2 Buchst. c des Decreto legislativo Nr. 36/2003 eine Übergangsbestimmung für Deponien für gefährliche Abfälle, die, wie die Italienische Republik bestätigt hat, auch bei Ablauf der Frist anwendbar war, die diesem Mitgliedstaat gesetzt worden war, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, die die Kommission an ihn gerichtet hatte.

44 Ferner beruht entgegen der Ansicht dieses Mitgliedstaats die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung auf der Unvereinbarkeit mehrerer Bestimmungen des auf die erwähnten Deponien anwendbaren italienischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht. Zu diesen Bestimmungen gehört nicht nur diejenige, die die Abfälle aufführt, die für diese Deponien zugelassen werden können und für die das Decreto legislativo Nr. 36/2003 Übergangsmodalitäten für die Behandlung vorsieht, sondern auch die Bestimmungen über die Behandlung von Abfällen und das Verfahren von deren Zulassung für die Deponien.

45 Somit ist die zweite Rüge, Verstoß gegen Art. 14 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 1999/31, zulässig.

46 Zur Stichhaltigkeit dieser zweiten Rüge ist daran zu erinnern, dass nach Art. 14 Buchst. d Ziff. i dieser Richtlinie die Art. 4, 5 und 11 sowie Anhang II der Richtlinie innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 16. Juli 2002, auf vorhandene Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung finden. Somit sieht diese Bestimmung unabhängig von der Dauer des Verfahrens für die Nachrüstung der vorhandenen Deponien, das am 16. Juli 2009 abgeschlossen sein muss, eine kurze Frist für die Anwendung dieser Bestimmungen auf die genannten Deponien vor.

47 Dagegen findet, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, Art. 17 Abs. 2 Buchst. c des Decreto legislativo Nr. 36/2003, der insbesondere die Übergangsbestimmungen für die Behandlung der gefährlichen Abfälle enthält, nur auf neue Deponien Anwendung und enthält keine Übergangsbestimmung für die Behandlung dieser Abfälle in den vorhandenen Deponien.

48 Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik sieht Art. 17 Abs. 3 bis 5 des Decreto legislativo Nr. 36/2003 auch nicht die Anwendung der Art. 4, 5 und 11 sowie des Anhangs II der Richtlinie 1999/31 auf diese Deponien ab dem 16. Juli 2002 vor. Diese Bestimmung des nationalen Rechts führt nämlich nur ein Nachrüstverfahren ein, das für alle Deponien, unabhängig von der Klasse, der sie angehören, gilt. Nach dieser Bestimmung muss der Inhaber der Betriebsgenehmigung für eine Deponie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Decreto legislativo der zuständigen Behörde ein Nachrüstprogramm für die Deponie vorlegen. Die zuständige Behörde genehmigt den Weiterbetrieb der Deponie und setzt die Arbeiten für deren Nachrüstung, die Einzelheiten der Durchführung und die Frist für den Abschluss des Verfahrens fest. Die Nachrüstung der Deponie muss bis zum 16. Juli 2009 abgeschlossen sein.

49 Ferner gewährleisteten während dieser Übergangszeit, die die Nachrüstung der vorhandenen Deponien ermöglicht, die Bestimmungen des nationalen Rechts vor dem Erlass des Decreto legislativo Nr. 36/2003, die das Verfahren zur Beseitigung gefährlicher Abfälle betrafen, auch wenn sie Sonderbestimmungen für die Zulassung dieser Abfälle für die Deponien vorsahen, nicht die vollständige Anwendung der Art. 4, 5 und 11 der Richtlinie 1999/31 auf die Deponien, die solche Abfälle aufnahmen. Die Italienische Republik hat nämlich in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass diese nationale Regelung nicht den gleichen Inhalt wie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie hatte.

50 Nach allem ist die zweite Rüge, die die Kommission erhebt, ebenfalls als stichhaltig zu betrachten.

51 Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie das Decreto legislativo Nr. 36/2003, das die Bestimmungen dieser Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, erlassen und beibehalten hat,

- soweit dieses Decreto legislativo nicht die Anwendung der Art. 2 bis 13 der Richtlinie 1999/31 auf die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie und vor dem Inkrafttreten dieses Decreto legislativo genehmigten Deponien vorsieht und

- soweit es die Umsetzung von Art. 14 Buchst. d Ziff. 1 dieser Richtlinie nicht gewährleistet.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 36/2003, das die Bestimmungen dieser Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, erlassen und beibehalten hat,

- soweit dieses Decreto legislativo nicht die Anwendung der Art. 2 bis 13 der Richtlinie 1999/31 auf die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie und vor dem Inkrafttreten dieses Decreto legislativo genehmigten Deponien vorsieht und

- soweit es die Umsetzung von Art. 14 Buchst. d Ziff. 1 dieser Richtlinie nicht gewährleistet.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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