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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: C-442/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1248/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG
Verordnung Nr. 1248/92/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine innerstaatliche Bestimmung wie die nach belgischem Recht bestehende Vermutung betreffend die Kriegsjahre, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung.

Eine solche Bestimmung gehört zu Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, die nachteiligen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, zu vermindern; damit zieht sie nur die Konsequenzen aus dem Umstand, daß der Betroffene für die Gesamtheit oder einen Teil der Beschäftigungszeiten, für die ihm der Nachweis ausreichender Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des betreffenden Systems nicht möglich ist, aufgrund eines anderen Systems bereits eine Rente bezieht.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. November 1999. - Jozef van Coile gegen Rijksdienst voor Pensioenen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidsrechtbank Brugge - Belgien. - Soziale Sicherheit - Verordonung (EWG) Nr. 1408/71 [in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 geänderten Fassung] - Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung - Nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Vermutung ("Kriegsvermutung") Zeiten anerkennen, soweit für diese kein Rentenanspruch im Rahmen eines anderen (auch ausländischen) Systems gegeben ist. - Rechtssache C-442/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Arbeidsrechtbank Brügge hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) geänderten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Van Coile (im folgenden: Kläger) und dem Rijksdienst voor Pensiönen (RVP) über die Feststellung einer Altersrente.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

"(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 [Berücksichtigung weiterer Versicherungs- oder Wohnzeiten] und des Artikels 40 Absatz 3 [Leistungen bei Invalidität] erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)..."

4 Durch die Verordnung Nr. 1248/92 wurde in die Verordnung Nr. 1408/71 u. a. ein Artikel 46b eingefügt, der besondere Bestimmungen für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, enthält. Artikel 46b Absatz 2 sieht vor:

"Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung

i) mit einer Leistung gleichen Typs, ausser wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder

ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.

Die unter b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt."

5 Die Änderungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 betrafen die Grenzen der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften, ließen aber die Regelung im Grundsatz unberührt (Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-143/97, Conti, Slg. 1998, I-6365, Randnr. 19).

Die belgischen Rechtsvorschriften

6 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Anwendung von Artikel 32ter der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und der Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 5. April 1976 geänderten Fassung (Moniteur belge vom 8. April 1976).

7 Artikel 15 Absatz 3 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967) bestimmt:

"Der König legt fest, wie der Nachweis einer Beschäftigung, die einen Anspruch auf Altersrente verleiht, zu erbringen ist und nach welchem Verfahren nicht nachgewiesene Zeiten Beschäftigungszeiten gleichgestellt werden."

8 Artikel 32ter Absätze 5 und 6 der zur Durchführung der Königlichen Verordnung Nr. 50 erlassenen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 hat folgenden Wortlaut:

"Bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die eine Beitragszahlung geleistet wurde, deren Höhe den in Absatz 2 genannten Jahresbetrag erreicht, ist davon auszugehen, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen.

Die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehene Vermutung wird nur für die Zeiten widerlegt, für die der Betroffene Anspruch auf eine Rente nach einer anderen belgischen Rentenregelung - ausser derjenigen für Selbständige - oder einer Regelung eines anderen Staates hat. Sie wird ebenfalls widerlegt, wenn der Betroffene eine Beschäftigung als Bergarbeiter, Seemann oder Fischer nachweist."

9 Diese gesetzliche Vermutung wird "Kriegsvermutung" genannt.

10 Die Bestimmungen des Artikels 32ter der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 wurden durch Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Königlichen Verordnung vom 4. Dezember 1990 (Moniteur belge vom 20. Dezember 1990) aufgehoben, bleiben aber auf Renten anwendbar, deren Zahlung wie im Fall des Klägers tatsächlich vor dem 1. Januar 1991 begonnen hat.

Ausgangsrechtsstreit

11 Der 1924 geborene Kläger arbeitete von Oktober 1941 bis März 1943 und später seit Oktober 1945 in Belgien. Von März 1943 bis Mai 1945 arbeitete er in Deutschland, zunächst in Nürnberg und anschließend in der Nähe von Dresden.

12 Am 22. September 1988 beantragte der Kläger die Zahlung einer belgischen Arbeitnehmerrente ab 1. September 1989. Etwa zum gleichen Zeitpunkt stellte er auch bei den zuständigen Trägern in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Zahlung einer Arbeitnehmerrente für die Zeit, in der er in Nürnberg gearbeitet hatte.

13 Mit vorläufigem Bescheid vom 6. März 1989 gewährte der RVP dem Kläger eine auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 42/45 berechnete Rente und berücksichtigte dabei u. a. die Jahre 1943 bis 1945 vollständig oder teilweise aufgrund der Kriegsvermutung.

14 Mit Bescheid vom 29. Januar 1990 gewährte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz dem Kläger eine Rente zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit, in der er 1943 in Nürnberg gearbeitet hatte. Daraufhin erließ der RVP am 20. April 1990 einen endgültigen Bescheid und gewährte eine Rente für die Versicherungslaufbahn des Betroffenen seit Oktober 1941 auf der Grundlage eines Versicherungsquotienten von 41/45 einschließlich der Zeit, in der er in der Nähe von Dresden gearbeitet hatte.

15 Im Anschluß an die 1990 erfolgte deutsche Wiedervereinigung stellte der Kläger am 12. Januar 1995 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz einen Antrag auf Neubescheidung, mit dem er eine deutsche Rente auch für die Zeit begehrte, in der er im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gearbeitet hatte. Mit Bescheid vom 19. Juni 1995 gewährte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ihm eine Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1995, die auf der Grundlage aller von ihm in Deutschland einschließlich der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegten Beschäftigungszeiten berechnet war.

16 Im Anschluß an diese Bewilligung nahm die RVP am 26. Juli 1995 eine Neuberechnung der belgischen Rente des Klägers vor. Anders als im vorangegangenen Bescheid der RVP wurde die Höhe der Rente wegen der Widerlegung der Kriegsvermutung für die Zeiten, für die der Kläger Anspruch auf eine deutsche Rente hat, auf der Grundlage eines Versicherungsquotienten von 40/45 und nicht von 41/45 berechnet. Da die Summe der belgischen Rente und der deutschen Rente höher war als die Rente nach "innerstaatlichem Recht", gewährte die RVP keine Zulage nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71.

17 Der Kläger focht den Bescheid der RVP vor der Arbeidsrechtbank Brügge an und berief sich auf das Gemeinschaftsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, um darzulegen, daß die Kürzung seiner belgischen Rente im Widerspruch zu den Antikumulierungsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 46b Absatz 2, stehe.

18 Dementsprechend hat die Arbeidsrechtbank Brügge das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Artikel 32ter Absatz 5 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und der Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer bestimmt: "Bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die eine Beitragszahlung geleistet wurde, deren Höhe den in Absatz 2 genannten Jahresbetrag erreicht, ist davon auszugehen, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen."

Artikel 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 bestimmt: "Die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehene Vermutung wird nur für die Zeiten widerlegt, für die der Betroffene Anspruch auf eine Rente nach einer anderen belgischen Rentenregelung - ausser derjenigen für Selbständige - oder einer Regelung eines anderen Staates hat."

Ist eine Bestimmung wie Artikel 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die nicht auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i berechnete Leistung angewandt werden darf?

Zur Vorabentscheidungsfrage

19 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, eine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist.

20 Der RVP und die Kommission sind der Meinung, daß diese Frage zu verneinen sei.

21 Der RVP führt insbesondere aus, der belgische Gesetzgeber wolle durch die Einführung der Kriegsvermutung sicherstellen, daß eine Person, die vor dem Krieg eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt habe und diese Tätigkeit infolge der Kriegsereignisse habe unterbrechen müssen, so daß sie nicht nachweisen könne, daß sie während dieser Zeit weiterhin wie zuvor ihre Rentenansprüche begründet habe, deswegen keine Nachteile erleide.

22 Um die doppelte Gewährung einer Rente für dieselbe Zeit zu vermeiden, gelte diese Vermutung allerdings als widerlegt, wenn die Gewährung einer Rente zu Lasten eines anderen Staates für dieselbe Zeit beweise, daß die betreffende Person während dieser Zeit nicht in Belgien als Arbeitnehmer gearbeitet habe. Nach Auffassung des RVP handelt es sich daher um eine Beweisfrage, die mittels einer widerlegbaren Vermutung gelöst worden sei, die nicht als Kürzungsbestimmung angesehen werden könne.

23 Die Kommission fügt dem hinzu, daß sich die vorliegende Rechtssache deutlich von der Rechtssache Romano (Urteil vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84, Slg. 1985, 1679) und der erwähnten Rechtssache Conti unterscheide, in denen sie die Auffassung vertreten habe, daß die dort in Rede stehenden einzelstaatlichen Bestimmungen als Kürzungsvorschriften anzusehen gewesen seien. Die erste Rechtssache habe nämlich die Frage betroffen, ob eine nationale Bestimmung, wonach die zuerkannten fiktiven Jahre, die erforderlich seien, um einen vollständigen Versicherungsverlauf von 30 Jahren zu erreichen, um die Zahl der Jahre gekürzt würden, für die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch habe, eine Kürzungsbestimmung sei. In der zweiten Rechtssache sei es um die Bewertung einer Bestimmung gegangen, durch die eine Zulage zur unvollständigen Altersrente eines Bergarbeiters, der mindestens 25 Jahre im Untertagebau gearbeitet habe, wegen anderer, nach einem anderen belgischen oder ausländischen System bezogener Altersrenten gekürzt werde.

24 Nach Auffassung der Kommission lassen sich "Zeiten" fiktiver Jahre oder der Zulage keinen bestimmten Daten zuordnen. Daher könne eine Person in einem solchen Fall nicht für "denselben Zeitraum" den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten zugleich unterworfen sein. In der vorliegenden Rechtssache handele es sich hingegen um eine an einen bestimmten Zeitraum (den Zweiten Weltkrieg) gebundene Vermutung, die durch die Vorlage von Nachweisen widerlegt werden könne. Die im Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Bestimmung stellt daher nach Auffassung der Kommission keine Kürzungsbestimmung dar.

25 Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine nationale Vorschrift als Kürzungsbestimmung anzusehen ist, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (Urteil Conti, Randnr. 25).

26 Im selben Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kürzungsbestimmungen nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden können, daß man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert (Urteil Conti, Randnr. 24).

27 Solche nationalen Bestimmungen können auch nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden, daß man sie als Beweisregeln qualifiziert.

28 Im Ausgangsverfahren gehört die Kriegsvermutung jedoch zu Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, die nachteiligen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die den belgischen Rechtsvorschriften unterliegen, zu vermindern.

29 Zu diesem Zweck wird bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 in Belgien eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines innerstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon ausgegangen, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen.

30 Diese Vermutung gilt insbesondere zugunsten eines Arbeitnehmers, der in Belgien gearbeitet hat und nicht in der Lage ist, den Nachweis ausreichender Beitragszahlungen für alle betreffenden Jahre zu führen, weil die Unterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen sind, sowie einer Person, die aufgrund der Kriegsereignisse ihre Berufslaufbahn in Belgien nicht fortsetzen konnte.

31 Bei der fraglichen Vermutung handelt es sich um die Vermutung einer Beitragsleistung an das betreffende belgische System und nicht um die Vermutung einer Beschäftigung in Belgien. In einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens konnte die Vermutung daher nicht allein dadurch widerlegt werden, daß er unbestritten während einer bestimmten Zeit in Deutschland gearbeitet hatte. Nachdem ihm hingegen eine Rente für Beschäftigungszeiten in Deutschland gewährt worden war, galten die Erwägungen, die den belgischen Gesetzgeber veranlasst haben, zu seinen Gunsten die Kriegsvermutung einzuführen, nicht mehr für ihn.

32 Dementsprechend kann eine nationale Bestimmung, die in einem solchen Fall vorsieht, daß die Kriegsvermutung für die Beschäftigungszeiten nicht gilt, für die der Betroffene eine Rente aufgrund eines anderen Systems der sozialen Sicherheit bezieht, nicht als "Kürzungsbestimmung" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden. Eine solche Bestimmung zieht nämlich nur die Konsequenzen aus dem Umstand, daß der Betroffene für die Gesamtheit oder einen Teil der Beschäftigungszeiten, für die ihm der Nachweis ausreichender Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des betreffenden belgischen Systems nicht möglich ist, aufgrund eines anderen Systems bereits eine Rente bezieht.

33 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Brügge mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung.

Ende der Entscheidung

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