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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: C-443/05 P
Rechtsgebiete: Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

Zollkodex Art. 239
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 907 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

13. September 2007

"Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art. 239 des Zollkodex - Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 907 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Auslegung - Rechtmäßigkeit - Entscheidung der Kommission - Sachverständigengruppe, die im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammentritt - Gesondertes Gremium auf funktioneller Ebene - Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates - Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex - Tatbestandsmerkmale des Art. 239 des Zollkodex - Keine offensichtliche Fahrlässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-443/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. Dezember 2005,

Common Market Fertilizers SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Sutton, Barrister, und N. Flandin, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Klucka, J. Makarczyk, G. Arestis und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Common Market Fertilizers SA (im Folgenden: CMF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen C(2002) 5217 endg. und C(2002) 5218 endg. der Kommission vom 20. Dezember 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat, mit denen jeweils festgestellt worden war, dass der von CMF beantragte Erlass von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 350, S. 20) führt folgenden festen Antidumpingzoll ein:

"Auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren, die dem unabhängigen Einführer nicht direkt von einem der vorgenannten, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller in Rechnung gestellt werden, wird folgender fester Zoll eingeführt:

für die Ware mit Ursprung in Polen ..., die nachweislich von Zaklady Azotowe Pulawy hergestellt wird ...[, gilt] ein fester Zoll von 19 ECU je Tonne ..."

3 Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist ... bei der zuständigen Zollstelle zu stellen."

4 In Art. 4 des Zollkodex heißt es:

"Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

...

24. 'Ausschussverfahren': das in den Artikeln 247 und 247a bzw. 248 und 248a genannte Verfahren."

5 Art. 247 des Zollkodex sieht vor:

"Die zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen ... werden ... nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen."

6 Art. 247a des Zollkodex bestimmt:

"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23, im Folgenden: Komitologiebeschluss] ...

...

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

7 Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex lautet:

"(1) Das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ständigen Vertretungen und den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden gemäß Artikel 14 Absatz 2 in der Regel spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2) In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus die Frist gemäß Absatz 1 auf 5 Kalendertage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

(3) In äußerst dringenden Fällen kann der Vorsitzende von den Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 abweichen. Wird vorgeschlagen, im Laufe einer Sitzung eine Frage auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen, so ist hierzu die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder erforderlich."

8 Art. 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) bestimmt:

"Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.

Außer im Falle von Zweifeln der zur Entscheidung befugten Zollbehörde kann diese selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex erfüllt sind und der betreffende Betrag bei einem Wirtschaftsbeteiligten infolge derselben besonderen Umstände und gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- oder Ausfuhrtatbestände unter 50 000 ECU liegt.

Der Begriff 'Beteiligte' ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab."

9 Art. 906 der Durchführungsverordnung lautet:

"Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang der Vorlage gemäß Artikel 905 Absatz 2 übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon.

Die Vorlage wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses gesetzt."

10 Nachdem sich der Sachverhalt zugetragen hatte, wurde Art. 906 Abs. 2 der Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 187, S. 16) wie folgt geändert:

"Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel [907] gesetzt."

11 Artikel 906a der Durchführungsverordnung lautet:

"In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 906 und 907 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des die Erstattung oder den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der die Erstattung oder den Erlass beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet."

12 Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht."

13 In Art. 5 - "Regelungsverfahren" - des Komitologiebeschlusses heißt es:

"(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 [EG] für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

..."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

14 CMF ist eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien und betreibt einen Großhandel mit chemischen Erzeugnissen, u. a. mit Stickstofflösungen (Harnstoff und Ammoniumnitrat). Ihre Unternehmensgruppe umfasst u. a. die Gesellschaften Rellmann GmbH (im Folgenden: Rellmann) mit Sitz in Hamburg (Deutschland), die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von ihr ist, und die Agro Baltic GmbH (im Folgenden: Agro Baltic) mit Sitz in Rostock (Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Rellmann. 1989 erwarb die Rechtsmittelführerin die Gesellschaft Champagne Fertilisants, die ihr Steuervertreter für ihre Geschäfte in Frankreich ist.

15 Das polnische Unternehmen Zaklady Azotowe Pulawy (im Folgenden: ZAP) führt Erzeugnisse aus und verkauft sie an Agro Baltic. In der Unternehmensgruppe der Rechtsmittelführerin verkauft Agro Baltic die Erzeugnisse an Rellmann, die sie ihrerseits an CMF weiterverkauft. Über diese Vorgänge werden Rechnungen ausgestellt.

16 In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP in den Monaten März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen. Diese Lieferungen durchliefen die in der vorstehenden Randnummer beschriebene Absatzkette.

17 Cogema, ein Zollagent, wurde beauftragt, die Erzeugnisse im Namen von Agro Baltic in den zollrechtlich freien Verkehr und im Namen von CMF in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen.

18 Die Waren wurden so zunächst im Namen von Agro Baltic unter der Anmeldung EU0, der die Rechnungen von ZAP an Agro Baltic und die EUR.1-Bescheinigungen über den polnischen Ursprung der Waren beigefügt waren, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Gleichzeitig wurden sie in das Lagerverfahren übergeführt, das sie wenige Minuten später verließen, um im Namen von Champagne Fertilisants in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden.

19 In der Rechtssache T-135/03 erwarb Agro Baltic von ZAP im Januar 1995 eine Lieferung, die dann die oben in Randnr. 15 beschriebene Absatzkette durchlief.

20 Agro Baltic beauftragte die Gesellschaft SCAC Rouen, einen Zollagenten, die Waren im Namen von Agro Baltic in den zollrechtlich freien Verkehr und im Namen von CMF in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Es handelte sich darum, für ein und dieselbe Ware bei derselben Zollstelle zwei Einfuhrzollanmeldungen unter Angabe zweier verschiedener Empfänger abzugeben, um die Entrichtung des Zolles von der Entrichtung der Mehrwertsteuer zu trennen.

21 SCAC bediente sich einer vereinfachten Zollabfertigung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr allein im Namen von CMF. Dazu gab sie in deren Namen eine Anmeldung IM4 ab, der die Rechnung von Rellmann und eine EUR.1-Bescheinigung über den polnischen Ursprung der Waren beigefügt waren.

22 In den beiden den Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 zugrunde liegenden Fällen nahmen die zuständigen französischen Behörden zunächst die Anmeldungen an, gewährten die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf der Grundlage der EUR.1-Bescheinigungen und forderten keine Zahlung von Antidumpingzöllen.

23 Bei einer nachträglichen Kontrolle gelangten sie jedoch zu der Auffassung, dass der feste Zoll von 19 ECU je Tonne nach Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 auf alle Lieferungen hätte angewandt werden müssen. Die Waren seien nämlich in Wirklichkeit von CMF eingeführt worden, der gegenüber ZAP keine direkte Rechnung ausgestellt habe, obwohl die fraglichen Erzeugnisse nachweislich von dieser bescheinigt worden seien.

24 Hinsichtlich der in der Rechtssache T-134/03 in Rede stehenden Lieferungen waren die zuständigen französischen Behörden der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass CMF die Waren bereits bei den drei Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe. Infolgedessen setzten sie gegen CMF Zölle und Steuern in Höhe von 3 911 497 FRF (564 855 Euro) fest.

25 In Bezug auf die in der Rechtssache T-135/03 in Rede stehenden Lieferungen vertraten sie die Auffassung, dass eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Namen von CMF abgegeben worden sei. Unter diesen Umständen setzten sie gegen CMF Zölle und Steuern in Höhe von 840 271 FRF (128 098 Euro) fest.

26 Im November und Dezember 1999 beantragte CMF bei der französischen Zollverwaltung den Erlass der Abgaben gemäß Art. 239 des Zollkodex. Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission.

27 Mit Schreiben vom 9. und 10. September 2002 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie in beiden Vorgängen eine ablehnende Entscheidung beabsichtige.

28 Im November 2002 trat die Sachverständigengruppe REM/REC im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Erstattungen, zusammen. Ihre abschließende Abstimmung über die beiden Vorgänge führte zu folgendem Ergebnis: "Sechs Delegationen stimmen für den Vorschlag der Kommission, vier Delegationen enthalten sich, und fünf Delegationen stimmen gegen den Vorschlag der Kommission."

29 Am 20. Dezember 2002 erließ die Kommission in der Ansicht, dass eine offensichtliche Fahrlässigkeit von CMF und kein besonderer Fall gegeben und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 239 des Zollkodex nicht erfüllt seien, die streitigen Entscheidungen. Sie stellte diese Entscheidungen der französischen Zollverwaltung zu, die sie ihrerseits am 10. Februar 2003 CMF übermittelte.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

30 Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen.

31 Sie stützte ihre Klage auf drei Klagegründe.

32 Der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte gerügt wurde, war in fünf Teile gegliedert:

- Verstöße gegen Art. 7 EG und Art. 5 des Komitologiebeschlusses;

- Verstoß gegen Art. 906 Abs. 1 der Durchführungsverordnung;

- Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex;

- Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385);

- Verstoß gegen die Verteidigungsrechte.

33 Der zweite Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex beanstandet wurde, gliederte sich in drei Teile:

- Weigerung der Kommission, das Vorliegen eines besonderen Falls anzuerkennen;

- Fehlen einer betrügerischen Absicht bei CMF;

- Weigerung der Kommission, anzuerkennen, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit von CMF vorgelegen habe.

34 Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG geltend gemacht.

35 Die beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

36 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

37 CMF beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

- der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

39 CMF macht vier Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend:

- unvollständige Darstellung des rechtlichen Rahmens;

- Entstellung des tatsächlichen Rahmens;

- falsche Auslegung des Begriffs der Verletzung wesentlicher Formvorschriften;

- fehlerhafte Anwendung von Art. 239 des Zollkodex.

Zum Rechtsmittelgrund der unvollständigen Darstellung des rechtlichen Rahmens

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Vorbringen der Rechtsmittelführerin

40 Die Rechtsmittelführerin unterteilt ihren Rechtsmittelgrund in zwei Teile, mit denen sie dem Gericht vorwirft, in seiner Darstellung des rechtlichen Rahmens der Rechtssache fehle

- der 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94:

"In Anbetracht ... der vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in Drittländern wird es als angemessen angesehen, einen variablen Zoll in einer Höhe einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben; dieser variable Zoll ist auf die Einfuhren anwendbar, die direkt von den bulgarischen oder polnischen Herstellern oder den Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum ausführten. Auf alle anderen Einfuhren wird auf derselben Grundlage ein fester Zoll eingeführt, um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern";

- Art. 2 des Komitologiebeschlusses:

"Bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a) Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sollten nach dem Verwaltungsverfahren erlassen werden.

b) Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen, wie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sollten nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

Ist in einem Basisrechtsakt vorgesehen, dass bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts im Wege von Durchführungsverfahren angepasst oder aktualisiert werden können, so sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

c) Unbeschadet der Buchstaben a) und b) wird das Beratungsverfahren in allen Fällen angewandt, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird."

41 Das Gericht habe, indem es nicht auf den 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94 eingegangen sei, seine Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung nicht, wie es das hätte tun müssen, an diesen Erwägungsgrund angeknüpft. Hätte es das gemacht, wäre es zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ein fester Zoll nicht erhoben werden dürfe, wenn wie im vorliegenden Fall die Antidumpingregelung tatsächlich nicht umgangen worden sei.

42 Indem das Gericht Art. 2 des Komitologiebeschlusses nicht erwähnt habe, der unverbindliche Kriterien für die Wahl der zu befolgenden Verfahrensmodalitäten vorgebe, habe es in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise ausgeführt, dass auf das Regelungsverfahren nur bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zurückgegriffen werden könne.

- Vorbringen der Kommission

43 Nach Ansicht der Kommission kommt es auf den 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94 für die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung nicht an, der einen festen Zoll dann vorsehe, wenn zwei objektive Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich eine nicht direkte Inrechnungstellung und die Einfuhr eines Erzeugnisses von ZAP.

44 Was Art. 2 des Komitologiebeschlusses angehe, behaupte CMF zu Unrecht, dass das Gericht ausgeführt habe, dass auf das Regelungsverfahren nur bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zurückgegriffen werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Den beiden Teilen des geprüften Rechtsmittelgrundes und damit diesem selbst fehlt die Eigenständigkeit.

46 Mit diesen beiden Teilen, mit denen offenbar das schlichte förmliche Fehlen eines Erwägungsgrundes einer Verordnung und eines Artikels eines Beschlusses bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens im angefochtenen Urteil beanstandet wird, macht die Rechtsmittelführerin nämlich in Wirklichkeit geltend, dass das Gericht diese Bestimmungen im Stadium der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften, also im Stadium der rechtlichen Prüfung, nicht berücksichtigt habe.

47 Wie aber der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge feststellt, werden die beiden Teile des geprüften Rechtsmittelgrundes konkreter im Rahmen des vierten und des dritten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, mit denen die spezifisch rechtliche Würdigung durch das Gericht in Frage gestellt wird.

48 Sie gehen somit mit diesen auf.

49 Daher sind sie nicht gesondert zu prüfen.

Zum Rechtsmittelgrund einer Entstellung des tatsächlichen Rahmens

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Vorbringen der Rechtsmittelführerin

50 CMF macht geltend, das Gericht habe in den der Darstellung des tatsächlichen Zusammenhangs der Rechtssache gewidmeten Randnrn. 14 bis 28 des angefochtenen Urteils die völlig erfundene rechtliche Konstruktion der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen einer indirekten Inrechnungstellung übernommen.

51 Diese Darstellung sei unvollständig und falsch und bewirke somit eine Entstellung des Sachverhalts. Diese habe das Gericht veranlasst, zu Unrecht von einer tatsächlich indirekten Inrechnungstellung auszugehen und Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 falsch anzuwenden.

- Vorbringen der Kommission

52 Nach Ansicht der Kommission ist der Rechtsmittelgrund irrelevant und geht ins Leere.

53 In dem Streit zwischen CMF und der Kommission sei es nicht darum gegangen und habe es auch gar nicht darum gehen können, ob die Abgaben tatsächlich geschuldet gewesen seien. Er habe nur die Frage betroffen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Abgabenschuld erfüllt gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht über das Vorliegen einer indirekten Inrechnungstellung im vorliegenden Fall und damit über das Bestehen der Zollschuld entschieden.

55 Mit den streitigen Entscheidungen wurden Anträge nach Art. 239 des Zollkodex auf Erlass von Zollschulden, von denen angenommen wurde, dass sie bestehen, abgelehnt.

56 Das Gericht war mit einem Klagegrund befasst, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieses Artikels gestützt war und den es in den Randnrn. 135 bis 150 des angefochtenen Urteils geprüft hat.

57 Bei seiner Würdigung hat es eine der kumulativen Voraussetzungen geprüft, die nach diesem Artikel vorliegen müssen, nämlich das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Beteiligten.

58 Nachdem es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, hat es den Klagegrund zurückgewiesen.

59 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen, weil er ins Leere geht.

Zum Rechtsmittelgrund einer falschen Auslegung des Begriffs der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Vorbringen der Rechtsmittelführerin

60 CMF beanstandet, das Gericht sei zu einer falschen Auslegung von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gelangt, als es entschieden habe, dass dieser Artikel der Kommission erlaube, allein über den Erlass und die Erstattung von Zollabgaben zu entscheiden.

61 Eine solche Auslegung impliziere die Rechtswidrigkeit der fraglichen Bestimmung.

62 Art. 907 Abs. 1 sei Teil einer Verordnung zur Durchführung einer Grundverordnung, wie sie der Zollkodex darstelle.

63 Nach Art. 247 des Zollkodex müssten die zu dessen Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Art. 247a Abs. 2 des Zollkodex erlassen werden.

64 Die Durchführungsverordnung dürfe deshalb nur Durchführungsmaßnahmen enthalten.

65 Die Befugnis, allein über den Erlass und die Erstattung von Zollabgaben zu entscheiden und aus dem Nichts eine Sachverständigengruppe zu gründen, die sich die Kommission zugewiesen habe, sei aber keine Maßnahme zur Durchführung der Grundverordnung.

66 Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung könne deshalb nicht die Rechtsgrundlage für eine solche Befugnisübertragung sein. Das Gericht hätte deshalb nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmung im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe.

67 Auch der EG-Vertrag sehe die fragliche Befugnis nicht ausdrücklich vor.

68 Somit sei gegen Art. 7 EG verstoßen worden, nach dem jedes Organ nach Maßgabe der ihm im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse handeln müsse.

69 CMF weist darauf hin, dass sie vor dem Gericht eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung erhoben habe.

70 Sie rügt, dass das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils diese Rechtswidrigkeitseinrede mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, dass sie auf der Stufe der Erwiderung erhoben worden sei, ohne auf einen während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützt worden zu sein.

71 Zwar sei die Debatte über die Rechtswidrigkeit dieses Artikels durch die Auslegung von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Gang gesetzt worden, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgenommen habe und nach der die in dieser Bestimmung genannte Sachverständigengruppe kein Ausschuss sei, der unter die Regelung des Komitologiebeschlusses falle.

72 Diese Auslegung durch die Kommission stelle jedoch einen während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen Grund dar.

73 Weiter beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe sich sodann in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils mit der ihrer Ansicht nach nicht zutreffenden Begründung, dass die öffentliche Ordnung nicht betroffen sei, nicht gehalten gesehen, von Amts wegen auf die Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung einzugehen.

74 Außerdem habe das Gericht bei der Ermittlung der Rechtsnatur des von der Kommission angehörten Ausschusses in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils die in Art. 2 des Komitologiebeschlusses (vgl. oben, Randnr. 40) angeführten Kriterien für die Wahl zwischen Verwaltungsverfahren und Regelungsverfahren falsch ausgelegt, indem es die Auffassung vertreten habe, dass das Regelungsverfahren bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollten, zur Anwendung komme.

75 Das Kriterium der "Maßnahmen von allgemeiner Tragweite" sei nicht das einzige Kriterium für den Rückgriff auf das Regelungsverfahren.

76 Außerdem seien die in Art. 2 des Komitologiebeschlusses genannten Kriterien nicht verbindlich. Der Rat wäre deshalb befugt gewesen, für den Erlass oder die Erstattung von Zollabgaben das Regelungsverfahren vorzusehen.

77 Zudem sei bereits die vom Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils gegebene Auslegung, dass die streitigen Entscheidungen Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Tragweite seien, falsch. Diese Entscheidungen seien nämlich insoweit auch von allgemeiner Tragweite, als sie, weil sie eine Zollschuld beträfen, unmittelbar die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft berührten.

78 Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex die Absicht verfolgt, das Regelungsausschussverfahren für den Erlass von Entscheidungen über die Erstattung oder den Erlass von Zollabgaben vorzuschreiben.

79 Art. 239 Abs. 1 nehme zweimal auf das "Ausschussverfahren" Bezug, zunächst, wenn von den Fällen die Rede sei, die "nach dem Ausschussverfahren festgelegt [werden]", und sodann in dem Satz: "Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind."

80 Die erste Bezugnahme betreffe die Grundentscheidung über die Erstattung oder den Erlass. Die zweite betreffe die in der Durchführungsverordnung zu erlassenden und festzulegenden Durchführungsbestimmungen zu Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex. Eine völlig andere Erklärung dieser Doppelbezugnahme führe zu dem Ergebnis, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber ohne jeden Grund wiederholt habe.

81 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, das Gericht sei im angefochtenen Urteil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass die angehörte Sachverständigengruppe tatsächlich jahrelang abseits jeder Haushaltslinie gewirkt habe. Die streitigen Entscheidungen seien somit unter unmittelbarer Verletzung des gemeinschaftlichen Haushaltsrechts getroffen worden. Diese Verletzung komme zu dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitigen Entscheidungen hinzu und verschärfe den Kontext völliger Rechtswidrigkeit, in dem sie erlassen worden seien.

82 Weiter beanstandet CMF, das Gericht habe in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung genannte Sachverständigengruppe auf der funktionellen Ebene des Ausschusses für den Zollkodex ein gesondertes Gremium sei, ohne die genaue Natur dieses Gremiums zu präzisieren. Indem das Gericht so die Frage außer Acht gelassen habe, auf welcher Rechtsgrundlage die Sachverständigengruppe geschaffen worden sei, habe es einen Rechtsfehler begangen.

83 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Randnrn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex berufen könnten.

84 Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen, die aus den von ihr angeführten Urteilen vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555), und vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission (C-263/95, Slg. 1998, I-441, Randnrn. 31 und 32), folge.

85 Nach Auffassung von CMF war die Beachtung der in Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex vorgesehenen Frist von 14 Tagen von besonderer Bedeutung. Nachdem das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Mitglieder der Sachverständigengruppe über 13 Kalendertage verfügt hätten, um die Antwort der Rechtsmittelführerin zur Kenntnis zu nehmen, hätte es eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften feststellen müssen.

- Vorbringen der Kommission

86 Die Kommission macht geltend, Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung müsse dahin ausgelegt werden, dass die darin genannte Sachverständigengruppe kein Regelungsausschuss im Sinne von Art. 5 des Komitologiebeschlusses sei. Ihr Rechtsstatus leite sich nicht aus einer vom Rat übertragenen Befugnis ab, sondern mit Art. 907 der Durchführungsverordnung aus einer von der Kommission erlassenen Bestimmung.

87 Die Kommission sei somit für den Erlass der streitigen Entscheidungen auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung zuständig gewesen.

88 Folglich sei dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Auffassung vertreten habe, dass Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der streitigen Entscheidungen verleihe.

89 Die vor dem Gericht erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung habe sich von dem ursprünglich in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unterschieden. Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass sie, weil auf der Stufe der Erwiderung erhoben, unzulässig sei und dass die betreffende Frage nicht von Amts wegen zu prüfen sei, da die angebliche Rechtswidrigkeit nicht die öffentliche Ordnung berühre.

90 In der Sache seien die streitigen Entscheidungen trotz ihrer Auswirkungen auf den Haushalt Einzelfallentscheidungen.

91 Es sei Art. 907 der Durchführungsverordnung selbst, der in Anwendung von Art. 239 des Zollkodex nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex habe erlassen werden müssen und auch erlassen worden sei, und nicht die später auf der Grundlage von Art. 907 erlassenen Einzelfallentscheidungen. Folglich habe das Gericht Art. 239 des Zollkodex nicht verletzt.

92 Zum Wirken der Sachverständigengruppe ohne eigene Haushaltslinie über mehrere Jahre hinweg stellt die Kommission klar, dass sie selbst diese Information in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gegeben habe.

93 Die Rechtsmittelführerin habe dann in dieser Verhandlung die Frage der Haushaltslinie als nebensächlichen Gesichtspunkt zur Stärkung ihres Hauptangriffsmittels, wonach die Sachverständigengruppe in Wirklichkeit der Regelungsausschuss sei, aufgeworfen.

94 Wenn CMF nun der Ansicht sei, dass das angesprochene Fehlen einer Haushaltslinie ein gesondertes Angriffsmittel sei, so müsse dieses als unzulässig angesehen werden, da es in den im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen nicht geltend gemacht worden sei.

95 Außerdem sei dieses Angriffsmittel irrelevant und gehe somit ins Leere. Die streitigen Entscheidungen beträfen keine von der Kommission nach Anhörung der Sachverständigengruppe getätigten Ausgaben. Was das Vorbringen angehe, dass das Gericht nach dem Hinweis, dass es sich um ein gesondertes Gremium handele, nicht die genaue Natur der Sachverständigengruppe präzisiert habe, so sei eine solche Präzisierung nicht nötig gewesen, weil das Gericht nur darüber habe entscheiden müssen, ob die Sachverständigengruppe ein Regelungsausschuss sei oder nicht.

96 In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex sei das Urteil Kommission/BASF u. a. nicht einschlägig, da der Gerichtshof in jener Rechtssache ausgeführt habe, dass die in Rede stehende Förmlichkeit der Ausfertigung das klare und spezifische Ziel verfolge, Rechtssicherheit für den Adressaten des Rechtsakts zu gewährleisten.

97 Das Gericht habe aber im angefochtenen Urteil die Natur der von Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex vorgeschriebenen Förmlichkeit geprüft und sei daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Förmlichkeit die interne Arbeitsweise des Ausschusses gewährleisten und nicht die Interessen des Adressaten des zu erlassenden Rechtsakts schützen solle.

Würdigung durch den Gerichtshof

98 Der vorliegende Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile, die in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen sind:

- falsche Auslegung von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, weil es das Gericht für zulässig erklärt habe, dass die Kommission in Anwendung dieser Bestimmung die streitigen Entscheidungen selbst erlassen habe, und zwar ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex mit der Mehrheit, die in Art. 5 Abs. 2 des Komitologiebeschlusses vorgesehen sei, der auf die Mehrheit des Art. 205 Abs. 2 EG verweise;

- Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Gericht die von der Rechtsmittelführerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung für unzulässig erklärt habe;

- Verkennung des die öffentliche Ordnung berührenden Charakters der von der Rechtsmittelführerin im Wege der Einrede geltend gemachten Rechtswidrigkeit insoweit, als das Gericht die Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht von Amts wegen festgestellt habe;

- Verstoß gegen das Haushaltsrecht der Gemeinschaft, weil die streitigen Entscheidungen nach Anhörung einer Sachverständigengruppe erlassen worden seien, die abseits jeder Haushaltslinie gewirkt habe;

- Verstoß gegen Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex, weil das Gericht entschieden habe, dass eine Missachtung dieser Vorschrift von Einzelnen nicht geltend gemacht werden könne.

- Zum ersten Teil: falsche Auslegung von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

99 Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung sieht die Anhörung "einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses ... zusammentritt", durch die Kommission vor.

100 In Anbetracht dieses Wortlauts hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass "[d]ie Wendung 'im Rahmen des Ausschusses' ... die Tatsache wider[spiegelt], dass die in Artikel 907 genannte Sachverständigengruppe offenkundig auf der funktionellen Ebene des Ausschusses für den Zollkodex ein gesondertes Gremium ist".

101 Gegen diese Auslegung spricht auch nicht Art. 906 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, nach dem "[d]ie Vorlage ... so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses gesetzt [wird]".

102 Dieser Art. 906 Abs. 2 ist nämlich dahin zu verstehen, dass der Ausschuss für den Zollkodex nicht als solcher zwecks der Abgabe einer eigenen Stellungnahme befasst wird, sondern als Gremium, in dessen Rahmen die insoweit gesonderte Sachverständigengruppe ihre Stellungnahme abzugeben hat.

103 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht somit zu Unrecht vor, nicht entschieden zu haben, dass die streitigen Entscheidungen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex hätten erlassen werden müssen.

104 Die Rüge, das Gericht habe die genaue Natur der Sachverständigengruppe nicht präzisiert, kann nicht durchdringen. Das Gericht musste sich nämlich nur dazu äußern, ob die Sachverständigengruppe ein Regelungsausschuss war oder nicht.

105 Der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

- Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts

106 Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts "können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind".

107 Es ist unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin die Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung auf die Klagebeantwortung der Kommission hin vor dem Gericht geltend gemacht hat.

108 Entgegen ihrem Vorbringen stellte die bloße Auslegung dieser Bestimmung durch die Kommission in der Klagebeantwortung keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar.

109 Das Gericht hat die erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit in den Randnrn. 51 und 53 des angefochtenen Urteils somit zu Recht für unzulässig erklärt.

110 Der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist deshalb zurückzuweisen.

- Zum dritten Teil: Verkennung des die öffentliche Ordnung berührenden Charakters der von der Rechtsmittelführerin im Wege der Einrede geltend gemachten Rechtswidrigkeit insoweit, als das Gericht die Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht von Amts wegen festgestellt habe

111 In Randnr. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zwar die Auffassung geäußert, dass die etwaige Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht die öffentliche Ordnung betreffe und dass es nach der Rechtsprechung nicht von Amts wegen prüfen müsse, ob die Kommission nicht ihre Zuständigkeiten überschritten habe, als sie den Regelungsgehalt dieser Bestimmung, die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidungen sei, festgelegt habe.

112 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat es jedoch ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall hat die Kommission ... zweifelsfrei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt, als sie die angefochtenen Entscheidungen erließ. Denn diese ergingen auf der Grundlage des Artikels 907 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, [der seinerseits] entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex ... erlassen worden war."

113 Damit hat es aber richtigerweise entschieden, dass Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet sei, indem es implizit, aber zwangsläufig davon ausging, dass nur der Erlass dieser Bestimmung und nicht der spätere Erlass von Einzelfallentscheidungen durch die Kommission dem Regelungsausschussverfahren folgen müsse.

114 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 202 dritter Gedankenstrich EG den Rat ermächtigt, der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, zu übertragen, wobei er gegebenenfalls bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegt oder sich in spezifischen Fällen vorbehält, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

115 Der Begriff "Durchführung" im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften als auch die Anwendung von Vorschriften auf den Einzelfall durch den Erlass individueller Rechtsakte (Urteil vom 23. Februar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-122/04, Slg. 2006, I-2001, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116 Auf der Grundlage von Art. 202 dritter Gedankenstrich EG hat der Rat den Komitologiebeschluss erlassen, der die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festlegt.

117 Art. 2 dieses Beschlusses (vgl. oben, Randnr. 40) nennt die Kriterien, nach denen sich die Wahl zwischen den drei Verfahrensarten, also dem Verwaltungsverfahren, dem Regelungsverfahren und dem Beratungsverfahren, richten sollte.

118 Die drei vorgesehenen Verfahren werden in den Art. 3 bis 5 desselben Beschlusses beschrieben.

119 Der Wortlaut von Art. 2 des Komitologiebeschlusses zeigt, dass die Kriterien für die Wahl des jeweiligen Ausschussverfahrens nicht verbindlich sind, was im fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses ausdrückliche Bestätigung findet.

120 Somit können unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs auf das Beratungsverfahren Maßnahmen von allgemeiner Tragweite in den Anwendungsbereich von Art. 2 Buchst. a oder b des Komitologiebeschlusses fallen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 38).

121 Sie können unter das Verwaltungsverfahren fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit individuellen Maßnahmen stehen und sich in einen durch den Basisrechtsakt selbst hinreichend ausgeformten Rahmen einfügen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41).

122 Dagegen können ebenfalls unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs auf das Beratungsverfahren individuelle Maßnahmen nur unter Art. 2 Buchst. a des Komitologiebeschlusses fallen (Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 38).

123 In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass Art. 239 des Zollkodex in einem Rechtsakt des Rates enthalten ist.

124 In dieser Bestimmung hat der Rat der Kommission gemäß Art. 202 dritter Gedankenstrich EG die Durchführungsbefugnisse dafür übertragen, zum einen die Fälle, in denen Zollabgaben erstattet oder erlassen werden können, und zum anderen die zu diesem Zweck zu befolgenden Verfahrensmodalitäten zu bestimmen.

125 Im Licht von Art. 4 Nr. 24, Art. 247 und Art. 247a des Zollkodex impliziert der Verweis auf das Ausschussverfahren in Art. 239 des Zollkodex den Rückgriff auf das Regelungsverfahren, das auf Maßnahmen von allgemeiner Tragweite anwendbar ist.

126 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin hat eine Entscheidung der Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Zollabgaben trotz ihrer Auswirkung auf die Eigenmittel der Gemeinschaft keine allgemeine Tragweite.

127 Sie stellt genau wie eine Entscheidung der Kommission, mit der Geldbußen in Wettbewerbssachen verhängt werden und die ebenfalls entsprechende Auswirkungen hat, eine Einzelfallentscheidung dar.

128 Folglich hätte ihr Erlass vom Rat nur dem Verwaltungsverfahren unterstellt werden können; von dieser Möglichkeit hat der Rat in den Art. 239, 247 und 247a des Zollkodex keinen Gebrauch gemacht.

129 Die Rechtsmittelführerin irrt deshalb, wenn sie geltend macht, dass zum einen der Rat für den Erlass von einzelne Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Entscheidungen den Rückgriff auf das Regelungsverfahren habe vorschreiben können und dass zum anderen das Gericht die in Art. 2 des Komitologiebeschlusses genannten Kriterien für die Wahl zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Regelungsverfahren falsch ausgelegt habe.

130 Bei einer sowohl wörtlichen als auch systematischen Auslegung von Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex stellt der Begriff "Fälle" an den beiden Stellen, an denen er vorkommt, auf abstrakt definierte Fälle ab und nicht auf Fälle einzelner Wirtschaftsteilnehmer, die konkret im Rahmen von Einzelfallentscheidungen gewürdigt werden.

131 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass sich im zweiten Satz dieser Bestimmung die "Fälle[e, in welchen] diese Bestimmung angewandt werden kann", und die selbst zu den Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gehörenden "Verfahrensvorschriften[, die] dabei zu beachten sind", auf derselben Ebene gegenüberstehen.

132 Die Kommission hat mit dem Erlass der Maßnahme von allgemeiner Tragweite, die Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung darstellt, die mit Art. 239 des Zollkodex hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensvorschriften übertragene Durchführungsbefugnis ausgeübt.

133 Zu diesem Zweck hat sie unstreitig ordnungsgemäß die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex eingeholt.

134 Da sie nach Art. 239 des Zollkodex für die Zwecke der konkreten Prüfung von Anträgen auf Erstattung oder Erlass von Zollabgaben nicht auf ein besonderes Verfahren zurückgreifen musste, durfte sie

- sich eine Entscheidungsbefugnis nach vorheriger Einholung einer beratenden Stellungnahme einer auf der funktionellen Ebene des Ausschusses für den Zollkodex gesonderten Sachverständigengruppe zuweisen, genau wie sie sich diese Befugnis auch zur Ausübung ohne Mitwirkung einer solchen Gruppe hätte zuerkennen dürfen und wie sie im Übrigen in Art. 905 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung vorsehen durfte, dass die Zollbehörde selbst entscheiden kann, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn der Antrag unterhalb eines bestimmten Betrags bleibt;

- davon absehen, die Stellungnahme der Sachverständigengruppe von einer qualifizierten Mehrheit abhängig zu machen.

135 Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verstößt deshalb nicht gegen Art. 239 des Zollkodex, der selbst im Einklang mit Art. 202 dritter Gedankenstrich EG erlassen wurde.

136 Folglich verstößt er auch nicht gegen Art. 7 EG.

137 Daraus folgt, dass sich die Rüge der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Urteilsgrund, nach dem die etwaige Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht die öffentliche Ordnung betrifft, gegen einen nichttragenden Grund dieses Urteils richtet, so dass sie ins Leere geht und deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils führen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Oktober 2004, Van den Berg/Rat und Kommission, C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).

138 Auf die Frage, ob eine Rechtswidrigkeit die öffentliche Ordnung betrifft, kommt es nämlich nicht an, wenn das Gericht zu Recht davon ausgeht, dass der Rechtsakt nicht rechtswidrig ist, und deshalb die Frage der Rechtswidrigkeit nicht von Amts wegen aufwirft.

139 Der dritte Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

- Zum vierten Teil: Verstoß gegen das Haushaltsrecht der Gemeinschaft

140 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht einen Verstoß gegen das Haushaltsrecht der Gemeinschaft tatsächlich als Grund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen geltend gemacht hat; insoweit genügt der Hinweis, dass die vorliegende Rechtssache nichts mit irgendeiner Ausgabe der Kommission in Zusammenhang mit dem Wirken der Sachverständigengruppe zu tun hat.

141 Unter diesen Umständen berührt das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltslinie nicht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen, die Anträge auf den Erlass von Zollabgaben betreffen.

142 Somit ist der auf jeden Fall ins Leere gehende vierte Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

- Zum fünften Teil: Verstoß gegen Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex

143 Nach Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex sind u. a. die Maßnahmeentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen den Ausschussmitgliedern in der Regel 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin zu übermitteln, wobei diese Frist in dringenden Fällen auf 5 Kalendertage und in äußerst dringenden Fällen noch weiter verkürzt werden kann.

144 Das Gericht hat in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die mit dieser Bestimmung aufgestellte Regel die interne Arbeitsweise des Ausschusses für den Zollkodex unter vollständiger Wahrung der Rechte seiner Mitglieder gewährleisten soll.

145 Es hat sodann darauf hingewiesen, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift, die nicht dazu bestimmt ist, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 49 und 50).

146 Vor allem hat es nach der Feststellung, dass es sich im Übrigen bei der Sachverständigengruppe nicht um einen Regelungsausschuss handele und die Rechtsmittelführerin außerdem eine Dritte sei, zu Recht davon abgesehen, auf den vorliegenden Fall das vorgenannte Urteil Deutschland/Kommission zu übertragen, mit dem auf die Klage eines Mitgliedstaats betreffend einen Ständigen Ausschuss für das Bauwesen, der aus von jedem Mitgliedstaat bestellten Vertretern bestand, die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig erklärt wurde, weil die in der Geschäftsordnung dieses Ausschusses aufgestellte Frist für die Übermittlung von Dokumenten an die Ausschussmitglieder nicht beachtet worden war.

147 Genau so rechtsfehlerfrei hat das Gericht auch das erwähnte Urteil Kommission/BASF u. a. nicht entsprechend herangezogen, das zu Art. 12 Abs. 1 der damals geltenden Geschäftsordnung der Kommission erging, nach dem die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten formellen Beschlüsse in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich waren, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festzustellen waren.

148 In den Randnrn. 75 bis 78 jenes Urteils gab der Gerichtshof nämlich einem Klagegrund, der von einer juristischen Person auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung gestützt worden war, mit der auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbaren Begründung statt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte durch die Feststellung des vom Kollegium angenommenen Wortlauts in allen verbindlichen Sprachen die Rechtssicherheit gewährleisten sollte und diese Ausfertigung damit eine wesentliche Formvorschrift darstellte.

149 Unter diesen Umständen ist der fünfte Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

150 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund selbst insgesamt zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Anwendung von Art. 239 des Zollkodex

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Vorbringen der Rechtsmittelführerin

151 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht Art. 239 des Zollkodex falsch ausgelegt, als es entschieden habe, dass die Voraussetzung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit nicht erfüllt sei.

152 Ihr Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

153 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt CMF, das Gericht sei unter Hinweis auf sein Urteil vom 21. September 2004, Gondrand Frères/Kommission (T-104/02, Slg. 2004, II-3211, Randnr. 66), zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit aufweise, da diese Bestimmung mit dem Ziel eingeführt worden sei, die Gefahr der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch den Rückgriff auf Dreieckseinfuhren auszuschließen, und die Vermutung einer Umgehungsgefahr begründe, wenn die Einfuhren dem unabhängigen Einführer vom Hersteller oder Ausführer nicht direkt in Rechnung gestellt würden.

154 Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 schreibe aber keinen festen Zoll bei Umgehungsgefahr vor. Wenn das Gericht ihn in Verbindung mit dem 39. Erwägungsgrund derselben Verordnung (vgl. oben, Randnr. 40) ausgelegt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass ein fester Zoll nur bei einer erwiesenen Umgehung geschuldet werde.

155 Die Auslegung durch das Gericht zeige, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung komplex sei.

156 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Gerichts, dass sie die von ihren Zollagenten begangenen Fehler nicht ihrer Verantwortung entheben könnten und sie in dem betreffenden Sektor über eine ausreichende geschäftliche Erfahrung verfügt habe.

157 Sie macht geltend, die berufliche Verantwortung der Zollagenten sei im Gemeinschaftsrecht anerkannt worden (Urteil vom 13. November 1984, Van Gend & Loos und Expeditiebedrijf Wim Bosman/Kommission, 98/83 und 230/83, Slg. 1984, 3763, Randnr. 16).

158 Außerdem bringt sie zu ihrer geschäftlichen Erfahrung vor, dass sie einen Großhandel mit chemischen Erzeugnissen und Landwirtschaftszubehör, u. a. mit Stickstofflösungen, betreibe und folglich häufig unter die Verordnung Nr. 3319/94 fallende Erzeugnisse kaufe, die sehr oft aus Polen und Litauen stammten.

159 Dies bedeute jedoch nicht, dass sie auf die Verfahren zur Verzollung dieser Erzeugnisse in Frankreich spezialisiert sei. Genau deswegen bediene sie sich zur Abwicklung der komplexen Verzollungsförmlichkeiten französischer Zollfachleute.

160 Deshalb könne sie auf dem Gebiet der Ein- und Ausfuhr von Stickstofflösungen als erfahrener Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, nicht aber auf dem Gebiet der Verzollungsvorgänge.

161 Daher hafte sie nicht für die Fehler der Zollagenten.

162 Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht CMF geltend, das Gericht habe ihr Verhalten auf der Grundlage eines unzutreffenden Verständnisses vom Sachverhalt zu Unrecht für nicht sorgfältig genug gehalten.

163 In den Randnrn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils habe es fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass sie in keiner Weise Rat bei ihren Zollagenten gesucht habe und ihr Fehler bei der Ausstellung ihrer Rechnungen unterlaufen seien.

164 Die Rechtsmittelführerin hebt hervor, dass sie mit Schreiben vom 7. März 2000 bei der französischen Zollverwaltung um Aufklärung in Bezug auf die Verordnung Nr. 3319/94 gebeten habe.

165 Im Übrigen hätten die Fehler bei der Ausstellung der Rechnungen, auf die die pauschale Formulierung des Gerichts abstelle, in Wirklichkeit nur die Rechtssache T-134/03 und noch dazu nur eine der drei darin in Rede stehenden Lieferungen betroffen.

166 Einer der beiden begangenen und rasch behobenen Fehler habe in einer Inrechnungstellung in französischen Francs statt in Dollar bestanden, der andere im Unterbleiben einer Verbuchung der Agentengebühren auf die Fracht.

167 Solche Fehler gehörten zu den normalen geschäftlichen Unwägbarkeiten dieser Art von Vorgängen. Sie könnten nicht Kennzeichen einer mangelnden Sorgfalt der Rechtsmittelführerin sein.

- Vorbringen der Kommission

168 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe keinen Beurteilungsfehler begangen, als es entschieden habe, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit aufweise. Diese Bestimmung enthalte nämlich kein subjektives Element, das eine Prüfung des Willens des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers impliziere. Für ihre Anwendung müssten nur die beiden in ihr genannten objektiven Voraussetzungen erfüllt sein.

169 Zu den Fehlern, die die Rechtsmittelführerin ihren Zollagenten zurechnet, führt die Kommission aus, dass eine etwaige Haftung der Zollagenten nicht die Verantwortung der Rechtsmittelführerin ausschließe, deren Sache es sei, gegebenenfalls die Zollagenten aus dieser Haftung in Anspruch zu nehmen.

170 Die geschäftliche Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers bemisst sich nach Ansicht der Kommission nicht nach seiner Erfahrung mit den Verzollungsverfahren, sondern nach seiner Erfahrung mit den Wirtschaftstätigkeiten der Ein- und Ausfuhr (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 57).

171 Zur Frage der Sorgfalt von CMF weist die Kommission zunächst darauf hin, dass diese die nationale Verwaltung um Auskünfte gebeten habe, nachdem sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ereignet gehabt habe.

172 Sodann hält sie es für unzulässig, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Fehler bei der Ausstellung der Rechnungen zu beanstanden, da damit eine Tatsachenwürdigung in Frage gestellt werde, die vorbehaltlich einer Entstellung der unterbreiteten Elemente keine Rechtsfrage sei, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege.

173 Jedenfalls betreffe die Beanstandung nur einen Teil der vom Gericht untersuchten Tatsachen. Die Rechtsmittelführerin habe nichtsdestoweniger im Übrigen ihren Zollagenten genaue, aber nicht einhaltbare Anweisungen erteilt und die nationale Verwaltung zu spät um Aufklärung gebeten.

Würdigung durch den Gerichtshof

174 Das Gericht hat in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (Urteile Söhl & Söhlke, Randnr. 56, und vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 92).

175 Es hat in Randnr. 136 dieses Urteils ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

- Zum ersten Teil: Komplexität von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94

176 In Randnr. 137 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf sein Urteil Gondrand Frères/Kommission (Randnr. 66) entschieden, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit aufweise.

177 Damit hat es eine rechtliche Würdigung der Tatsachen vorgenommen, um zu ermitteln, ob die fragliche Zollregelung für die Zwecke der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex als "komplex" angesehen werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnrn. 42 und 43).

178 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 als einzige Voraussetzungen für die Erhebung des festen Zolls eine nicht direkte Inrechnungstellung und die Einfuhr einer von ZAP hergestellten Ware nennt.

179 Er verlangt nicht auch den Nachweis eines Willens des Wirtschaftsteilnehmers zur Umgehung des Antidumpingzolls.

180 Der 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94 stellt diese Feststellung nicht in Frage. Er nennt das Ziel, die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen "zu verhindern". Diese Absicht weist deutlich ein allgemeines Ziel der Prävention und nicht der Abgabenerhebung bei erwiesener Umgehung aus.

181 Das Gericht hat deshalb mit der Entscheidung, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 insofern keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit aufweise, als seine Zielrichtung dahin zu verstehen sei, "die Gefahr der Umgehung ... auszuschließen", keinen Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Kriterien begangen, die eine der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 239 des Zollkodex darstellen können.

182 Somit ist der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

- Zum zweiten Teil: Ausschluss einer Entlastung aufgrund der von den Zollagenten begangenen Fehler einerseits und Zugrundelegung einer ausreichenden geschäftlichen Erfahrung der Rechtsmittelführerin in dem betreffenden Sektor andererseits

183 In Randnr. 139 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigene Verantwortung nicht von sich weisen könne, indem sie sich auf den Irrtum ihrer Agenten - ganz gleich, ob ein solcher vorliege oder nicht - berufe.

184 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex die Vertretung eines Wirtschaftsteilnehmers bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen entweder direkt sein kann, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung des Wirtschaftsteilnehmers handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

185 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

- Anmelder nach Art. 4 Nr. 18 des Zollkodex die Person ist, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

- Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 des Zollkodex der Anmelder und im Fall der indirekten Vertretung auch die Person ist, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

186 Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der sich im Rahmen einer direkten oder indirekten Vertretung eines Zollagenten bedient, jedenfalls gegenüber den Zollbehörden Zollschuldner ist.

187 Dem Gericht ist daher kein Rechtsfehler unterlaufen, als es ausschloss, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund etwaiger Fehler ihrer Zollagenten ihrer Verantwortung enthoben sein könnte, da die Verantwortung, die die Zollagenten gegebenenfalls gegenüber CMF tragen, nur in ihren gegenseitigen vertraglichen Beziehungen von Belang ist.

188 Zum Kriterium der geschäftlichen Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers hat das Gericht in Randnr. 140 des angefochtenen Urteils zutreffend daran erinnert, dass zu untersuchen ist, ob der Wirtschaftsteilnehmer im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 57).

189 Nachdem es sodann in Randnr. 141 des Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin selbst einräume, eine gewisse Erfahrung mit der Einfuhr von Stickstofferzeugnissen, wie die Verordnung Nr. 3319/94 sie betreffe, zu besitzen - was von CMF übrigens in ihrem Rechtsmittel bestätigt wird (vgl. oben, Randnr. 160) -, ist es somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe.

190 Somit ist der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

- Zum dritten Teil: Fehler bei der Prüfung des Kriteriums der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers

191 Das Gericht hat in Randnr. 142 des angefochtenen Urteils in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen kann, nach Kräften informieren muss, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 58).

192 Dann hat es in Randnr. 143 des Urteils hervorgehoben, dass die Rechtsmittelführerin trotz ihrer Behauptung, dass der Anwendung der Verordnung Nr. 3319/94 Schwierigkeiten innewohnten, nicht nur keinen Rat bei ihren Zollagenten gesucht, sondern ihnen sogar sehr genaue Anweisungen gegeben habe.

193 In Randnr. 144 des angefochtenen Urteils hat es hinzugefügt: "Außerdem sprechen die Irrtümer der Klägerin bei der Ausstellung ihrer Rechnungen ebenfalls für eine mangelnde Sorgfalt ihrerseits."

194 In Randnr. 146 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerin bei der Abwicklung der fraglichen Geschäfte nicht als sorgfältig genug angesehen werden könne.

195 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht damit eine rechtliche Bewertung von Tatsachen vorgenommen hat, um zu entscheiden, ob das Kriterium der "Sorgfalt" erfüllt war (vgl. entsprechend Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Randnrn. 42 und 43). Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist somit die Beanstandung der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit den Fehlern bei der Ausstellung der Rechnungen zulässig.

196 Allerdings ist festzustellen, dass die geäußerte Schlussfolgerung bereits durch die Feststellung hinreichend gerechtfertigt erscheint, dass CMF trotz der von ihr behaupteten "Komplexität" der Verordnung Nr. 3319/94 davon abgesehen hat, für die fraglichen Verzollungsvorgänge sachdienliche Informationen und Auskünfte einzuholen.

197 Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung war es der Rechtsmittelführerin nämlich nicht möglich, keine Zweifel daran zu hegen, ob nicht etwa bei dem von ihr gewählten Einfuhrschema, bei dem zwei Unternehmen zwischen den polnischen Ausführer und sie selbst geschaltet waren, der feste Zoll anwendbar war.

198 Unter diesen Umständen hätte sich CMF, wenn sie der Ansicht war, dass der 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94 nicht ein allgemeines Präventionsziel zum Ausdruck bringe, sondern zusätzlich zu den beiden in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung allein genannten Voraussetzungen die Voraussetzung des Nachweises einer tatsächlichen Umgehung formuliere, offenkundig informieren und alle möglichen Auskünfte einholen müssen, bevor die fraglichen Verzollungsvorgänge anstanden und nicht im Jahr 2000, wie sie es im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat.

199 Selbst wenn man unterstellt, dass die Beanstandung der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit den - vom Gericht eher als zusätzliche Beurteilungselemente herangezogenen - Fehlern bei der Ausstellung der Rechnungen begründet ist, kann dies also die Schlussfolgerung, die im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Kriteriums der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers gezogen wird, nicht rechtsfehlerhaft machen.

200 Da letztlich keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

201 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Common Market Fertilizers SA trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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