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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.1995
Aktenzeichen: C-443/93
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 48 Abs. 4
EG-Vertrag Art. 51
EG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff "Beamter" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte.

Gegenstand und Zweck der beiden Vorschriften sind nämlich unterschiedlich: Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können, und trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen, während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht und den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.

2. Für die Qualifizierung als "Sondersystem" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genügt es, daß sich das betreffende System der sozialen Sicherheit von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheidet, das auf die Arbeitnehmer des Mitgliedstaats anwendbar ist, zu dem es gehört, und daß es für alle Beamten oder für bestimmte Beamtengruppen unmittelbar gilt oder auf ein in diesem Mitgliedstaat bereits bestehendes System der sozialen Sicherheit für Beamte verweist, ohne daß dabei andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären.

Durch den Erlaß des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Systeme der sozialen Sicherheit, die die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit oder für einen Teil des Personals ihrer öffentlichen Verwaltung geschaffen haben, von der Koordinierung der für die übrigen Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Systeme ausnehmen wollen.

3. Die Artikel 48 und 51 des Vertrages stehen einer nationalen Regelung entgegen, die Gemeinschaftsbürger dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen. Diese Bestimmungen sind folglich dahin auszulegen, daß sie der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruchs entgegenstehen, die jemand, für den ein Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte gilt, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zulassen, wenn sie in den entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden sind. Sofern eine solche Nichtberücksichtigung auf keine Rechtfertigung gestützt ist, die zu beachten wäre, stellt sie nämlich bei der in Artikel 51 zum Grundsatz erklärten Zusammenrechnung der Zeiten, die bei der Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit berücksichtigt werden können, eine Diskriminierung gegenüber den Arbeitnehmern dar, die ihr Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. NOVEMBER 1995. - IOANNIS VOUGIOUKAS GEGEN IDRYMA KOINONIKON ASFALISSEON (IKA). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ELEGKTIKO SYNEDRIO - GRIECHENLAND. - AUSLEGUNG UND GUELTIGKEIT DES ARTIKELS 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71 UND AUSLEGUNG DER ARTIKEL 48 UND 51 DES VERTRAGES - SONDERSYSTEME FUER BEAMTE - VON EINEM GRIECHISCHEN ARZT IN EINEM DEUTSCHEN KRANKENHAUS AUSGEUEBTE TAETIGKEIT. - RECHTSSACHE C-443/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Elegktiko Synedrio hat mit Entscheidung vom 28. Juni 1993, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem griechischen Staatsangehörigen Ioannis Vougioukas (im folgenden: Kläger) und dem Idryma Koinonikon Asfaliseon (griechische Sozialversicherungsanstalt; im folgenden: IKA) wegen dessen Weigerung, für die Begründung des Altersrentenanspruchs des Klägers zwischen 1964 und 1969 liegende Zeiten zu berücksichtigen, während deren der Kläger in öffentlichen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger festangestellter Arzt beim IKA ist, bei dem es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Aufgrund dieser Eigenschaft des Klägers gilt für seinen Rentenanspruch das Gesetz Nr. 3163/1955 über die Renten des Personals des IKA und die Verordnung Nr. 4277/1962 über die Renten der Ärzte des IKA und einiger anderer Arbeitnehmergruppen. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften über den Versorgungsanspruch der Beamten der Zivilverwaltung für die Renten der festangestellten Ärzte des IKA entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

4 Aus dieser Regelung ergibt sich, daß für die Begründung des Rentenanspruchs ausser den Zeiten der Beschäftigung beim IKA Zeiten, während deren der Arztberuf ausgeuebt worden ist, berücksichtigt werden können, sofern ein besonderer Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 5 % der im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen gewöhnlichen monatlichen Vergütung für einen Zeitraum gezahlt wird, der der Dauer der anerkannten Dienstzeiten entspricht.

5 1988 beantragte der Kläger bei der Direktion für Renten des Personals des IKA, die Zeiten, die er zwischen 1964 und 1969 als Arzt in deutschen öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegt hatte, als rentenfähig anzuerkennen. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Berücksichtigung dieser Zeiten für die Begründung eines Altersrentenanspruchs des Klägers erforderlich.

6 Die Direktion für Renten des Personals des IKA lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, daß die von ihm im Ausland zurückgelegten Dienstzeiten nicht zu den Dienstzeiten gehörten, die in den für die Ärzte des IKA geltenden Vorschriften ausdrücklich genannt seien. Diese Entscheidung wurde durch den Ausschuß für die Prüfung von Widersprüchen gegen aufgrund der Rentenregelung erlassene Verwaltungsakte bestätigt.

7 Der Kläger erhob bei der zweiten Kammer des Elegktiko Synedrio Klage gegen diese Entscheidung. Mit Urteil Nr. 2101/1991 wies diese Kammer die Klage mit der Begründung ab, daß die für die festangestellten Ärzte des IKA geltenden nationalen rentenrechtlichen Vorschriften nicht vorsähen, daß im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten einen Rentenanspruch begründeten, und daß darüber hinaus die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 auf "Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte" und damit auf das besondere Versicherungssystem, das für die festangestellten Ärzte des IKA gelte, nicht anzuwenden sei.

8 Der Kläger legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Plenum des Elegktiko Synedrio ein. Zur Begründung dieser Beschwerde machte er insbesondere geltend, daß erstens Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar mit den Artikeln 48 und 51 EG-Vertrag und diese Verordnung daher auf ihn anwendbar sei, daß zweitens Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung eng auszulegen und daher im vorliegenden Fall ausser Anwendung zu lassen sei und daß drittens die Beschäftigungszeiten, die er in deutschen Krankenhäusern zurückgelegt habe, gemäß den Artikeln 48 und 51 EG-Vertrag den Zeiten gleichzustellen seien, während deren er eine entsprechende Beschäftigung in Griechenland ausgeuebt habe.

9 Das Plenum des Elegktiko Synedrio hat Zweifel daran, wie das Gemeinschaftsrecht auszulegen ist, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Da die festangestellten Ärzte des IKA während ihrer dienstlichen Laufbahn bisweilen auch als Vorsteher von medizinischen Dienststellen des IKA eingesetzt werden können, die sie auch leiten, und da sie auch Mitglied erstinstanzlicher oder zweitinstanzlicher ärztlicher Ausschüsse des IKA sein können und folglich im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, wie oben angegeben, Entscheidungen treffen können, die mit den Zielen und mit dem Funktionieren des IKA zusammenhängen, stellt sich die Frage,

a) ob sie aus diesem Grund als "Beamte" in dem Sinn anzusehen sind, in dem dieser Begriff in der Verordnung Nr. 1408/71 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung verwendet wird, d. h., ob sie öffentliche Gewalt ausüben, und

b) ob dafür, nämlich um sie als "Beamte" anzusehen, die für sie bestehende Möglichkeit genügt, in solchen Stellungen tätig zu werden, oder ob sie eine solche Stellung tatsächlich bekleidet haben müssen, sei es auch nur einmal in ihrer dienstlichen Laufbahn.

2) Soweit die rentenrechtliche Stellung der oben genannten Ärzte unabhängig davon, ob sie tatsächlich die oben genannten Stellungen bekleidet haben, in einem Rentensystem geregelt ist, in dem hauptsächlich auf die versorgungsrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird, die die Zivil- und Militärbeamten betreffen, stellt sich die Frage, ob dies genügt, um dieses System im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner derzeit geltenden Fassung als ein "Sondersystem" für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an Beamte anzusehen. Es stellt sich also die Frage, ob es ausreicht, daß ein System von Leistungen der sozialen Sicherheit Beamte betrifft oder daß es auf das bestehende System der sozialen Sicherheit für die Beamten eines Mitgliedstaats verweist, um es als "Sondersystem" anzusehen, oder ob der Begriff "Sondersystem" ausserdem noch andere Merkmale oder Regelungen voraussetzt, die auf keinen Fall ungünstiger sein dürfen als die der oben genannten Verordnung zugrunde liegenden Prinzipien, wie das des Artikels 51 EWG-Vertrag, das sich auf die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten berücksichtigten Beschäftigungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit sowie für die Berechnung der Leistungen bezieht.

3) Sofern im Rahmen des "Sondersystems" von Leistungen an "Beamte" eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Regelung zuläßsig sein sollte, nach der die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten, die der nunmehrige Beamte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit oder die Berechnung solcher Leistungen nicht vorgesehen oder nicht zulässig ist, stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift der Verordnung nicht in Widerspruch zu Artikel 51 Buchstabe a EWG-Vertrag steht, und zwar in Anbetracht dessen, daß Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag, wonach dieser Artikel "keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" findet, sich auf den Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung bezieht und sich nicht eindeutig auf das System von Leistungen der sozialen Sicherheit zu erstrecken scheint, so daß jemand, der einem Sondersystem von Leistungen der sozialen Sicherheit an Beamte eines Mitgliedstaats unterliegt, das obengenannte Recht auf Zusammenrechnung seiner früheren Beschäftigungszeiten in anderen Mitgliedstaaten für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit und für die Berechnung solcher Leistungen verliert, während das gleiche nationale System von Leistungen der sozialen Sicherheit an Beamte diese Zusammenrechnung zulässt, sofern die zusammengerechneten früheren Beschäftigungszeiten im Inland in entsprechenden öffentlichen Einrichtungen zurückgelegt worden sind.

Zum gemeinschaftsrechtlichen Rahmen

10 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß in Artikel 48 EG-Vertrag der Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer niedergelegt ist. Diese Freiheit umfasst nach Artikel 48 Absatz 2 insbesondere die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

11 Gemäß seinem Absatz 4 findet Artikel 48 keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

12 Artikel 51 des Vertrages bestimmt:

"Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

..."

13 Aufgrund dieses Artikels hat der Rat die Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erlassen, durch die die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet in der Weise koordiniert werden, daß gewährleistet ist, daß die Arbeitnehmer, die vom Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch machen, keine Nachteile gegenüber denjenigen erleiden, die ihre Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausüben.

14 In Artikel 4 Absatz 4 schließt die Verordnung Nr. 1408/71 Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte von ihrem sachlichen Geltungsbereich aus.

15 Für die Altersrenten im besonderen schreibt Artikel 45 vor, daß beim Erwerb, der Aufrechterhaltung oder dem Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, während Artikel 46 für die Feststellung der Leistungen vorsieht, daß der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt.

Zur ersten Frage

16 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 sich nur auf die Beamten bezieht, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof gilt, und ob gegebenenfalls Ärzte wie die für das IKA tätigen als solche Beamte anzusehen sind.

17 Der Kläger macht dazu geltend, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 sei im Einklang mit Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages auszulegen und dürfe daher nur für die Beamten gelten, die von dieser Ausnahme vom Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer erfasst würden.

18 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

19 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß diese genannten beiden Vorschriften nicht den gleichen Gegenstand haben. Artikel 48 Absatz 4 sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 14), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Sondersysteme für Beamte oder ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht.

20 Die beiden Vorschriften unterscheiden sich auch in ihrem Zweck. Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3381, Randnr. 19), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.

21 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß sich der Begriff "Beamte" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung nicht nur auf die Beamten bezieht, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte.

22 In Anbetracht dieser Antwort auf den ersten Teil der Frage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages im vorliegenden Fall für Ärzte wie diejenigen des IKA gilt.

Zur zweiten Frage

23 Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 verwendeten Begriffs "Sondersysteme für Beamte".

24 Der Kläger trägt vor, dieser Begriff sei eng auszulegen. Der Umstand, daß ein System der sozialen Sicherheit ausschließlich für Beamte und ihnen Gleichgestellte gelte, genüge nicht, um es als "Sondersystem" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren. Eine solche Qualifizierung müsse auf weitere objektive Kriterien gestützt werden, wie z. B. den Umstand, daß es in Anbetracht des besonderen Charakters des betreffenden Systems unmöglich oder schwierig sei, es den in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Regeln zu unterwerfen.

25 Dieser Auslegung ist nicht zu folgen.

26 Wie der Generalanwalt in Nummer 15 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlaß des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Systeme der sozialen Sicherheit, die die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit oder für einen Teil des Personals ihrer öffentlichen Verwaltung geschaffen haben, von der Koordinierung der für die übrigen Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Systeme ausnehmen wollen.

27 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß es für die Qualifizierung als "Sondersystem" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ohne daß dabei andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, genügt, daß sich das betreffende System der sozialen Sicherheit von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheidet, das auf die Arbeitnehmer des Mitgliedstaats anwendbar ist, zu dem es gehört, und daß es für alle Beamten oder für bestimmte Beamtengruppen unmittelbar gilt oder auf ein in diesem Mitgliedstaat bereits bestehendes System der sozialen Sicherheit für Beamte verweist.

Zur dritten Frage

28 Die dritte Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 insoweit, als er die Sondersysteme für Beamte vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließt, gegen die Artikel 48 und 51 des Vertrages verstösst, da er impliziert, daß für die Begründung des Rentenanspruchs die Beschäftigungszeiten, die jemand, der ° wie ein festangestellter Arzt des IKA ° einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte unterliegt, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zulassen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden sind.

29 Der Kläger ist der Auffassung, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 verstosse gegen die Artikel 48 und 51 des Vertrages, da sein Geltungsbereich weiter gefasst sei als derjenige des Artikels 48 Absatz 4. Eine andere Auslegung liefe nämlich darauf hinaus, dem Rat die Befugnis zuzuerkennen, die Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit auf bestimmte Arbeitnehmergruppen zu beschränken.

30 Nach Artikel 51 des Vertrages hat der Rat, um die wirksame Ausübung des in Artikel 48 des Vertrages verankerten Rechts auf Freizuegigkeit zu gewährleisten, ein System einzuführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden. Der Rat ist dieser Verpflichtung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nachgekommen (Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20).

31 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat jedoch noch nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte auszudehnen, so daß aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung eine erhebliche Lücke in der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen bleibt.

32 Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ließ sich der Ausschluß der Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Bestehen tiefgreifender Unterschiede zwischen den nationalen Systemen rechtfertigen, die zu Schwierigkeiten geführt hatten, die der Gemeinschaftsgesetzgeber als unüberwindlich ansehen konnte, als er die Koordinierung dieser Systeme vornehmen wollte.

33 Das Bestehen derartiger technischer Schwierigkeiten kann indessen in Anbetracht der dem Rat durch Artikel 51 des Vertrages zugewiesenen Aufgabe das Fehlen jeglicher Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte nicht auf unbegrenzte Zeit rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als die Kommission dem Rat im Dezember 1991 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt hat, durch die insbesondere derartige Systeme in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden sollen (ABl. 1992, C 46, S. 1)

34 Jedenfalls ist festzustellen, daß der Rat auf diesem Gebiet seit dem Ende der für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer vorgesehenen Übergangszeit keine Koordinierungsmaßnahme erlassen hat und damit seiner Verpflichtung aus Artikel 51 des Vertrages nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

35 Die vorstehenden Überlegungen berühren jedoch nicht die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, da es dem Rat in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums, über den er bei der Auswahl der zur Erreichung des in Artikel 51 des Vertrages genannten Ziels am besten geeigneten Maßnahmen verfügt, freisteht, bei der Durchführung der Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte zumindest zum Teil von den gegenwärtig in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Techniken abzugehen.

36 Die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 4 in diesem Sinn impliziert jedoch nicht die Ablehnung eines Antrags auf Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten, wenn diesem Antrag unmittelbar gemäß den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages stattgegeben werden kann, ohne daß auf die vom Rat erlassenen Koordinierungsvorschriften zurückgegriffen werden muß.

37 Der Kläger und die Kommission machen in diesem Zusammenhang geltend, gemäß den Artikeln 48 und 51 des Vertrages seien in deutschen öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegte Beschäftigungszeiten entsprechenden in Griechenland zurückgelegten Zeiten gleichzustellen. Der Umstand, daß nur in griechischen öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegte Beschäftigungszeiten, nicht aber in entsprechenden Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten als rentenfähig anerkannt würden, stelle ein schwerwiegendes Hindernis für die Freizuegigkeit dar.

38 Vorab ist festzustellen, daß die griechische Staatsangehörigkeit des Klägers für die Anwendbarkeit des in Artikel 48 des Vertrages niedergelegten Grundsatzes der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer unerheblich ist. Jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt hat, fällt nämlich unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9).

39 Sodann ist festzustellen, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern soll und einer nationalen Regelung entgegensteht, die sie dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13). Der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages würde nämlich nicht erreicht, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 22).

40 Eine solche abschreckende Wirkung auf die Arbeitnehmer wird hervorgerufen, wenn nationale Rechtsvorschriften vorsehen, daß nur in den inländischen öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegte Beschäftigungszeiten, nicht aber entsprechende in öffentlichen Krankenhäusern anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten als rentenfähig anerkannt werden können.

41 Derartige Rechtsvorschriften führen dazu, daß Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizuegigkeit nicht ausgeuebt haben, und Wanderarbeitnehmer zum Nachteil der Letztgenannten ungleich behandelt werden, da sich nur für die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizuegigkeit in Anspruch genommen haben, das Problem der Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten stellt.

42 Da die Akten in der vorliegenden Rechtssache nichts enthalten, was den Unterschied in der Behandlung von Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, rechtfertigen könnte, ist dieser Unterschied als diskriminierend zu qualifizieren und verstösst daher gegen die Grundregeln des Vertrages, durch die die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer sichergestellt werden soll.

43 Dies gilt um so mehr, als die Anwendung von nationalen Vorschriften der vorliegenden Art dazu führt, daß der in Artikel 51 des Vertrages niedergelegte Grundsatz der Zusammenrechnung in einem Fall ausser Anwendung gelassen wird, in dem die Ablehnung der Zusammenrechnung der maßgeblichen Zeiten damit begründet wird, daß diese Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem betroffenen Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, und in dem diese Beschränkung des Rechts der Wanderarbeitnehmer auf Zusammenrechnung durch nichts gerechtfertigt ist, was dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen worden ist.

44 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Artikel 48 und 51 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruchs entgegenstehen, die jemand, für den ° wie für einen festangestellten Arzt des IKA ° ein Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte gilt, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zulassen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der griechischen, der deutschen und der französischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Elegktiko Synedrio mit Entscheidung vom 28. Juni 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Begriff "Beamter" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte.

2) Für die Qualifizierung als "Sondersystem" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genügt es, daß sich das betreffende System der sozialen Sicherheit von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheidet, das auf die Arbeitnehmer des Mitgliedstaats anwendbar ist, zu dem es gehört, und daß es für alle Beamten oder für bestimmte Beamtengruppen unmittelbar gilt oder auf ein in diesem Mitgliedstaat bereits bestehendes System der sozialen Sicherheit für Beamte verweist, ohne daß dabei andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären.

3) Die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruchs entgegenstehen, die jemand, der ° wie ein festangestellter Arzt des IKA ° einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte unterliegt, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zulassen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden sind.

Ende der Entscheidung

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