Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: C-445/00 (1)
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Verfahrensordnung § 1 Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es wäre ein Verstoß gegen das öffentliche Interesse, wonach die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre.

( vgl. Randnr. 12 )


Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2002. - Republik Österreich gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtberücksichtigung eines Dokuments. - Rechtssache C-445/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-445/00

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und G. Houttuin als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch M. Wolfcarius und C. Schmidt, dann durch C. Schmidt und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 241, S. 18)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann, V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Österreich hat mit Klageschrift, die am 4. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 241, S. 18, im Folgenden: angefochtene Verordnung) beantragt.

2 Als Anlage 3 zur Klageschrift hat die Republik Österreich ein Gutachten über die angefochtene Verordnung vorgelegt, das der Juristische Dienst der Kommission am 11. April 2000 dem Generaldirektor der Generaldirektion Energie und Verkehr" der Kommission übersandt hatte (im Folgenden: Rechtsgutachten vom 11. April 2000).

3 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Republik Österreich gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt, die Anwendung der angefochtenen Verordnung auszusetzen und eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

4 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 23. Februar 2001 (Slg. 2001, I-1461) die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 Nummer 1 der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt, den Antrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

5 Der Rat hat der Kanzlei des Gerichtshofes am 8. März 2001 seine Klagebeantwortung im Verfahren zur Hauptsache übermittelt.

6 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Januar 2001 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Am 10. Mai 2001 hat die Kommission ihren Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

7 Mit am 26. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben mit dem Ziel, dass das Rechtsgutachten vom 11. April 2000 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht verwendet wird. Sie hat hierzu vorgetragen, die Äußerungen ihres Juristischen Dienstes seien ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt, und ihre Verbreitung nach außen berge die Gefahr schwerwiegender Folgen für das reibungslose Funktionieren der Gemeinschaftsorgane. Der kommissionsinterne Meinungsaustausch könnte nämlich dadurch beeinträchtigt werden, dass die Dienststellen der Kommission sich scheuen würden, den Juristischen Dienst um schriftliche Äußerungen zu ersuchen.

8 Mit Erklärungen, die am 26. Juli 2002 der Kanzlei des Gerichtshofes übermittelt wurden, hat der Rat sich diesen Ausführungen der Kommission angeschlossen.

9 Mit Erklärungen, die am 1. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurden, hat die Republik Österreich geltend gemacht, sie habe das Rechtsgutachten vom 11. April 2000 in den Anhang ihrer Klageschrift aufgenommen, weil die entsprechenden Ausführungen des Juristischen Dienstes der Kommission auf der Ebene des Ökopunkteausschusses nicht nur inhaltlich bekannt, sondern in diesem Rahmen auch Gegenstand von Diskussionen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei es der Republik Österreich nicht möglich, die besondere Schutzwürdigkeit dieses Dokuments zu erkennen.

10 Überdies gehe die von der Kommission erhobene Einrede ins Leere, da der Präsident des Gerichtshofes im Rahmen der Anhörung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. Februar 2001 ausgesprochen habe, dass das Rechtsgutachten vom 11. April 2000 im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfe.

11 Erstens ist festzustellen, dass die vom Präsidenten des Gerichtshofes in der Verhandlung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 5. Februar 2001 gegebene mündliche Anordnung an die Parteien, das Rechtsgutachten vom 11. April 2002 nicht mehr zu verwenden, nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf. Im Rahmen des Hauptverfahrens muss zu der von der Kommission erhobenen Einrede noch förmlich Stellung bezogen werden.

12 Es wäre ein Verstoß gegen das öffentliche Interesse, wonach die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre.

13 Insoweit ist festzustellen, dass die österreichischen Behörden nur vortragen, sie hätten auf der Ebene des Ökopunkteausschusses Kenntnis von der Auffassung des Juristischen Dienstes erhalten; sie behaupten jedoch nicht, das Gutachten selbst sei ihnen im Rahmen dieses Ausschusses von der Kommission bekannt gemacht worden. Die Kommission macht geltend, die österreichischen Behörden hätten dieses Gutachten rechtswidrig erlangt. Daraus ist zu schließen, dass die Kommission das fragliche Gutachten den österreichischen Behörden weder bekannt gegeben noch seine Bekanntgabe an sie genehmigt hat.

14 Aufgrund dessen ist dem Antrag der Kommission stattzugeben und das Rechtsgutachten vom 11. April 2000 aus den Prozessakten der Rechtssache zu entfernen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Das von der Republik Österreich als Anlage 3 der Klageschrift vorgelegte Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. April 2000 wird aus den Prozessakten entfernt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück