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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: C-447/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 2408/92


Vorschriften:

EGV Art. 59 a.F.
EGV Art. 49
Verordnung Nr. 2408/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung, wonach für Passagiere von Inlandsfluegen andere Flughafengebühren als für Passagiere von innergemeinschaftlichen Flügen anfallen, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die nach Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, die darauf gerichtet ist, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, verboten ist. Die in Artikel 59 EG-Vertrag genannte Freiheit steht nämlich der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert.

( vgl. Randnrn. 11-12, 15 )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Verordnung Nr. 2408/92 - Zugang der Luftverkehrsunternehmen zu innergemeinschaftlichen Linien - Flughafengebühren. - Rechtssache C-447/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-447/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und S. Dragone als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von I. M. Braguglia, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) verstoßen hat, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 (GURI Nr. 251 vom 27. Oktober 1998) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach für Inlandfluege andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) verstoßen hat, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 (GURI Nr. 251 vom 27. Oktober 1998) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach für Inlandfluege andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Verordnung Nr. 2408/92 soll nach ihren ersten beiden Begründungserwägungen gemäß Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festlegen, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

3 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 bestimmt:

Vorbehaltlich dieser Verordnung wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben"

Nationales Recht

4 Nach Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 324 vom 5. Mai 1976 (GURI Nr. 142 vom 31. Mai 1976) unterliegt der Abflug von Passagieren einem sogenannten diritto per l'imbarco passeggeri" (Gebühr für das Einsteigen von Passagieren; nachstehend: Flughafengebühr), dessen Höhe davon abhängt, ob es sich um Passagiere von internationalen Flügen oder um Passagiere von Inlandfluegen handelt. Dieses Gesetz wurde geändert durch das Gesetz Nr. 316 vom 2. Oktober 1991 (GURI Nr. 237 vom 9. Oktober 1991), durch das Gesetz Nr. 537 vom 24. Dezember 1993 (GURI, Supplemento ordinario Nr. 121 vom 28. Dezember 1993) und durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 (GURI, Supplemento ordinario Nr. 233 vom 28. Dezember 1996), in denen die unterschiedliche Flughafengebühr für die beiden Kategorien von Passagieren beibehalten wurde.

5 Durch Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 wurde die Höhe der Flughafengebühr wie folgt geändert:

Die Gebühr für das Einsteigen von Passagieren internationaler Flüge gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 324 vom 5. Mai 1976 in der geänderten Fassung wird von 15 154 ITL auf 15 500 ITL erhöht.

Die Gebühr für das Einsteigen von Passagieren von Inlandfluegen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 316 vom 2. Oktober 1991 in der geänderten Fassung wird von 5 919 ITL auf 7 000 ITL erhöht."

Vorverfahren

6 Mit Mahnschreiben vom 23. Dezember 1996 wies die Kommission die Italienische Republik darauf hin, dass die durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 324 vom 5. Mai 1976 in der geänderten Fassung bewirkte Unterscheidung zwischen Flughafengebühren für Passagiere von Flügen, die Italien mit anderen Mitgliedstaaten verbinden, und Flughafengebühren für Passagiere von Inlandfluegen mit dem durch die Artikel 59 EG-Vertrag und 62 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) aufgestellten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, mit der Verordnung Nr. 2408/92 und mit dem den Unionsbürgern durch Artikel 8a EG-Vertrag verliehenen Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, unvereinbar sei.

7 Nach einem Schriftwechsel mit der Italienischen Republik gab die Kommission am 14. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der Italien aufgefordert wurde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da die Italienische Republik auf diese Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Vorbringen der Parteien

8 Die Kommission trägt vor, die italienische Regelung, mit der die Flughafengebühren eingeführt worden seien, verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92, der im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 59 EG-Vertrag auszulegen sei.

9 Die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr in der Gemeinschaft sei durch die Verabschiedung des dritten Liberalisierungspakets vom 23. Juli 1992, das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sei, verwirklicht worden. Die Verordnung Nr. 2408/92 sei ein Grundbestandteil dieses Pakets, da sie alle Fragen des Marktzugangs der Luftfahrtunternehmen regle und damit die Grundsätze des Artikels 59 EG-Vertrag durchführe.

10 Die italienische Regierung bestreitet die Rüge der Kommission nicht. Sie weist darauf hin, dass neue innerstaatliche Vorschriften in Vorbereitung seien, mit denen die Unterscheidung zwischen Flughafengebühren für innergemeinschaftliche Flüge und Flughafengebühren für Inlandfluege abgeschafft werde, so dass diese Rüge bald entfalle.

Würdigung durch den Gerichtshof

11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32) festgestellt hat, soll die Verordnung Nr. 2408/92 auf dem Gebiet des Luftverkehrs insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in Artikel 59 EG-Vertrag und Artikel 61 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG) niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festlegen, um sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung zu behandeln.

12 Die in Artikel 59 EG-Vertrag genannte Freiheit schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17).

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

14 Vorliegend ist unstreitig, dass die Italienische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen.

15 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 verstoßen hat, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998, wonach für Inlandfluege andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs verstoßen, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach für Inlandfluege andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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