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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: C-448/99
Rechtsgebiete: Richtlnie Nr. 97/13/EWG


Vorschriften:

Richtlnie Nr. 97/13/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das von der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellte Erfordernis einer raschen Entscheidungsfindung durch die zuständige Behörde und das Fehlen jeden Hinweises auf einen möglicherweise nur vorläufigen Charakter der Entscheidung rechtfertigen es, dass Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen mitzuteilen haben, dahin ausgelegt wird, dass die innerhalb dieser Frist zu treffenden Entscheidungen endgültigen Charakter haben.

( vgl. Randnr. 19 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Januar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/13/EG. - Rechtssache C-448/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-448/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch P. Steinmetz als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 25. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie betrifft gemäß Artikel 1 Absatz 1 die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten.

3 Nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie können diese Dienste entweder genehmigungsfrei oder aufgrund von Allgemeingenehmigungen bereitgestellt werden, die erforderlichenfalls durch Rechte und Pflichten, die eine Einzelprüfung der Anträge verlangen sowie eine oder mehrere Einzelgenehmigungen nach sich ziehen, ergänzt werden können.

4 Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:

Unbeschadet des Artikels 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Informationen über die Auflagen jeder Einzelgenehmigung so veröffentlicht werden, dass eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaates und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen."

5 Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor:

Bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen müssen die Mitgliedstaaten Folgendes beachten:

- Einzelgenehmigungen müssen durch offene, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren erteilt werden, die für alle Antragsteller gleich sind, sofern kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

- Es sind angemessene Fristen festzulegen; unter anderem ist dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des Antrags, die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. In den Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Frist in objektiv begründeten Fällen, die in diesen Bestimmungen einzeln aufgeführt sind, auf bis zu vier Monate ausdehnen. Insbesondere im Fall von vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten diese Frist nochmals um höchstens vier Monate verlängern. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die internationale Frequenz- und Satellitenkoordinierung unberührt."

6 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, bis spätestens 31. Dezember 1997 zu erlassen und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7 Die luxemburgischen Behörden übermittelten der Kommission eine Reihe von Verordnungen und Verordnungsentwürfen zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht. Bei der Prüfung dieser Texte gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass einzelne darin enthaltene Bestimmungen nicht mit der Richtlinie vereinbar seien und dass zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien. Die Kommission forderte daher mit Schreiben vom 24. Juli 1998 das Großherzogtum Luxemburg auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

8 Die luxemburgischen Behörden gaben mit Schreiben vom 18. September 1998 ihre Stellungnahme ab. Da die Kommission der Ansicht war, dass diese nicht auf alle in dem Aufforderungsschreiben enthaltenen Vorwürfe eingehe, richtete sie mit Schreiben vom 8. Februar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

9 Die luxemburgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 13. April 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme. Da die Kommission jedoch annahm, dass die Richtlinie nach wie vor nicht in befriedigender Weise umgesetzt worden sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

10 Die Kommission erhebt zwei Vorwürfe gegen das Großherzogtum Luxemburg.

11 Erstens sei Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt worden, denn die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des luxemburgischen Telekommunikationsgesetzes vom 21. März 1997 (Memorial A 1997, S. 761) vorgesehene großherzogliche Verordnung zur Festlegung der Bedingungen des Pflichtenhefts für den Betrieb eines Funkrufdienstes müsse noch erlassen und bekanntgemacht werden. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 26), wonach ein nationales Gesetz, das keine materielle Vorschrift zur Umsetzung einer Richtlinie enthalte, sondern nur eine Behörde ermächtige, die erforderlichen materiellen Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen, keine umfassende und präzise Umsetzung der Richtlinie bewirke.

12 Das Großherzogtum Luxemburg macht in seiner Klagebeantwortung geltend, der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Festlegung der genannten Bedingungen sei am 7. Dezember 1999 dem Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet und Anfang Dezember 1999 der Kommission übermittelt worden.

13 Da dieser Text nicht endgültig ist, ist festzustellen, dass Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie mangels einer Regelung zur Festlegung der Bedingungen des Pflichtenhefts für den Betrieb eines Funkrufdienstes oder jedenfalls mangels des Erlasses einer solchen Regelung innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist.

14 Die Klage der Kommission ist daher in Bezug auf die genannte Richtlinienbestimmung als begründet anzusehen.

15 Die Kommission trägt zweitens vor, das Großherzogtum Luxemburg habe die in Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung insoweit nicht ordnungsgemäß umgesetzt, als die in der nationalen Regelung festgesetzte Frist für die endgültige Erteilung von Genehmigungen die in dieser Bestimmung erwähnte Sechswochenfrist überschreite. Wenn die Richtlinie vorschreibe, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mitgeteilt werde, so müsse es sich dabei um eine vollziehbare Entscheidung handeln, durch die dem Antragsteller ein Recht eingeräumt oder versagt werde, da jede andere Auslegung den Bestimmungen über die Genehmigungsfristen ihre praktische Wirksamkeit nähme. Der Entwurf einer Genehmigungs- oder Versagungsentscheidung, den der Antragsteller nach sechs Wochen erhalte, könne nicht mit einer Entscheidung im Sinne der Richtlinie gleichgesetzt werden. Das Verfahren, so wie es im luxemburgischen Recht geregelt sei, laufe auf eine Frist für die Erteilung der Genehmigung von dreieinhalb Monaten oder mehr hinaus.

16 Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 2. Juli 1998 stehe mit der Richtlinie vollständig in Einklang. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass dem Antragsteller keine endgültige Genehmigung erteilt werden müsse, sondern dass ihm nur spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen sei. Die luxemburgische Regelung garantiere dem Antragsteller, dass er innerhalb einer Frist, die die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie festgesetzten sechs Wochen nicht überschreite, eine Information darüber erhalte, wie sein Antrag beschieden worden sei.

17 Wenn Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten angemessene Fristen festzulegen" haben, so liegt darin eine klare Bestätigung der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, die von den Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge auf Einzelgenehmigungen aufgewendete Zeit zu begrenzen.

18 In der siebzehnten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: Die nationalen Regulierungsbehörden sollten sich bemühen,... die Fristen für die Entscheidung über die Erteilung von Einzelgenehmigungen... zu verkürzen, wenn entsprechende kommerzielle Erfordernisse vorliegen."

19 Aus Artikel 9 Absatz 2 folgt, dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen mitzuteilen haben. Das von der Richtlinie aufgestellte Erfordernis einer raschen Entscheidungsfindung durch die zuständige Behörde und das Fehlen jeden Hinweises auf einen möglicherweise nur vorläufigen Charakter der Entscheidung rechtfertigen es, dass Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dahin ausgelegt wird, dass die innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu treffenden Entscheidungen endgültigen Charakter haben. Dies ist jedoch im luxemburgischen Recht nicht der Fall.

20 Nach alledem ist die Klage der Kommission in Bezug auf die genannte Richtlinienbestimmung als begründet anzusehen.

21 Somit ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg zur Kostentragung zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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