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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: C-45/06
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 536/93


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. März 2007

"Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 - Art. 5 Abs. 3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 - Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes"

Parteien:

In der Rechtssache C-45/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht des Landes Brandenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 2006, in dem Verfahren

Campina GmbH & Co., vormals TUFFI Campina emzett GmbH,

gegen

Hauptzollamt Frankfurt (Oder)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Verhältnismäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 536/93).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Campina GmbH & Co., vormals TUFFI Campina emzett GmbH (im Folgenden: Campina), der Gesamtrechtsnachfolgerin des Milchverarbeitungs- und -einkaufsunternehmens Meierei-Zentrale GmbH (im Folgenden: MZ) gegen das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) über eine geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen (im Folgenden: Mitteilung).

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 536/93 bestimmt:

"Vor dem 15. Mai jedes Jahres übermittelt der Abnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Aufstellung der Abrechnungen für jeden Erzeuger bzw. unterrichtet sie aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Mitgliedstaats über die Gesamtmenge, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 berichtigte Menge und den Durchschnittsfettgehalt der Milch und/oder des Milchäquivalents, die bzw. das ihm von Erzeugern geliefert worden ist, sowie über die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen und den jeweils für diese Erzeuger ermittelten repräsentativen Durchschnittsfettgehalt."

4 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 in seiner ursprünglichen Fassung lautete:

"Bei Nichteinhaltung der Frist muss der Abnehmer einen Strafbetrag zahlen, der der Abgabe entspricht, die bei einer Überschreitung in Höhe von 0,1 % der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- oder Milchäquivalentmengen zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag darf 20 000 ECU nicht überschreiten."

5 Die letztgenannte Vorschrift ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 2000, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, Slg. 2000, I-5461), für unverhältnismäßig erklärt worden.

6 In der Zwischenzeit hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung Nr. 1001/98 erlassen. Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

"In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

'Der vom Abnehmer im Fall einer Fristüberschreitung zu zahlende Strafbetrag wird wie folgt berechnet:

- Erfolgt die im ersten Unterabsatz genannte Mitteilung vor dem 1. Juni, entspricht er der Abgabe, die bei einer Überschreitung der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen um 0,1 % zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag beträgt mindestens 500 und höchstens 20 000 ECU;

...'"

7 Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 187, S. 19) bestimmt:

"...

(3) ... Hält der Abnehmer die in Absatz 2 genannte Frist nicht ein, so muss er einen Betrag in Höhe der Abgabe entrichten, die bei einer Überschreitung der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. ... Dieser Betrag beläuft sich auf mindestens 100 EUR und höchstens 100 000 EUR.

..."

8 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) sieht vor:

"Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend."

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

9 MZ legte mit am 17. Mai 1999 unterzeichnetem Vordruck, der am selben Tag beim Hauptzollamt Cottbus (im Folgenden: HZA) einging, die Mitteilung über die Milchmengen vor, die ihr von den Erzeugern im Laufe des Wirtschaftsjahrs 1998/99 angeliefert worden waren.

10 Auf der Rückseite dieses Vordrucks ist der Hinweis abgedruckt, dass diese Mitteilung bis zum 14. Mai beim HZA eingegangen sein muss. Da diese Mitteilung mit einer Verspätung von drei Tagen eingegangen war, entschied das HZA, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93, dass wegen der Überschreitung der gesetzten Frist ein Strafbetrag zu erheben sei, der der Abgabe entspreche, die bei einer Überschreitung in Höhe von 0,1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- bzw. Milchäquivalentmengen zu entrichten sei. Auf der Grundlage der Angaben von MZ zur angelieferten Milchmenge und unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 20 000 ECU belief sich der Strafbetrag daher auf 39 116,60 DM.

11 MZ legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug vor, dass der Mitarbeiter, der mit der Stellung und der Absendung der Mitteilungen betraut gewesen sei, am 14. Mai 1999 mit Arbeit überlastet gewesen sei, weil er auch andere wichtige Fristen habe einhalten müssen. Da der 14. Mai 1999 ein Freitag gewesen sei, sei die Mitteilung dem HZA am darauffolgenden Werktag, d. h. am Montag, dem 17. Mai 1999, übergeben worden.

12 Auch wenn das HZA die Mitteilung nicht zum Stichtag erhalten habe, sei die Fristüberschreitung daher geringfügig, denn das HZA habe die Mitteilung frühestens am 17. Mai 1999 bearbeiten können und die Überschreitung habe folglich keine Auswirkung gehabt. MZ hat daraus gefolgert, dass der gegen sie festgesetzte Strafbetrag im Hinblick auf die festgestellte Überschreitung unverhältnismäßig hoch sei.

13 Nachdem das HZA die Aussetzung der Vollziehung seiner Entscheidung abgelehnt hatte, setzte es das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen aus.

14 Mit Entscheidung vom 4. Juli 2001 wies das HZA den Einspruch der MZ dann als unbegründet zurück. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 führte das HZA zum einen aus, dass im Sinne dieser Vorschrift der Strafbetrag für Mitteilungen, die nach dem 14. Mai 1999 und vor dem 1. Juni dieses Jahres eingereicht worden seien, 0,1 % der von den Erzeugern angelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen entspreche, mindestens aber 500 ECU und höchstens 20 000 ECU betrage, und dass es zum anderen nach dem Wortlaut dieser Verordnung auf ein Verschulden von MZ nicht ankomme.

15 Campina erhob eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung.

16 Zu der auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 gestützten Argumentation des HZA trug Campina vor, dass diese Verordnung insoweit ungültig und daher unwirksam sei, als in ihr kein Mechanismus vorgesehen sei, um das Maß der Fristversäumung und des Verschuldens des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, wenn ein Strafbetrag im Sinne dieser Verordnung festgesetzt werde. Genau dies habe der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen an der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift gerügt.

17 Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) beantragte die Abweisung dieser Klage und machte geltend, dass durch Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Dauer der Fristüberschreitung durch die Staffelung der Strafbeträge nach der Dauer der Fristversäumung bereits hinreichend berücksichtigt sei. Auf ein Verschulden oder einen objektiven Schaden komme es nach dem Verordnungswortlaut nicht an.

18 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Sanktionsregelung sei unverhältnismäßig, da sie den Abnehmer von Milch im Falle einer geringfügigen Verspätung nicht besser behandle als Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 in seiner ursprünglichen Fassung, den der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen für ungültig erklärt habe.

19 Zumindest der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 1. Juni sei zu weit gefasst und stelle sich in seinen Auswirkungen als unverhältnismäßig dar, weil er auch Fälle mit dem vollen Strafbetrag erfasse, in denen die Frist - wie hier - nur um einen Arbeitstag überschritten sei, ohne dass erkennbar wäre, dass sich die Überschreitung auf die vom Abnehmer vor dem 1. September vorzunehmende Zahlung der Zusatzabgabe nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 536/93 ausgewirkt hätte. Darüber hinaus habe die betroffene Molkerei keine Zusatzabgabe zu entrichten.

20 Schließlich stellt das vorlegende Gericht fest, dass bei der finanziellen Sanktion nicht berücksichtigt werde, ob die verspätete Einreichung der Mitteilung sich auf das Verwaltungsverfahren, insbesondere den Zahlungstermin 1. September, ausgewirkt habe. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass der Gerichtshof bereits hervorgehoben habe, dass eine geringfügige Überschreitung der Frist 15. Mai die Zahlung der Zusatzabgabe vor dem 1. September nicht gefährden würde (vgl. Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnr. 41).

21 Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt die Strafbetragsregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 in Fällen, in denen nur eine geringfügige Fristüberschreitung vorliegt, die sich zudem nicht bemerkbar ausgewirkt hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Zur Vorabentscheidungsfrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

22 Die griechische Regierung trägt vor, die Einhaltung der Frist 15. Mai sei im Ausgangsverfahren für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Zusatzabgabe sowie der gemeinsamen Marktorganisation für Milch notwendig, weil die Berechnung dieser Abgabe durch die Verzögerung bei der Übermittlung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 genannten Angaben gefährdet werde.

23 Die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehenen finanziellen Sanktionen seien nach dem Ausmaß der Verspätung und der Schwere des Verstoßes abgestuft, wodurch zum einen die Milchabnehmer zur Einhaltung der Frist 15. Mai veranlasst würden und zum anderen verhindert werden könne, dass die Molkereibetriebe, die die Zusatzabgabe nicht schuldeten, diese Frist nicht einhielten. Schließlich erscheine die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Zeitspanne von etwa fünfzehn Tagen nicht als eine zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignete Maßnahme.

24 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der finanziellen Sanktion, durch die der im Ausgangsverfahren streitige Verstoß weniger streng geahndet werde, die Verordnung Nr. 1392/2001 anzuwenden sei. 25 Durch diese Verordnung sei zum einen der Prozentsatz pro Tag der Fristüberschreitung mit 0,01 % gegenüber 0,1 % in der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt und zum anderen die Mindeststrafe auf 100 Euro vermindert worden. Der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1392/2001 stehe auch nicht entgegen, dass gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens bereits die auf die Verordnung Nr. 536/93 gestützte finanzielle Sanktion verhängt worden sei, denn die Entscheidung, mit der diese Sanktion im Ausgangsverfahren verhängt worden sei, sei angefochten worden. Die ausgesprochene Sanktion begründe daher keine bereits endgültige Rechtslage.

26 Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Regelungen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 angeht, weist die Kommission auf den weiten Ermessensspielraum hin, über den sie im Bereich der Agrarpolitik verfüge.

27 Aufgrund dieses Ermessens sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine tageweise Abstufung der finanziellen Sanktion vorzunehmen und habe folglich die im Ausgangsverfahren streitige Regelung erlassen können, aufgrund deren die Abnehmer, die die Frist 15. Mai nicht eingehalten hätten, dazu angehalten worden seien, die Übermittlung vor Beginn des nächsten Zeitraums vorzunehmen, um eine höhere Strafe zu vermeiden. Die Kommission habe dadurch, dass sie eine Zeitspanne von etwa fünfzehn Tagen für die einzelnen Stufen der Überschreitung der Frist für diese Übermittlung gewählt habe, die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten.

28 Außerdem gehe die Festsetzung einer finanziellen Sanktion auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, nämlich die Abnehmer zur pünktlichen Übermittlung der Mitteilung anzuhalten, erforderlich und geeignet sei.

29 Schließlich führe jede Fristüberschreitung seitens der Abnehmer zu einer Verkürzung des den nationalen Behörden für die Berechnung der Zusatzabgabe zur Verfügung stehenden Zeitraums und stelle damit eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems dar. Eine Verpflichtung, nachzuweisen, dass sich die Überschreitung der Frist auf das Verwaltungsverfahren ausgewirkt habe, würde daher die Abschreckungswirkung und die Wirksamkeit der finanziellen Sanktionen beeinträchtigen.

Antwort des Gerichtshofs

30 Im Rahmen des durch Art. 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg. 2006, I-4121, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. Dezember 1997, Immobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes gehört zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, so dass er als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, dessen Wahrung der Gerichtshof sichert und den der nationale Richter zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn. 67 bis 69).

33 Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach die zuständigen Behörden auf ein Verhalten rückwirkend die in einer sektorbezogenen Regelung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden haben, weil diese weniger streng sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 61).

34 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass es im Ausgangsverfahren um eine geringfügige Überschreitung der Frist 15. Mai geht, da die Mitteilung bei der zuständigen nationalen Stelle am darauffolgenden Werktag eingegangen ist.

35 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher festzustellen, ob bei einem Einzelfall wie dem im Ausgangsverfahren betroffenen, der durch eine geringfügige Überschreitung der Frist 15. Mai gekennzeichnet ist, davon auszugehen ist, dass die Verordnung Nr. 1392/2001 eine Sanktionsregelung vorsieht, die weniger streng ist als die durch die Verordnung Nr. 536/93 vorgeschriebene.

36 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1392/2001 entspricht die finanzielle Sanktion für die Nichteinhaltung der Frist 15. Mai, wie sie im Ausgangsverfahren streitig ist, einem Betrag in Höhe der Abgabe, die bei einer Überschreitung der Referenzmenge "Direktverkäufe", über die der Abnehmer verfügt, zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft, und beträgt mindestens 100 Euro und höchstens 100 000 Euro.

37 Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 536/93 dagegen entspricht die finanzielle Sanktion für eine Nichteinhaltung der Frist 15. Mai wie der im Ausgangsverfahren betroffenen 0,1 % der dem Abnehmer von den Erzeugern gelieferten Milch- oder Milchäquivalentmengen und beträgt mindestens 500 und höchstens 20 000 ECU.

38 Daher ist festzustellen, dass - wie die Kommission zu Recht in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt hat - bei einer geringfügigen Überschreitung der Frist 15. Mai wie im vorliegenden Fall die Regelung der finanziellen Sanktionen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1392/2001 weniger streng ist als die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Regelung.

39 In Anbetracht der vorstehenden Auslegung braucht über die Verhältnismäßigkeit der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehenen Sanktionsregelung nicht entschieden zu werden.

40 Nach alledem ist die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

- Der nationale Richter hat den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes zu beachten, wenn er ein den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechendes Verhalten zu ahnden hat.

- Bei einer geringfügigen Überschreitung der gesetzten Frist wie der im Ausgangsverfahren streitigen ist die Sanktionsregelung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1392/2001 weniger streng als die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Regelung.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Der nationale Richter hat den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes zu beachten, wenn er ein den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechendes Verhalten zu ahnden hat.

Bei einer geringfügigen Überschreitung der gesetzten Frist wie der im Ausgangsverfahren streitigen ist die Sanktionsregelung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor weniger streng als die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 geänderten Fassung vorgesehene Regelung.

Ende der Entscheidung

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