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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: C-45/97
Rechtsgebiete: Entscheidung 96/701/EG


Vorschriften:

Entscheidung 96/701/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und aus Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ergibt sich, daß die Unterlagen der Lager- und Finanzbuchhaltung in den Unternehmen verfügbar sein müssen, wenn die zuständige Stelle eine Kontrolle durchführt, selbst wenn sie diese nicht angekündigt hat.

(vgl. Randnr. 18)

2 Die Kommission kann die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen, wenn sie feststellt, daß es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt.

(vgl. Randnr. 24)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2000. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993. - Rechtssache C-45/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-45/97

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira, Juristischer Dienst, und B. Vilá Costa, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 323, S. 26), soweit das Königreich Spanien davon betroffen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 323, S. 26; im folgenden: streitige Entscheidung), soweit der Kläger davon betroffen ist, erhoben.

2 Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begehrt, soweit mit dieser Ausgaben von 721 255 271 ESP für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden sind.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Königreich Spanien zur Verwaltung und Überwachung von Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl ein System eingeführt, das von zwei Einrichtungen verwaltet wird. Der Servicio Nacional de Productos Agrarios (im folgenden: Senpa) ist damit betraut, den begünstigten Unternehmen die Zulassung zu erteilen, die unmittelbaren Beihilfezahlungen sowie Vorschüsse gegen Hinterlegung der verlangten Sicherheit zu leisten und etwaige Sanktionen zu verhängen. Die Agencia para el Aceite de Oliva (Olivenölamt; im folgenden: AAO) ist die Überwachungsbehörde, die für die Durchführung der nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Kontrollen zuständig ist.

4 Aus Anlaß des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1992 nahmen die Dienststellen der Kommission am 30. September und 1. Oktober 1993 sowie zwischen dem 14. und 18. März 1994 bei der AAO zwei Kontrollen vor, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl sowie die Wirksamkeit und Genauigkeit des von diesem Mitgliedstaat eingeführten Systems zur Kontrolle der Beihilfen zu überprüfen.

5 Nach dem Prüfbericht vom 31. Mai 1994 (im folgenden: Prüfbericht) förderten diese Kontrollen schwere Mängel zutage. Die Kommission teilte den spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. September 1994 mit, daß der EAGFL angesichts sämtlicher Mängel, die bei der Verwaltung des Systems festgestellt worden seien, eine Berichtigung in Höhe von 50 % des gesamten dem Königreich Spanien geschuldeten Betrages der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl, d. h. in Höhe von 15 447 431 500 ESP, vorschlage.

6 Nach zahlreichen Gesprächen und zwei bilateralen Sitzungen schlug die Kommission den spanischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 1995 vor, die ursprünglich festgelegte pauschale finanzielle Berichtigung fallen zu lassen und die Höhe der Kürzung der dem Königreich Spanien tatsächlich geschuldeten Beihilfen auf der Grundlage der von den Prüfern des EAGFL tatsächlich kontrollierten 27 Fälle zu ermitteln, wodurch sich der Betrag der Ausgaben, die nicht zu Lasten des EAGFL verbucht werden könnten, auf 721 255 271 ESP mindere.

7 Dieser Betrag wurde entsprechend den bei 13 Unternehmen festgestellten Unregelmäßigkeiten durch Berichtigungen von 10 % und 100 % der angemeldeten Ausgaben ermittelt. Bei den Unternehmen Lorenzo Sandúa, Hurtado Tenorio, Olivar de Segura und Agroalimentaria Minerva belief sich die vorgeschlagene Berichtigung auf 100 % der Beihilfen, während bei den Unternehmen Sagarra Bascompte SA, Amador Rodríguez SL, Fernández y Ruiz de Aguilar SA, Uteco Jaén, Aragonesa de Aceite de Oliva, Martínez Henarejos, Hispanoliva, Hijos de Joaquín Seguí und Emiliano Vivas die Berichtigung 10 % betrug.

8 Das Königreich Spanien lehnte diesen Vorschlag der Kommission ab und befaßte das Schlichtungsorgan mit der Angelegenheit, das durch die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) errichtet worden ist. Das Schlichtungsorgan forderte in seinem Bericht vom 5. Dezember 1995 die Kommission auf, zusammen mit den spanischen Behörden noch einmal die Möglichkeit zu untersuchen, entweder für jedes betroffene Unternehmen den Berichtigungssatz weiter zu differenzieren oder anstelle der finanziellen Berichtigung, die die Kommission vorgeschlagen hatte, eine pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % der von Spanien für 1992 angemeldeten Gesamtausgaben treten zu lassen.

9 Die Kommission folgte dieser Aufforderung jedoch nicht und erließ die streitige Entscheidung, mit der sie den im Schreiben vom 13. Juni 1995 enthaltenen Vorschlag übernahm.

10 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf zwei Gründe: zum einen einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die der gemeinschaftlichen Marktordnung für Fette und zum anderen die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es führt dazu aus, daß es angesichts des Vorschlags der Kommission, der sich auf die im Prüfbericht festgestellten Tatsachen gestützt und eine finanzielle Berichtigung bei dreizehn Unternehmen vorgesehen habe, wobei vier Unternehmen die ursprünglich gewährte Beihilfe vollständig und den neun anderen in Höhe von 10 % versagt worden sei, für jedes betroffene Unternehmen die Gründe aufzeigen werde, aus denen seiner Ansicht nach die Beihilfe unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gewährt worden sei. Somit sind die beiden Klagegründe in bezug auf die Situation jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen.

Die Unternehmen, bei denen eine finanzielle Berichtigung von 100 % vorgenommen worden ist

Das Unternehmen Lorenzo Sandúa

11 Der Prüfbericht nennt folgende Verstöße: Die Eingänge von Olivenöl waren bei der Jahreskontrolle nicht detailliert aufgeführt. Was die Ausgänge von Olivenöl in demselben Zeitraum betrifft, so fand sich nur ein Hinweis auf den Monat ohne irgendwelche weiteren Informationen. Die Prüfer hatten den Verdacht, daß Lieferscheine gefälscht waren, zogen daraus aber keine Konsequenzen. Die Lagerbuchhaltung führte die 25-Liter-Umschließungen aus den fünf letzten Rechnungen nicht auf, die dem nicht abgefuellten Öl entsprachen. Das Unternehmen legte weder diese fünf Rechnungen noch die Mehrwertsteueraufzeichnungen und -berechnungen noch die Finanzbuchhaltung vor. Alle diese Unterlagen befanden sich außerhalb des Unternehmens. Sie wurden auf Aufforderung der AAO von dem Unternehmen übersandt, allerdings mit einer Verspätung von drei Monaten. Die AAO wies nicht auf die Berichtigung der übersandten Unterlagen hin und insbesondere nicht auf die angesichts der Verspätung bestehende Möglichkeit, daß diese "präpariert" worden waren. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % der angemeldeten Beihilfen vor.

12 Das Königreich Spanien macht geltend, daß diese Beihilfen im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung ausgezahlt worden seien.

13 Konkret zu dem Verdacht der Fälschung der Lieferscheine trägt das Königreich Spanien vor, daß die AAO nach der Aufdeckung von Umständen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Scheine begründeten, dem Senpa vorgeschlagen habe, die für die Einreichung seines Berichts festgesetzte Frist gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 254, S. 5) in der Fassung der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 571/91 vom 8. März 1991 (ABl. L 63, S. 19), 1008/92 vom 23. April 1992 (ABl. L 106, S. 12) und 643/93 vom 19. März 1993 (ABl. L 69, S. 19; im folgenden: Verordnung Nr. 2677/85) zu verlängern. In diesem Zeitraum habe die AAO Ermittlungen geführt, ihre Informationen ergänzt und die Ergebnisse untersucht. Sie sei zu dem Schluß gekommen, daß es, auch wenn nach Prüfung des Sachverhalts kein Beihilfeantrag den notwendigen Voraussetzungen nicht entsprochen habe, doch zweckmäßig sei, in Zukunft die Überprüfung der Geschäftsbücher sowie der Rechnungs- und Geschäftsunterlagen, wie hier geschehen, durch horizontale Kontrollen bei den Wirtschaftsteilnehmern und den Empfängern zu ergänzen.

14 Das Königreich Spanien erklärt abschließend, daß die festgestellten Tatsachen nicht nur weiter verfolgt worden seien, sondern auch zusätzliche Untersuchungen stattgefunden hätten. Die Fragen, die Zweifel hätten wecken können, seien gelöst worden. Die Lagerbuchhaltung sei im Unternehmen verfügbar gewesen, da nur die Finanzbuchhaltung von betriebsfremden Fachkräften geführt worden sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kontrollverfahren und ihrer Ergebnisse habe die zur Auswertung der Kontrollverfahren zuständige Abteilung der AAO ihren Bericht in Form eines Vorschlags zu den beantragten Beihilfen erstellt und an den Senpa weitergeleitet.

15 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (ABl. L 369, S. 12) führen die Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht.

16 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten zum Zweck der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 genannten Kontrollen die Lagerbuchhaltung aller anerkannten Betriebe überprüfen. Sie prüfen außerdem stichprobenartig die Unterlagen der Finanzbuchhaltung, die die von diesen Betrieben getätigten Geschäfte belegen.

17 Nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 überprüfen die Mitgliedstaaten anläßlich der im ersten Unterabsatz genannten Kontrollen die Übereinstimmung zwischen den Gesamtmengen an nicht abgefuelltem und abgefuelltem Öl sowie den leeren Umschließungen, die auf dem Gelände des Betriebes und an dem Lagerort außerhalb dieses Betriebsgeländes im Sinne des Artikels 7 tatsächlich vorhanden sind, sowie zwischen den Angaben aus der Lagerbuchführung. Falls Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Beihilfeantrag bestehen, prüfen die Mitgliedstaaten ebenfalls die Finanzbuchhaltung der zugelassenen Betriebe. Der Mitgliedstaat kann bei den zugelassenen Betrieben unangekündigte Prüfungen der gleichen Art vornehmen, wie sie oben beschrieben sind.

18 Aus dieser Regelung folgt, daß die Unterlagen der Lager- und Finanzbuchhaltung in den Unternehmen verfügbar sein müssen, wenn die zuständige Stelle eine Kontrolle durchführt, selbst wenn sie diese nicht angekündigt hat.

19 Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Spanien nicht, daß die Finanzbuchhaltung zum Zeitpunkt der Kontrollen durch die Prüfer der AAO nicht verfügbar war. Somit konnte die Kontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 2677/85 nicht durchgeführt werden.

20 Zudem sieht Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung Nr. 2677/85 vor, daß der Mitgliedstaat als horizontale Kontrolle und insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen regelmäßig zusätzliche Kontrollen bei den Lieferanten des Grunderzeugnisses und des Verpackungsmaterials sowie bei den Betrieben durchführt, an die das abgefuellte Öl geliefert wurde.

21 Das Königreich Spanien räumt ein, daß die spanischen Behörden trotz ihrer Zweifel an der Richtigkeit der Lieferscheine keine horizontalen Kontrollen durchgeführt haben.

22 Daraus folgt, daß in Wirklichkeit keine Kontrollen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 3089/78 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 stattgefunden haben.

23 Bezüglich der Höhe der finanziellen Berichtigung wirft das Königreich Spanien der Kommission vor, im vorliegenden Fall nicht die Kriterien angewandt zu haben, die sie selbst in ihrer Mitteilung vom 3. Juni 1993 an den EAGFL-Ausschuß wegen Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Entscheidung über den Rechnungsabschluß des EAGFL Abteilung Garantie (DOK. VI/216/93), festgelegt habe. Die Kommission habe in dieser Mitteilung nämlich drei Gruppen von Pauschalberichtigungen vorgeschlagen, deren Sätze sich je nach der Schwere der Zuwiderhandlung zwischen 2,5 % und 10 % bewegen würden. Im Hinblick darauf sei eine Berichtigung von 100 % in jedem Fall unverhältnismäßig.

24 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen, wenn sie feststellt, daß es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 122).

25 So hat sich die Kommission in der Mitteilung vom 3. Juni 1993 die Möglichkeit vorbehalten, in Ausnahmefällen einen höheren Berichtigungssatz als 10 % anzuwenden.

26 Im vorliegenden Fall sind die Versäumnisse bei den Kontrollen des Unternehmens Lorenzo Sandúa so schwerwiegend, daß sie die Ablehnung der Übernahme sämtlicher angemeldeter Ausgaben zu Lasten des EAGFL rechtfertigen.

Das Unternehmen Hurtado Tenorio

27 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Lagerbestände an nicht abgefuelltem Öl entsprachen nicht den Geschäftsunterlagen. Es gab Qualitätsabweichungen. Die Kategorie der verkauften Erzeugnisse und deren Qualität waren nicht aufgeführt und auch nicht in den Verkaufsrechnungen enthalten. Eine bloße Überführung der Bestände zu einer Verkaufsstelle wurde als Ausgang zum Zweck des Verkaufs des Öls vermerkt. Es wurden oberirdische Lager benutzt, die nicht zu den Anlagen des Abfuellbetriebs, sondern zu der Mühle gehörten. Die durchgeführten Analysen ergaben, daß das Erzeugnis 0,5 p.p.m. Trichloräthylen statt der höchstzulässigen Menge von 0,1 p.p.m. enthielt. Von dem Beihilfeantrag wurden 5 936 kg für verkaufte Qualitäten abgezogen, die nicht den Normen entsprachen, obwohl die AAO in ihrem Bericht darauf hingewiesen hatte, daß die vollständige Versagung der Beihilfe und eine Sanktion vorgeschlagen werden könnten, wenn Normabweichungen bei der Reinheit des Öls vorkämen. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % der angemeldeten Beihilfen vor.

28 Das Königreich Spanien bestreitet die Behauptungen des EAGFL.

29 Zum ersten Vorwurf, der die Unterschiede bei den Lagerbeständen an nicht abgefuelltem Öl betrifft, führt es aus, daß die Qualität der Öle sich mit der Zeit auf natürliche Weise ändere und ein ursprünglich als "Jungfernöl extra" eingestuftes Olivenöl zu "Jungfernöl" werden könne. Diese Veränderung könne in der Lagerbuchführung unter der Position "Berichtigung der Qualitäten" vermerkt werden, habe aber keinen Einfluß auf die Höhe der Beihilfen. Der genannte Unterschied bei den Beständen an nicht abgefuelltem Öl habe darauf beruht, daß nach den Zahlen der Lagerbuchhaltung im Lager 872 Liter Jungfernöl extra gefehlt hätten, während es gleichzeitig 934 Liter Jungfernöl zuviel gegeben habe. Der Unterschied zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen betrage somit nur 62 Liter, was angesichts der Größe der Bestände eine unbedeutende Zahl sei.

30 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und f der Verordnung Nr. 2677/85 führt jeder Abfuellbetrieb eine tägliche Lagerbuchhaltung mit Angaben über die am Tag der Anerkennung vorhandenen Ölbestände, aufgegliedert nach Ursprung und Art der Verpackung, über die Menge und Qualität jeder in dem Betrieb eingegangenen Olivenölpartie, aufgegliedert nach Ursprung und Art der Verpackung, sowie über Menge und Qualität des abgefuellten Olivenöls. Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Spanien nicht die Feststellungen des Prüfberichts, wonach die verschiedenen Qualitäten der Olivenölbestände nicht ordnungsgemäß in der Lagerbuchhaltung aufgezeichnet waren.

31 Zum zweiten Vorwurf, daß die Bestände und die Geschäftsunterlagen nicht übereingestimmt hätten, trägt das Königreich Spanien vor, daß die Zahlen in den Hilfsaufzeichnungen und die in den Geschäftsunterlagen nur um 5 Liter, was 4,58 kg entspreche, voneinander abwichen. Die AAO habe diese geringe Menge in ihrem Bericht angeführt, wegen der Bedeutungslosigkeit dieses Unterschieds aber keine Sanktion verhängt.

32 Das Königreich Spanien räumt den - seiner Meinung nach allerdings "bedeutungslosen" - Unterschied zwischen den Zahlen in der Lagerbuchhaltung und denen in den Geschäftsunterlagen ein. Die Akten belegen, daß ungeklärte Abweichungen zwischen den verbuchten und den tatsächlichen Beständen an nicht abgefuelltem Öl und ebenso zwischen den entsprechenden Kategorien von abgefuelltem Olivenöl bestanden. Somit entsprach die Lagerbuchhaltung in diesem Punkt nicht der Gemeinschaftsregelung.

33 Zum dritten Vorwurf, daß keine Angaben zur Kategorie der verkauften Erzeugnisse, deren Qualität und deren Wiedergabe in den Verkaufsrechnungen gemacht worden seien, macht das Königreich Spanien geltend, daß eine einfache Prüfung dieser Rechnungen zeige, daß sie alle nach der einschlägigen Regelung erforderlichen Angaben enthielten. Die Rechnungen gäben die vorgeschriebenen geschäftlichen und steuerlichen Daten des Vorgangs getreu wieder, auch wenn eine detailliertere Darstellung wünschenswert gewesen wäre. Jedenfalls seien der AAO diese Einzelheiten aufgrund der Angaben in der Buchführung über die Erzeugnisse bekannt gewesen, in der auf die Geschäftsunterlagen Bezug genommen worden sei.

34 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung Nr. 2677/85 muß die tägliche Lagerbuchhaltung auch Angaben über die Menge und Qualität jeder aus dem Betrieb ausgelieferten Olivenölpartie sowie über die Nummer der Verkaufsrechnung für jede ausgelieferte Partie enthalten. Das Königreich Spanien hat den Feststellungen im Prüfbericht nicht widersprochen, wonach in den Rechnungen die Qualität des verkauften Olivenöls nicht angegeben worden ist. Da eine solche Angabe zur Bestimmung der Kategorie der verkauften Erzeugnisse jedoch unerläßlich ist, ist die Gemeinschaftsregelung nicht eingehalten worden.

35 Zum vierten Vorwurf, daß eine Überführung der Bestände zu einer Verkaufsstelle als Ausgang von verkauftem Öl vermerkt wurde, trägt das Königreich Spanien vor, das Unternehmen sei tatsächlich der Ansicht gewesen, daß der Anspruch auf die Beihilfe mit der Auslieferung an eine Verkaufsstelle entstehe. Daher sei einige Monate lang eine Beihilfe für eine Menge beantragt worden, die höher gewesen sei als die, auf die das Unternehmen Anspruch gehabt habe, doch sei umgekehrt in anderen Monaten eine Beihilfe für eine geringere Menge beantragt worden, so daß zu dem Zeitpunkt, als die AAO diesen mehrere Monate umfassenden Zeitraum geprüft habe, die tatsächlich verkauften und ausgelieferten Mengen, die zur Beihilfe berechtigt hätten, höher gewesen seien als die, für die Beihilfe beantragt worden sei. Schließlich habe die Praxis des Unternehmens nicht zur Auszahlung von Beihilfen für Öl geführt, das nicht verkauft und nicht tatsächlich ausgeliefert worden sei.

36 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 betrifft jeder Beihilfeantrag die Gesamtmenge Olivenöl, die den Abfuellbetrieb in einem bestimmten Monat verlassen hat. Wenn die Mindestmenge von 15 t in einem bestimmten Monat nicht erreicht wird, ist der Antrag spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat zu stellen, in dem die Mindestmenge erreicht worden ist. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung zahlt der Mitgliedstaat die Beihilfe innerhalb von 150 Tagen nach der Antragstellung aus.

37 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß das Unternehmen Hurtado Tenorio mehrere Monate lang Beihilfen für Olivenölmengen beantragt hatte, die größer waren als die, für die es beihilfeberechtigt war. Ein solches Verhalten steht im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung, und ein solcher Verstoß kann nicht durch eine entsprechende Verringerung der beantragten Beihilfen in anderen Monaten ausgeglichen werden. Im übrigen hat das Königreich Spanien keine Beweise für seine Behauptung vorgelegt, daß die in dem betreffenden Zeitraum erhaltene Beihilfe nicht höher war als die, auf die das Unternehmen Anspruch hatte.

38 Zum fünften Vorwurf, daß oberirdische Lager benutzt worden seien, die nicht zu den Anlagen des Abfuellbetriebs, sondern zu der Mühle gehörten, trägt das Königreich Spanien vor, daß das Abfuellsystem und die Mühle Teile eines Komplexes von Anlagen für den Betrieb des Unternehmens seien. Wenn die Lager in diesem Komplex als Teil der Mühle aufgeführt worden seien, gebe es, um Doppelerfassungen zu vermeiden, keinen Grund, sie als Teil der Abfuellanlage anzuführen. Im übrigen seien alle Lager aufgeführt worden, sowohl die, die zur Abfuelltätigkeit als auch die, die zur Tätigkeit der Mühle gehörten. Durch die für beide Tätigkeiten geführten Bücher über den Lagerbestand und die entsprechenden Messungen sei der Inhalt jedes einzelnen Lagers bestimmt und dessen fortlaufende Kontrolle gewährleistet gewesen.

39 Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2677/85 muß ein Lagerort außerhalb des Betriebsgeländes hinreichende Garantien für die Kontrolle der gelagerten Erzeugnisse bieten und vorher von der mit der Kontrolle beauftragten Stelle zugelassen worden sein. Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nicht dargetan, daß diese Erfordernisse erfuellt gewesen sind.

40 Zum sechsten Vorwurf, der das Vorhandensein von Trichloräthylen im Öl betrifft, macht das Königreich Spanien geltend, der EAGFL habe darin zu Unrecht ein Problem der Reinheit des Öls gesehen, da das Vorhandensein dieses Stoffes eher für eine Verunreinigung des Öls spreche, die auf 0,5 p.p.m. geschätzt worden sei. Dieser Sachverhalt falle nicht unter Artikel 5 der Verordnung Nr. 2677/85 über die Qualitätskontrollen, sondern sei als ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 3089/78 anzusehen, der Olivenöl definiere.

41 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 prüfen die Mitgliedstaaten stichprobenweise nach, ob das in eine unmittelbare Umschließung abgefuellte Öl einer der Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3089/78 entspricht. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 entzieht die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständige Behörde, wenn sie feststellt, daß das betreffende Olivenöl wegen Vermischung oder anderer chemischer Behandlung, die auf den Erhalt der Verbrauchsbeihilfe für ein nicht beihilfefähiges Öl abzielen, nicht einer der in Absatz 1 genannten Definitionen entspricht, dem Betrieb unverzüglich die Anerkennung für einen Zeitraum, der sich je nach Schwere des Verstoßes und unbeschadet anderer Strafen auf ein bis fünf Jahre erstreckt.

42 Das Königreich Spanien räumt ein, daß das Vorhandensein eines chemischen Stoffes in einer Partie von 5 936 kg Olivenöl mit der Definition von Olivenöl im Sinne der Gemeinschaftsregelung nicht vereinbar war. Es hat der Behauptung der Kommission nicht widersprochen, daß dieser Stoff in dem Olivenöl in einem Verhältnis vorhanden war, das das Fünffache des festgelegten Grenzwertes überschritt. Der Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung ist somit nachgewiesen.

43 Nach alledem hat das Königreich Spanien keine der dem Unternehmen Hurtado Tenorio zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten entkräftet. Angesichts der Schwere einiger der begangenen Verstöße ist die Berichtigung von 100 % der angemeldeten Ausgaben somit nicht unverhältnismäßig.

Genossenschaft Olivar de Segura

44 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Es fehlten die Einzelheiten bezüglich der Kontrolle der Finanzbuchhaltung und der Eingänge von Olivenöl, da auf die entsprechenden Aufzeichnungen nur Bezug genommen wurde; der Schlußbericht des Prüfers war unzureichend, da dieser sich auf die Feststellung beschränkte, daß alles ordnungsgemäß sei, obwohl in einer Mitteilung an den Senpa ein Abzug von 4 580 kg infolge von Fehlern bei der Übertragung der Zahlen der Buchführung in den Beihilfeantrag erwähnt worden war. Die Kommission hat daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % der angemeldeten Beihilfen vorgenommen.

45 Das Königreich Spanien macht erstens geltend, daß die Feststellungen des EAGFL nicht der Wirklichkeit entsprächen, da die Prüfer der AAO die Buchführung überprüft hätten und genaue Einzelheiten dieser Überprüfungen vorlägen. Zudem habe der Prüfer eine Kürzung gegenüber dem Beihilfeantrag um 4 580 kg, was 5 000 Liter Olivenöl entspreche, wegen einer Partie vorgeschlagen, die das Unternehmen als verkauft gemeldet habe, die aber in der Lagerbuchhaltung nicht aufgeführt gewesen sei. Der Prüfer habe daher entsprechend seinen Kriterien diesen Teil des Antrags, der nicht belegt gewesen sei, abgelehnt.

46 Außerdem habe sich die AAO in ihrem Bericht gegen die Auszahlung der Beihilfe für diese 4 580 kg Olivenöl ausgesprochen. Die Prüfung der Lagerbuchhaltung habe nämlich ergeben, daß diese Menge in dem Ausgangsbuch für den betreffenden Zeitraum nicht enthalten gewesen sei. Nach der Buchführung sei diese Menge im Juni 1992 ausgeliefert worden, und das Unternehmen habe sie irrtümlich in den Antrag für Mai aufgenommen.

47 Zweitens trägt das Königreich Spanien vor, daß die Kommission mit der Forderung nach der Entziehung der Anerkennung und der Anwendung eines Berichtigungssatzes von 100 % gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe. Die Verpflichtung zum vorübergehenden Entzug der Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3089/78 folge nicht automatisch aus der Tatsache, daß eine Beihilfe für eine höhere Menge als die, auf die das Unternehmen Anspruch habe, oder für ein Öl, das nicht den angegebenen Merkmalen entspreche, beantragt worden sei. Erforderlich sei zum einen, daß die Menge Öl, für die die Beihilfe zu Unrecht beantragt worden sei, erheblich sei, d. h. nach Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2677/85 "20 % oder mehr der aufgrund der Kontrolle... anerkannten Menge" betrage, und zum anderen, daß eine Betrugsabsicht und nicht nur ein bloßer Irrtum vorliege.

48 Im Fall der Genossenschaft Olivar de Segura sei die Strafe des Entzugs der Anerkennung weder aufgrund der Höhe der fraglichen Überschreitung, die 4 % der Gesamtmenge des kontrollierten Öls darstelle, noch aufgrund einer betrügerischen Absicht gerechtfertigt, da der Irrtum in den Büchern der Antragstellerin feststellbar gewesen sei.

49 Nach Ansicht der Kommission ist die Anerkennung ohne weiteres zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3089/78 nicht mehr erfuellt sei. Zum einen könne Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 643/93 keine Anwendung auf das kontrollierte Haushaltsjahr finden, das vor dem Inkrafttreten dieser geänderten Bestimmung beendet gewesen sei. Zum andern hänge die Entziehung auch nicht von dem Nachweis ab, daß der Beihilfeempfänger die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen habe.

50 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Antrag der betreffenden Genossenschaft auf Gewährung der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl sich auf eine Menge bezogen hat, die die als beihilfefähig anerkannte Menge um 4 580 kg überstiegen hat.

51 Nach Artikel 12 Absatz 6 in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung widerruft der Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß der Beihilfeantrag sich auf eine Menge bezieht, die größer ist als die, für die das Recht auf Beihilfe anerkannt worden ist, unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes unverzüglich die Betriebsanerkennung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahre.

52 Aus dieser Bestimmung folgt, daß die zuständige Behörde, die die Schwere des Verstoßes berücksichtigen muß, schon deswegen verpflichtet ist, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

53 Die Kommission hat durch die Verordnung Nr. 643/93 Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 dahin geändert, daß der Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde durch Entscheidung feststellt, daß der Antrag auf die Verbrauchsbeihilfe sich auf eine größere als die anerkannte beihilfefähige Menge bezieht, gegen den Abfuellbetrieb je nach Schwere des Verstoßes eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Achtfachen des zu Unrecht beantragten Beihilfebetrags verhängt. Sollte sich die Überschreitungsmenge, für die die Beihilfe zu Unrecht beantragt wurde, jedoch auf 20 % oder mehr der aufgrund der Kontrolle als beihilfefähig anerkannten Menge belaufen, so verhängt der Mitgliedstaat nicht nur die genannte Geldbuße, sondern widerruft je nach Schwere des Verstoßes außerdem noch die Betriebsanerkennung für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren.

54 Diese neue Fassung des Artikels 12 Absatz 6 stellt lediglich die Kriterien klar, nach denen sich nach Ansicht der Kommission die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall der Verhängung von Sanktionen richtet, wie sich auch aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 643/93 ergibt.

55 Die Kommission bestreitet nicht die Behauptung des Königreichs Spanien, daß die Menge, für die eine Beihilfe zu Unrecht beantragt worden ist, sich auf 4 % des Gesamtbetrags der von der betreffenden Genossenschaft eingereichten Anträge beläuft. Selbst wenn man berücksichtigt, daß nach der neuen Fassung der genannten Bestimmung die Sanktion des Widerrufs der Anerkennung, die nur verhängt wird, wenn die Menge, für die die Beihilfe zu Unrecht beantragt worden ist, 20 % oder mehr der aufgrund der Kontrolle als beihilfefähig anerkannten Menge überschreitet, mit einem System von Geldbußen verbunden ist, das auf jeden nicht ordnungsgemäßen Antrag anwendbar ist und vorher nicht vorgesehen war, kann jedenfalls eine Überschreitung der als beihilfefähig anerkannten Menge um 4 % den Widerruf der Anerkennung nicht rechtfertigen.

56 Da die bei den angemeldeten Beihilfen vorgenommene finanzielle Berichtigung von 100 % im wesentlichen auf der unzutreffenden Feststellung der Kommission beruht, daß die Rechtswidrigkeit des Beihilfeantrags für 4 580 kg Öl zum Widerruf der Anerkennung der Genossenschaft Olivar de Segura habe führen müssen, ist die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären.

Das Unternehmen Agroalimentaria Minerva

57 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Es bestanden nicht geklärte Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen. Der Beihilfeantrag bezog sich aus einem Grund, der nicht einfach einem Rechenfehler in der Buchführung gleichgestellt werden kann, auf einen höheren als den beihilfefähigen Betrag, was zum Widerruf der Anerkennung führen sollte. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % der angemeldeten Beihilfen vor.

58 Namentlich zu dem Vorschlag des EAGFL, die Anerkennung zu widerrufen, trägt das Königreich Spanien vor, daß die für 3 069 kg Öl zu Unrecht beantragte Beihilfe auf einem Fehler bei der Addition der Ölmengen beruhe, die in der Lagerbuchhaltung als Ausgänge der Verkaufsstellen im Dezember 1991 zum Zwecke des Verbrauchs verbucht worden seien. Verglichen mit der zugunsten dieses Unternehmens als beihilfefähig anerkannten Menge Olivenöl in Höhe von 480 011 kg mache der Fehler nur 0,64 % dieser Menge aus. Da weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine falsche Erklärung abgegeben worden sei, lasse ein solcher Irrtum die Anwendung der Sanktion des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 nicht zu.

59 Entsprechend den Ausführungen in den Randnummern 55 und 56 dieses Urteils zum Fall der Genossenschaft Olivar de Segura genügt die Feststellung, daß im vorliegenden Fall eine Überschreitung der beihilfefähigen Ölmenge um 0,64 %, deren Höhe von der Kommission nicht bestritten worden ist, einen Widerruf der Anerkennung des betreffenden Unternehmens nicht rechtfertigen kann.

60 Da die Kommission die finanzielle Berichtigung von 100 % im wesentlichen auf den angeblichen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 gestützt hat, ist die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären.

Die Unternehmen, bei denen eine finanzielle Berichtigung von 10 % vorgenommen worden ist

Das Unternehmen Sagarra Bascompte SA

61 Der Prüfbericht weist auf Abweichungen zwischen den Ermittlungsergebnissen der Prüfer bei ihrem Kontrollbesuch in diesem Unternehmen und dem von ihnen in der AAO ausgearbeiteten abschließenden Bericht hin. Nach dem Protokoll über den Kontrollbesuch war die Lagerbuchhaltung nicht auf dem laufenden, die theoretischen Bestände konnten nicht überprüft werden, es gab Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen an Umschließungen, und den Prüfern konnten keinerlei Geschäftsdokumente vorgelegt werden, da die Bücher für die Buchführung bei der Kontrolle nicht verfügbar waren. Dagegen wurde in dem im Zentralbüro der AAO verfaßten Abschlußbericht eine Übereinstimmung zwischen den Beständen und den Daten der Buchführung sowie zwischen den Unterlagen und den Büchern festgestellt. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen vor.

62 Das Königreich Spanien macht geltend, die Behauptungen des EAGFL seien falsch und die Untersuchungen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden.

63 Was die Behauptung betreffe, daß die Lagerbuchhaltung nicht auf dem laufenden gewesen sei, so habe die Kontrolle mit einer Prüfung der Belege begonnen, bei der der Prüfer die ihm von dem Unternehmen vorgelegten Unterlagen für die Lagerbuchhaltung gesichtet habe. Daran habe sich der Kontrollbesuch angeschlossen, bei dem die Überprüfungen vor Ort stattgefunden hätten. Zuletzt seien die Ergebnisse dieses ganzen Verfahrens festgehalten worden, was sowohl während des Kontrollbesuchs als auch in der AAO geschehen könne.

64 Nach Ansicht des Königreichs Spanien kommt es gelegentlich vor, daß das Unternehmen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs zwar über die aktualisierten Daten verfüge, die jüngsten Zahlen aber in die entsprechenden Bücher aus triftigen, von den Prüfern auch im Protokoll vermerkten Gründen wie im vorliegenden Fall der Krankheit der für diese Arbeit zuständigen Person nicht eingetragen worden seien. Dies hindere in keiner Weise die Kontrolle der verbuchten Bestände während des Prüfungsverfahrens, was dadurch belegt werde, daß diese Kontrollen im Falle des betreffenden Unternehmens durchgeführt worden seien.

65 Dazu genügt die Feststellung, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 jeder Abfuellbetrieb ab dem Tag der Anerkennung eine tägliche Lagerbuchhaltung führen muß. Das Königreich Spanien räumt ein, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle die Lagerbuchhaltung des betreffenden Unternehmens nicht vollständig gewesen war. Somit steht außer Frage, daß dieses Unternehmen die genannte Bestimmung verletzt hat.

66 Zu den bei der Kontrolle der Umschließungen festgestellten Unterschieden zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen trägt das Königreich Spanien vor, daß kein erheblicher Unterschied zutage getreten sei. Der nationale Prüfer habe die Untersuchung auf der Grundlage der Bücher und der während des Besuchs zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen vorgenommen. Die Tatsache, daß die Steuerunterlagen für die vierteljährlichen Mehrwertsteuerzahlungen bei dem Besuch nicht verfügbar gewesen seien, hänge damit zusammen, daß die Kontrolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 unangemeldet erfolgt sei. Die Bearbeitung dieser Unterlagen durch betriebsfremde Fachkräfte sei eine sehr gängige Praxis bei Einzelunternehmen und kleinen Gesellschaften. Da während der Untersuchung die Vorlage einer Kopie dieser Steuerunterlagen verlangt worden sei, sei die Zahlung der Mehrwertsteuer durch das Unternehmen unverzüglich durch Fernkopie nachgewiesen worden.

67 Dazu genügt entsprechend der Feststellung in Randnummer 18 dieses Urteils der Hinweis, daß die Unterlagen für die Lager- und Finanzbuchhaltung in den Unternehmen zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die zuständige Behörde verfügbar sein müssen, auch wenn diese Kontrolle unangekündigt erfolgt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

68 Die bei den Kontrollen im Unternehmen Sagarra Bascompte SA festgestellten Versäumnisse rechtfertigen somit in jeder Hinsicht die finanzielle Berichtigung von 10 %, die angesichts der Schwere der Unregelmäßigkeiten keineswegs als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

Das Unternehmen Amador Rodríguez SL

69 Der Prüfbericht nennt folgende Verstöße: Aufgrund einer bloßen Erklärung des Unternehmens bestätigten die Prüfer, daß die Abfuellanlagen nicht geändert worden seien. Ein Mitarbeiter des Unternehmens wurde als dessen gesetzlicher Vertreter bezeichnet, ohne daß ein Nachweis hierfür verlangt wurde. 14 000 Umschließungen fehlten. Ebenso fehlten 25-Liter-Umschließungen. Die Umschließungen von ein bis fünf Liter wurden nicht kontrolliert. Die Überprüfung der Geschäftsunterlagen wurde prozentual und nicht in absoluten Mengen angegeben. Die Belege über die Bewegungen innerhalb des Unternehmens wurden zu 5 % überprüft. Es fehlen Angaben über die Auslieferungen von Olivenöl und die Lager für abgefuelltes Jungfernöl. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen vor.

70 Nach Ansicht des Königreichs Spanien zeigen diese Vorwürfe, daß die Kontrollen, die gemäß den Erfordernissen des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2677/85 durchgeführt worden seien, nicht zutreffend beurteilt worden seien.

71 Zu der - allein im Vertrauen auf eine Erklärung des Unternehmensvertreters abgegebenen - Bestätigung der Prüfer, daß die Abfuellanlagen nicht verändert worden seien, trägt das Königreich Spanien vor, daß die Merkmale der Anlagen bei dem ersten Besuch in einem Abfuellbetrieb stets im Protokoll aufgeführt würden, in das sowohl die durch bloße Inaugenscheinnahme feststellbaren Daten wie Systemart, Modell oder Hersteller als auch andere ordnungsgemäß kontrollierte Daten wie die Leistung aufgenommen würden. Bei späteren Besuchen prüfe der Prüfer stets die vorhandenen Anlagen und kontrolliere, ob es gegenüber den beim vorangegangenen Besuch erhobenen Daten Änderungen gebe. Sei dies der Fall, werde es im Protokoll vermerkt. Andernfalls vergewissere er sich bei einem Vertreter des Unternehmens, daß tatsächlich keine bei der Inaugenscheinnahme möglicherweise unbemerkt gebliebene Änderung eingeführt worden sei. Werde eine solche Änderung verneint, werde die Erklärung des Unternehmensvertreters für den Fall zu Protokoll genommen, daß später eine Änderung aufgedeckt werde.

72 Die vereinfachte Form dieses Verfahrens, die das Protokoll erwähne, führe keine der an der Erstellung der Akten beteiligten Personen irre. Trotzdem seien bereits Anweisungen ergangen, in Zukunft klarer zu formulieren und den Ablauf des Prüfungsverfahrens deutlich herauszustellen.

73 Erstens überprüfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor der Anerkennung eines Betriebes nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2677/85 die Anlagen und die Abfuellkapazität des antragstellenden Betriebes vor Ort. Zweitens überprüfen sie nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung die Übereinstimmung zwischen den Gesamtmengen an nicht abgefuelltem und abgefuelltem Öl sowie den leeren Umschließungen, die im Betrieb tatsächlich vorhanden sind, sowie zwischen den Angaben aus der Lagerbuchführung. Diese Kontrolle setzt voraus, daß die zuständige Behörde sich bei jedem Kontrollbesuch über den Zustand der Abfuellanlagen vergewissert.

74 Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß das Königreich Spanien die tatsächliche Durchführung einer solchen Kontrolle nicht nachgewiesen hat.

75 Zu der Bezeichnung eines Mitarbeiters des Unternehmens als gesetzlicher Vertreter ohne irgendeinen Nachweis hierfür trägt das Königreich Spanien vor, die Vertretungsbefugnis der Person, die im Namen eines Unternehmens handele, sei ganz besonders wichtig, wenn Erklärungen im Namen des Unternehmens abgegeben würden. Sie sei von geringerer Bedeutung, wenn die Person den Prüfer bei seinem Kontrollbesuch lediglich begleite.

76 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Prüfung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 kann nur sachgerecht durchgeführt werden, wenn eine von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß bevollmächtigte Person den mit dieser Kontrolle beauftragten Prüfer begleitet und gegebenenfalls die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen beantwortet.

77 Zu der Feststellung im Prüfbericht, daß 14 000 Umschließungen fehlten, trägt das Königreich Spanien vor, daß von den 384 25-Liter-Umschließungen 21 tatsächlich gefehlt hätten, doch sei dieser Umstand unberücksichtigt geblieben, da sie nicht für den Olivenölhandel verwendet worden seien. Was die fehlende Überprüfung der 6 518 1-Liter-Umschließungen und der 6 970 5-Liter-Umschließungen betreffe, so seien sie anhand eines Schätzungsverfahrens tatsächlich kontrolliert worden, und die auf diese Weise ermittelte Zahl habe im wesentlichen mit den Zahlen der Buchhaltung übereingestimmt.

78 Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Prüfer angegeben, daß sie die 1-Liter- und 5-Liter-Umschließungen nicht zählen konnten. Sie haben sich offenkundig mit der Feststellung begnügt, daß eine Kontrolle der Zahl der Umschließungen unmöglich sei, ohne die Gründe hierfür zu nennen oder auf andere Berechnungsverfahren zu verweisen.

79 Somit ist, ohne daß die übrigen im Prüfbericht erhobenen Vorwürfe untersucht werden müßten, festzustellen, daß allein schon aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeiten die finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt war.

Das Unternehmen Fernández y Ruiz de Aguilar SA

80 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Eine Buchführung für die Bestände an abgefuelltem Olivenöl und an Umschließungen war nicht vorhanden. Die Übereinstimmung der Bestände konnte nicht überprüft werden, wobei die Prüfer ihren Bericht mit der Feststellung abgeschlossen hatten, daß "nichts zu melden" sei, obwohl die Unmöglichkeit einer Überprüfung der Übereinstimmung feststand. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen vor.

81 Zum Fehlen der Lagerbuchhaltung verweist das Königreich Spanien auf die Angaben im Protokoll über die Prüfung.

82 Nach diesem Protokoll war die Buchführung über die Bestände an abgefuelltem Olivenöl und an Umschließungen tatsächlich vorhanden und wurde kontrolliert. Die entsprechenden Behauptungen der Kommission sind daher unbegründet.

83 Zur Unmöglichkeit einer Überprüfung der Übereinstimmung der Bestände trägt das Königreich Spanien vor, daß der Prüfer während des Prüfungsverfahrens die Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen im Protokoll nicht erwähnt habe, später aber in dem in der AAO angefertigten Bericht auf diese Übereinstimmung hingewiesen habe.

84 Insoweit genügt die Feststellung, daß wegen der fehlenden Erwähnung einer solchen Übereinstimmung nicht davon ausgegangen werden kann, daß die erforderlichen Prüfungen tatsächlich durchgeführt wurden. Zwar behauptet das Königreich Spanien, daß diese später tatsächlich durchgeführt worden seien, doch hat es diese Behauptung nicht bewiesen.

85 Angesichts der Bedeutung dieses Prüfungsteils ist festzustellen, daß die finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist.

Die Genossenschaft Uteco Jaén

86 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Prüfer billigten die Einrichtungen, die Abfuellanlage, das Lager und die Belegschaftszahlen ohne irgendwelche Kontrollen. Es gab keine Lagerbuchhaltung. Eine Prüfung der Übereinstimmung der Bestände an abgefuelltem Olivenöl und an Umschließungen war nicht möglich. Ausgänge von Öl wurden als Verkäufe dargestellt, obwohl es sich nur um die Überführung von Beständen handelte. Rückgaben von Öl seitens der Kunden wurden nicht verbucht. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen vor.

87 Bezüglich des ersten Vorwurfs verweist das Königreich Spanien auf seine Ausführungen zu dem gleichen Vorwurf gegenüber dem Unternehmen Amador Rodríguez SL, den es, wie in den Randnummern 70 und 71 dieses Urteils dargestellt, zurückgewiesen hat.

88 Wie sich aus dem Prüfungsprotokoll ergibt, bestätigten die Prüfer der AAO in dem Teil, in dem die Merkmale der Abfuellanlage und des Lagers beschrieben werden, auf die bloße Erklärung des Unternehmensvertreters, daß die Einrichtungen und Räumlichkeiten seit der letzten Prüfung nicht verändert worden seien. Wie in Randnummer 73 dieses Urteils festgestellt, verlangt die Kontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85, daß die zuständige Behörde sich bei jedem Kontrollbesuch über den Zustand der Abfuellanlagen vergewissert.

89 Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Spanien nicht, daß eine solche Kontrolle nicht stattgefunden hat.

90 Zur Lagerbuchhaltung trägt das Königreich Spanien vor, daß sie vorhanden gewesen sei, auch wenn die Warenbewegungen in den Tagen vor der Kontrolle wegen der Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters nicht verbucht worden seien. Die Belege für diese Bewegungen seien jedoch im Unternehmen vorhanden gewesen. In der AAO hätten daher aufgrund der vor Ort gemachten Notizen die verbuchten Bestände ordnungsgemäß überprüft und mit den tatsächlichen Beständen verglichen werden können.

91 Dieses Vorbringen kann einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 nicht in Frage stellen, wonach jeder Abfuellbetrieb ab dem Tag der Anerkennung eine tägliche Lagerbuchhaltung führt.

92 Diese Unregelmäßigkeiten sind für sich genommen bereits schwerwiegend genug, um die im vorliegenden Fall vorgenommene finanzielle Berichtigung von 10 % zu rechtfertigen.

Das Unternehmen Aragonesa de Aceite de Oliva

93 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Finanz- und Lagerbuchhaltung waren unvollständig. Die Zahl der kontrollierten Schriftstücke wurde nicht angegeben. Einzelangaben zu den Ein- und Ausgängen von Olivenöl fehlten. Das Unternehmen erklärte, daß 20 560 kg Olivenöl sowie 385 kg und 175 Liter abgefuelltes Olivenöl, die ihr nicht gehörten, in ihren Lagern gelagert seien. Die für ein anerkanntes Unternehmen erforderlichen Dokumente waren nicht vorhanden. Die Übereinstimmung der tatsächlichen und der verbuchten Bestände konnte nicht überprüft werden. Der größte Teil der Eingänge von Olivenöl stammte von Mitgliedern der Genossenschaft. Es gab eine Mitteilung der AAO an den Senpa wegen des Abzugs von 46 kg nicht verbuchter Erzeugnisse. Die Kommission nahm daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen vor.

94 Das Königreich Spanien macht geltend, daß die in der Buchführung aufgedeckten Ungenauigkeiten darauf beruhten, daß das Unternehmen vor kurzem anerkannt worden sei und es sich um den ersten Kontrollbesuch gehandelt habe.

95 Dazu genügt die Feststellung, daß eine solche Erklärung keinen nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung gültigen Rechtfertigungsgrund darstellt und somit zurückzuweisen ist.

96 Zu der fehlenden Angabe der Zahl der kontrollierten Geschäftsdokumente trägt das Königreich Spanien vor, daß laut dem Prüfungsprotokoll, auch wenn diese Zahl dort nicht genannt sei, 100 % der Schriftstücke, deren Verzeichnis sich im Besitz der AAO befinde, geprüft worden seien. Die Zahl der Schriftstücke könne daher durch eine Prüfung in der AAO bestimmt werden. Zu den fehlenden Einzelangaben bezüglich der Ein- und Ausgänge von Olivenöl wird geltend gemacht, daß im Protokoll die Eingänge von nicht abgefuelltem Olivenöl und die geprüften, d. h. die in die von der AAO kontrollierten Buchführungsunterlagen eingetragenen Ausgänge erwähnt seien. Außerdem enthalte das Protokoll den Hinweis, daß 100 % der Belege für die Ein- und Ausgänge geprüft worden seien.

97 Wie sich aus dem von den Prüfern der AAO erstellten Protokoll ergibt, waren die Daten der Buchführung bei den Kontrollen nicht verfügbar, so daß die Prüfer die Übereinstimmung zwischen den verbuchten und den tatsächlichen Beständen nicht kontrollieren konnten. Im Gegensatz zu den Protokollen, die andere Unternehmen betreffen, enthält das Protokoll im Fall des Unternehmens Aragonesa de Aceite de Oliva keine Angaben über die Ein- und Ausgänge von Olivenöl. Die Behauptung, daß 100 % der Belege kontrolliert worden seien, ist somit nicht hinreichend belegt.

98 Diese Unregelmäßigkeiten sind durchaus geeignet, die finanzielle Berichtigung von 10 % zu rechtfertigen.

Das Unternehmen Martínez Henarejos

99 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Eine Buchführung über die Bestände an Olivenöl, Saaten, abgefuelltem Öl und Umschließungen war nicht vorhanden. Die Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen wurde nicht kontrolliert, da diese Kontrolle erst nachträglich in der AAO durchgeführt wurde. Das Rechtfertigungsschreiben des Unternehmens zur Erklärung der verspäteten Buchführung entsprach nicht den Erklärungen des Unternehmens hierzu im Protokoll über den Kontrollbesuch. An den Senpa gingen Mitteilungen, um 435 kg für Öl, dessen schlechte Qualität durch eine Untersuchung zutage getreten war, und 398 kg für nicht den Gemeinschaftsanforderungen entsprechende Ölqualitäten abzuziehen. Die Kommission wandte daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen an.

100 Nach Ansicht des Königreichs Spanien können die nach der Kontrolle der AAO festgestellten Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort vorhandenen tatsächlichen Beständen nicht als erheblich angesehen werden, da sie nur etwa 1,17 % des abgefuellten Öls beträfen. Diese Abweichungen beruhten darauf, daß das Unternehmen sein Öl in sechzehn unterschiedliche Umschließungen abfuelle, die bei der Kontrolle tatsächlich vorhanden gewesen seien. Die Abweichungen seien bei sieben Umschließungen festgestellt worden. Die absoluten Mengen entsprächen 2, 20, 4, 15, 6, 15 und 10 Litern.

101 Dazu genügt der Hinweis, daß entsprechend den Ausführungen in Randnummer 18 dieses Urteils die Unterlagen der Lager- und Finanzbuchhaltung in den Unternehmen verfügbar sein müssen, wenn die zuständige Behörde eine Kontrolle durchführt, auch wenn sie diese nicht angekündigt hat. Im vorliegenden Fall waren diese Unterlagen jedoch nicht vorhanden, da laut dem Protokoll der AAO vom 6. Oktober 1992 die Daten der Buchführung für jede dieser Kategorien von Umschließungen am Prüfungstag nicht erhoben werden konnten.

102 Bezüglich der Unterschiede zwischen den verbuchten und den tatsächlichen Beständen, die sich bei nicht abgefuelltem Olivenöl und den Umschließungen in sämtlichen Fällen und bei abgefuelltem Olivenöl in der Hälfte der Fälle gezeigt haben, hat die spanische Regierung nicht erklärt, inwiefern diese Unterschiede auf die große Anzahl der verwendeten Umschließungen zurückzuführen sein sollten.

103 Somit ist die finanzielle Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.

Das Unternehmen Hispanoliva

104 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Anlagen, Lager und Struktur des Unternehmens wurden nicht kontrolliert, da die Erklärungen des Unternehmens ohne Nachprüfungen akzeptiert wurden. Die Umschließungen wurden ebenfalls nicht kontrolliert; der Prüfer erklärte dazu, daß sie "zahlreich und schlecht aufgestellt sind". Die Übereinstimmung der Bestände an Umschließungen wurde nicht kontrolliert. Es fehlten Einzelangaben zu der Überprüfung der Umschließungen, der Ausgänge von Olivenöl sowie der Einfuhren aus Drittländern. Das Unternehmen legte Skizzen der Lager vor, die nicht überprüft wurden. Auf dem Blatt, auf dem der Prüfer das Ergebnis zusammengefaßt hat, wurde jedoch außer dem Vermerk über die Kontrolle der Übereinstimmung der tatsächlichen und der verbuchten Bestände festgestellt, daß im übrigen alles "in Ordnung" sei. Die Kommission nahm daher bei den angemeldeten Beihilfen eine finanzielle Berichtigung von 10 % vor.

105 Das Königreich Spanien verweist darauf, daß die Anlagen und Maschinen der Abfuellbetriebe, um die Kontrollen vor Ort auf die wichtigsten Fragen bezüglich der Richtigkeit der Daten in den Beihilfeanträgen zu konzentrieren, punktuell in den Fällen geprüft würden, in denen Änderungen gegenüber den früheren Kontrollen festgestellt würden. Werde keine Änderung festgestellt, verlangten die Prüfer vom Unternehmen eine Erklärung, ob möglicherweise unbemerkt gebliebene Änderungen vorgenommen worden seien. Werde dies verneint, werde ein entsprechender Vermerk in das Prüfungsprotokoll für den Fall aufgenommen, daß in Wirklichkeit eine Änderung vorgenommen worden sei.

106 Da die Daten der Lagerbuchhaltung mit den bei der Prüfung auf dem Betriebsgelände tatsächlich vorhandenen Mengen abgefuellten Olivenöls übereingestimmt hätten, hätten die Prüfer auf eine genaue Zählung der im Betrieb befindlichen Umschließungen verzichtet. Der Prüfer sei jedoch auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht worden, deren genaue Zahl bei späteren Besuchen zu bestimmen.

107 Wie sich aus Randnummer 73 dieses Urteils ergibt, verlangt die Kontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85, daß die zuständige Behörde sich bei jedem Kontrollbesuch über den Zustand der Abfuellanlagen vergewissert. Das Königreich Spanien räumt ein, daß eine solche Kontrolle nicht stattgefunden hat.

108 Das Königreich Spanien bestreitet auch nicht die anderen Feststellungen der Prüfer des EAGFL.

109 Somit gibt es keinen Grund für eine Änderung der finanziellen Berichtigung von 10 %.

Das Unternehmen Hijos de Joaquín Seguí

110 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Rechnungsnummern wurden nicht in der Buchführung vermerkt. Die Bewegungen von Mengen und Qualitäten waren falsch. Die Aufzeichnung der Qualitäten Olivenöl oder Jungfernöl enthielten Fehler. Die Etiketten der Umschließungen trugen keine Identifikationsnummern. Am 12. April 1993 schlug die AAO dem Senpa vor, die Anerkennung dieses Unternehmens zu widerrufen, da die Abfuellkapazität unter der nach der geltenden Regelung erforderlichen Mindestmenge lag; dieser Vorschlag wurde am 6. Juli 1993 zurückgezogen. Die Kommission wandte daher eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der angemeldeten Beihilfen an.

111 Nach Ansicht des Königreichs Spanien sind die Vorwürfe des EAGFL nicht hinreichend begründet, da die bei der Kontrolle vor Ort festgestellten Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den verbuchten Beständen an abgefuelltem Olivenöl nur insgesamt 142 Liter beträfen. Im übrigen hätten die Prüfer in dem dem Protokoll beigefügten Bericht darauf hingewiesen, daß sie besondere Kontrollen vorgenommen hätten. Konkret hätten sie die Rechnungen und Quittungen für die Geschäftsvorgänge sowie die Eintragung der vorgelegten Geschäftspapiere in die Steueraufzeichnungen geprüft.

112 Wie der Generalanwalt in Nummer 153 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, berücksichtigt die vom Königreich Spanien genannte Zahl von 142 Litern nicht die gesamten bei der Prüfung festgestellten Unterschiede, da bei den Buchhaltungs- und Inventarfeststellungen Abweichungen von mehreren hundert Einheiten sowohl bei den Beständen an nicht abgefuelltem Olivenöl als auch bei den Beständen an Umschließungen festgestellt wurden.

113 Die übrigen Feststellungen des EAGFL sind vom Königreich Spanien nicht bestritten worden.

114 Somit ist die finanzielle Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.

Das Unternehmen Emiliano Vivas

115 Der Prüfbericht nennt folgende Unregelmäßigkeiten: Die Prüfung vor Ort dauerte nur vier Stunden, nämlich von 16 bis 20 Uhr des 31. Dezember 1993. Es fehlten Bestände. Eine Prüfung der Umschließungen war nicht möglich, da nach Aussage des Prüfers diese nicht ordnungsgemäß gelagert waren. In der Finanzbuchhaltung, die keine Rechnungen, sondern nur Fotokopien enthielt, gab es erhebliche Lücken. Lediglich die Lieferscheine wurden kontrolliert. Schlußfolgerung des Prüfers: Trotz der festgestellten Unregelmäßigkeiten kam der Prüfer der AAO zu dem Ergebnis, daß diese keine Folgen bezüglich der von dem Unternehmen bezogenen Verbrauchsbeihilfen hätten.

116 Zur Dauer der Prüfung trägt das Königreich Spanien vor, daß es sich um ein kleines Abfuellunternehmen handele, das nur einen Teil des Jahres in Betrieb sei. Der Kontrollbesuch sei in eine Zeit des Betriebsstillstands gefallen und habe nur dazu gedient, die Einhaltung bestimmter Punkte zu überprüfen. Vor Ort seien auch andere Überprüfungen von Interesse vorgenommen worden, doch das Fehlen von Beständen an nicht abgefuelltem und abgefuelltem Öl habe zu einem erheblichen Zeitgewinn geführt.

117 Das Fehlen von Beständen beruhe auf der geringen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und könne keinesfalls als eine Anomalie, als ein Verstoß oder als eine ungenügende Tätigkeit angesehen werden.

118 Bezüglich der Kontrolle der leeren Umschließungen habe der Prüfer es vorgezogen, deren Zahl durch eine Schätzung zu ermitteln, die die Übereinstimmung mit den verbuchten Beständen bestätigt habe. Eine abschließende Zählung dieser Umschließungen sei nämlich nicht möglich gewesen, da diese schlecht gelagert gewesen seien. Daher sei das Unternehmen gebeten worden, diese Umschließungen in Zukunft ordentlich zu lagern, um sie leichter zählen zu können. Dem sei Folge geleistet worden, wie der folgende Kontrollbesuch gezeigt habe.

119 Das Königreich Spanien räumt ein, daß eine Kontrolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 nicht stattgefunden hat. Dieser Verstoß ist für sich genommen schwerwiegend genug, um die finanzielle Berichtigung von 10 % im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

120 Nach alledem ist der das Königreich Spanien betreffende Teil der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Übernahme sämtlicher der Genossenschaft Olivar de Segura und dem Unternehmen Agroalimentaria Minerva gewährter Beihilfen zu Lasten des EAGFL abgelehnt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

121 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind diesem die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der das Königreich Spanien betreffende Teil der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit darin die Übernahme sämtlicher der Genossenschaft Olivar de Segura und dem Unternehmen Agroalimentaria Minerva gewährter Beihilfen zu Lasten des EAGFL abgelehnt wird.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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