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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: C-450/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/46/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 95/46/EWG Art. 32
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 8 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/46/EG. - Rechtssache C-450/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-450/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch N. Mackel als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/46 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme, d. h. bis zum 24. Oktober 1998, nachzukommen, und die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

3 In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht in luxemburgisches Recht umgesetzt worden sei, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie forderte das Großherzogtum Luxemburg auf, sich zu äußern, und gab am 26. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.

4 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilten die luxemburgischen Behörden der Kommission mit, dass es den Vorentwurf eines einschlägigen Gesetzes gebe, der der Deputiertenkammer vor Ende des laufenden Jahres vorgelegt werden solle, und dass die Verzögerung des Umsetzungsprozesses auf dem Regierungswechsel im Jahre 1999 beruhe.

5 Da die Kommission keine weiteren Informationen darüber erhielt, dass die Umsetzung der Richtlinie 95/46 erfolgt sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Unter Verweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Großherzogtum Luxemburg alle erforderlichen Maßnahmen habe treffen müssen, um der Richtlinie 95/46 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen, und dass ihr diese unverzüglich hätten mitgeteilt werden müssen.

7 Das Großherzogtum Luxemburg rechtfertigt die Verspätung mit der Neuverteilung der Zuständigkeitsbereiche der Ministerien nach dem Regierungswechsel von 1999 und weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 95/46 im Gange sei.

8 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-423/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-11167, Randnr. 10).

9 Da die Umsetzung der Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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