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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: C-450/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/665/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/665/EWG Art. 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. Februar 2008

"Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame Nachprüfung - Begriff - Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse - Schutz der Vertraulichkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern gemachten Angaben durch die Nachprüfungsinstanz"

Parteien:

In der Rechtssache C-450/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2006, in dem Verfahren

Varec SA

gegen

Belgischer Staat,

Beteiligte:

Diehl Remscheid GmbH & Co.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und J. Klucka sowie der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Varec SA, vertreten durch J. Bourtembourg und C. Molitor, avocats,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte im Beistand von N. Cahen, avocat,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Oktober 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 89/665).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Varec SA (im Folgenden: Varec) und dem belgischen Staat, vertreten durch den Verteidigungsminister, um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung von Kettengliedern für Panzer des Typs "Leopard".

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG, 77/62/EWG und 92/50/EWG ... fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der nachstehenden Artikel, insbesondere von Artikel 2 Absatz 7, auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können."

4 Art. 33 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) hebt die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1977, L 13, S. 1) auf und bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/36 gelten. Ebenso hebt Art. 36 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) auf und bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/37 gelten.

5 Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 89/665 sieht vor:

"Eine für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der zuständigen Grundinstanz oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern und der Grundinstanz unabhängigen Instanz, die ein Gericht im Sinne des Artikels [234 EG] ist, gemacht werden können.

Für Ernennung und Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Instanz gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende dieser unabhängigen Instanz muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die unabhängige Instanz erkennt in einem kontradiktorischen Verfahren; ihre Entscheidungen sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich."

6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/36 in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/36) lautet:

"Der Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch gewisse in Unterabsatz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen privater oder öffentlicher Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Dienstleistungserbringern schaden würde."

7 Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/36 sieht vor:

"Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Bekanntmachung mit. Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde."

8 Art. 15 Abs. 2 derselben Richtlinie bestimmt:

"Der öffentliche Auftraggeber muss den vertraulichen Charakter aller von den Lieferanten gemachten Angaben wahren."

9 Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 wurden im Wesentlichen jeweils übernommen durch die Art. 6, 35 Abs. 4 Unterabs. 5 und 41 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

Nationales Recht

10 Art. 87 der Verordnung des Regenten über das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Conseil d'État (arrêté du Régent déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'État) vom 23. August 1948 (Moniteur belge vom 23./24. August 1948, S. 6821) bestimmt:

"Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und der Regierungskommissar dürfen bei der Kanzlei Einsicht in die Akte nehmen."

11 Art. 21 Unterabs. 3 und 4 der Koordinierten Gesetze über den Conseil d'État (lois sur le Conseil d'État coordinées) vom 12. Januar 1973 (Moniteur belge vom 21. März 1973, S. 3461) bestimmt:

"Wird die Akte nicht innerhalb der gesetzten Frist vom Beklagten übermittelt, gelten die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ungeachtet des Art. 21a als bewiesen, sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend sind.

Befindet sich die Akte nicht im Besitz des Beklagten, hat er dies der zuständigen Kammer mitzuteilen. Diese kann die Vorlage der Akte unter Androhung eines Zwangsgeldes gemäß Art. 36 anordnen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12 Am 14. Dezember 2001 veröffentlichte der belgische Staat ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung von Kettengliedern für Panzer des Typs "Leopard". Zwei Bieter gaben Angebote ab, nämlich Varec und die Diehl Remscheid GmbH & Co. (im Folgenden: Diehl).

13 Bei der Prüfung dieser Angebote gelangte der belgische Staat zu der Überzeugung, dass das von Varec vorgelegte Angebot nicht die technischen Auswahlkriterien erfülle und daher nicht ordnungsgemäß sei. Dagegen war er der Ansicht, dass das Angebot von Diehl alle Auswahlkriterien erfülle, dass es ordnungsgemäß sei und dass die Preise normal seien. Daher vergab der belgische Staat den Auftrag mit Entscheidung des Verteidigungsministers vom 28. Mai 2002 (im Folgenden: Vergabeentscheidung) an Diehl.

14 Am 29. Juli 2002 erhob Varec beim Conseil d'État Klage auf Aufhebung der Vergabeentscheidung. Diehl war als Nebenintervenientin zugelassen worden.

15 In der dem Conseil d'État vom belgischen Staat vorgelegten Akte war das Angebot von Diehl nicht enthalten.

16 Varec beantragte, dieses Angebot zur Akte zu nehmen. Der mit der Erstellung eines Berichts beauftragte Auditeur des Conseil d'État (im Folgenden: Auditeur) stellte den gleichen Antrag.

17 Am 17. Dezember 2002 nahm der belgische Staat das Angebot von Diehl zur Akte und vermerkte, dass darin weder die Gesamtpläne der Kettenglieder noch deren konstitutive Elemente enthalten seien. Er wies darauf hin, dass er Diehl diese Unterlagen gemäß den Verdingungsunterlagen auf deren Antrag hin zurückgegeben habe. Daher könne er diese Unterlagen nicht zur Akte nehmen, und wenn es unerlässlich sei, dass sie Teil derselben würden, so müsse man Diehl bitten, sie zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestehe zwischen Varec und Diehl keine Einigkeit in Bezug auf die mit den betreffenden Plänen verbundenen Rechte am geistigen Eigentum.

18 Mit Schreiben vom selben Tag teilte Diehl dem Auditeur mit, dass ihr Angebot in der Form, in der es vom belgischen Staat zur Akte genommen worden sei, vertrauliche Angaben und Informationen enthalte und dass sie einer Weitergabe dieser in ihrem Angebot enthaltenen vertraulichen, mit ihren Geschäftsgeheimnissen verbundenen Daten und Informationen an Dritte, unter Einschluss von Varec, widerspreche. Einige Passagen der Anhänge 4, 12 und 13 ihres Angebots enthielten präzise Angaben in Bezug auf die genauen Änderungen der anwendbaren Konstruktionspläne und den industriellen Prozess.

19 Der Auditeur kam in seinem Bericht vom 23. Februar 2006 zu dem Ergebnis, dass die Vergabeentscheidung aufzuheben sei, weil "das Fehlen einer loyalen Zusammenarbeit der Partei, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und einem fairen Verfahren nicht vereinbar sei, keine andere Wahl lasse, als den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, dessen Rechtmäßigkeit durch das Vorgehen, im kontradiktorischen Verfahren Unterlagen vorzuenthalten, nicht bewiesen sei".

20 Der belgische Staat beanstandete diese Schlussfolgerung und ersuchte den Conseil d'État darum, sich zu der Frage der Wahrung der Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen von Diehl zu äußern, die Informationen über Geschäftsgeheimnisse enthielten, aber im Rahmen des beim Conseil d'État anhängigen Verfahrens zu den Akten genommen worden waren.

21 Unter diesen Voraussetzungen hat der Conseil d'État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 und mit Art. 6 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass die für die in diesem Artikel vorgesehenen Nachprüfungsverfahren zuständige Stelle die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den ihr von den Verfahrensbeteiligten einschließlich des öffentlichen Auftraggebers übermittelten Akten enthalten sind, gewährleisten muss, wobei sie selbst von solchen Angaben Kenntnis haben und sie berücksichtigen kann?

Zur Zulässigkeit

22 Varec macht geltend, eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage sei für die Entscheidung des beim Conseil d'État anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich.

23 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung die Verantwortung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).

24 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 20).

25 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schlösse sich der Conseil d'État den Schlussfolgerungen des Auditeur an, so müsste er die vor ihm angefochtene Vergabeentscheidung aufheben, ohne auf die Begründetheit einzugehen. Rechtfertigen dagegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung das vorlegende Gericht bittet, die vertrauliche Behandlung des im Ausgangsverfahren streitigen Akteninhalts, könnte das vorlegende Gericht die Begründetheitsprüfung des Rechtsstreits fortführen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Auslegung der genannten Bestimmungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich ist.

Zur materiellen Rechtslage

26 Das vorlegende Gericht nennt in der Frage, die es an den Gerichtshof richtet, sowohl die Richtlinie 93/36 als auch die Richtlinie 2004/18. Da Letztere die Richtlinie 93/36 ersetzt hat, ist festzustellen, im Hinblick auf welche dieser beiden Richtlinien die Frage zu prüfen ist.

27 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Das Ausgangsverfahren betrifft den Anspruch auf Schutz vertraulicher Informationen. Wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausführt, stellt ein solcher Anspruch im Wesentlichen ein materielles Recht dar, selbst wenn seine Anwendung verfahrensrechtliche Konsequenzen haben kann.

29 Dieses Recht hat sich konkretisiert, als Diehl im Rahmen des im Ausgangsverfahren streitigen Vergabeverfahrens ihr Angebot abgab. Da dieses Datum in der Vorlageentscheidung nicht näher angegeben worden ist, ist davon auszugehen, dass es zwischen dem 14. Dezember 2001, dem Tag der Ausschreibung, und dem 14. Januar 2002, dem Tag der Öffnung der Angebote, liegt.

30 Während dieses Zeitraums war die Richtlinie 2004/18 noch nicht erlassen. Folglich sind für das Ausgangsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 93/36 zu berücksichtigen.

31 Die Richtlinie 89/665 enthält keine Bestimmung, die ausdrücklich die Frage des Schutzes vertraulicher Informationen regelt. Insoweit ist also auf die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 zurückzugreifen.

32 Gemäß dieser Bestimmung ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/36 fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

33 Da die Richtlinie 89/665 darauf abzielt, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sicherzustellen, ist ihr Art. 1 Abs. 1 sowohl im Licht der Bestimmungen der Richtlinie 93/36 als auch der anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auszulegen.

34 Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist der freie Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44).

35 Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen die öffentlichen Auftraggeber keine das Vergabeverfahren betreffenden Informationen preisgeben, deren Inhalt dazu verwendet werden könnte, den Wettbewerb entweder in einem laufenden Vergabeverfahren oder in späteren Vergabeverfahren zu verfälschen.

36 Überdies beruhen die Vergabeverfahren sowohl ihrer Natur nach als auch gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Regelungssystem in diesem Bereich auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den an diesen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern. Letztere müssen den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben.

37 Aus diesen Gründen bestimmt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36, dass der öffentliche Auftraggeber den vertraulichen Charakter aller von den Lieferanten gemachten Angaben wahren muss.

38 Im spezifischen Rahmen der Information eines abgelehnten Bewerbers oder Bieters über die Gründe der Ablehnung seiner Bewerbung oder seines Angebots sowie im Fall der Bekanntmachung über die Vergabe eines Auftrags haben die öffentlichen Auftraggeber gemäß den Art. 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/36 die Möglichkeit, gewisse Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde.

39 Zwar betreffen diese Bestimmungen das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber. Ihre praktische Wirksamkeit würde aber ernsthaft gefährdet, wenn im Rahmen der Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags alle dieses Vergabeverfahren betreffenden Angaben dem Kläger, ja sogar anderen Personen, wie etwa Streithelfern, uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden müssten.

40 In einem solchen Fall würde schon durch die Erhebung einer Klage der Zugang zu Informationen eröffnet, die dazu verwendet werden könnten, den Wettbewerb zu verfälschen oder den legitimen geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern zu schaden, die sich an der betreffenden Ausschreibung beteiligt haben. Eine solche Möglichkeit könnte Wirtschaftsteilnehmer sogar dazu verleiten, Klagen allein mit dem Ziel zu erheben, Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen ihrer Wettbewerber zu erhalten.

41 Bei einer solchen Klage ist der öffentliche Auftraggeber der Beklagte, und der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Interessen verletzt werden könnten, ist weder notwendigerweise Partei des Rechtsstreits noch beigeladen, um seine Interessen zu verteidigen. Daher ist es umso wichtiger, Mechanismen vorzusehen, durch die die Interessen dieser Wirtschaftsteilnehmer angemessen geschützt werden können.

42 Die in der Richtlinie 93/36 in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehenen Verpflichtungen werden im Rahmen einer Klage durch die Nachprüfungsinstanz übernommen. Aufgrund des Erfordernisses einer wirksamen Nachprüfung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in Verbindung mit den Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 hat die Nachprüfungsinstanz daher die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten und damit die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs sowie den Schutz der legitimen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen.

43 Folglich muss die Nachprüfungsinstanz im Rahmen einer Klage im Bereich des öffentlichen Auftragswesens entscheiden können, dass die in der ein Vergabeverfahren betreffenden Akte enthaltenen Angaben nicht an die Parteien und deren Anwälte weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist, um den vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Schutz des lauteren Wettbewerbs und der legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen.

44 Es stellt sich die Frage, ob diese Auslegung mit dem Begriff des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) vereinbar ist.

45 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat Varec vor dem Conseil d'État nämlich geltend gemacht, dass die Garantie eines kontradiktorischen Gerichtsverfahrens zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ein allgemeiner Rechtsgrundsatz sei, der seine Rechtsgrundlage in Art. 6 EMRK habe, und dass dieser Grundsatz das Recht der Verfahrensbeteiligten darauf umfasse, Einsicht in alle Verfahrensunterlagen oder beim Gericht eingereichten Erklärungen zu erhalten, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können.

46 Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt u. a., dass "[j]edermann ... Anspruch darauf [hat], dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht". Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der kontradiktorische Charakter eines Verfahrens eines der Kriterien, anhand deren geprüft werden kann, ob es sich um ein faires Verfahren handelt; möglicherweise ist dabei aber eine Abwägung mit anderen Rechten und Interessen vorzunehmen.

47 Im Allgemeinen umfasst der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens das Recht der Verfahrensbeteiligten, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gericht eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern. In bestimmten Fällen kann es jedoch zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Rowe und Davis/Vereinigtes Königreich vom 16. Februar 2000, Recueil des arrêts et décisions 2000-II, § 61, und V./Finnland vom 24. April 2007, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 75).

48 Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehört das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und durch Art. 7 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bestätigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, C-62/90, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994, X/Kommission, C-404/92 P, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 17). Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass der Begriff "Privatleben" nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon ausgeschlossen sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr. 251-B, § 29, Société Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts et décisions 2002-III, § 41, und Peck/Vereinigtes Königreich vom 28. Januar 2003, Recueil des arrêts et décisions 2003-I, § 57); zu diesen Tätigkeiten kann auch die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gehören.

49 Im Übrigen hat der Gerichtshof den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als einen allgemeinen Grundsatz anerkannt (vgl. Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 28, und vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 37).

50 Schließlich stellt die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit dar, dessen Schutz nach der oben in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt wird.

51 Daraus folgt, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens den Parteien im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers betreffend ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen bei der Nachprüfungsinstanz eingereichten und dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen verleiht. Vielmehr ist dieses Zugangsrecht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen.

52 Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675, Randnr. 40) und dass - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist - sichergestellt ist, dass in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

53 Hierzu muss die Nachprüfungsinstanz über sämtliche Informationen verfügen können, die erforderlich sind, um in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, also auch über vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse (vgl. entsprechend Urteil Mobistar, Randnr. 40).

54 Angesichts des außerordentlich schweren Schadens, der entstehen kann, wenn bestimmte Informationen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet werden, muss die Nachprüfungsinstanz dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit geben, sich auf die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis zu berufen, bevor sie diese Informationen an einen am Rechtsstreit Beteiligten weitergibt (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 29).

55 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 dahin auszulegen ist, dass die Nachprüfungsinstanz im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der ihr von den Verfahrensbeteiligten, u. a. vom öffentlichen Auftraggeber, übergebenen Unterlagen gewährleisten muss, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten und - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist - zu gewährleisten sind, damit in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Nachprüfungsinstanz im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der ihr von den Verfahrensbeteiligten, u. a. vom öffentlichen Auftraggeber, übergebenen Unterlagen gewährleisten muss, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten und - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist - zu gewährleisten sind, damit in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.



Ende der Entscheidung

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