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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: C-450/98 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 62/17/EWG, EGV
Vorschriften:
Verordnung Nr. 62/17/EWG Art. 3 Abs. 2 | |
EGV Art. 82 |
1. Wenn die Kommission eine Beschwerde zurückweist, die bei ihr auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurde, muss sie die Gründe für ihre Zurückweisungsentscheidung und insbesondere auch für ihre Beurteilung der Frage, ob es angebracht ist, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, so genau und detailliert erläutern, dass der Gemeinschaftsrichter in der Lage ist, die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam zu überprüfen. Dagegen ist sie keineswegs verpflichtet, in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Begriff des Gemeinschaftsinteresses Bezug zu nehmen.
( vgl. Randnr. 54 )
2. Zwar hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu behandeln ist, und muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt. Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.
( vgl. Randnrn. 57-58 )
Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 2001. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Deutsche Post AG, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, The Post Office und La Poste. - Rechtsmittel - Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postdienste - Remailing. - Rechtssache C-450/98 P.
Parteien:
In der Rechtssache C-450/98 P
International Express Carriers Conference (IECC) mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery, J. Derenne und M. Cunningham, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645) wegen Aufhebung dieses Urteils in Bezug auf die Rechtssache T-204/95 und der Randnummern 78 bis 83 bezüglich der Rechtssache T-133/95,
andere Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von N. Forwood, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Schroeder, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
The Post Office
und
La Poste,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten A. La Pergola und M. Wathelet, der Richter J.-P. Puissochet, P. Jann und L. Sevón, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der International Express Carriers Conference (IECC), vertreten durch E. Morgan de Rivery, J. Derenne und M. Cunningham, der Kommission, vertreten durch K. Wiedner im Beistand von C. Quigley, Barrister, und der Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Schroeder, in der Sitzung vom 14. November 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die International Express Carriers Conference (IECC) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 über die Beschwerde der IECC für nichtig erklärt hat, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage der IECC im Übrigen abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Die IECC ist eine Organisation zur Vertretung der Interessen von Unternehmen, die Expressdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder, bei denen es sich um Privatbetreiber handelt, bieten u. a. als Remailing" bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in ein Land B befördert, bei dem dortigen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes (ABB-Remailing") oder in das Land A (ABA-Remailing") oder ein Land C (ABC-Remailing") weitergeleitet wird.
3 Das Remailing ermöglicht es Großversendern grenzüberschreitender Post, die nationale Postverwaltung oder die nationalen Postverwaltungen zu wählen, die für die Zustellung grenzüberschreitender Post die beste Leistung zum günstigsten Preis anbieten. Das Remailing führt somit mittels der Privatbetreiber dazu, dass die öffentlichen Postbetreiber bei der Zustellung internationaler Post miteinander in Wettbewerb treten.
4 Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Beschwerde bei der Kommission ein.
5 Die Beschwerde bestand aus zwei Teilen, von denen der erste auf Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und der zweite auf Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gestützt war.
6 Im ersten Teil ihrer Beschwerde behauptete die IECC, dass einige öffentliche Postbetreiber der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittländern im Oktober 1987 in Bern eine als CEPT-Übereinkunft bezeichnete Preisfestsetzungsvereinbarung bezüglich der Endvergütungen getroffen hätten.
7 Im zweiten Teil ihrer Beschwerde, um den es im Rahmen dieses Rechtsmittels geht, behauptete die IECC, dass einige öffentliche Postbetreiber einen Plan durchführten, der auf die Aufteilung der nationalen Postmärkte auf der Grundlage des Artikels 23 des am 10. Juli 1984 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen geschlossenen Weltpostvertrags gerichtet sei. Der britische, der deutsche und der französische öffentliche Postbetreiber, also das Post Office, die Deutsche Post AG (im Folgenden: Deutsche Post) und La Poste, versuchten darüber hinaus, Handelsunternehmen davon abzuhalten, die Dienste privater Remailing-Betreiber wie der Mitglieder der IECC in Anspruch zu nehmen, oder andere öffentliche Postbetreiber davon abzuhalten, mit solchen Privatbetreibern zusammenzuarbeiten.
8 In der Beschwerde wurde insbesondere das Verhalten einiger öffentlicher Postbetreiber beanstandet, das darin bestehe, zum Zweck der Beschränkung des durch das Remailing entstandenen Wettbewerbs auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags Remailsendungen anzuhalten, andere öffentliche Postbetreiber zum Anhalten aufzufordern und die Kunden darauf hinzuweisen, dass solche Sendungen angehalten werden könnten.
9 Artikel 23 des Weltpostvertrags von 1984, der zu Artikel 25 des Weltpostvertrags von 1989 wurde, bestimmt:
1. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.
2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.
3. Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.
4. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."
Verfahren vor der Kommission und streitige Entscheidungen
10 Mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 1998 beantragte die IECC bei der Kommission den Erlass eines Verbotes, das es den öffentlichen Postbetreibern erlaubt, in Wirklichkeit aber von ihnen verlangt hätte, die Kostenvorteile zu beseitigen, die sich für das Remailing daraus ergeben, dass die Endvergütungen die Postverwaltungen in zu großem oder zu geringem Umfang für die tatsächlichen Kosten der Zustellung grenzüberschreitender Post entschädigen, das es den öffentlichen Postbetreibern aber zugleich verboten hätte, den durch das Remailing erzeugten Wettbewerb, der andere Kosten- oder Leistungsvorteile bietet, zu beschränken oder zu verfälschen.
11 Die in der Beschwerde der Rechtsmittelführerin genannten öffentlichen Postbetreiber reichten ihre Antworten auf die Fragen der Kommission im November 1988 ein. In der Zeit von Juni 1989 bis Februar 1991 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der IECC auf der einen und der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission sowie den Büros der Kommissionsmitglieder Bangemann und Sir Leon Brittan auf der anderen Seite statt.
12 Am 18. April 1991 teilte die Kommission der IECC mit, sie habe beschlossen..., ein Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17... auf der Grundlage der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag [einzuleiten]". Am 7. April 1993 teilte sie der IECC mit, dass sie am 5. April 1993 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen habe, die den betroffenen öffentlichen Postbetreibern zugesandt werden müsse.
13 Am 23. September 1994 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), in dem sie in Bezug auf das Anhalten nichtmaterieller ABA-Remailsendungen ausführte, dass sie dieses Verhalten für sehr bedenklich [halte] und [beabsichtige], jedem derartigen Missbrauch ein Ende zu bereiten".
14 Am 17. Februar 1995 übersandte die Kommission der IECC u. a. ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, in dem sie ihr mitteilte, aus welchen Gründen sie ihrem Antrag bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags nicht stattgeben könne. Am 22. Februar 1995 teilte die IECC der Kommission ihre Bemerkungen zu diesem Schreiben mit.
15 Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine erste Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags (im Folgenden: erste streitige Entscheidung).
16 In der ersten streitigen Entscheidung führte die Kommission u. a. aus:
4. Die daraufhin am 22. Februar 1995 durch Ihren gesetzlichen Vertreter... in Ihrem Namen eingereichten Bemerkungen enthalten aus den unten dargelegten Gründen keine Argumente, die eine Änderung des Standpunktes der Kommission rechtfertigen würden. Das vorliegende Schreiben soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des Weltpostvertrags unterrichten.
5. Kurz zusammengefasst, nannte das Schreiben, das die Kommission Ihnen am 17. Februar 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 sandte, vier Postarten, die auf der Grundlage des Weltpostvertrags angehalten worden sind, und zwar geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftliche oder private materielle ABA-Remailsendungen, sogenannte ,nichtmaterielle ABA-Remailsendungen... und gewöhnliche grenzüberschreitende Post...
6. Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren geschäftsmäßiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmäßige Handlung angesehen werden und ist daher kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag... die Kommission [hat]... speziell festgestellt..., dass sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols ,aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert und dass genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann...
7. Durch das Anhalten nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, ,nichtmaterieller Remailsendungen sowie gewöhnlicher grenzüberschreitender Post werden die Mitglieder der IECC, soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit diesen Postarten zu tun haben, nach Auffassung der Kommission nicht in ihren geschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt und haben daher kein berechtigtes Interesse, wie es Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 für Anträge an die Kommission wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verlangt.
Nach Auffassung der Kommission... gilt für das ,nichtmaterielle Remailing folgendes Szenario: Ein multinationales Unternehmen, z. B. eine Bank,... errichtet eine zentrale Druck- und Postversandstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat A. Alle Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Bank senden auf elektronischem Weg Informationen zu der zentralen Dienststelle, wo die Informationen in materielle Sendungen, z. B. Kontoauszüge, umgewandelt werden, die anschließend für den Postversand vorbereitet und beim inländischen Postbetreiber eingeliefert werden...
... gibt es unseres Erachtens keine Hinweise darauf, inwiefern die Mitglieder der IECC mit dieser Art von Verfahren befasst sein könnten.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, dass Ihr Antrag vom 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender Post betrifft."
17 Am 12. April 1995 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, das die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das Anhalten von ABC-Remailsendungen betraf. Die IECC beantwortete dieses Schreiben am 9. Juni 1995.
18 Am 14. August 1995 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung über das Anhalten von ABC-Remailsendungen durch einige öffentliche Postbetreiber (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung), in der sie u. a. ausführte:
A. Anhalten von ABA-Remailsendungen
3.... Sie [haben] am 6. April 1995 ein... Schreiben erhalten, dem zufolge der Teil Ihrer Beschwerde, der das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, ,nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender Post betrifft, zurückgewiesen worden ist.
...
B. Anhalten von ABC-Remailsendungen
6. Im Schreiben [der IECC] vom 9. Juni 1995 wird festgestellt, a) dass die Kommission nicht mehr dafür zuständig ist, eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen, und b) dass, selbst wenn die Kommission zuständig wäre, die Zurückweisung dieses Teils der Beschwerde... aus mehreren Gründen nicht angebracht wäre.
...
11. Am 21. April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, dass es selbst keinen Gebrauch von den Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht beabsichtige. Ebenso teilte der damalige Deutsche Bundespost Postdienst der Kommission am 10. Oktober 1989 mit, dass er Artikel 23 § 4 nicht mehr auf das ABC-Remailing zwischen den Mitgliedstaaten anwende...
...
13. Zwar kann die Kommission ein förmliches Verbot eines inzwischen eingestellten wettbewerbsfeindlichen Verhaltens erlassen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet und entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob eine solche Maßnahme angemessen ist. Im vorliegenden Fall gibt es keine Beweise dafür, dass die beiden in der Beschwerde der IECC von 1988 genannten Postbetreiber... ihre 1989 gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung, sich bezüglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu berufen, nicht eingehalten haben...
14. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die bloße Existenz des Artikels 23/25 des Weltpostvertrags nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln steht; nur die Nutzung der nach Artikel 23/25 bestehenden Handlungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Umständen - d. h. zwischen Mitgliedstaaten - einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen...
15. Der Antrag der IECC, die Postverwaltungen streng zu bestrafen, um die Verstöße gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht abzustellen, verträgt sich nicht mit der Unfähigkeit der IECC, zu beweisen, dass die Verstöße fortgesetzt werden oder eine tatsächliche Gefahr ihrer Wiederaufnahme besteht.
...
18.... In ihrer Antwort vom 24. Oktober 1990 blieb La Poste dabei, dass eine... Anwendung von Artikel 23 des Weltpostvertrags ihres Erachtens mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. Auf den Vorfall wurde anschließend in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. April 1993 Bezug genommen... La Poste wiederholte... ihre Auffassung, dass der Vorfall nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.
19. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält die Kommission es im Hinblick auf den Einzelfallcharakter des Vorfalls und das Fehlen von Beweisen für eine Wiederholung des Verhaltens nicht für erforderlich, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen.
20. Es ist hervorzuheben, dass die Kommission keine anderen Fälle kennt, in denen sich La Poste auf Artikel 23 des Weltpostvertrags berufen hätte, um Post anzuhalten, weder nach dem Vorfall, den TNT im Schreiben vom 10. Oktober 1989 erwähnt hat, noch nach Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Jahr 1993. Wie oben festgestellt worden ist, ist die Kommission nicht verpflichtet, ein förmliches Verbot eines früheren wettbewerbsfeindlichen Verhaltens zu erlassen, sie kann aber entscheiden, ob dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen wäre. Da das oben erwähnte Anhalten von Post durch La Poste offenkundig ein Einzelfall gewesen ist, besteht nach Auffassung der Kommission kein Anlass, weiter tätig zu werden."
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Die IECC hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-133/95 eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung erhoben.
20 Mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-204/95 eingetragen wurde, hat die IECC gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung erhoben.
21 Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die erste streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betrifft, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
23 Das Gericht hat sämtliche Klagegründe zurückgewiesen, mit denen eine fehlende oder unzureichende Begründung der ersten streitigen Entscheidung (Randnrn. 67 bis 70 des angefochtenen Urteils) und der zweiten streitigen Entscheidung (Randnrn. 121 und 125 bis 131 des angefochtenen Urteils) geltend gemacht wurde.
24 Weiter hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die Kommission habe durch den Erlass der streitigen Entscheidungen einen Ermessensmissbrauch begangen (Randnrn. 188 bis 196 des angefochtenen Urteils) und bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt (Randnrn. 202 bis 206 des angefochtenen Urteils).
25 In Bezug auf die erste streitige Entscheidung hat das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen, die Kommission habe gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 verstoßen, als sie die Auffassung vertreten habe, dass die Mitglieder der IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die angeblich missbräuchlichen Praktiken der öffentlichen Postbetreiber beim nichtmateriellen ABA-Remailing vorzugehen (Randnrn. 78 bis 83 des angefochtenen Urteils).
26 Dagegen hat das Gericht den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag für teilweise begründet gehalten; es hat entschieden, dass die Kommission durch ihre Feststellung, dass das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstelle, einen Rechtsfehler begangen habe, und die erste streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf (Randnrn. 94 bis 107 des angefochtenen Urteils).
27 In Bezug auf die zweite streitige Entscheidung hat das Gericht, das die Einwände der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Tragweite der streitigen Entscheidungen zurückgewiesen und entschieden hat, dass die erste streitige Entscheidung nicht die endgültige Beurteilung desjenigen Beschwerdeteils durch die Kommission betreffe, in dem es um das ABC-Remailing gegangen sei (Randnrn. 58 bis 62 des angefochtenen Urteils), die Rügen zurückgewiesen, dass das Schreiben vom 12. April 1995 und die zweite streitige Entscheidung inexistent seien (Randnrn. 116 bis 118 des angefochtenen Urteils).
28 Weiter hat das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Kommission bei der Prüfung des in der Beschwerde im Hinblick auf das ABC-Remailing beanstandeten Verhaltens der öffentlichen Postbetreiber offensichtliche Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begangen habe (Randnrn. 145 bis 165 des angefochtenen Urteils).
29 Ähnliche Rügen bezüglich der Prüfung von Artikel 23 des Weltpostvertrags im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag sind ebenfalls zurückgewiesen worden (Randnrn. 169 bis 172 sowie 176 und 177 des angefochtenen Urteils), weshalb das Gericht die zweite streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt hat.
30 Die Kommission ist zur Tragung der Kosten der IECC in der Rechtssache T-133/95 und die IECC zur Tragung der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-204/95 verurteilt worden; die Streithelfer sind zur Tragung ihrer eigenen Kosten in den beiden Rechtssachen verurteilt worden.
Das Rechtsmittel
31 Die IECC beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
- das angefochtene Urteil in Bezug auf die Rechtssache T-204/95 und die Randnummern 78 bis 83 bezüglich der Rechtssache T-133/95 aufzuheben;
- gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit in der Rechtssache T-133/95 zu entscheiden und die erste streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der IECC ein berechtigtes Interesse in Bezug auf nichtmaterielle ABA-Remailsendungen abgesprochen wird und die Beschwerde bezüglich des ABC-Remailings ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen wird;
- gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit in der Rechtssache T-204/95 zu entscheiden und die zweite streitige Entscheidung für inexistent, hilfsweise, für nichtig zu erklären;
- der Deutschen Post die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Streithilfe der Deutschen Post im Verfahren vor dem Gericht sowie im Zusammenhang mit der Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung der Deutschen Post vor dem Gerichtshof entstanden sind;
- der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-204/95 und der Rechtssache T-133/95, falls das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben wird, sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
- den Streithelfern im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht im Zusammenhang mit deren Streithilfe in diesem Verfahren entstanden sind;
- hilfsweise, falls der Gerichtshof nicht in der Rechtssache entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
32 Die IECC stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 hergeleitet. Der zweite Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht insbesondere die erste streitige Entscheidung falsch verstanden und ihren Sinn verfälscht habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Rechtsbegriff des inexistenten Rechtsakts im Gemeinschaftsrecht geltend gemacht. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die IECC geltend, dass das Gericht bei der Anwendung des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses einen Rechtsfehler begangen habe. Der fünfte Rechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) und 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) hergeleitet. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass die rechtlichen Ausführungen des Gerichts widersprüchlich und unzureichend seien, was einer fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils gleichkomme. Der siebte Rechtsmittelgrund schließlich wird auf einen Verstoß gegen den Rechtsbegriff des Ermessensmissbrauchs gestützt.
33 Die Kommission und die Deutsche Post beantragen, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen und der IECC die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
34 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe in den Randnummern 78 bis 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Kommission gegen diese Vorschrift verstoßen habe, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Mitglieder der IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die angeblich missbräuchlichen Praktiken der öffentlichen Postbetreiber beim nichtmateriellen ABA-Remailing im Sinne der ersten streitigen Entscheidung vorzugehen.
35 Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 die Möglichkeit, eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag einzureichen, Personen vorbehalte, die ein berechtigtes Interesse darlegen könnten, und macht geltend, dass ihre Mitglieder aus vier Gründen durch das Einschreiten der öffentlichen Postbetreiber in Bezug auf das nichtmaterielle ABA-Remailing betroffen seien. Erstens würden die Interessen ihrer Mitglieder durch jedes auf Artikel 23 des Weltpostvertrags gestützte Anhalten von Remailsendungen beeinträchtigt, da dieses Einschreiten bezwecke, die öffentlichen Postbetreiber vor den negativen Folgen der CEPT-Übereinkunft zu schützen. Zweitens könne der Begriff des nichtmateriellen ABA-Remailings in seiner Auslegung durch die öffentlichen Postbetreiber auch ein Tätigwerden der Mitglieder der IECC implizieren, zumal wenn Fälle des nichtmateriellen ABCA-Remailings als ABA-Remailing eingestuft würden. Drittens könne das Anhalten von Post sogar bei Nichtmitgliedern der IECC aufgrund der damit verbundenen Drohung die Kunden der Mitglieder der IECC betreffen. Viertens habe die Kommission das berechtigte Interesse der IECC anerkannt, indem sie sie ungefähr sieben Jahre lang als Gesprächspartnerin in Postangelegenheiten, insbesondere bei der Frage des ABA-Remailings, anerkannt habe.
36 Die vier Argumente der Rechtsmittelführerin enthalten mit Ausnahme des sich auf das ABCA-Remailing beziehenden Teils des zweiten Arguments neue Gesichtspunkte, die im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen wurden. Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung sind sie daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig.
37 Was den das ABCA-Remailing betreffenden Teil des zweiten Arguments betrifft, so wird insoweit lediglich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht wiederholt, ohne dass erläutert würde, welchen Fehler das Gericht in seinen Ausführungen in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils begangen hat, mit denen es die Argumentation der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat. Dieser Teil des zweiten Arguments ist demnach ebenfalls unzulässig.
38 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
39 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die erste streitige Entscheidung nicht nur das ABA-Remailing, sondern auch das ABC-Remailing betreffe, den Sinn von vier ihm vorgelegten Dokumenten - das Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1995, das Schreiben der Rechtsmittelführerin vom 22. Februar 1995, die erste streitige Entscheidung und die Klagebeantwortung der Kommission - verfälscht und die erste streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft ausgelegt.
40 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem im Wesentlichen eine bereits vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation wiederholt wird, enthält keinen einzigen ernsthaften Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Beurteilungskriterien, über die es verfügte, verfälscht hätte und damit seine Ausführungen in den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils, mit denen es zu dem Schluss gelangt ist, dass die erste streitige Entscheidung nur das ABA-Remailing betreffe, in Frage gestellt werden könnten.
41 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
42 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen den Rechtsbegriff des inexistenten Rechtsakts im Gemeinschaftsrecht verstoßen zu haben.
43 Da der das ABC-Remailing betreffende Teil der Beschwerde bereits durch die erste streitige Entscheidung zurückgewiesen worden sei, erscheine die zweite streitige Entscheidung als zweite Entscheidung in Bezug auf denselben Gegenstand und vermenge daher in bedenklicher Weise die verschiedenen Stadien des Verwaltungsverfahrens. Deshalb hätten sowohl das Schreiben der Kommission vom 12. April 1995 als auch die zweite streitige Entscheidung für inexistent erklärt werden müssen.
44 Das Gericht habe dieses Argument in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils daher zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die den Erwägungen der Rechtsmittelführerin zugrunde liegende Prämisse, wonach die erste streitige Entscheidung bereits das ABC-Remailing betroffen habe, falsch sei. Darüber hinaus habe das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel selbst im Fall ihres tatsächlichen Vorliegens kein Fehler [wären], der dazu führen könnte, die Entscheidung für inexistent zu erklären".
45 Wie sich aus der Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes in den Randnummern 40 und 41 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin die Auslegung des Gerichts, wonach der das ABC-Remailing betreffende Teil ihrer Beschwerde durch die zweite streitige Entscheidung und nicht durch die erste streitige Entscheidung zurückgewiesen wurde, im Rahmen des Rechtsmittels nicht entkräften können. Ebenso wenig kann daher die Feststellung des Gerichts entkräftet werden, dass die Prämisse, die den Erwägungen der Rechtsmittelführerin über die Inexistenz der zweiten streitigen Entscheidung zugrunde liege, falsch sei.
46 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die Rüge geprüft werden müsste, die die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils erhebt, da diese Randnummer jedenfalls keine tragenden Ausführungen enthält.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
47 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Anwendung des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses und bei der rechtlichen Prüfung der Anwendung dieses Begriffes durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen.
48 Die Kommission hat in der zweiten streitigen Entscheidung erklärt, dass bei abgeschlossenen Zuwiderhandlungen, für deren Wiederholung keinerlei Beweis vorliege, kein Anlass für sie bestehe, von ihrer Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung Gebrauch zu machen, und dass sie deswegen die Beschwerde der Rechtsmittelführerin bezüglich des ABC-Remailings zurückweise.
49 Die Kommission macht, insoweit unterstützt durch die Deutsche Post, geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er neue Gesichtspunkte enthalte, die im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen worden seien.
50 Die Rechtsmittelführerin hat im Verfahren erster Instanz die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht angegriffen und unter diesem letzten Aspekt u. a. beanstandet, dass jede Bezugnahme auf das Beurteilungskriterium des Gemeinschaftsinteresses in der Begründung fehle.
51 Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass die Rechtsmittelführerin den Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht verlasse, wenn sie mit dem vierten Rechtsmittelgrund die Anwendung des Begriffes des Gemeinschaftsinteresses durch das Gericht beanstandet.
52 Der vierte Rechtsmittelgrund ist demnach zulässig.
Zum ersten Teil
53 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission, wenn sie beschließe, dass kein Anlass für eine Fortsetzung der Prüfung einer Beschwerde bestehe, nicht verpflichtet [ist], ausdrücklich auf den Begriff des ,Gemeinschaftsinteresses Bezug zu nehmen", und dass es insoweit [genügt], dass dieser Begriff der Argumentation, auf die sich die betreffende Entscheidung stützt, zugrunde liegt".
54 Wenn die Kommission eine Beschwerde zurückweist, die bei ihr auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurde, muss sie die Gründe für ihre Zurückweisungsentscheidung und insbesondere auch für ihre Beurteilung der Frage, ob es angebracht ist, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, so genau und detailliert erläutern, dass der Gemeinschaftsrichter in der Lage ist, die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam zu überprüfen (Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 91). Dagegen ist sie keineswegs verpflichtet, in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Begriff des Gemeinschaftsinteresses Bezug zu nehmen.
55 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.
Zum zweiten Teil
56 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe gegen den Begriff des Gemeinschaftsinteresses verstoßen und seine Verpflichtung verletzt, die Anwendung dieses Begriffes durch die Kommission zu überprüfen, indem es akzeptiert habe, dass die Kommission ihre Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses mit einem einzigen Kriterium begründet habe, und nicht geprüft habe, ob die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung den drei Kriterien für das Gemeinschaftsinteresse entspreche, die in Randnummer 86 des Urteils des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) festgelegt seien.
57 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist. Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, und Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86).
58 Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 79).
59 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission zu Recht einem einzigen Kriterium für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses Vorrang gegeben und nicht speziell die im Urteil Automec/Kommission genannten Kriterien geprüft habe.
60 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.
Zum dritten Teil
61 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe gegen den Begriff des Gemeinschaftsinteresses verstoßen, indem es nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Rechte der Beschwerdeführerin durch die nationalen Gerichte ausreichend geschützt werden könnten. In Randnummer 164 des angefochtenen Urteils habe das Gericht ausgeführt, dass die zweite streitige Entscheidung nicht das Recht der Klägerin [berührt], von jedem ihr angemessen erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, falls sie den Beweis für eine Wiederaufnahme der von ihr für rechtswidrig gehaltenen Praktiken erlangt". Da die Kommission in dieser Entscheidung keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die Möglichkeit angeführt habe, dass die Rechtsmittelführerin vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde obsiegen könne, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission auf diese Weise gerechtfertigt habe.
62 Dieser letzte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zeigt, dass die Rechtsmittelführerin die beanstandete Passage der Randnummer 164 des angefochtenen Urteils falsch verstanden hat. Dieser Punkt gehört nicht zu den Gründen, aus denen das Gericht nach eingehender Prüfung der Begründung der zweiten streitigen Entscheidung, mit der die Beschwerde in Bezug auf das Anhalten von ABC-Remailsendungen durch einige öffentliche Postbetreiber zurückgewiesen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission in Bezug auf jeden der betroffenen öffentlichen Postbetreiber zutreffend festgestellt habe, dass kein Anlass bestehe, die Prüfung der Beschwerde insoweit fortzusetzen. Erst nachdem das Gericht zu diesem Schluss gelangt ist, stellt es von sich aus fest, dass die Rechtsmittelführerin für die Zukunft das Recht behalte, von jedem ihr angemessen erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, falls die von ihr für rechtswidrig gehaltenen Praktiken wieder aufgenommen werden sollten. Diese Feststellung enthält nichts, was einen Rechtsfehler begründen könnte.
63 Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.
64 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
65 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die der Kommission nach Artikel 89 Absatz 1 EG-Vertrag übertragene Aufgabe rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung rechtmäßig beschließen konnte, dass es nicht zweckmäßig war, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben". Die Ausführungen des Gerichts stuenden im Widerspruch zu dem gefestigten Grundsatz, dass der freie Wettbewerb noch durch die bloßen Wirkungen rechtswidriger Praktiken verfälscht werden könne, selbst wenn diese eingestellt worden seien. Im vorliegenden Fall sei die Auswirkung der beanstandeten Praktiken auf den Markt für Remaildienste immer noch spürbar. Sie bestehe insbesondere in der bloßen Möglichkeit, dass die öffentlichen Postbetreiber die beanstandeten Praktiken wieder aufnähmen.
66 Sowohl die Deutsche Post als auch die Kommission halten den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er neue Argumente enthalte, die nicht im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen worden seien.
67 Dazu ist lediglich zu bemerken, dass aus den Randnummern 132 bis 144 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, dass die Gefahr, dass sich Verhaltensweisen wie diejenigen, die die Rechtsmittelführerin in Bezug auf das ABC-Remailing beanstandet, ungeachtet der von den betroffenen öffentlichen Postbetreibern eingegangenen Verpflichtungen wiederholen, Gegenstand der Verhandlung zwischen den Beteiligten im Verfahren vor dem Gerichtshof gewesen ist.
68 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.
69 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zu Unrecht vor, seine Überprüfung der Begründung der zweiten streitigen Entscheidung durch die Kommission auf die bloße Feststellung beschränkt zu haben, dass die in der Beschwerde beanstandeten Praktiken später eingestellt worden seien, ohne zu berücksichtigen, dass etwaige wettbewerbswidrige Wirkungen dieser Praktiken, zu denen mangels einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt werde, insbesondere die Gefahr einer Wiederholung zähle, nach Einstellung der Praktiken fortdauerten.
70 Das Gericht hat nämlich in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils festgestellt: Insbesondere darf die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters die Auffassung vertreten, es bestehe für sie nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Sachverhalts kein Anlass, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, wenn Verpflichtungen der in der Beschwerde genannten Betreiber vorliegen und die Klägerin keinen Beweis für eine Verletzung dieser Verpflichtungen erbracht hat."
71 In den Randnummern 149 bis 164 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann eingehend geprüft, ob die in Randnummer 147 seines Urteils genannten Bedingungen in Bezug auf jeden der drei mit der Beschwerde angegriffenen öffentlichen Postbetreiber tatsächlich erfuellt waren, und zwar auch hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr.
72 Das Gericht ist somit genau auf die Bedenken eingegangen, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser Rüge geäußert hat.
73 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
74 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei in dreierlei Hinsicht unzureichend.
75 Erstens werde den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 69 und 121 des angefochtenen Urteils, wonach weder die erste streitige Entscheidung noch die zweite streitige Entscheidung den Teil der Beschwerde betreffe, in dem es um die Beanstandung von Artikel 85 EG-Vertrag zuwiderlaufenden Vereinbarungen gehe, die die öffentlichen Postbetreiber zum Zweck einer aufeinander abgestimmten Durchführung von Artikel 23 des Weltpostvertrags getroffen hätten, in anderen Randnummern des angefochtenen Urteils widersprochen, insbesondere in Randnummer 100, in der das Gericht auf die Existenz einer solchen Vereinbarung hinweise.
76 Diese Rüge ist zurückzuweisen, da sich Randnummer 100 des angefochtenen Urteils nicht auf eine Vereinbarung in dem von der Rechtsmittelführerin genannten Sinne, sondern auf die CEPT-Übereinkunft über die Endvergütungen bezieht.
77 Zweitens hat sich das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin selbst widersprochen, indem es in Randnummer 145 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission in der zweiten streitigen Entscheidung keine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Praktiken im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages vorgenommen habe, in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils aber festgestellt habe, dass [d]ie Kommission... durch ihre Feststellung, dass das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Missbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen Rechtsfehler begangen [hat]". Aus dieser letztgenannten Randnummer ergebe sich, dass das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass die Kommission eine endgültige Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 86 auf das Anhalten von ABA-Remailsendungen vorgenommen habe. Da dieselbe Feststellung für das ABC-Remailing gelten müsse, hätte das Gericht zu dem Schluss gelangen müssen, dass die diese Art des Remailings betreffende zweite streitige Entscheidung denselben Rechtsfehler enthalte.
78 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Da Gegenstand und Begründung der beiden streitigen Entscheidungen eindeutig unterschiedlich sind - die erste streitige Entscheidung betrifft das ABA-Remailing, die zweite dagegen das ABC-Remailing -, ist es unzutreffend, dass die Bewertungen des Gerichts bezüglich einer dieser Entscheidungen zwangsläufig auch für die andere gelten.
79 Darüber hinaus geht aus Randnummer 145 Satz 2 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass das Gericht, als es festgestellt hat, dass die Kommission keine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Praktiken bezüglich des ABC-Remailings im Hinblick auf Artikel 86 EG-Vertrag vorgenommen habe, sich auf das Fehlen einer Entscheidung bezogen hat, in der festgestellt wurde, ob eine Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel des Vertrages vorlag. Die Richtigkeit dieser Feststellung ist von der Rechtsmittelführerin nicht bezweifelt worden.
80 Drittens belegt ein Vergleich zwischen den Ausführungen in den Randnummern 169 bis 171 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Beurteilung des von der Kommission in der zweiten streitigen Entscheidung vertretenen Standpunktes, dass die bloße Existenz des Artikels 23 des Weltpostvertrags nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln stehe und dass nur die Nutzung der nach dieser Vorschrift bestehenden Handlungsmöglichkeiten unter bestimmten Umständen - d. h. zwischen Mitgliedstaaten - einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen könne, und den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 99 bis 101 nach Auffassung der Rechtsmittelführerin eindeutig einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils.
81 Diese dritte Rüge ist aus den gleichen Gründen wie die vorhergehende Rüge zurückzuweisen. Die Randnummern des angefochtenen Urteils, die die Rechtsmittelführerin miteinander vergleicht, um Widersprüche aufzudecken, betreffen unterschiedliche Entscheidungen, die auf unterschiedliche Begründungen gestützt sind. In ihrem Zusammenhang gelesen, widersprechen sich die Randnummern des angefochtenen Urteils in keiner Weise.
82 Der sechste Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt unbegründet.
Zum siebten Rechtsmittelgrund
83 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht den Rechtsbegriff des Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft angewandt habe, indem es erstens nicht sämtliche erheblichen und übereinstimmenden Gesichtspunkte, die sie zum Nachweis eines Ermessensmissbrauchs vorgebracht habe, in ihrer Gesamtheit geprüft und zweitens in Randnummer 193 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass die Frage, wie die Kommission sonstige Beschwerden oder Rechtssachen im selben Bereich der Postaktivitäten behandelt habe, für die Feststellung irrelevant sei, ob der Erlass der streitigen Entscheidungen ermessensmissbräuchlich gewesen sei.
84 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht, als es jeden einzelnen Gesichtspunkt, den die Rechtsmittelführerin zum Nachweis eines Ermessensmissbrauchs angeführt hat, gesondert und eingehend geprüft hat, um schließlich zu dem Ergebnis zu gelangen, dass keiner dieser Gesichtspunkte ein objektives und schlüssiges Indiz für einen Ermessensmissbrauch darstelle, bei der Anwendung dieses Rechtsbegriffs keinen Rechtsfehler begangen hat.
85 Ein solcher Fehler kann auch nicht in der Feststellung des Gerichts in Randnummer 193 des angefochtenen Urteils gesehen werden, dass die von der Rechtsmittelführerin erwähnte Behandlung sonstiger Beschwerden oder Rechtssachen durch die Kommission irrelevant sei, da es sich eindeutig um andere Postaktivitäten als das Remailing handelt.
86 Der siebte Rechtsmittelgrund ist demnach unbegründet.
87 Da die Rechtsmittelführerin mit allen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
88 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und die Deutsche Post die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die International Express Carriers Conference (IECC) trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.