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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: C-453/04
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 43 | |
EG Art. 48 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
1. Juni 2006
"Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister - Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands - Vereinbarkeit"
Parteien:
In der Rechtssache C-453/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. August 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2004, in dem Verfahren
innoventif Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und L. Bay Larsen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde der innoventif Limited (im Folgenden: innoventif) gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg, mit dem dieses ihren Antrag auf Eintragung ihrer deutschen Zweigniederlassung in das nationale Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass innoventif keinen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des in ihrem Errichtungsakt festgeschriebenen Geschäftsgegenstands gezahlt habe.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8, im Folgenden: Erste Richtlinie), gilt für Kapitalgesellschaften. Sie hat den Schutz Dritter zum Ziel, die mit diesen Gesellschaften in geschäftlichen Kontakt treten, und sieht zu diesem Zweck u. a. die Anlage einer Akte vor, in die eine Reihe von Angaben aufgenommen wird. Diese Akte wird für jede Gesellschaft geführt, die im örtlich zuständigen Handelsregister eingetragen ist.
4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie sieht vor:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:
a) den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung".
5 Artikel 3 Absätze 2 und 4 der Ersten Richtlinie bestimmt:
"(2) Alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, sind in dieser Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen ...
...
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt entweder in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekannt zu machen."
6 Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36, im Folgenden: Elfte Richtlinie), betrifft die Zweigniederlassungen von Kapitalgellschaften.
7 In Artikel 1 Absatz 1 der Elften Richtlinie heißt es:
"(1) Die Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt und auf welche die [Erste] Richtlinie ... Anwendung findet, sind nach dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 3 der genannten Richtlinie offen zu legen."
8 Artikel 2 Absatz 1 der Elften Richtlinie enthält eine Liste von Akten und Angaben, die im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung offen zu legen sind. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung zusätzliche Offenlegungspflichten vorsehen, u. a. die Pflicht, den "Errichtungsakt und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der [Ersten] Richtlinie ... ist, die Satzung" offen zu legen.
9 Nach Artikel 4 der Elften Richtlinie kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung namentlich für die Offenlegung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und die beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen vorschreiben.
Nationales Recht
10 § 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 960, im Folgenden: KostO), der die Überschrift "Vorschüsse" trägt, bestimmt:
"(1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. ...
(2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt wird, ..."
11 § 14 KostO - Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde - sieht vor:
"(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind ...
(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind ...
(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. ..."
12 Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408), (im Folgenden: HGB) regelt die Eintragung von Zweigniederlassungen in das Handelsregister.
13 § 13b HGB - Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Inland - bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3:
"(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages ... beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten."
14 Zu den Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Ausland heißt es in § 13g Absätze 2 und 3 HGB:
"(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. ...
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ... zu enthalten."
15 § 10 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) (im Folgenden: GmbHG), mit der Überschrift "Eintragung in das Handelsregister" bestimmt:
"Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens ... einzutragen. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben."
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
16 Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich) wurde innoventif am 1. April 2004 beim "Companies House" von Cardiff (Vereinigtes Königreich) eingetragen. Ihr Geschäftszweck ist in Nummer 3 ihres Errichtungsakts (Memorandum of Association) unter der Überschrift "The objects of which the Company is established are" abschließend beschrieben. Diese Nummer 3 enthält 23 Punkte von A bis W und füllt mehrere Seiten.
17 Am 13. April 2004 errichtete innoventif in Berlin eine Zweigniederlassung, deren Eintragung in das Handelsregister sie beim Amtsgericht Charlottenburg beantragte.
18 Mit Verfügung vom 23. April 2004 machte das Amtsgericht Charlottenburg die Vornahme der angemeldeten Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 3 000 Euro abhängig. Es setzte diesen Betrag aufgrund der zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands fest, wie er im Errichtungsakt von innoventif beschrieben war, da es der Auffassung war, dass es sich bei der Beschreibung in dessen Nummer 3, A bis W, um den Geschäftsgegenstand handele und dieser vollständig in das Register einzutragen sei.
19 Da sich nach Ansicht von innoventif der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ausschließlich aus Nummer 3, A und B, ihres Errichtungsakts ergibt, legte sie am 18. Mai 2004 gemäß § 14 Absatz 2 KostO Erinnerung beim Amtsgericht Charlottenburg ein.
20 Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Erinnerung zurück und führte zur Begründung aus, ein Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten, wie er hier angefordert worden sei, werde verlangt, wenn davon auszugehen sei, dass sich der Kostenschuldner nicht über die Höhe der zu erwartenden Kosten bewusst sei.
21 Mit einer Beschwerde nach § 14 Absatz 3 KostO wandte sich innoventif an das vorlegende Gericht und machte geltend, die Zahlung eines Vorschusses in der verlangten Höhe laufe der Elften Richtlinie zuwider und verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit.
22 Für das Landgericht Berlin hängt die Antwort auf die Frage, ob die Eintragung der Zweigniederlassung von innoventif in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden darf, wie es das nationale Recht vorschreibt, von der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG ab.
23 Daher hat das Landgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach den Artikeln 43 EG und 48 EG vereinbar, dass die Eintragung einer von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich in Deutschland errichteten Zweigniederlassung im Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird, der sich nach den zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft, so wie er in den einschlägigen Klauseln des Memorandum of Association niedergelegt ist, bemisst?
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
24 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die spanische Regierung haben Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefrage.
25 Die Kommission ist der Ansicht, die Frage sei möglicherweise unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht angegeben habe, welche Gründe es veranlasst hätten, diese Frage zu stellen.
26 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Notwendigkeit hervorgehoben hat, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält. Er hat entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 16, und Urteil vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46).
27 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen festgelegt, in den sich die von ihm vorgelegte Frage einfügt, und knapp, aber hinreichend ausgeführt, der Grund für die Vorlagefrage seien seine Zweifel in Bezug auf die Frage, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die die Eintragung ihrer Zweigniederlassung in das nationale Handelsregister beantrage, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit beschränken könne, die der EG-Vertrag dieser Gesellschaft gewähre.
28 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, dass die Vorlagefrage unzulässig sei, weil sie die Auslegung einer nationalen Vorschrift betreffe.
29 Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1995 in der Rechtssache C-307/95, Max Mara, Slg. 1995, I-5083, Randnr. 5). Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts zu beurteilen, welche Bedeutung die nationalen Bestimmungen haben und wie sie anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-45/94, Ayuntamiento de Ceuta, Slg. 1995, I-4385, Randnr. 26).
30 Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht ausschließlich dafür zuständig, zum einen festzustellen, ob ein Kostenvorschuss, wie er in § 8 KostO vorgesehen ist, anzufordern ist, und zum anderen gegebenenfalls seine Höhe zu berechnen und den Eintragungsantrag bei Nichtzahlung abzulehnen, während die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung eines solchen Vorschusses als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit angesehen werden kann, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
31 Die Vorlagefrage ist daher zulässig.
Zur Sache
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 43 EG und 48 EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.
33 Erstens ist festzustellen, dass das in dem Mitgliedstaat der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Erfordernis einer vollständigen Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaften mit beschränkter Hafung, die die Eintragung ihrer Zweigniederlassungen in das Handelsregister beantragen, mit der Elften Richtlinie vereinbar ist.
34 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Elften Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich ausdrücklich, von einer ausländischen Gesellschaft bei der Eintragung ihrer Zweigniederlassung in das Handelsregister die Offenlegung des Errichtungsakts und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, der Satzung zu verlangen.
35 Die §§ 13b Absatz 3 und 13g Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 10 Absatz 1 GmbHG, der gleichermaßen für inländische und ausländische Gesellschaften gilt, verlangen nur die Offenlegung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister beantragen, und nicht, wie es die Richtlinie zulässt, die Offenlegung des vollständigen Errichtungsakts dieser Gesellschaften.
36 Außerdem ergibt sich aus Artikel 3 der Ersten Richtlinie, auf den Artikel 1 Absatz 1 der Elften Richtlinie für Zweigniederlassungen verweist, dass die offen zu legenden Urkunden und Angaben in einer der in diesem Artikel 3 vorgesehenen Formen bekannt zu machen sind.
37 Was zweitens die Frage angeht, ob die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses, der anhand der Veröffentlichung des vollständigen Geschäftsgegenstands bemessen wird, mit den Artikeln 43 EG und 48 EG vereinbar ist, ist zu prüfen, ob eine solche Pflicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dadurch darstellt, dass sie die Zweigniederlassung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft zwingt, sich an die Vorschriften des Niederlassungsstaats über Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten zu halten.
38 Hierzu ist festzustellen, dass die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses, der nur die tatsächlichen Verwaltungskosten einer der Elften Richtlinie entsprechenden Veröffentlichung widerspiegelt, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, da sie die Ausübung dieser Freiheit weder verbietet noch behindert, noch weniger attraktiv macht.
39 Zudem benachteiligt eine Regelung, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Zahlung eines Vorschusses vorschreibt, Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten weder tatsächlich noch rechtlich gegenüber Gesellschaften des Niederlassungsmitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 33).
40 Folglich stellt die Pflicht zur Zahlung eines solchen Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem Mitgliedstaat keine Beschränkung der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat durch eine dortige Zweigniederlassung dar.
41 Das nationale Gericht hat sich anhand der Länge des den Geschäftsgegenstand wiedergebenden Textes zu vergewissern, dass die Höhe des verlangten Vorschusses den zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung in dem hierfür bestimmten Blatt entspricht. Dabei sollte das betreffende Gericht auf den Geschäftsgegenstand abstellen, wie er im Errichtungsakt der Gesellschaft beschrieben ist, die die Eintragung einer Zweigniederlassung beantragt.
42 Das nationale Gericht braucht nicht zu prüfen, ob nach dem Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Eintragung ihrer Zweigniederlassung beantragt, der Geschäftsgegenstand als schon durch einen Teil der Bestimmungen, die der Errichtungsakt dieser Gesellschaft unter der Überschrift "Geschäftsgegenstand" enthält, vollständig definiert angesehen werden kann.
43 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 43 EG und 48 EG der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.
Kostenentscheidung:
Kosten
44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.
Ende der Entscheidung
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