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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: C-453/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

12. April 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-453/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2006, in dem Verfahren

01051 Telecom GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Vodafone D2 GmbH,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 13. März 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 16. März 2007, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-453/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 12. April 2007.



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