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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: C-453/07
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

25. September 2008

"Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich - Aufenthaltsrecht des volljährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Keine Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte"

Parteien:

In der Rechtssache C-453/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2007, in dem Verfahren

Hakan Er

gegen

Wetteraukreis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Er, vertreten durch Rechtsanwalt C. Momberger,

- des Wetteraukreises, vertreten durch E. Meiß als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und G. Rozet als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Er, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Wetteraukreis in einem Verfahren über die Abschiebung aus Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

4 Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht vor:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

5 Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

"Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Herr Er im April 1984 in der Türkei geboren wurde. Zwei Jahre später, 1986, zog er nach Berlin zu seinem Vater, der dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte. Mit diesem lebte er mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet zusammen. Der Vater kehrte später ohne seine Familie in die Türkei zurück.

7 Herr Er beantragte im Jahr 1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm für die Dauer von anderthalb Jahren erteilt wurde. Die Behördenakte enthielt hierzu die Vermerke "Mutter unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und "Vater erfasst für Berlin".

8 Im Jahr 2000 verließ Herr Er im Alter von 16 Jahren die Schule ohne Abschluss. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 21. März 2002 verlängert.

9 Herr Er beantragte im Jahr 2002 erneut eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm mit Gültigkeit bis April 2003 erteilt wurde, der Zeitpunkt, ab dem seine Mutter nicht mehr für seinen Unterhalt aufkam. Herr Er beantragte sodann eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm für ein Jahr gewährt wurde, obwohl sich seine Situation dahin gehend geändert hatte, dass seine Mutter nicht mehr für seinen Unterhalt aufkam und er vier Monate lang Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte. Die zuständige Ausländerbehörde des Wetteraukreises (im Folgenden: Ausländerbehörde) forderte von Herrn Er jedoch nachweisliche Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

10 Herr Er nahm an einem Lehrgang zur Verbesserung seiner beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen teil, brach ihn aber wegen mangelnder Eignung ab. Er bezog einen Monat lang Sozialhilfe und meldete sich arbeitslos.

11 Im September 2004 stellte Herr Er erneut einen Verlängerungsantrag.

12 Anlässlich der Prüfung dieses Antrags unterhielt sich die Ausländerbehörde mehrfach mit Herrn Er. Dieser gab an, dass er bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass ihm bei Vorlage eines positiven polizeilichen Führungszeugnisses eine solche voraussichtlich vermittelt werde und dass er sich nochmals bei der Ausländerbehörde melden werde. Diese Erklärungen blieben jedoch ohne Folgen, und es kam nicht zu einer Arbeitsaufnahme. Herr Er bezog für die Dauer von 18 Monaten Arbeitslosengeld II.

13 Mit Verfügung vom 17. August 2005 lehnte die Ausländerbehörde den im September 2004 gestellten Verlängerungsantrag von Herrn Er ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen.

14 In dieser Verfügung ist ausgeführt, dass ein im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährtes Aufenthaltsrecht voraussetze, dass der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und auch in absehbarer Zeit eine reale Vermittlungschance bestehe. Eine Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate sei im Grundsatz nicht zu beanstanden.

15 Am 9. September 2005 legte Herr Er gegen diese Verfügung Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Er stellte zudem einen Eilantrag beim vorlegenden Gericht, das mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnete.

16 Im Eilverfahren trug Herr Er vor, er bemühe sich um Arbeit. Er legte ein Schreiben des Berufsbildungswerks Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2005 vor, in dem er zur Teilnahme an einem einmonatigen Berufsförderungsprogramm eingeladen wurde. Herr Er begann dieses Programm, brach es jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht seinem Profil entspreche. Der Bericht, in dem die Fähigkeiten von Herrn Er bewertet wurden, kam zu dem Ergebnis, dass dieser in der Eignungsdiagnostik schwach sei, sehr wenig Ausdauer habe und unpünktlich sei. Eine sofortige Vermittlung in Arbeit werde für sinnvoll erachtet, da eine weiter gehende Qualifikation nicht sinnvoll sei. Für einfache und immer wiederkehrende Arbeiten sei Herr Er hingegen geeignet.

17 Herr Er wurde anschließend an eine Vermittlungsagentur für Flughäfen vermittelt, die ein Bewerbertraining vorsah. Aufgrund des positiven Verlaufs des Bewerbertrainings, an dem er ab Anfang Februar 2006 teilnahm, war Herr Er für die Einstellung als Gepäckabfertiger am Frankfurter Flughafen vorgesehen.

18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es gleichwohl nicht zur Weiterleitung der Bewerbungsmappe an den vorgesehenen Arbeitgeber gekommen sei, weil Herr Er kein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt habe.

19 Herr Er erwähne weder eine weitere Teilnahme an einem Berufsförderungsprogramm noch eine bezahlte Tätigkeit über eine eintägige Anstellung hinaus.

20 Das vorlegende Gericht verweist ferner auf einen Vermerk der Bundesagentur für Arbeit vom 18. August 2006 über eine Vorsprache von Herrn Er. Danach habe dieser keine Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit gezeigt. Er habe zudem Schuldenprobleme, und seine Mutter wolle, dass er die Familienwohnung verlasse.

21 Nach Abschluss des Eilverfahrens erhob Herr Er am 22. Januar 2007 die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Klage. Mit dieser begehrt er die Verpflichtung des Wetteraukreises, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern; er habe hierauf einen Rechtsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, und zwar unabhängig von der Frage, ob er im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübe oder eine solche anstrebe.

22 In der Vorlageentscheidung ist ausgeführt, dass Herr Er derzeit keine Sozialleistungen beziehe, angesichts der fehlenden Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt aber dauerhaft nur durch Sozialleistungen werde sichern können.

23 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Gießen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten hat, zu seinem in Deutschland lebenden Vater zu ziehen, der als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte, und der aufgrund früheren fünfjährigen ordnungsgemäßen Zusammenlebens mit diesem die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, diese Rechtsstellung dadurch, dass er nach Beendigung des Schulbesuchs über mehr als sieben Jahre hinweg bis auf einen angeblichen eintägigen Arbeitsversuch zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zudem sämtliche auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Fördermaßnahmen abbricht und sich selbst nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, und stattdessen abwechselnd von öffentlichen Sozialleistungen, Zuwendungen seiner in Deutschland lebenden Mutter und Mitteln unbekannter Herkunft lebt?

Zur Vorlagefrage

24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besitzt, sein Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat und dadurch auch dieses Recht auf freien Zugang verliert, weil er - als inzwischen 23-Jähriger - seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.

25 Für die Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht. Insbesondere haben sie nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn. 27 und 28, und vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).

26 Die Rechte, die diese Bestimmung dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, setzen notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31, und Derin, Randnr. 47).

27 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das durch keine Voraussetzungen eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, ausgehöhlt würde, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 41).

28 Daher sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte zu beeinträchtigen, die den Personen, die die in dem Beschluss Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und sich somit bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert haben, durch den Beschluss ausdrücklich verliehen werden (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 42).

29 Insbesondere kommt es darauf an, einer solchen Person nicht genau in dem Augenblick ihr Aufenthaltsrecht zu nehmen, in dem sie aufgrund des freien Zugangs zu einer von ihr gewählten Beschäftigung die Möglichkeit hat, sich dauerhaft in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ergat, Randnr. 43).

30 So hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben kann, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn. 45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn. 36 und 38, Derin, Randnr. 54, vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Slg. 2007, I-8167, Randnr. 21).

31 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der türkische Staatsangehörige, dem Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren kann, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat. Im Gegensatz zu den türkischen Arbeitnehmern, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, hängt die Rechtsstellung ihrer in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (vgl. Urteil Derin, Randnr. 56).

32 Dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung stand, hindert ihn somit nicht daran, sich auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat geltend zu machen (vgl. Urteil Polat, Randnr. 21).

33 Diese Erwägungen gelten erst recht für einen türkischen Staatsangehörigen wie Herrn Er, der den Arbeitsmarkt nicht verlassen hat. Dass er im Alter von 23 Jahren noch immer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, steht der Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen.

34 Ein türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinen Eltern in einen Mitgliedstaat gezogen ist und mit ihnen seit dem zweiten Lebensjahr zusammengelebt hat, erfüllt nämlich die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80. Hat er mit 23 Jahren noch immer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt, verliert er deshalb nicht sein Aufenthaltsrecht. Es ist im Gegenteil wichtig, dass ihm dieses Recht nicht entzogen wird, da es ihm ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich ist, eine solche Beschäftigung aufzunehmen und das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auszuüben, um sich besser in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren.

35 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung erhalten hatte, im Rahmen der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat nicht verliert, auch wenn er - als inzwischen 23-Jähriger - seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung erhalten hatte, im Rahmen der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat nicht, auch wenn er - als inzwischen 23-Jähriger - seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.



Ende der Entscheidung

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