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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: C-453/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen.

( vgl. Randnr. 36, Tenor 1 )

2. Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG)und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können.

Artikel 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist.

Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es jedoch Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Unter diesen Voraussetzungen verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, dass das innerstaatliche Recht einer Partei, die eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, das Recht verwehrt, von ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Nach einem in den meisten Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz, den der Gerichtshof bereits angewandt hat, darf ein Einzelner nämlich nicht aus seinem rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehe.

Insbesondere hat das zuständige Gericht zu prüfen, ob die Partei, die durch den Abschluss eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, angeblich einen Schaden erlitten hat, der anderen Partei eindeutig unterlegen war, so dass ihre Freiheit, die Vertragsbedingungen auszuhandeln, und ihre Fähigkeit, insbesondere durch den rechtzeitigen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen, ernsthaft beschränkt oder nicht vorhanden gewesen waren.

( vgl. Randnrn. 26-27, 29, 31, 33, 36, Tenor 2-3 )


Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001. - Courage Ltd gegen Bernard Crehan und Bernard Crehan gegen Courage Ltd und andere. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich. - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Alleinbezugsvertrag für Bier - Verpachtung von Schankwirtschaften - Kartell - Schadensersatzanspruch einer Vertragspartei. - Rechtssache C-453/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-453/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Courage Ltd

gegen

Bernard Crehan

und

Bernard Crehan

gegen

Courage Ltd u. a.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Courage Ltd, vertreten durch N. Green, QC, beauftragt durch A. Molyneux, Solicitor,

- des Bernard Crehan, vertreten durch D. Vaughan, QC, und M. Brealey, Barrister, beauftragt von R. Croft, Solicitor,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten, im Beistand von K. Parker, QC,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger et R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling und I. Simfors als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, im Beistand von N. Khan, Barrister,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Courage Ltd, vertreten durch N. Green und M. Gray, Barrister, des Bernard Crehan, vertreten durch D. Vaughan und M. Brealey, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins und K. Parker, und der Kommission, vertreten durch K. Wiedner und N. Khan, in der Sitzung vom 6. Februar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Courage Ltd (im Folgenden: Klägerin) und dem Beklagten Bernard XX, einem Schankwirt, über von diesem nicht bezahlte Bierlieferungen.

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfragen

3 Die Klägerin, eine Brauerei, die im Vereinigten Königreich beim Verkauf von Bier einen Marktanteil von 19 % besitzt, und die Firma Grand Metropolitan (im Folgenden: Grand Met), die verschiedene Beteiligungen im Hotel- und Gaststättengewerbe besitzt, vereinbarten 1990, die von ihnen verpachteten Schankwirtschaften (im Folgenden: Pubs) zu fusionieren. Zu diesem Zweck wurden ihre jeweiligen Pubs auf die Inntrepreneur Estates Ltd (im Folgenden: IEL) übertragen, die zu gleichen Teilen der Klägerin und der Grand Met gehört. Gemäß einer Vereinbarung zwischen IEL und der Klägerin hatten alle Pächter der IEL ihr Bier ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen. Diese war verpflichtet, die bestellten Biermengen zu den Preisen zu liefern, die in den für die von der IEL verpachteten Pubs geltenden Tarifen festgesetzt waren.

4 IEL legte ihren Pächtern einen Musterpachtvertrag vor. Die Höhe der Pacht konnte mit dem potentiellen Pächter ausgehandelt werden, die Alleinbezugsverpflichtung und die sonstigen Vertragsklauseln waren aber nicht abdingbar.

5 1991 schloss der Beklagte mit der IEL zwei mit einer Bezugsverpflichtung zugunsten der Klägerin verbundene Pachtverträge. Der Pachtzins konnte alle fünf Jahre ausschließlich nach oben angepasst werden, und zwar bis zum höheren von folgenden beiden Beträgen: dem Pachtzins für den vorangehenden Zeitraum und dem höchsten Pachtzins, der angesichts der übrigen Bedingungen des Pachtvertrags für dessen Restlaufzeit auf dem freien Markt erzielt werden konnte. Der Schankwirt hatte eine Mindestmenge bestimmter Biere abzunehmen, IEL erklärte sich bereit, darauf hinzuwirken, dass die angegebenen Biersorten dem Schankwirt von der Klägerin zu den in deren Tarif angegebenen Preisen geliefert würden.

6 1993 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von 15 266 GBP für Bierlieferungen, deren Bezahlung offen geblieben war. Der Beklagte trat dieser Klage mit der Begründung entgegen, die Bezugsverpflichtung verstoße gegen Artikel 85 EG-Vertrag, und forderte zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz.

7 Der Beklagte machte geltend, die Klägerin verkaufe ihr Bier an unabhängige Schankwirte zu wesentlich niedrigeren Preisen, als sie der Liste der Preise entsprächen, die die der Klägerin gegenüber durch eine Alleinbezugsklausel gebundenen Pächter der IEL zahlen müssten. Dieser Preisunterschied habe zur Folge, dass diese Pächter weniger verdienten und sie ihre Tätigkeit aufgeben müssten.

8 Der von der Klägerin, der Grand Met und deren Tochtergesellschaften verwendete Musterpachtvertrag wurde bei der Kommission 1992 angemeldet. 1993 veröffentlichte diese gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), eine Mitteilung und gab bekannt, sie beabsichtige, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu gewähren.

9 Die Anmeldung wurde im Oktober 1997 nach der Einführung eines (ebenfalls bei der Kommission angemeldeten) neuen Musterpachtvertrags durch die IEL zurückgenommen. Der neue Pachtvertrag ist jedoch im Ausgangsverfahren nicht im Streit, da die erhobenen Klagen die Durchführung der Alleinbezugsklausel im Rahmen des alten Pachtvertrags betreffen.

10 Folgende Erwägungen haben den Court of Appeal dazu veranlasst, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

11 Das vorlegende Gericht führt aus, nach englischem Recht könne eine Partei eines rechtswidrigen Vertrags von der anderen Partei keinen Schadensersatz verlangen. Selbst wenn das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, der von ihm geschlossene Pachtvertrag verstoße gegen Artikel 85 EG-Vertrag, begründet wäre, stuende ihm nach englischem Recht kein Schadensersatz zu.

12 Außerdem habe der Court of Appeal in einem früheren Urteil entschieden, dass Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Dritte, Wettbewerber oder Verbraucher, nicht aber die Parteien der rechtswidrigen Vereinbarungen schützen solle, ohne es für erforderlich zu halten, den Gerichtshof zu diesem Punkt zu befragen. Diese Parteien seien nämlich Verursacher und nicht Opfer der Wettbewerbsbeschränkung.

13 Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten habe in der Sache Perma Life Mufflers Inc./International Parts Corp. [392 U.S. 134 (1968)] entschieden, dass eine Partei einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung, die sich in wirtschaftlich unterlegener Stellung befinde, gegen ihren Vertragspartner eine Schadensersatzklage erheben könne.

14 Folglich fragt sich das vorlegende Gericht, ob mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dass der Beklagte nach englischem Recht für seine in Randnummer 6 beschriebenen Forderungen keinen Rechtsschutz genieße.

15 Für den Fall, dass das Gemeinschaftsrecht einer Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen könne, einen Rechtsschutz gewährleisten sollte, der demjenigen entspreche, den das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika biete, so führt das vorlegende Gericht aus, könne es zu einer Kollision zwischen dem Grundsatz der verfahrensmäßigen Autonomie und dem einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts kommen.

16 Daher hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine Partei einer verbotenen Alleinbezugsvereinbarung aufgrund von Artikel 81 EG (früher Artikel 85 EG-Vertrag) gerichtlichen Rechtsschutz gegen die andere Partei begehren?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird, ist dann die Rechtsschutz begehrende Partei berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, dass sie die in der Vereinbarung enthaltene, nach Artikel 81 EG verbotene Klausel beachtet hat?

3. Sollte ein Grundsatz des nationalen Rechts, nach dem die Gerichte nicht zulassen, dass jemand als notwendigen Schritt zur Erlangung von Schadensersatz seine eigenen rechtswidrigen Handlungen geltend macht und/oder sich darauf stützt, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden?

4. Wenn die dritte Frage dahin beantwortet wird, dass ein derartiger Grundsatz unter bestimmten Umständen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, welche Umstände sollte das einzelstaatliche Gericht dann berücksichtigen?

Zu den Fragen

17 Die erste, die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag beschränken oder verfälschen kann, sich vor einem innerstaatlichen Gericht auf diese Vorschrift berufen kann, um gegenüber ihrem Vertragspartner Rechtsschutz und insbesondere Ersatz eines Schadens zu erlangen, der sich nach ihrem Vortrag daraus ergibt, dass für sie eine gegen Artikel 85 verstoßende Vertragsklausel gelte, und ob demzufolge das Gemeinschaftsrecht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegensteht, nach dem sich niemand auf seine eigenen rechtswidrigen Handlungen berufen kann, um Schadensersatz zu erlangen.

18 Für den Fall, dass das Gemeinschaftsrecht einem derartigen innerstaatlichen Grundsatz entgegensteht, möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage wissen, welche Umstände bei der Beurteilung der Begründetheit einer solchen Schadensersatzklage zu berücksichtigen sind.

19 Erstens hat der EG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von den nationalen Gerichten anzuwenden ist. Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen, denen das Gemeinschaftsrecht Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der EG-Vertrag dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt (Urteile vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1, 25, vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251, 1269, und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 31).

20 Zweitens stellt Artikel 85 EG-Vertrag, wie sich aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG) ergibt, eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfuellung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (siehe Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36).

21 Die Bedeutung dieser Bestimmung hat die Verfasser des EG-Vertrags im Übrigen dazu veranlasst, in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich anzuordnen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind (siehe Urteil Eco Swiss, Randnr. 36).

22 Diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, hat das Gericht zu beachten, sofern der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht rechtfertigen kann (zu dem letztgenannten Punkt siehe u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10). Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden (siehe Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29). Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26).

23 Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (siehe Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, genannt BRT I", Slg. 1974, 51, Randnr. 16, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39).

24 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Einzelner berechtigt ist, sich auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu berufen, auch wenn er Partei eines Vertrages ist, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann.

25 Was die Befugnis angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, so müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

26 Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.

27 Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.

28 Daher darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine solche Klage von einer Partei eines gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vertrages erhoben wird.

29 Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es jedoch Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (siehe Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27).

30 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31).

31 Ebenso wenig verbietet das Gemeinschaftsrecht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (siehe Urteil Palmisani, Randnr. 27), dass das innerstaatliche Recht einer Partei, die eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, das Recht verwehrt, von ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Nach einem in den meisten Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz, den der Gerichtshof bereits angewandt hat (siehe Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10), darf ein Einzelner nämlich nicht aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehen.

32 Dabei kann das zuständige innerstaatliche Gericht als Beurteilungsgesichtspunkte insbesondere den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen, in dem die Parteien sich befinden, sowie, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht vorgetragen hat, die Stärke der Verhandlungsposition und das jeweilige Verhalten der beiden Vertragsparteien berücksichtigen.

33 Insbesondere hat dieses Gericht zu prüfen, ob die Partei, die durch den Abschluss eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, angeblich einen Schaden erlitten hat, der anderen Partei eindeutig unterlegen war, so dass ihre Freiheit, die Vertragsbedingungen auszuhandeln, und ihre Fähigkeit, insbesondere durch den rechtzeitigen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen, ernsthaft beschränkt oder nicht vorhanden gewesen waren.

34 Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 543, 555) und vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 14 bis 26) haben die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs ebenfalls zu Recht auf den Fall eines Vertrages hingewiesen, der allein deshalb gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt, weil er zu einem Netz von ähnlichen Verträgen gehört, die sich kumulativ auf den Wettbewerb auswirken. In einem solchen Fall hat der Vertragspartner des Netzinhabers keine erhebliche Verantwortung für den Verstoß gegen Artikel 85, insbesondere wenn ihm die Vertragsbedingungen tatsächlich vom Netzinhaber vorgeschrieben werden.

35 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht eine differenzierte Beurteilung des Umfangs der Verantwortlichkeiten nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass es für die Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag unerheblich ist, ob die Vertragsparteien nach ihrer wirtschaftlichen Stellung und Funktion auf gleicher Ebene stehen (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 387). Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf den Tatbestand des Artikels 85 EG-Vertrag, während die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen sich auf bestimmte zivilrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift beziehen.

36 Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

- Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen;

- Artikel 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist;

- das Gemeinschaftsrecht steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts nicht entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, sich nicht auf ihre eigenen rechtswidrigen Handlungen stützen kann, um Schadensersatz zu erlangen, sofern sie eine erhebliche Verantwortung an der Wettbewerbsverzerrung trifft.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen, der italienischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 16. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen.

2. Artikel 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist.

3. Das Gemeinschaftsrecht steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts nicht entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, sich nicht auf ihre eigenen rechtswidrigen Handlungen stützen kann, um Schadensersatz zu erlangen, sofern sie eine erhebliche Verantwortung an der Wettbewerbsverzerrung trifft.

Ende der Entscheidung

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