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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-454/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)


Vorschriften:

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

10. Juni 2004

"Richtlinie 96/59/EG - Abfallbewirtschaftung - Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle"

Parteien:

In der Rechtssache C-454/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und R. Stüwe als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist den in Artikel 11 Absatz l erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) vorgesehenen Plan zu erstellen bzw. der Kommission zu übermitteln,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Januar 2004

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist den in Artikel 11 Absatz l erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31; im Folgenden: Richtlinie) vorgesehenen Plan zu erstellen bzw. der Kommission zu übermitteln.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 11 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit."

Vorverfahren

3 Die Kommission übersandte der Bundesrepublik Deutschland am 7. April 2000 ein Mahnschreiben, mit dem sie dieser vorwarf, die Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie nicht richtig in nationales Recht umgesetzt zu haben.

4 Da die Kommission die mit Schreiben vom 31. Juli 2000 übermittelte Antwort der Bundesrepublik Deutschland auf das Mahnschreiben nicht für befriedigend hielt, richtete sie am 19. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 In der mit Gründen versehenen Stellungnahme vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, da sie nicht spätestens bis zum 16. September 1999 den Plan und die Zusammenfassung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie erstellt bzw. der Kommission übermittelt habe. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie erhebt sie nicht mehr.

6 Wie sich aus der auf Anfrage des Gerichtshofes von der Kommission übersandten Kopie des Übermittlungsschreibens mit dem Eingangsstempel der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union ergibt, wurde die mit Gründen versehene Stellungnahme am 19. Januar 2001 zugestellt.

7 Die Bundesrepublik Deutschland antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Mitteilung vom 23. März 2001, die mit Schreiben vom 27. März 2001 übersandt wurde und am 2. April 2001 bei der Kommission einging. In dieser Mitteilung führte sie aus, dass sie der Kommission eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie und einen Plan im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie übermittle. Zu diesem Plan verwies sie auf den der Mitteilung beigefügten "Bericht über die Bestandsaufnahmen und die Entsorgungsplanung PCB-haltiger Geräte in Deutschland" (im Folgenden: Bericht).

Zur Klage

8 Die Kommission erklärt, sie erhalte den Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht mehr aufrecht.

9 Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie bemerkt sie hingegen, dass die Bundesrepublik Deutschland erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist Informationen übermittelt habe, von denen sie behaupte, dass es sich um den Plan im Sinne dieser Bestimmung handle. Im Übrigen könne der Bericht ohnehin nicht als Plan im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.

10 In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung erklärt, dass sie eine Überschreitung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht bestreite. Sie macht jedoch geltend, sie sei durch die Übersendung des Berichtes an die Kommission ihrer in Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines Planes zur Dekontaminierung oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte nachgekommen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-47/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-8231, Randnr. 15, und die dort zitierte Rechtsprechung).

12 Es steht fest, dass der Bericht, sofern er denn als Plan im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie zu betrachten sein sollte, nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erstellt und der Kommission übermittelt wurde. Diese Frist ist am 19. März 2001 abgelaufen, während die Mitteilung, der der selbst nicht datierte Bericht beigefügt war, vom 23. März 2001 stammt und am 2. April 2001 bei der Kommission einging.

11 Die Klage der Kommission ist somit begründet.

14 Daher ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist den in Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehenen Plan zu erstellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist den in Artikel 11 Absatz l erster Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehenen Plan zu erstellen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2004.

Ende der Entscheidung

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