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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: C-454/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 170/83, Verordnung (EWG) Nr. 2057/82, Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 , Verordnung Nr. 2057/82, Verordnung Nr. 2241/87, Verordnung Nr. 170/83


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 170/83 Art. 5 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Art. 1 Abs. 1
Verordnung Nr. 2057/82 Art. 10 Abs. 2
Verordnung Nr. 2057/82 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 2241/87 Art. 11 Abs. 2
Verordnung Nr. 2241/87 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 170/83 Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission erbringt, ohne sich irgendeiner Vermutung zu bedienen, den Nachweis dafür, dass ein Mitgliedstaat keine geeigneten Kontrollmodalitäten in Bezug auf die Nutzung der ihm zugeteilten Fangquoten erlassen und gegen seine Kontrollpflichten verstoßen hat, wenn sie anhand der Daten, die nach dem von diesem Mitgliedstaat eingeführten System gesammelt werden können, wiederholte Fälle einer erheblichen Überfischung durch Schiffe anführen kann, die Zugang zu seinen Quoten haben.

( vgl. Randnrn. 29-31 )

2. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit verpflichtet, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um zu rechtfertigen, dass er nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Fischfang zu verbieten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden. Daraus folgt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Anlandungen in einem anderen Mitgliedstaat und die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen berufen kann.

( vgl. Randnrn. 36, 38-39 )

3. Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit dafür zu sorgen, dass alle Anlandungen von Beständen oder Gruppen von Beständen, für die eine zulässige Gesamtfangmenge oder eine Quotenregelung gilt, im Register verzeichnet werden, und diese Informationen der Kommission mitzuteilen. Diese Vorschriften können nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Verpflichtung zur fristgemäßen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten beschränkten. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die übermittelten Daten richtig sind.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

4. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2057/82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten in der ursprünglichen und den geänderten Fassungen und Artikel 1 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen verpflichtet, gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen. Ein Mitgliedstaat kann sich insoweit nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 59-63 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle des Fischereitätigkeit. - Rechtssache C-454/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-454/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (ABl. L 220, S. 1) für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) für die Zeit danach sowie aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87, Artikel 9 der Verordnung Nr. 2241/87, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 verstoßen hat, indem es

- keine besonderen Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt hat,

- nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- den Fischfang bei bestimmten Beständen nicht bis auf weiteres untersagt hat, als die Quoten erschöpft waren,

- (nur 1988) keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um unrichtige Erklärungen über die Anlandung von Makrelen zu verhindern, und

- keine Verwaltungs- oder Strafverfahren gegen die Kapitäne von Schiffen, die gegen die Verordnungen verstoßen haben, oder gegen jeden anderen für diese Verstöße Verantwortlichen eingeleitet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (ABl. L 220, S. 1) für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) für die Zeit danach sowie aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87, Artikel 9 der Verordnung Nr. 2241/87 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 verstoßen hat, indem es

- keine besonderen Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt hat,

- nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- den Fischfang bei bestimmten Beständen nicht bis auf weiteres untersagt hat, als die Quoten erschöpft waren,

- (nur 1988) keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um unrichtige Erklärungen über die Anlandung von Makrelen zu verhindern, und

- keine Verwaltungs- oder Strafverfahren gegen die Kapitäne von Schiffen, die gegen die Verordnungen verstoßen haben, oder gegen jeden anderen für diese Verstöße Verantwortlichen eingeleitet hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung Nr. 170/83, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben wurde, sollte nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 dem Schutz der Fanggründe, [der] Erhaltung der biologischen Meeresschätze und [der] Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen" dienen.

3 Nach den Artikeln 2 Absatz 2 Buchstabe d und 3 der Verordnung Nr. 170/83 konnten die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Maßnahmen die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der zulässigen Gesamtfangmenge" (im Folgenden: TAC), vorsehen. Werden TAC für erforderlich gehalten, werden sie jährlich Ende Dezember durch Verordnungen des Rates, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, festgelegt. Diese Verordnungen legen für das folgende Kalenderjahr die TAC für die gesamte Gemeinschaft und die jedem Mitgliedstaat zugeteilte Quote fest. Die TAC und die Quoten werden je Bestand festgelegt, d. h. je Art für ein bestimmtes Gebiet.

4 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest..."

5 Mit der Verordnung Nr. 2057/87 wurden für Fänge durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, Kontrollvorschriften für die Einhaltung der Einschränkungen der Fischereimöglichkeiten festgelegt. Diese Verordnung enthielt Vorschriften über die Kontrolle der Fischereifahrzeuge und der Fischereitätigkeit durch die Behörden der Mitgliedstaaten sowohl auf See als auch in den Häfen sowie über die Übermittlung der Ergebnisse dieser Kontrollen an die Kommission.

6 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2057/82 lautete:

(1) Jeder Mitgliedstaat kontrolliert in den in seinem Gebiet gelegenen Häfen und in den seiner Souveränität oder Hoheitsgewalt unterstehenden Meeresgewässern Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, im Hinblick auf die Einhaltung aller bestehenden Vorschriften bezüglich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats als Ergebnis einer von ihnen gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrolle fest, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen nicht einhält, so leiten sie gegen den Kapitän dieses Fahrzeugs ein Straf- oder Verwaltungsverfahren ein."

7 Mit der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung Nr. 2057/82 (ABl. L 361, S. 42) wurde die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstößen gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen dahin erweitert, dass ihnen ausdrücklich auferlegt wurde, nicht nur den Kapitän, sondern auch jede andere verantwortliche Person" zu verfolgen.

8 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2057/82 wurde erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABl. L 376, S. 4). Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in der geänderten Fassung trat am 1. Januar 1987 in Kraft und lautet wie folgt:

(1) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet und den seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Meeresgewässern die Ausübung des Fischfangs und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und alle Tätigkeiten, durch deren Überwachung die Durchführung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandung und Verkäufen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates als Ergebnis einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachung oder Kontrolle fest, dass die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen nicht eingehalten worden sind, so leiten sie gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren ein."

9 Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2057/82 bestimmte:

(1) Alle Fänge von Beständen oder Bestandsgruppen, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, an dem aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die diesem für den Bestand oder die Bestandsgruppe zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch diese Fischereifahrzeuge sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und die Anlandung von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt gemacht worden sind, und legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Umladen und die Anlandungen oder die letzten Mitteilungen über die Fänge noch möglich sind. Diese Maßnahme wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet."

10 Die Verordnung Nr. 2057/82 wurde mit Wirkung vom 1. August 1987 durch die Verordnung Nr. 2241/87 ersetzt, mit der die Verordnung Nr. 2057/82 im Interesse der Klarheit kodifiziert wurde, nachdem sie hinsichtlich der in ihr vorgesehenen Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit wesentliche Änderungen erfahren hatte. Die Verordnung Nr. 2241/87, die ihrerseits zum 1. Januar 1994 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) aufgehoben wurde, enthielt insbesondere die Artikel 1 und 11, die mit den Artikeln 1 und 10 der Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 4027/86 wörtlich übereinstimmten.

11 Artikel 9 der Verordnung Nr. 2241/87 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Anlandungen eines Bestandes oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in einem Register verzeichnet werden...

(2) Vor dem 15. jedes Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die im Vormonat angelandeten Mengen der Bestände oder Bestandsgruppen, die einer TAC oder Quote unterliegen, sowie jede gemäß den Artikeln 7 und 8 eingegangene Information mit.

Die Mitteilungen an die Kommission müssen Angaben über den Ort der Fänge gemäß den Artikeln 5 und 6 sowie über die Staatszugehörigkeit der jeweiligen Fischereifahrzeuge enthalten.

Unbeschadet der übrigen Vorschriften dieses Absatzes teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Anforderung ausführlichere oder häufigere Informationen mit, als sie in diesem Absatz vorgesehen sind, wenn die Fänge für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, die Höhe der TAC oder Quote erreichen können.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die gemäß diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen innerhalb einer Frist von höchstens 10 Tagen vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilungen an gerechnet.

(4) Jeder Mitgliedstaat bewahrt die Dokumente auf oder lässt die Dokumente aufbewahren, die gemäß den Artikeln 5 und 6 und den besonderen Regeln für die Anwendung dieser Artikel den zuständigen Behörden vorgelegt werden, und er stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Mitteilungen an die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab Beginn des Jahres, das auf das Anlandejahr folgt, bis zu diesen Dokumenten zurückverfolgt werden können."

Vorverfahren

12 Die Kommission richtete gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, und zwar am 2. Oktober 1986, 13. Mai 1987 und 26. März 1991 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände im Jahr 1985, am 28. September 1987 und 26. März 1991 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände im Jahr 1986, am 10. April 1989 und 26. März 1991 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände im Jahr 1987, am 28. Mai 1991 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände im Jahr 1988 und am 18. Februar 1993 bezüglich der Überfischung bestimmter Bestände im Jahr 1990.

13 In diesen Schreiben warf die Kommission dem Vereinigten Königreich vor, dass die Fänge der diesem Mitgliedstaat unterstehenden Fischer in den betreffenden Jahren die dem Vereinigte Königreich zugeteilten Mengen überschritten hätten, und insbesondere, dass das Vereinigte Königreich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Überfischung unter Verstoß gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht oder zu spät ergriffen habe. Die Behörden des Vereinigten Königreichs wurden mit diesen Schreiben aufgefordert, sich binnen eines Monats nach deren Erhalt zu äußern.

14 Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantwortete die verschiedenen Mahnschreiben am 9. Dezember 1986, 11. Juni 1987 und 16. Mai 1991 bezüglich der Überfischung von 1985, am 10. November 1987 und 16. Mai 1991 bezüglich der Überfischung von 1986, am 28. Juni 1989 und 16. Mai 1991 bezüglich der Überfischung von 1987, am 22. Juli 1991 bezüglich der Überfischung von 1988 und am 19. April 1993 bezüglich der Überfischung von 1990.

15 In ihren Antwortschreiben führte die Regierung zahlreiche Gründe zur Erklärung der fraglichen Überfischungen an, wie unvorhersehbare und unerwartete Anlandungen, schlechte Witterungsverhältnisse sowie verspätete Erklärungen über Anlandungen in Spanien durch Fischereifahrzeuge, die zwar die Flagge des Vereinigten Königreichs führten oder in diesem Mitgliedstaat registriert seien, deren wahrer Eigentümer aber in Spanien ansässig sei und die ihre Tätigkeit von spanischen Häfen aus ausübten (im Folgenden: von Spanien aus operierende Schiffe).

16 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um die beanstandeten Überfischungsprobleme zu lösen, übersandte sie diesen Behörden vier mit Gründen versehene Stellungnahmen, und zwar am 21. November 1988 bezüglich der angeblichen Verstöße von 1985, am 9. Februar 1989 bezüglich der angeblichen Verstöße von 1986, am 1. Oktober 1992 bezüglich der angeblichen Verstöße von 1985, 1986 und 1987 sowie am 17. April 1996 bezüglich der angeblichen Verstöße von 1988 und 1990.

17 In diesen mit Gründen versehenen Stellungnahmen führte die Kommission aus, dass keines der Argumente, die die Behörden des Vereinigten Königreichs auf ihre Mahnschreiben hin geltend gemacht hätten, den Mitgliedstaat von seiner Verantwortung für die Überfischung in den fraglichen Zeiträumen befreien könne.

18 Die Behörden des Vereinigten Königreichs antworteten auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen mit Schreiben vom 8. Februar 1989, 17. April 1989 und 5. Februar 1993 zu den Vorwürfen hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1987 sowie mit Schreiben vom 13. Juni 1996 zu den Vorwürfen hinsichtlich der Jahre 1988 und 1990. Sie führten aus, dass die Probleme in der Zeit von 1985 bis 1987 auf den Tätigkeiten der von Spanien aus operierenden Schiffe beruht hätten und dass das System der Kontrolle und Überwachung dieser Fischereifahrzeuge verbessert worden sei, was sich daran zeige, dass 1991 keine Überfischung durch diese Schiffe festgestellt worden sei. Das Vereinigte Königreich vertrat somit die Ansicht, es habe die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Überfischung zu verhindern. Im Übrigen sei die Überfischung von 1990, zu der es trotz des Erlasses der erforderlichen Maßnahmen vor Ausschöpfung der betreffenden Quoten gekommen sei, die Folge unvermittelter und unerwarteter Anlandungen gewesen.

19 Da die Kommission der Ansicht war, dass das Vereinigte Königreich in den fraglichen fünf Jahren den Verpflichtungen aus der anwendbaren gemeinschaftlichen Regelung nicht nachgekommen sei, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

20 Die Kommission führt in ihrer Klageschrift in tabellarischen Übersichten die Bestände auf, bei denen es zu 27 Fällen von Überfischung oder von Fischerei in Gebieten gekommen sei, für die das Vereinigte Königreich über keine Quote verfügt habe. In jeder Übersicht sind die streitigen Bestände, die dem Vereinigten Königreich zugeteilte Quote - oder das Fehlen dieser Quote - und die Menge der Überfischung für jedes der fraglichen Jahre verzeichnet.

21 Die Kommission hat für die Zeit von 1985 bis 1988 und für 1990 gegenüber dem Vereinigten Königreich fünf Rügen geltend gemacht:

- Fehlen besonderer Einzelheiten für die Nutzung der Quoten unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83,

- Fehlen von Kontrollmaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2057/82 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach,

- verspätetes Fangverbot unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach,

- (nur 1988) Fehlen ausreichender Maßnahmen zur Verhinderung falscher Erklärungen über die Anlandung von Makrelen unter Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 2241/87 und

- Fehlen von Straf- oder Verwaltungsverfahren unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in den nacheinander geltenden Fassungen in der Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 in der Zeit danach.

22 Die erste und die zweite Rüge sind gemeinsam zu prüfen.

Zum Fehlen geeigneter detaillierter Vorschriften für die Nutzung der Quoten sowie zum Fehlen von Kontrollmaßnahmen

Vorbringen der Parteien

23 Die Kommission trägt vor, das Vereinigte Königreich habe nicht dafür gesorgt, dass die Fischer alle Fänge den zuständigen Behörden meldeten. Außerdem habe es das Vereinigte Königreich unterlassen, ein System der raschen Analyse sämtlicher gesammelter Informationen einzuführen, so dass der Fischfang rechtzeitig bis auf weiteres hätte verboten werden können, um jede Quotenüberschreitung zu verhindern, und das Vereinigte Königreich habe sich nicht vergewissert, dass die Fischer den Fischfang und die Anlandung von der Anwendung des Verbotes an tatsächlich einstellten, sowie nicht dafür gesorgt, dass die von Spanien aus operierenden Schiffe regelmäßig das Vereinigte Königreich anliefen, um sich einer Kontrolle zu unterziehen.

24 Die Kommission macht insoweit geltend, die in der Klageschrift beschriebenen 27 Fälle von Überfischung oder von Fischerei in Gebieten, für die das Vereinigte Königreich über keine Quote verfügt habe, könnten nicht etwa als isolierte Vorfälle in einem ganz und gar einwandfreien Kontext angesehen werden, sondern veranschaulichten die systematischen Unzulänglichkeiten der von diesem Mitgliedstaat eingeführten allgemeinen Regelung.

25 Die Regierung des Vereinigten Königreichs stellt die Feststellung nicht in Frage, dass in jedem der fünf streitigen Jahre eine erhebliche Überfischung erfolgt sei, und akzeptiert mit zwei Ausnahmen die von der Kommission in der Klageschrift genannten Zahlen. Dagegen bestreitet die Regierung, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht für die Einhaltung der von der Kommission genannten Vorschriften gesorgt hätten und dass die Nichteinhaltung der Fangquoten somit das Resultat von Verstößen gegen präzise Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Vorschriften gewesen sei.

26 Die Kommission sei nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Beweis für die allgemeinen Behauptungen zu erbringen, die die Grundlage für den vorgeworfenen Verstoß seien. Insbesondere habe sie ihre Klage auf eine begrenzte Zahl von festgestellten Überfischungsfällen gestützt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne sich die Kommission aber nicht auf eine Vermutung stützen, um zu beweisen, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe. Außerdem hätte die Kommission das Vereinigte Königreich eigens darauf hinweisen müssen, dass es bestimmte Maßnahmen zu erlassen habe, wenn sie deren Nichterlass zum Gegenstand ihrer Vertragsverletzungsklage habe machen wollen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Zunächst ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste, da ein solches Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen beruht, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn. 32 und 33).

28 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 haben die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten" festzulegen. In diesem Kontext sahen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3723/85 und 4027/86 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, geeignete Kontrollmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Einhaltung aller Vorschriften gesichert werden konnte, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ergingen. Der Erlass dieser Maßnahmen war somit erforderlich, um das Funktionieren dieser Regelung und insbesondere die Einhaltung der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten zu gewährleisten.

29 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission zur Begründung ihrer Klage substanziiert Tatsachen vor, die die Bestände nach Fischarten und die jeweiligen Gebiete sowie die zugeteilten Quoten und die festgestellten Tonnagen an Überfischungen oder nicht genehmigtem Fischfang betreffen. Diese Tatsachen ermöglichen die Feststellung von sechs Überfischungsfällen mit insgesamt 1 217 t und drei Fällen von Fischerei in nicht erlaubten Gebieten mit insgesamt 140 t im Jahr 1985, vier Überfischungsfällen mit insgesamt 752 t und einem Fall von Fischerei in nicht erlaubten Gebieten mit 1 t im Jahr 1986, zwei Überfischungsfällen mit insgesamt 2 606 t und sechs Fällen von Fischerei in nicht erlaubten Gebieten mit insgesamt 274,1 t im Jahr 1987, einem Fall der Überfischung von Makrelen mit 23 620 t im Jahr 1988 und vier Überfischungsfällen mit insgesamt 389 t im Jahr 1990.

30 Das Vereinigte Königreich stellt die Feststellung der Kommission nicht in Frage, dass in jedem der fraglichen fünf Jahre eine erhebliche Überfischung eingetreten sei, und akzeptiert mit zwei Ausnahmen die von der Kommission in der Klageschrift genannten Zahlen.

31 Aus der Höhe dieser Zahlen und der Wiederholung der durch sie beschriebenen Situation ergibt sich, dass es zu den Überfischungsfällen nur wegen des Fehlens geeigneter Modalitäten der Nutzung der Fangquoten und aufgrund eines Verstoßes gegen die Kontrollpflichten des betreffenden Mitgliedstaats kommen konnte (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 35).

32 Das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission stütze sich auf eine bloße Vermutung und auf eine begrenzte Zahl von Überfischungsfällen, geht daher fehl.

33 Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3723/85 und 4027/86 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach verstoßen hat, indem es nicht besondere Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten eingeführt und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat.

Zur verspäteten Einstellung des Fischfangs

Vorbringen der Parteien

34 Die Kommission macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2057/82 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Überfischungen durch Schiffe, die ihre Flagge führten oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert seien, zu verhindern. Mit praktischen Schwierigkeiten, aufgrund deren die zuständigen Behörden die unmittelbar bevorstehende Ausschöpfung der Quoten nicht hätten vorhersehen können, könne ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht gerechtfertigt werden. Die Angabe der Fangmengen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbote für die Bestände, deren Quote ausgeschöpft sei, genüge im Übrigen der Verpflichtung, den fraglichen Verstoß zu beweisen. Allein dieser Zeitpunkt sei im vorliegenden Fall entscheidend.

35 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet nicht, dass die Quoten in den fünf von der Kommission beschriebenen Fällen überschritten gewesen seien, als die jeweiligen Verbotsanordnungen in Kraft getreten seien. Dass der Fischfang nicht rechtzeitig verboten worden sei, um eine Quotenüberschreitung zu verhindern, könne jedoch nur dann einen Verstoß darstellen, wenn die Ausschöpfung der betreffenden Quote vorherzusehen gewesen sei. Die Kommission habe mehrere Gesichtspunkte - wie die Anlandungen in Spanien sowie die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen - unberücksichtigt gelassen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs im Vorverfahren geltend gemacht habe und die zeigten, dass die Ausschöpfung der betreffenden Quoten schwer vorherzusehen gewesen sei. Außerdem habe die Kommission für die von ihr vertretene Ansicht, dass der Fischfang in den Jahren 1985 bis 1987 verspätet eingestellt worden sei, keine Zahlen vorgelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Erstens ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist (Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn. 29 und 30, sowie vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 58).

37 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs zum einen nicht bestreitet, dass in den fünf von der Kommission beschriebenen Fällen die Quoten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Verbotsanordnungen bereits überschritten waren. Zum anderen bestreitet diese Regierung in Bezug auf die anderen Überfischungsfälle nicht, dass die nationalen Behörden vor der Überschreitung der Quoten kein Fangverbot angeordnet hatten.

38 Zweitens kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um zu rechtfertigen, dass er nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Fischfang zu verbieten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

39 Daraus folgt, dass die von der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführten praktischen Schwierigkeiten - wie die Anlandungen in Spanien und die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen -, nicht berücksichtigt werden können.

40 Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach verstoßen hat, indem es den Fischfang bei bestimmten Beständen nicht bis auf weiteres untersagt hat, als die Quoten erschöpft waren.

Zum Fehlen ausreichender Maßnahmen, um unrichtige Erklärungen über die Anlandung von Makrelen im Jahr 1988 zu verhindern

Vorbringen der Parteien

41 Die Kommission macht geltend, nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2241/87 habe jeder Mitgliedstaat nicht nur die Anlandungen durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge dieses Staates führten oder in diesem Staat registriert seien, in einem Register zu verzeichnen und der Kommission vor dem 15. jedes Monats mitzuteilen, sondern sich auch zu vergewissern, dass die Registrierung und die Mitteilung die tatsächlichen Anlandungen widerspiegelten und dass die Fischereigebiete, in denen die Fänge erfolgt seien, richtig angegeben seien. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um 1988 falsche Registrierungen der Makrelenfänge zu verhindern oder deren rechtzeitige Berichtigung zu ermöglichen.

42 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die Kommission habe nicht bewiesen, dass die Mitteilungen der Fänge von die Flagge des Vereinigten Königreichs führenden Fischereifahrzeugen unrichtige Angaben über den Ort, an dem die Fänge erfolgt seien, enthielten. Die Bestimmung der Höhe der über die Quote hinausgehenden Mengen durch die Kommission beruhe auf einer Schätzung. Außerdem bestehe die wesentliche Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 auferlegt werde, allein darin, der Kommission die einschlägigen Daten auf der Grundlage der Informationen aus den Logbüchern und den Anlandungserklärungen mitzuteilen, und dieser Verpflichtung sei das Vereinigte Königreich pünktlich nachgekommen.

43 Die Behauptung, das Vereinigte Königreich habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die ursprünglich mitgeteilten Daten zu berichtigen, entbehre in Anbetracht der Tatsache jeder Grundlage, dass es selbst dann unmöglich sei, die etwaige Menge von neu zuzuweisenden Fängen richtig zu beziffern, wenn die nationalen Behörden und die Inspekteure der Kommission eine eingehende Untersuchung durchgeführt hätten.

44 Nach Ansicht der Kommission soll das System der Erklärung der Fänge ihr und den Mitgliedstaaten in erster Linie eine genaue Vorstellung von der Gesamtentwicklung des Fischfangs verschaffen, so dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden könnten, um jede Überschreitung der Quoten zu verhindern. Die Mitgliedstaaten seien somit verpflichtet, möglichst zuverlässige Statistiken zu liefern, wobei sie eine fehlende oder falsche Erklärung oder aber andere Probleme zu berücksichtigen hätten, von denen sie gegebenenfalls Kenntnis hätten.

45 Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt in ihrer Gegenerwiderung aus, die Klagegründe in Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2241/87 seien erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden und daher nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Erstens ist festzustellen, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinschaftlichen Systems der TAC und der Fangquoten im Wesentlichen von der Wirksamkeit der Kontrollen der Anlandungen und von der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten abhängt, die eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass auch die Erfuellung der Kontrollaufgaben der Kommission gewährleistet wird.

47 In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 dafür zu sorgen, dass alle Anlandungen von Beständen oder Gruppen von Beständen, für die eine TAC oder eine Quotenregelung gilt, im Register verzeichnet werden, und diese Informationen der Kommission mitzuteilen.

48 Diese Vorschriften können somit nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Verpflichtung zur fristgemäßen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten beschränkten. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die übermittelten Daten richtig sind.

49 Daher kann der Argumentation des Vereinigten Königreichs nicht gefolgt werden, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 lediglich zur Übermittlung der in den Logbüchern enthaltenen Informationen ohne Prüfung ihrer Richtigkeit verpflichtet seien, dass sich die Kommission nur auf Schätzungen gestützt habe und dass es unmöglich gewesen sei, die Mengen, die neu hätten zugewiesen werden müssen, richtig zu beziffern.

50 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass den Untersuchungen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der Kommission zufolge über 32 000 t der gesamten vom Vereinigten Königreich für 1988 gemeldeten Makrelenmengen nicht ordnungsgemäß in den Logbüchern oder Anlandungserklärungen verzeichnet waren. Außerdem hat das Vereinigte Königreich selbst eingeräumt, dass die im Register verzeichneten Angaben über den Ort der Fänge zumindest teilweise unrichtig waren und dass es verschiedene Unstimmigkeiten zwischen den von den nationalen Behörden bei den Untersuchungen erhobenen und anschließend der Kommission mitgeteilten Angaben über die Orte der Makrelenfänge im Jahr 1988 und den Eintragungen in den Logbüchern gab.

51 Unter diesen Umständen kann aufgrund der von der Kommission in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen festgestellt werden, dass das Vereinigte Königreich in Bezug auf das Jahr 1988 nicht dafür gesorgt hat, dass alle Makrelenmengen von den nationalen Behörden ordnungsgemäß registriert wurden.

52 Ob es sich bei dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2241/87 hinsichtlich der Aufbewahrung der Dokumente, die die Grundlage der Mitteilungen darstellen, um ein neues Angriffsmittel handelt, kann dahingestellt bleiben; insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission jedenfalls nichts vorgetragen hat, womit der Verstoß gegen die in dieser Vorschrift vorgesehene spezifische Verpflichtung dargetan werden könnte.

53 Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verstoßen hat, indem es (nur 1988) keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um unrichtige Erklärungen über die Anlandung von Makrelen zu verhindern.

Zum Fehlen von Straf- oder Verwaltungssanktionen

Vorbringen der Parteien

54 Die Kommission trägt vor, die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3723/85 und 4027/86 sowie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet, Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen jeden einzuleiten, der gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen verstoßen habe. Praktische Schwierigkeiten und die Tatsache, dass die für die fraglichen Überfischungen verantwortlichen Schiffe nahezu ausschließlich außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, könnten die Nichteinleitung solcher Verfahren nicht rechtfertigen.

55 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die Kommission müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für den Nachweis eines Verstoßes gegen die erwähnten Vorschriften spezifische und konkrete Beweise dafür vorlegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats systematisch keine Maßnahmen gegen den Kapitän eines Schiffes oder gegen jeden anderen für die fraglichen Verstöße Verantwortlichen ergriffen hätten, und zwar ungeachtet ausreichender Beweise für die Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.

56 Zu dem Vorwurf, sie habe keine geeigneten Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen gegen die Verantwortlichen der von Spanien aus operierenden Schiffe ergriffen, trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, die spanischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, ihr die Angaben zu liefern, um die sie wiederholt in Bezug auf etwaige unrechtmäßige Anlandungen durch diese im Vereinigten Königreich registrierten Schiffe gebeten habe.

57 Die Kommission entgegnet, die Argumente des Vereinigten Königreichs könnten nicht berücksichtigt werden, da die Anwendung von Straf- oder Verwaltungssanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall systematisch unterblieben sei und kein Verfahren gegen irgendeinen Verantwortlichen eingeleitet worden sei, obwohl fünf Jahre lang Verstöße begangen worden seien.

58 In ihrer Gegenerwiderung macht die Regierung des Vereinigten Königreichs nähere Angaben zu einzelnen Verfahren, die die nationalen Behörden gegen die Verantwortlichen für rechtswidrige Tätigkeiten eingeleitet hätten, die in Gebieten, für die dieser Mitgliedstaat über keine Quote verfügt habe, oder nach der Einstellung des Fischfangs für eine bestimmte Art ausgeübt worden seien. Sie rechtfertigt den Umstand, dass sie diese Angaben der Kommission nicht im Vorverfahren mitgeteilt habe, mit der verzögerten Einleitung des Verfahrens durch die Kommission, die die Einholung der erbetenen Informationen erschwert habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

59 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen nach den in den Randnummern 6 bis 10 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften verpflichtet waren, gegen die Kapitäne der betroffenen Schiffe oder - vom 1. Januar 1986 an - gegen die Kapitäne dieser Schiffe oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten.

60 Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

61 Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich von den Zeitpunkten an, die die Kommission in den fraglichen Jahren für das Fangverbot festgesetzt hatte, verpflichtet war, gegen diejenigen, die für die Fortsetzung der unter eine Verbotsmaßnahme fallenden Fischereitätigkeiten verantwortlich waren, ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten.

62 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich auch unter Berücksichtigung der von ihm mit seiner Gegenerwiderung vorgelegten Informationen der Kommission offenbar keine Informationen über etwaige Straf- oder Verwaltungsverfahren mitteilen konnte, obwohl in den fraglichen Jahren eine große Zahl von Fällen illegaler Fischerei festgestellt wurde. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die für die Kommission bestehende Notwendigkeit, spezifische Beweise zu erbringen, geht somit fehl (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

63 Zum Vorbringen in Bezug auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben sollen, dass die meisten der die Flagge des Vereinigten Königreichs führenden Schiffe, denen Überfischung vorgeworfen werde, ihre Fangtätigkeit nicht in den Hoheitsgewässern dieses Mitgliedstaats ausgeübt hätten, ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 59). Dieses Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden.

64 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3723/85 und 4027/86 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach verstoßen hat, indem es keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Kapitäne von gegen die Verordnungen verstoßenden Schiffen oder gegen jeden anderen für diese Verstöße Verantwortlichen eingeleitet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs in die Kosten beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in jedem der Jahre 1985 bis 1988 und 1990 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit für die Zeit danach sowie aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach, Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2241/87 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 3723/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und Nr. 4027/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 für die Zeit bis zum 1. August 1987 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 für die Zeit danach verstoßen, indem es

- nicht besondere Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten eingeführt und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat,

- den Fischfang bei bestimmten Beständen nicht bis auf weiteres untersagt hat, als die Quoten erschöpft waren,

- (nur 1988) keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um unrichtige Erklärungen über die Anlandung von Makrelen zu verhindern, und

- keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Kapitäne von gegen die Verordnungen verstoßenden Schiffen oder gegen jeden anderen für diese Verstöße Verantwortlichen eingeleitet hat.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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