Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: C-456/02
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum (Belgien), Königliche Verordnung vom 27. März 1987 (Belgien)


Vorschriften:

EGV Art. 18
EGV Art. 39 Abs. 1
EGV Art. 39 Abs. 3
Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht Art. 1 Abs. 1
Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum (Belgien) Art. 1
Königliche Verordnung vom 27. März 1987 (Belgien)Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 7. September 2004. - Michel Trojani gegen Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Bruxelles - Belgien. - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/364/EWG - Beschränkungen und Bedingungen - Person, die in einem Wohnheim gegen Naturalleistungen arbeitet - Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. - Rechtssache C-456/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-456/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Tribunal du travail Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom

21. November 2002

, beim Gerichtshof eingegangen am

18. Dezember 2002

, in dem Verfahren

Michel Trojani

Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Januar 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Trojani, vertreten durch P. Leclerc, avocat,

- des Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS), vertreten durch M. Legein, avocat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von C. Doutrelepont, avocat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. Bel als Bevollmächtigte,

- des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

19. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) (nachstehend: Verordnung Nr. 1612/68) und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Trojani (nachstehend: Kläger) und dem Centre public d'aide sociale de Bruxelles (Öffentliches Sozialhilfezentrum Brüssel, nachstehend: CPAS) wegen dessen Weigerung, dem Kläger das Existenzminimum (minimum de moyens d'existence, nachstehend: Minimex) zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 18 EG bestimmt:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

...

4. Artikel 39 Absatz 1 EG lautet:

Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

5. Gemäß Artikel 39 Absatz 3 EG gibt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

...

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

...

6. Die Richtlinie 90/364 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 1 vor:

Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

...

Nationales Recht

7. Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum (Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence, Moniteur belge vom 18. September 1974, S. 11363) bestimmt:

1. Jeder volljährige Belgier, der seinen tatsächlichen Aufenthalt in Belgien hat, nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese Mittel nicht aus eigener Kraft oder in anderer Weise beschaffen kann, hat Anspruch auf ein Existenzminimum.

...

8. Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 27. März 1987 ( Moniteur belge vom 7. April 1987, S. 5086), die den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum auf Personen ausdehnt, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmt:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum wird auf folgende Personen ausgedehnt:

1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist;

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9. Der Kläger ist französischer Staatsbürger. 1972 hielt er sich für kurze Zeit in Belgien auf, in der er angeblich eine selbständige Tätigkeit im Vertriebssektor ausübte, und kehrte im Jahr 2000 dorthin zurück. Er wohnte ohne Anmeldung zunächst auf einem Campingplatz in Blankenberge und von Dezember 2001 an in Brüssel. Nach einem Aufenthalt in der Jugendherberge Jacques Brel wurde er vom 8. Januar 2002 an in ein Heim der Heilsarmee aufgenommen, wo er für seine Unterkunft und etwas Taschengeld im Rahmen eines individuellen Projekts der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung etwa 30 Stunden je Woche verschiedene Leistungen erbringt.

10. Da er mittellos war, beantragte er beim CPAS, ihm das Minimex zu gewähren. Zur Begründung führte er an, er habe monatlich 400 Euro an das Wohnheim zu zahlen und müsse auch die Möglichkeit haben, aus diesem auszuziehen und selbständig zu leben.

11. Der ablehnende Bescheid des CPAS, der zum einen damit begründet wurde, dass der Kläger nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitze, und zum anderen damit, dass die Verordnung Nr. 1612/68 nicht auf ihn anwendbar sei, wurde vor dem Tribunal du travail Brüssel angefochten.

12. Das vorlegende Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer vorläufigen finanziellen Unterstützung in Höhe von 300 Euro durch das CPAS zu. Außerdem hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Unionsbürger, der sich in der in diesem Urteil beschriebenen tatsächlichen Situation befindet,

- er hat ein vorläufiges Aufenthaltsrecht,

- er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel,

- er leistet Dienste zugunsten des Wohnheims im Umfang von etwa 30 Stunden je Woche im Rahmen eines individuellen Eingliederungsprojekts,

- er erhält im Gegenzug Naturalleistungen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Wohnheim,

in einer der folgenden Eigenschaften ein Aufenthaltsrecht beanspruchen:

- als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG oder von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 oder

- als Selbständiger im Sinne von Artikel 43 EG oder

- im Hinblick auf seine Beschäftigung im Wohnheim als Erbringer oder im Hinblick auf die von diesem Heim gewährten Naturalleistungen als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 49 EG oder

- einfach aufgrund der Tatsache, dass er an einem Projekt teilnimmt, das auf seine gesellschaftliche und berufliche Eingliederung gerichtet ist?

2. Falls diese Frage verneint wird: Kann er sich allein aufgrund seiner Unionsbürgerschaft unmittelbar auf Artikel 18 EG berufen, der das Recht gewährleistet, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten?

Welche Bedeutung hätten dann die in der Richtlinie 90/364 aufgestellten Voraussetzungen und/oder die im EG-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, insbesondere die Voraussetzung eines Minimums von Existenzmitteln, deren Anwendung bei der Einreise in das Aufnahmeland ihm das Aufenthaltsrecht in seinem Wesensgehalt entziehen würde?

Wenn im Gegenteil das Aufenthaltsrecht automatisch aufgrund der Unionsbürgerschaft erworben wird, könnte dann der Aufnahmestaat zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung des Existenzminimums oder auf Sozialfürsorge (beitragsfreie Leistungen) ablehnen und ihm mit der Begründung, dass er keine ausreichenden Existenzmittel habe, sein Aufenthaltsrecht abschneiden, wenn diese Leistungen den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes unter Voraussetzungen gewährt werden, die auch Belgier erfüllen müssen (Nachweis der Arbeitsbereitschaft - Nachweis der Bedürftigkeit)?

Muss das Aufnahmeland andere Regeln einhalten, um dem Aufenthaltsrecht nicht seinen Wesensgehalt zu nehmen, etwa den Fall unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilen, dass der Antrag auf Gewährung des Existenzminimums oder auf Sozialfürsorge vorübergehender Natur wäre, oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen (wäre die Belastung für diesen Staat unzumutbar)?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

13. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, als Arbeitnehmer, Selbständiger oder aber Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen im Sinne der Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht beanspruchen kann.

14. Zunächst ist daran zu erinnern, dass den Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c EG das Recht zusteht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben.

15. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 23. März 2004 in der Rechtssache C138/02, Collins, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).

16. Außerdem ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält (Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 16, vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 19. November 2002 in der Rechtssache C188/00, Kurz, Slg. 2002, I10691, Randnr. 32).

17. Was insbesondere die Voraussetzung der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit angeht, muss sich das vorlegende Gericht bei deren Prüfung auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbetrachtung alle Umstände der Rechtssache würdigen, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C413/01, Ninni-Orasche, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27).

18. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung des Betroffenen in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Urteil Bettray, Randnr. 17).

19. Doch erklärt sich diese Feststellung nur aus den Besonderheiten des konkreten Falles, in dem es um die Situation einer Person ging, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C1/97, Birden, Slg. 1998, I7747, Randnrn. 30 und 31).

20. Im vorliegenden Fall erbringt der Kläger, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, für die Heilsarmee nach deren Weisung im Rahmen eines individuellen Eingliederungsprojekts etwa 30 Stunden je Woche verschiedene Leistungen und erhält als Gegenleistung Naturalleistungen und etwas Taschengeld.

21. Nach den anwendbaren Bestimmungen des Dekrets der Commission communautaire française vom 27. Mai 1999 über die Anerkennung von Wohnheimen und ihre Subventionierung (Décret relatif à l'octroi de l'agrément et de subventions aux maisons d'accueil, Moniteur belge vom 18. Juni 1999, S. 23101) hat die Heilsarmee die Aufgabe, begünstigte Personen aufzunehmen, sie unterzubringen und ihnen angemessene psycho-soziale Unterstützung zu bieten, um ihre Selbständigkeit, ihr physisches Wohlbefinden und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Zu diesem Zweck hat sie mit jeder begünstigten Person ein auf sie zugeschnittenes Eingliederungsprojekt zu vereinbaren, in dem die zu erreichenden Ziele und die dafür einzusetzenden Mittel beschrieben sind.

22. Indem das vorlegende Gericht ermittelt hat, dass die dem Kläger von der Heilsarmee in Naturalleistungen und in bar gewährte Vergütung die Gegenleistung für die von ihm für das Wohnheim und nach dessen Weisung erbrachten Leistungen darstellt, hat es zugleich festgestellt, dass die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses, nämlich das Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung, vorliegen.

23. Die Arbeitnehmereigenschaft kann dem Kläger aufgrund dessen nur dann zuerkannt werden, wenn das vorlegende Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts, für die die Zuständigkeit allein bei ihm liegt, feststellen sollte, dass es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt.

24. Das vorlegende Gericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob die vom Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen als solche angesehen werden können, die auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind. Hierzu können die für das Wohnheim geltende Regelung und dessen Praxis, der Inhalt des Projekts für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie die Art der Leistungen und die Modalitäten ihrer Erbringung berücksichtigt werden.

25. Zur Anwendbarkeit der Artikel 43 EG und 49 EG ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren keine dieser Bestimmungen des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht geltend gemacht werden kann.

26. Wie nämlich aus Randnummer 20 dieses Urteils hervorgeht, erbringt der Kläger auf Dauer für die Heilsarmee nach deren Weisung Leistungen und erhält dafür als Gegenleistung eine Vergütung.

27. Zum einen umfasst jedoch das in den Artikeln 43 EG bis 48 EG verankerte Niederlassungsrecht lediglich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (insbesondere Urteile vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C255/97, Pfeiffer, Slg. 1999, I2835, Randnr. 18, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I8923, Randnr. 24). Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis werden also nicht davon erfasst.

28. Zum anderen fällt eine auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht unter die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C215/01, Schnitzer, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 27 bis 29).

29. Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG fällt und zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen kann, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

Zur zweiten Frage

30. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, im Wesentlichen wissen, ob einer Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, allein aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft im Aufnahmemitgliedstaat in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen kann.

31. Es ist daran zu erinnern, dass das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedem Unionsbürger durch Artikel 18 Absatz 1 EG unmittelbar zuerkannt wird (Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I7091, Randnr. 84). Der Kläger ist daher bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft berechtigt, sich auf diese Bestimmung zu berufen.

32. Dieses Recht ist allerdings nicht absolut. Es besteht nur vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.

33. Zu diesen Beschränkungen und Bedingungen gehört Artikel 1 der Richtlinie 90/364, wonach die Mitgliedstaaten von Angehörigen eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollen, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

34. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (Urteil Baumbast und R, Randnr. 91).

35. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Kläger gerade aus Mangel an Existenzmitteln eine Leistung wie das Minimex beantragt hat.

36. Unter solchen Umständen erwächst einem Unionsbürger, der sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, aus Artikel 18 EG kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, da es ihm an ausreichenden Existenzmitteln im Sinne der Richtlinie 90/364 fehlt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil Baumbast und R (Randnr. 92) zugrunde lag, spricht nämlich nichts dafür, dass in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits eine Verneinung dieses Rechts über das hinausginge, was zur Erreichung des mit der Richtlinie 90/364 verfolgten Zieles erforderlich ist.

37. Der Kläger hält sich jedoch nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben rechtmäßig in Belgien auf, was durch die ihm inzwischen von der Verwaltung der Stadt Brüssel erteilte Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird.

38. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, ob dieses bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C241/89, SARPP, Slg. 1990, I4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique-Urteil, Slg. 1994, I317, Randnr. 7, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I1301, Randnr. 16).

39. In der vorliegenden Rechtssache ist insbesondere zu prüfen, ob sich ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, trotz der oben in Randnummer 36 getroffenen Feststellung auf Artikel 12 EG berufen kann, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen des EG-Vertrags in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

40. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt eines nicht wirtschaftlich aktiven Unionsbürgers zwar von der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel abhängig machen dürfen, sich daraus aber nicht ergibt, dass einer solchen Person während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat nicht das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung, wie es in Artikel 12 EG niedergelegt ist, zugute kommt.

41. In diesem Zusammenhang ist dreierlei festzustellen.

42. Erstens fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex in den Anwendungsbereich des Vertrages (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I6193, insbesondere Randnr. 46).

43. Zweitens kann sich ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei solchen Leistungen auf Artikel 12 EG berufen, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

44. Drittens stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige insofern eine nach Artikel 12 EG verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, als sie den Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, ohne seine Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistung von Sozialhilfe auch dann nicht gewährt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten.

45. Es ist hinzuzufügen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat unbenommen bleibt, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann in einem solchen Fall unter Einhaltung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen eine Ausweisungsmaßnahme vornehmen. Die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems durch einen Unionsbürger darf jedoch nicht automatisch eine solche Maßnahme zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk, Randnrn. 42 und 43).

46. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass einem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen kann. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

2. Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.

Ende der Entscheidung

Zurück