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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: C-457/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/69/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 95/69/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/69/EG - Futtermittel - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-457/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-457/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch I.-K. Chalkias und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265, S. 17),

- 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332, S. 15) und

- 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 55)

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265, S. 17),

- 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332, S. 15) und

- 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 55)

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

2 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/53, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/69 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/72 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 30. April 1998, 1. April 1998 bzw. 31. März 1998 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 95/53, 95/69 und 97/72 nicht innerhalb der gesetzten Fristen in das griechische Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Hellenischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 18. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Hellenische Republik dieser Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Hellenische Republik hat in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, die Richtlinien 95/53, 95/69 und 97/72 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen umgesetzt zu haben. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinien in griechisches Recht erforderlichen Maßnahmen zur Zeit ausgearbeitet würden.

5 Die griechische Regierung hat der Kommission später zwei ministerielle Bescheide mitgeteilt, die die Richtlinien 95/53 und 97/72 in innerstaatliches Recht umsetzen; die Kommission hat vom Erlass dieser Bescheide Kenntnis genommen und ihre Klage bezüglich dieser beiden Richtlinien zurückgenommen, die Klage jedoch aufrechterhalten, soweit sie die Richtlinie 95/69 betrifft.

6 Da die Umsetzung der Richtlinie 95/69 nicht innerhalb der darin gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission insoweit begründet.

7 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/69 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 5 Unterabsatz 1 werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

9 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ist die Hellenische Republik mit ihrem Vortrag bezüglich der Richtlinie 95/69 unterlegen. Was die Rücknahme der Klage hinsichtlich der Richtlinien 95/53 und 97/72 betrifft, steht fest, dass sie die Folge des Verhaltens dieses Mitgliedstaats war, der die zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien erforderlichen Maßnahmen erst nach der Klageerhebung durch die Kommission ergriffen hat. Folglich ist die Hellenische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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