Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: C-457/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/69/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 95/69/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/69/EG - Futtermittel - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-457/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-457/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch I.-K. Chalkias und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien
- 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265, S. 17),
- 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332, S. 15) und
- 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 55)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien
- 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265, S. 17),
- 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332, S. 15) und
- 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 55)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat.
2 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/53, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/69 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/72 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 30. April 1998, 1. April 1998 bzw. 31. März 1998 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 95/53, 95/69 und 97/72 nicht innerhalb der gesetzten Fristen in das griechische Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Hellenischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 18. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Hellenische Republik dieser Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
4 Die Hellenische Republik hat in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, die Richtlinien 95/53, 95/69 und 97/72 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen umgesetzt zu haben. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinien in griechisches Recht erforderlichen Maßnahmen zur Zeit ausgearbeitet würden.
5 Die griechische Regierung hat der Kommission später zwei ministerielle Bescheide mitgeteilt, die die Richtlinien 95/53 und 97/72 in innerstaatliches Recht umsetzen; die Kommission hat vom Erlass dieser Bescheide Kenntnis genommen und ihre Klage bezüglich dieser beiden Richtlinien zurückgenommen, die Klage jedoch aufrechterhalten, soweit sie die Richtlinie 95/69 betrifft.
6 Da die Umsetzung der Richtlinie 95/69 nicht innerhalb der darin gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission insoweit begründet.
7 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/69 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 5 Unterabsatz 1 werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
9 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ist die Hellenische Republik mit ihrem Vortrag bezüglich der Richtlinie 95/69 unterlegen. Was die Rücknahme der Klage hinsichtlich der Richtlinien 95/53 und 97/72 betrifft, steht fest, dass sie die Folge des Verhaltens dieses Mitgliedstaats war, der die zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien erforderlichen Maßnahmen erst nach der Klageerhebung durch die Kommission ergriffen hat. Folglich ist die Hellenische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.