Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: C-458/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/83/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/83/EWG Art. 20 erster Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. Juni 2008

"Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich - Alkohol in Kochwein - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer"

Parteien:

In der Rechtssache C-458/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 9. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2006, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

Gourmet Classic Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Skatteverk (schwedische Steuerbehörde) beim Regeringsrätt mit dem Ziel, die Bestätigung eines Vorbescheids des Skatterättsnämnd (schwedischer Steuerrechtsausschuss) über die Steuerregelung für Alkohol in Kochwein zu erwirken.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Art. 20 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

"Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 'Ethy[l]alkohol'

- alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

..."

4 Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

...

f) unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet."

Die nationale Regelung

5 In Schweden wird die Besteuerung von Alkohol und den verschiedenen Arten alkoholischer Getränke durch das Gesetz (1994:1564) über Alkoholsteuer (Lagen [1994:1564] om alkoholskatt [SFS 1994, Nr. 1564], im Folgenden: LAS) geregelt.

6 Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes unterliegen Bier, Wein und andere gegorene Getränke, mittelstarke Alkoholerzeugnisse und Ethylalkohol, die im Inland hergestellt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt oder von dort entgegengenommen oder aber aus einem Drittstaat eingeführt worden sind, der Alkoholsteuer.

7 § 6 LAS sieht vor, dass die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol für Erzeugnisse der KN-Positionen 2207 und 2208 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent zu entrichten ist, auch wenn diese in einem Erzeugnis enthalten sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt.

8 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS wird auf Erzeugnisse, die unmittelbar in Lebensmitteln oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form verwendet werden, keine Verbrauchsteuer erhoben, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 l reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Schokoladenerzeugnissen und 5 l reinen Alkohols je 100 kg bei anderen Erzeugnissen nicht übersteigt.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

9 Die Gourmet Classic Ltd (im Folgenden: Gourmet) wollte in Schweden Kochwein auf den Markt bringen und beantragte in dem Wunsch, zu erfahren, welcher steuerlichen Regelung dieser unterliegen werde, beim Skatterättsnämnd einen Vorbescheid.

10 Zur Stützung ihres Antrags machte Gourmet geltend, dass Kochwein in den Genuss der Steuerbefreiung in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 und in § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS komme.

11 In diesem Verfahren machte das Skatteverk geltend, dass Kochwein der Verbrauchsteuer unterliege, jedoch in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS gelangen könne.

12 Der Skatterättsnämnd gelangte in seinem Vorbescheid zu dem Ergebnis, dass Kochwein zwar grundsätzlich der Verbrauchsteuer unterliege, jedoch als Lebensmittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 von dieser Steuer befreit sei.

13 Der Präsident des Skatterättsnämnd gab jedoch eine abweichende Stellungnahme ab, wonach Kochwein nicht in den Geltungsbereich des LAS fällt.

14 Das Skatteverk erhob gegen den Vorbescheid des Skatterättsnämnd beim vorlegenden Gericht Klage mit dem Antrag, diesen Bescheid zu bestätigen.

15 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, das Ausgangsverfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass das Skatteverk zur Begründung einer ständigen Rechtsprechung im steuerlichen Bereich gegen einen Vorbescheid des Skatterättsnämnd Klage auch zu dem Zweck erheben könne, eine Bestätigung zu erhalten, selbst wenn dieser Bescheid von den Beteiligten nicht angefochten worden sei.

16 Im Ausgangsverfahren vertritt dieses Gericht die Ansicht, dass es für eine Entscheidung über den Antrag des Skatteverk notwendig sei, zu bestimmen, ob Kochwein Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 enthalte.

17 Das Regeringsrätt hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 einzustufen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

18 In Anbetracht des Zusammenhangs, innerhalb dessen das Regeringsrätt das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, sind einige Grundsätze, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 234 EG betreffen, ins Gedächtnis zu rufen und zu erläutern.

19 Nach Art. 234 Abs. 2 und 3 EG hat ein Gericht eines Mitgliedstaats, dem eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags oder abgeleiteter Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft gestellt wird, das Recht oder, falls es sich um ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht handelt, die Pflicht, den Gerichtshof anzurufen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält (vgl. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 17, und vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, Slg. 1995, I-179, Randnr. 9).

20 Art. 234 EG soll unterschiedliche Auslegungen des Gemeinschaftsrechts verhindern, das die nationalen Gerichte anzuwenden haben, und soll gewährleisten, dass dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 2).

21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 33, vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).

22 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, zweifellos am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 23, Leclerc-Siplec, Randnr. 10, und vom 18. März 2004, Siemens und ARGE Telekom, C-314/01, Slg. 2004, I-2549, Randnr. 34).

23 Insbesondere fügt sich die durch Art. 234 Abs. 3 EG eingeführte Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen. Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. Urteile vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 17, vom 4. Juni 2002, Lyckeskog, C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Randnr. 14, und vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnrn. 29 und 38).

24 Wenn die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Meilicke, Randnr. 24, Leclerc-Siplec, Randnr. 11, und Urteil vom 18. November 1999, X und Y, C-200/98, Slg. 1999, I-8261, Randnr. 19).

25 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. So hat er es abgelehnt, über eine von einem nationalen Gericht gestellte Vorlagefrage zu entscheiden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und Schneider, Randnr. 22).

26 Zwar verpflichtet der Geist der Zusammenarbeit, in dem die dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof durch Art. 234 EG jeweils zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen sind, den Gerichtshof, den eigenen Verantwortungsbereich des innerstaatlichen Gerichts zu respektieren; er verlangt jedoch gleichzeitig, dass das innerstaatliche Gericht bei der Inanspruchnahme der durch Art. 234 EG eröffneten Möglichkeiten auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die dem Gerichtshof in diesem Bereich zufällt und die darin besteht, einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten, nicht jedoch darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, sowie Meilicke, Randnr. 25).

27 In Bezug auf das Ausgangsverfahren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Fall einer Klage im Verfahren vor dem Regeringsrätt die Rechtmäßigkeit eines Vorbescheids zu überprüfen ist, der nach Eintritt seiner Bestandskraft die Steuerbehörden bindet und die Grundlage für die Besteuerung bildet, und dass das Regeringsrätt daher hier eine Rechtsprechungsfunktion ausübt, wenn der Antragsteller das in seinem Antrag beschriebene Vorhaben ausführt (Urteil X und Y, Randnr. 17).

28 Der Umstand, dass das Skatteverk die Bestätigung des Vorbescheids des Skatterättsnämnd beantragt hat, hat keinen Einfluss auf den Rechtsprechungscharakter des Ausgangsverfahrens.

29 Ferner legt im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, nämlich von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83, vor und führt aus, dass eine Vorabentscheidung hierzu notwendig sei, damit es die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids des Skatterättsnämnd überprüfen könne. Der Gerichtshof wird daher nicht zu dem Zweck angerufen, ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage einzuholen.

30 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Regeringsrätt in dieser Hinsicht über eine unbeschränkte Rechtsprechungszuständigkeit verfügt, die von den Anträgen der Parteien unabhängig ist.

31 Im Übrigen ist das Regeringsrätt gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, da seine Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des nationalen Rechts angefochten werden können.

32 Wie daher bereits in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, eine ordnungsgemäße Anwendung und eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht, nur dadurch erreicht werden, dass dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird.

33 Nach allem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Regeringsrätt vorgelegten Frage zuständig.

Zur Vorlagefrage

34 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 einzustufen ist.

35 Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist Kochwein als solcher zwar eine Lebensmittelzubereitung im Sinne von Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1), doch enthält diese Lebensmittelzubereitung Ethylalkohol der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur.

36 Wenn daher der im Kochwein enthaltene Ethylalkohol 1,2 Volumenprozent übersteigt, fällt dieser Alkohol in den Anwendungsbereich von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83.

37 Der Umstand, dass Kochwein als solcher als Lebensmittelzubereitung gilt, ist für diese Beurteilung ohne Belang.

38 Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 ist nämlich auch dann anzuwenden, wenn die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt.

39 Demnach stellt Alkohol in Kochwein Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 dar, der vorbehaltlich der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegt, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.

40 Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 einzustufen ist, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Alkohol in Kochwein ist als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.



Ende der Entscheidung

Zurück