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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: C-46/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/104/EG
Vorschriften:
Richtlinie 93/104/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-46/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-46/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Bergeot, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Beklagte,
"wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) verstoßen hat, daß sie nicht fristgemäß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder, hilfsweise, der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht fristgemäß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder, hilfsweise, der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.
2 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
"a) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
...
c) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."
3 Mit Schreiben vom 13. März 1997 unterrichtete die französische Regierung die Kommission davon, daß das französische Recht bereits mit den meisten Bestimmungen der Richtlinie konform sei und daß sie dem Parlament noch vor dem Ende des ersten Halbjahrs 1997 einen Gesetzentwurf mit den für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen vorlegen werde.
4 Die Kommission erhielt von der Französischen Republik keine Mitteilung über Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden wären, und verfügte auch nicht über weitere Informationen, aus denen sich ergeben hätte, daß der Mitgliedstaat die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte; sie leitete daher das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein.
5 Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 forderte die Kommission die Französische Republik auf, sich binnen zwei Monaten zu der vorgeworfenen Vertragsverletzung zu äußern.
6 Die französischen Behörden beantworteten dieses Schreiben nicht.
7 Da die Kommission auch weiterhin keine Mitteilung über Maßnahmen der Französischen Republik erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 20. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diese, in der sie die im Aufforderungsschreiben enthaltenen Erklärungen wiederholte und den Mitgliedstaat aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
8 In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 1998 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme machten die französischen Behörden erneut geltend, daß zahlreiche nationale Vorschriften bereits richtlinienkonform seien, und wiesen hinsichtlich der Richtlinienbestimmung über die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit auf deren baldige Umsetzung im Rahmen eines Gesetzentwurfs hin, mit dem auch die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12) umgesetzt werden solle.
9 Die Kommission war der Ansicht, daß die Französische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, und hat daher die vorliegende Klage erhoben.
10 Die Französische Republik wiederholt ihr Vorbringen, die nationalen Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit, die wöchentliche Ruhezeit und den bezahlten Urlaub seien bereits mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie konform, bestreitet jedoch nicht die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung, da sie einräumt, daß die Bestimmungen über die Nachtarbeit (Abschnitt III der Richtlinie) und die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden, zu der die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden hinzukommen müsse, noch in französisches Recht umzusetzen seien. Dazu führt die französische Regierung aus, die Umsetzung dieser Bestimmungen habe angesichts der Schwierigkeiten, die sie im Hinblick auf das französische Sozialrecht aufwürfen, eine eingehende Prüfung durch die zuständigen Behörden erforderlich gemacht. Außerdem sei die Regelung, die für die vollständige Umsetzung der Richtlinie sorgen werde, in der Genehmigungsphase begriffen.
11 Nach alledem ist die Klage der Kommission begründet, da die Richtlinie nicht fristgemäß in vollem Umfang umgesetzt wurde.
12 Demzufolge ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist demgemäß zu entscheiden.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, daß sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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