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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: C-465/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/112/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/112/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wonach die Etikettierung nicht zur Irreführung des Käufers über die Eigenschaften eines Lebensmittels geeignet sein darf, steht nicht der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.

Trotz des Vorhandenseins dieser Stoffe ist die Angabe "naturrein" auf dem Etikett der Verpackung dieses Lebensmittels nicht dazu geeignet, den Verbraucher über die Merkmale des Lebensmittels irrezuführen. (vgl. Randnrn. 33-34 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. April 2000. - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln eV gegen Adolf Darbo AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Köln - Deutschland. - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112/EWG - Erdbeerkonfitüre - Irreführungsgefahr. - Rechtssache C-465/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-465/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Oberlandesgericht Köln in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.

gegen

Adolf Darbo AG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., vertreten durch Rechtsanwalt W. Berg, Köln,

- der Adolf Darbo AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Bauer, Köln,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, und T. Pynnä, Rechtsberaterin im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, und M. Shotter, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., vertreten durch die Rechtsanwälte W. Berg und J. Ristelhuber, Köln, der Adolf Darbo AG, vertreten durch die Rechtsanwälte K. Bauer und D. Gorny, Köln, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, und der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, in der Sitzung vom 24. November 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (im folgenden: Verein) und der Adolf Darbo AG (im folgenden: Darbo) wegen der Etikettierung und Aufmachung einer von Darbo in Deutschland vertriebenen Erdbeerkonfitüre.

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii) indem zu verstehen gegeben wird, daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

..."

4 In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

"Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung, 2. das Verzeichnis der Zutaten,

..."

5 Gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie ist Zutat "jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt". In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie heißt es weiter:

"Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge infolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint."

6 Artikel 15 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit,

- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

..."

Nationale Vorschriften

7 § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) enthält bestimmte Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers gegen die Gefahr der Irreführung. In § 17 Absatz 1 LMBG heißt es:

"(1) Es ist verboten,

...

4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 [Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel] und 15 [Futtermittel mit pharmakologischer Wirkung] enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien;

5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,

..."

8 § 47a Absatz 1 LMBG bestimmt:

"(1)... Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft... rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden,... [dürfen] in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die

1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen oder

2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland... durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist."

9 In Österreich regelt das Österreichische Lebensmittelbuch (3. Auflage) im Kapitel B 5 mit der Überschrift "Konfitüre und andere Obsterzeugnisse" die Voraussetzungen für den Vertrieb von "Konfitüre extra" mit der Bezeichnung "naturrein" wie folgt:

"Konfitüre extra und Leichtkonfitüre können, sofern sie anstelle von Genußsäuren und deren Salzen ausschließlich unter Verwendung von frischem oder physikalisch haltbar gemachtem Zitronensaft (Zitronensaftkonzentrat) und ohne Stärkesirup hergestellt sind, mit der hervorhebenden Bezeichnung "naturrein" versehen werden. Solche Produkte werden in allen Packungsgrößen nicht chemisch konserviert."

Der Ausgangsrechtsstreit

10 Die in Österreich ansässige Darbo stellt dort eine Erdbeerkonfitüre her, die sie in Österreich und in Deutschland unter der Marke "d'arbo naturrein" und mit der Bezeichnung "Garten Erdbeer" vertreibt.

11 Das Etikett des Konfitürenglases enthält folgenden Text:

"Im Jahre 1879 hat die Familie Darbo begonnen, Konfitüren herzustellen. Auch heute noch werden Darbo Konfitüren nach einem überlieferten Tiroler Rezept zubereitet. Sie werden vorsichtig erwärmt und gerührt. So bleiben wertvolle Vitamine und das natürliche Frucht-Aroma erhalten.

GARTEN ERDBEER

Konfitüre extra

Hergestellt aus mindestens 50 g Früchten je 100 g. Gesamtzuckergehalt 60 g je 100 g. Nach dem Öffnen kühl aufbewahren. Zutaten: Erdbeeren, Zucker, Zitronensaftkonzentrat, Geliermittel Pektin."

12 Laut Vorlagebeschluß ist das in der Konfitüre enthaltene Geliermittel Pektin "ein Extrakt mit verdünnten Säuren vorwiegend aus den inneren Anteilen von Zitrusfruchtschalen, Obsttrestern oder Zuckerrübenschnitzeln".

13 Im Vorlagebeschluß heißt es weiter, nach in Deutschland durchgeführten Untersuchungen enthalte die Konfitüre außerdem in Form von Spuren oder Rückständen verschiedene Stoffe in folgenden Mengen: < 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium sowie 0,016 mg/kg Procymidon (Pestizid) und 0,005 mg/kg Vinclozolin (Pestizid).

14 Der Verein klagt vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Bezeichung "naturrein" für die Konfitüre "d'arbo", da die Bezeichnung aus drei Gründen gegen § 17 Absatz 1 Nummern 4 und 5 LMBG verstoße. Er macht erstens geltend, das Geliermittel Pektin sei ein Zusatzstoff im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 4 LMBG, den der Verbraucher wegen der Verwendung der Angabe "naturrein" in der Konfitüre nicht erwarte. Zweitens könne die Bezeichnung den Verbraucher irreführen, weil sowohl das Erdreich, aus dem die für die Konfitüre verarbeiteten Früchte stammten, als auch die Luft mit Schadstoffen belastet seien. Drittens könne das Lebensmittel auch wegen der in ihm enthaltenen Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden nicht als "naturrein" bezeichnet werden.

15 Darbo hat vor dem vorlegenden Gericht bestritten, daß die Angabe "naturrein" irreführend sei, denn der Verbraucher rechne wegen der Belastung des Erdreichs und der Luft damit, daß Lebensmittel Schadstoffe enthielten, und wisse zudem, daß eine Konfitüre nicht ohne Geliermittel hergestellt werden könne; Pektin sei zudem ein sehr bekanntes Geliermittel. Da sie im übrigen ihr Erzeugnis in Österreich rechtmäßig unter der Marke "d'arbo naturrein" herstelle und vertreibe, habe sie gemäß § 47a Absatz 1 LMBG und den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) das Recht, ihre Konfitüre auch in Deutschland zu vertreiben.

16 Da dem Oberlandesgericht Köln die Tragweite von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie zweifelhaft erscheint, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt es gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie, wenn eine in einem Mitgliedstaat (Österreich) hergestellte und dort und in einem anderen Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) unter der Angabe "naturrein" vertriebene Konfitüre das Geliermittel Pektin und < 0,01 mg/kg Blei (AAS), 0,008 mg/kg Cadmium (AAS) sowie Pestizide, nämlich 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin, aufweist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

17 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie der Verwendung der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre entgegensteht, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.

Zum Antrag von Darbo, die Vorlagefrage umzuformulieren

18 Darbo macht geltend, das vorlegende Gericht habe seine Frage ungenau gestellt und hätte den Gerichtshof richtigerweise fragen müssen, ob § 17 Absatz 1 Nummer 4 LMBG eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstelle, weil mit dieser Vorschrift die Vermarktung eines Lebensmittels in Deutschland verboten werden könne, das in Österreich rechtmäßig unter der Bezeichnung "naturrein" in den Verkehr gebracht worden sei.

19 Insoweit genügt die Feststellung, daß es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache der nationalen Gerichte ist, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 15, und vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I-135, Randnr. 20). Dem Antrag von Darbo auf Umformulierung der Vorlagefrage im von ihr genannten Sinne kann deshalb nicht stattgegeben werden.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

20 Wie der Gerichtshof mehrfach zu mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vergleichbaren Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in verschiedenen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung irreführend sein kann; es hat dabei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36).

21 Ist es somit Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieses Kriteriums zu prüfen, ob die Verwendung der Bezeichnung "naturrein" wegen der Präsenz von Schadstoffen in der Konfitüre "d'arbo" zur Irreführung des Verbrauchers über Merkmale dieses Lebensmittel geeignet ist, so verfügt der Gerichtshof doch über hinreichende Anhaltspunkte, um zu jedem der drei in der Vorlagefrage genannten Schadstoffe nachstehende Ausführungen zu machen.

22 Zu Pektin genügt die Feststellung, daß sein Vorhandensein im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 6 Absätze 4 Buchstabe a und 5 Buchstabe a der Richtlinie auf dem Etikett der Verpackung der Konfitüre "d'arbo" angegeben ist. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-51/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-3599, Randnr. 34), ist davon auszugehen, daß Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen, dessen Angabe Artikel 6 der Richtlinie vorschreibt. Unter diesen Umständen kann die Angabe "naturrein" auf dem Etikett einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht wegen des bloßen Umstands irreführen, daß das Lebensmittel das Geliermittel Pektin enthält, auf dessen Präsenz das Zutatenverzeichnis des Lebensmittels ordnungsgemäß hinweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 37).

23 Wie der Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlußanträge und die Kommission dargelegt haben, gehört Pektin außerdem gerade zu den Stoffen, die "Konfitüre extra" nach Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I Buchstabe A Nummer 1 und III Buchstabe B der Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABl. L 205, S. 5) in der Fassung der Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABl. L 318, S. 44) und gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 (ABl. L 295, S. 18) hinzugefügt werden dürfen.

24 Was zweitens das Vorhandensein von Blei-, Cadmium- und Pestizidrückständen in der Konfitüre "d'arbo" angeht, so hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Rückstände keine Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie darstellen und nicht bei den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführt sind.

25 Obgleich die Richtlinie die Angabe dieser Stoffe auf der Verpackung der Konfitüre nicht vorschreibt, ist jedoch zu prüfen, ob die Angabe "naturrein" auf dem Etikett wegen des Vorhandenseins dieser Stoffe in den vom vorlegenden Gericht genannten Mengen dazu geeignet ist, einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher über Merkmale des Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie irrezuführen.

26 Nach Auffassung des Vereins und der finnischen Regierung ist die Verwendung der Bezeichnung "naturrein" geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Konfitüre "d'arbo" sei ein reines Naturerzeugnis, das keinerlei Verunreinigung oder Fremdstoffe aufweise. Schon das bloße Vorhandensein von Blei-, Cadmium- und Pestizidrückständen, gleichviel in welcher Menge, widerspreche dieser Angabe, die deshalb zur Irreführung des Verbrauchers über Merkmale der Konfitüre geeignet sei.

27 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist unstreitig, daß Blei und Cadmium infolge der Verschmutzung von Luft und Wasser in der natürlichen Umwelt vorhanden sind; auch mehrere vom Generalanwalt in Nummer 65 seiner Schlußanträge genannte gemeinschaftliche Rechtsakte bestätigen dies. Da Gartenfrüchte in der natürlichen Umwelt angebaut werden, sind sie zwangsläufig den dort vorhandenen Schadstoffen ausgesetzt.

28 Selbst wenn in Einzelfällen Verbraucher diese Tatsache nicht beachten und somit irregeführt werden sollten, ist diese Gefahr unter den gegebenen Umständen gering und kann daher ein Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89, Pall, Slg. 1990, I-4827, Randnr. 19, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 19, und Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

29 Das gleiche gilt schließlich hinsichtlich des Vorhandenseins von Pestizidspuren oder -rückständen in der Konfitüre "d'arbo". Wie der Generalanwalt in Nummer 70 seiner Schlußanträge dargelegt hat, ist nämlich die Verwendung von Pestiziden, selbst durch Privatleute, eines der gebräuchlichsten Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen bei Obst und Gemüse. Somit schließt der "natürliche" Anbau von Gartenerdbeeren jedenfalls nicht aus, daß auf ihnen Pestizidrückstände vorhanden sind.

30 Zu prüfen bleibt schließlich, ob die in der Konfitüre "d'arbo" gemessenen Blei-, Cadmium- und Pestizidrückstände die Angabe "naturrein" auf dem Etikett als unvereinbar mit dem Vorhandensein dieser Stoffe erscheinen lassen. Denn eine solche Angabe könnte zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sein, wenn das Lebensmittel einen erhöhten Grad an Rückständen von Schadstoffen oder verunreinigenden Substanzen aufweisen würde, auch ohne daß diese die Gesundheit des Verbrauchers gefährdeten.

31 Insoweit läßt sich den von der Kommission vorgelegten und weder von den Parteien des Ausgangsverfahrens noch von den Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, in Zweifel gezogenen weltweiten und gemeinschaftsweiten Studien entnehmen, daß die in der Konfitüre "d'arbo" gemessenen Blei- und Cadmiumrückstände deutlich unter den nach allen mitgliedstaatlichen Vorschriften zulässigen Hoechstwerten liegen. So geht aus einer vergleichenden Untersuchung der Generaldirektion "Industrie" der Kommission über diese Vorschriften hervor, daß das deutsche Recht für die meisten Obstsorten Werte von 0,5 mg/kg Blei und 0,2 mg/kg Cadmium erlaubt. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts enthält die Konfitüre "d'arbo" dagegen Rückstände von 0,01 mg/kg Blei und 0,008 mg/kg Cadmium, d. h. im einen Fall ein Fünfzigstel und im anderen ein Fünfundzwanzigstel des nach deutschem Recht zulässigen Hoechstwertes.

32 Die vom vorlegenden Gericht genannten Pestizidmengen sind, wie die Kommission hervorhebt, im Vergleich zu den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Werten besonders gering. So liegt gemäß Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 71), in der Fassung der Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinien 90/642 (ABl. L 211, S. 6) und nach der Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642 des Rates (ABl. L 290, S. 25) die Obergrenze für Rückstände in Erdbeeren (außer Walderdbeeren) sowohl von Vinclozolin als auch von Procymidon bei 5 mg/kg. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts enthält die Konfitüre dagegen Rückstände von 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin, also den dreihundertzwölften und den tausendsten Teil der nach den genannten Bestimmungen zulässigen Hoechstwerte.

33 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß trotz des Vorhandenseins von Spuren oder Rückständen von Blei, Cadmium und Pestiziden in der Konfitüre "d'arbo" die Angabe "naturrein" auf dem Etikett der Verpackung dieses Lebensmittels nicht dazu geeignet ist, den Verbraucher über die Merkmale des Lebensmittels irrezuführen.

34 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie nicht der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre entgegensteht, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Kosten der österreichischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 2. Dezember 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht nicht der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.

Ende der Entscheidung

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