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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: C-466/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 7
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle Art. 6
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 14
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Art. 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne. - Rechtssache C-466/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-466/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und G. Bisogni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von P. G. Ferri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, dass sie die Kommission nicht über die Pläne zur Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen, gefährlichen Abfällen, Verpackungen und Verpackungsabfällen informiert hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. Juli 2001, in der die Kommission durch L. Ström und M. Stancanelli als Bevollmächtigten und die Italienische Republik durch G. Aiello, avvocato dello Stato, vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung), Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, dass sie die Kommission nicht über die Pläne zur Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen, gefährlichen Abfällen, Verpackungen und Verpackungsabfällen informiert hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung

2 Die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung soll die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sicherstellen und den Erlass von Maßnahmen vorantreiben, um das Entstehen von Abfällen insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse zu begrenzen.

3 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, der auf eine Änderung der Richtlinie 75/442 durch die Richtlinie 91/156 zurückgeht, lautet:

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

- Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;

- allgemeine technische Vorschriften;

- besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;

- geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

In diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein:

- die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;

- die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;

- Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission."

4 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/156 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen.

Die Richtlinie 91/689

5 Die Richtlinie 91/689 dient gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

6 Artikel 6 der Richtlinie 91/689 lautet:

(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.

(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungs- und Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung."

7 Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/689 sah vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen mussten, um dieser Richtlinie vor dem 12. Dezember 1993 nachzukommen. Dieser Termin wurde durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689 (ABl. L 168, S. 28) auf den 27. Juni 1995 verschoben.

Die Richtlinie 94/62

8 Die Richtlinie 94/62 bezweckt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.

9 Artikel 14 der Richtlinie 94/62 - Entsorgungspläne" - bestimmt:

Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle... vor."

10 Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 lautet:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

Sachverhalt und Vorverfahren

11 Um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung sowie den Richtlinien 91/689 und 94/62 nachzukommen, übermittelten die italienischen Behörden der Kommission eine Reihe von regionalen Abfallbewirtschaftungsplänen.

12 Die Kommission erhielt solche Pläne weder für die Regionen Sizilien und Basilicata noch für die vier toskanischen Provinzen Florenz, Livorno, Pisa und Lucca. Zudem erachtete sie einige der übermittelten Pläne für unvollständig. Daher warf sie der Italienischen Republik mit Schreiben vom 14. Januar 1998 einen Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 vor und forderte sie auf, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

13 Da diese Aufforderung zur Äußerung unbeantwortet blieb, stellte die Kommission der Italienischen Republik mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie die Italienische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da die Italienische Republik diese Stellungnahme nicht beantwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Die geltend gemachte Vertragsverletzung und Würdigung durch den Gerichtshof

14 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass die Italienische Republik ihr nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 unstreitig Informationen über die Erstellung von Plänen zur Beseitigung von Abfällen, gefährlichen Abfällen, Verpackungen und Verpackungsabfällen habe übermitteln müssen.

15 Ihr seien aber auch nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme an die Italienische Republik nicht alle diese Informationen übermittelt worden. Letztere habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen.

16 Die italienische Regierung bestreitet in der Klagebeantwortung nicht, dass in dem in der Klageschrift beschriebenen Sachverhalt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung sowie den Richtlinien 91/689 und 94/62 liegt. Sie kündigt an, mit Nachdruck tätig zu werden, um diesen Verstoß zu beheben. Gleichwohl bezeichnet sie die von der Kommission vorgebrachten Gesichtspunkte als nicht ausreichend, um deren Antrag auf Feststellung eines umfassenden und einheitlichen Verstoßes hinsichtlich dieser drei Richtlinien voll und ganz zu stützen.

17 Der in der Klageschrift beschriebene Sachverhalt lasse nämlich einen umfassenden Verstoß nur hinsichtlich der Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62 erkennen. Was dagegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung und der Richtlinie 91/689 angehe, liege nur ein teilweiser Verstoß vor, da die Kommission lediglich das Fehlen von Plänen in zwei Regionen und einen unzulänglichen Inhalt der Pläne in sieben Regionen festgestellt habe.

18 Die Kommission hat mit ihrer Erwiderung den Umfang ihres Antrags auf Feststellung einer Vertragsverletzung unter Berücksichtigung der Auffassung der italienischen Regierung in der Klagebeantwortung eingeschränkt, indem sie klargestellt hat, dass ihr Vorwurf einer Vertragsverletzung hinsichtlich der Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung und Artikel 6 der Richtlinie 91/689 nur die Regionen Sizilien und Basilicata betreffe. Die Lage in den Regionen Kalabrien, Latium, Lombardei, Apulien, Sardinien, Toskana und Veneto, die unvollständige Pläne übermittelt hätten, werde gesondert geprüft.

19 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die italienische Regierung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Kommission weder über die Pläne zur Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen für die Regionen Sizilien und Basilicata noch über die Pläne zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen für sämtliche italienischen Regionen informiert hatte.

20 Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689 und Artikel 14 der Richtlinie 94/62 verstoßen hat, dass sie die Kommission weder über die Pläne zur Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen für die Regionen Sizilien und Basilicata noch über die Pläne zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen für sämtliche italienischen Regionen informiert hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass sie die Kommission weder über die Pläne zur Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen für die Regionen Sizilien und Basilicata noch über die Pläne zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen für sämtliche italienischen Regionen informiert hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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