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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: C-467/02
Rechtsgebiete: Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, AuslG


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 14 Abs.1
AuslG § 47 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 2
AuslG § 48 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. November 2004. - Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilungen. - Rechtssache C-467/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-467/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2002, in dem Verfahren

Inan Cetinkaya

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

17. März 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von I. Cetinkaya, vertreten durch C. Trurnit, Rechtsanwalt,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. C. Branco als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

10. Juni 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzt, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (im Folgenden: Assoziierungsabkommen).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des türkischen Staatsangehörigen Cetinkaya gegen das Land Baden-Württemberg wegen eines Verfahrens zur Ausweisung aus Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Der Beschluss Nr. 1/80

3. Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

4. Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

5. Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Die nationale Regelung

6. § 47 Absätze 1 und 2 Ausländergesetz (AuslG) bestimmt:

(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet...

7. § 48 Absatz 1 AuslG sieht vor:

Ein Ausländer, der

1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist,

3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

...

kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Cetinkaya, der Kläger des Ausgangsverfahrens, am 24. Januar 1979 in Deutschland geboren wurde, wo er auch stets gelebt hat. Seit dem 9. März 1995 besitzt er für diesen Mitgliedstaat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

9. Im Juli 1995 erwarb Herr Cetinkaya den Hauptschulabschluss. Zwei Monate später begann er eine Lehre zum Zimmermann, die er im Februar 1996 abbrach. Anschließend war er jeweils kurzzeitig für verschiedene Arbeitgeber tätig. So arbeitete er im Sommer 1996 einige Wochen als Bedienung in einem Restaurant. Im Herbst 1996 nahm er erneut eine Lehre - zum Einzelhandelskaufmann - auf, die er nach kurzer Zeit wieder aufgab. Von November 1996 bis Januar 1997 war er in einem Restaurant und danach bis Juni 1998 sowie im August und September 1998 bei zwei weiteren Arbeitgebern beschäftigt. Nachdem er bis Juli 1999 arbeitslos war, war er einen Monat als Lagerarbeiter tätig. Ab August 1999 war er bei einer Spedition beschäftigt, gab die Tätigkeit jedoch nach kurzer Zeit wieder auf. Schließlich war er als Maschinenarbeiter tätig, beendete diese Tätigkeit jedoch im Dezember 1999.

10. Nach dem Vorlagebeschluss wohnen auch die Eltern und die fünf älteren Schwestern von Herrn Cetinkaya, von denen drei die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, in Deutschland, wo sein Vater bis zum Eintritt in das Rentenalter als Arbeitnehmer tätig war. Die Eltern und die beiden Schwestern von Herrn Cetinkaya, die noch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben Einbürgerungsanträge gestellt.

11. Dem Vorlagebeschluss ist weiter zu entnehmen, dass Herr Cetinkaya in Deutschland am 1. August 1996 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, am 15. April 1997 unter Einbeziehung der Vorverurteilung zu zwei Wochen Jugendarrest, am 24. März 1998 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten, am 26. Oktober 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung und am 26. September 2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in 102 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handel von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren unter Einbeziehung der beiden vorangegangenen Verurteilungen verurteilt wurde.

12. Herr Cetinkaya wurde am 7. Januar 2000 festgenommen und zur Verbüßung seiner Strafe in eine Jugendvollzugsanstalt eingewiesen. Am 22. Januar 2001 wurde er aus der Haft entlassen, um eine Drogentherapie durchzuführen. Nachdem er zunächst zwei Therapieversuche erfolglos abgebrochen hatte, nahm Herr Cetinkaya am 10. September 2001 in einem Therapiezentrum erneut eine Therapie auf, die er im Sommer 2002 erfolgreich abschloss. Mit Beschluss vom 20. August 2002 wurde seine Reststrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Bewährung ausgesetzt, was nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts voraussetzt, dass auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berücksichtigt wurde.

13. Seit August 2002 holt Herr Cetinkaya den Realschulabschluss nach und leistet zweimal in der Woche Nachtdienst in einem Therapiezentrum.

14. Am 3. November 2000 wies die zuständige Verwaltungsbehörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, Herrn Cetinkaya unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ohne Fristsetzung seine Abschiebung in die Türkei an. Dazu führte sie aus, es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 1 AuslG vor, die die gesetzliche Regelvermutung für eine Ausweisung begründeten. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich und verstoße nicht gegen Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80, da Herr Cetinkaya wegen seiner Haft und der Drogentherapie, die er habe durchführen sollen, nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Selbst wenn er sich auf ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könnte, seien in seinem Fall doch die Voraussetzungen des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt.

15. Am 8. Dezember 2000 erhob Herr Cetinkaya gegen diese Verfügung Klage beim vorlegenden Gericht.

16. Am 3. September 2002 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Verfügung dahin gehend, dass Herr Cetinkaya nunmehr eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 4. Oktober 2002 gesetzt wurde. Zur Begründung führte es aus, Herr Cetinkaya sei am 22. Januar 2001 aus der Haft entlassen worden, um eine Drogentherapie durchzuführen, weshalb nunmehr eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen gewesen sei.

17. Am 6. September 2002 erhob Herr Cetinkaya auch gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das nach Verbindung der beiden fraglichen Verfahren das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Fällt das im Bundesgebiet geborene Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn seit seiner Geburt - jedenfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit - dessen Aufenthalt (zunächst) nur aus Gründen der Erhaltung der Familieneinheit erlaubt oder im Fall einer Erlaubnisfreiheit nur aus diesen Gründen nicht beendet wurde?

2. Kann das Recht des Familienangehörigen auf Zugang zum Arbeitsmarkt sowie auf Gewährung des weiteren Aufenthalts nach Artikel 7 Satz 1 (zweiter Gedankenstrich) nur nach Maßgabe des Artikels 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden?

3. Führt eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren zu einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt und damit zu einem Verlust der Rechte aus Artikel 7 Satz 1 (zweiter Gedankenstrich) auch dann, wenn konkrete Möglichkeiten bestehen, dass nur ein Teil der Strafe überhaupt zu verbüßen sein wird, andererseits aber im Anschluss an eine vorläufige Haftentlassung zunächst eine Drogentherapie durchgeführt werden muss und in dieser Zeit der oder die Betroffene nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird?

4. Führt der durch die Verurteilung zu einer zeitigen (nicht zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe bedingte Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die Unmöglichkeit, sich im Fall einer aktuellen Arbeitslosigkeit um eine Beschäftigungsstelle zu bewerben, eo ipso zu einer verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, die den Verlust der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht verhindert?

5. Gilt dies auch dann, wenn in überschaubarer und angemessener Zeit mit einer Freilassung gerechnet werden kann, sich aber dann zunächst eine Drogentherapie anschließen wird und erst nach dem Abschluss eines höher qualifizierten Schulabschlusses die Aufnahme einer Beschäftigung möglich sein wird?

6. Ist Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in der Weise auszulegen, dass eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung zugunsten des oder der Betroffenen, die eine Beschränkung nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht mehr zuließe, im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht Aufschluss darüber erhalten, ob Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.

19. Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, ob es sich auf die Anwendung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auswirkt, dass Herr Cetinkaya im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gewohnt hat, so dass er nicht im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen.

20. Diese Frage ist zu verneinen, wie auch in allen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen dargelegt worden ist.

21. Dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausdrücklich nur den Fall anführt, dass die Angehörigen des türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, lässt nicht den Schluss zu, dass die Verfasser des Beschlusses diejenigen Familienangehörigen von den in dieser Bestimmung genannten Rechten ausschließen wollten, die im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geboren wurden und deshalb nicht aus Gründen der Familienzusammenführung um eine Genehmigung nachsuchen mussten, zu dem türkischen Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

22. Die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, erklärt sich daraus, dass die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2004 in der Rechtssache C275/02, Ayaz, Slg. 2004, I0000, Randnr. 35).

23. Da diese Voraussetzung mithin bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen, kann sie nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der, wie im Ausgangsverfahren, im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen.

24. Auch lässt nichts die Annahme zu, dass die Verfasser des Beschlusses Nr. 1/80 beabsichtigt hätten, darin dergestalt nach dem Geburtsort der Kinder des türkischen Arbeitnehmers zu unterscheiden, dass die im Aufnahmemitgliedstaat geborenen Kinder im Gegensatz zu den Familienangehörigen, deren Zuzug zu dem türkischen Arbeitnehmer der Genehmigung bedurfte, nicht die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 haben sollten.

25. Allein diese Auslegung gewährleistet die Kohärenz der eingeführten Regelung und ermöglicht die vollständige Verwirklichung des mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zweckes, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C351/95, Kadiman, Slg. 1997, I2133, Randnrn. 34 bis 36, und Urteil Ayaz, Randnr. 41).

26. Daher kann sich das Kind des in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bezeichneten türkischen Arbeitnehmers darauf berufen, dass diese Vorschrift zu seinen Gunsten gilt, auch wenn es im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und dort stets gelebt hat.

27. Die deutsche Regierung fragt sich jedoch, ob Herr Cetinkaya eine andere Voraussetzung des Artikels 7 Satz 1 erfuellt, nämlich diejenige, dass sein Vater dem regulären Arbeitsmarkt... angehört. Der türkische Arbeitnehmer, von dem Rechte abgeleitet würden, müsse nämlich die in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführten Voraussetzungen zur Zeit des Aufenthalts erfuellen, für den der Familienangehörige, der sich nicht auf eine Berufsausbildung berufen könne, Rechte aus dieser Bestimmung geltend mache. Der Vorlagebeschluss enthalte aber weder Angaben dazu, ob der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft beim Vater von Herrn Cetinkaya vor oder nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetreten sei, noch dazu, ob die Mutter von Herrn Cetinkaya berufstätig gewesen sei.

28. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

29. Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lässt sich nicht herleiten, dass die darin genannten Familienangehörigen die ihnen durch diese Bestimmung verliehenen Rechte bereits dann wieder verlören, wenn der betreffende Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört.

30. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Dreijahreszeitraums, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss, von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C329/97, Ergat, Slg. 2000, I1487, Randnrn. 37 bis 39).

31. Was die in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen angeht, die, wie Herr Cetinkaya, nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, folgt daher aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. u. a. Urteil Ergat, Randnr. 40).

32. Unter diesen Umständen können die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte von dem Familienangehörigen nach drei- oder fünfjährigem Wohnsitz bei dem dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer auch dann ausgeübt werden, wenn dieser Arbeitnehmer nach diesen Zeiten des Wohnsitzes, etwa weil er seinen Anspruch auf Altersrente geltend gemacht hat, nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört.

33. Somit können in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dem Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers, der mit diesem während des Fünfjahreszeitraums nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 tatsächlich zusammengelebt hat und Anspruch auf die Rechte aus dieser Bestimmung erhebt, diese Rechte nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört.

34. Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.

Zur zweiten Frage

35. Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss möchte das vorlegende Gericht mit dieser Frage klären, ob es Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zulässt, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers zusteht, zweierlei Beschränkungen. Zum einen ermöglicht es Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte (Urteil Ergat, Randnrn. 45, 46 und 48).

37. Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die im Urteil Ergat vorgenommene Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesichts dessen, dass die Rechtssache Ergat die Situation eines Familienangehörigen betraf, der zu dem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat gezogen war, erst recht für die Situation gelten, in der, wie im Ausgangsverfahren, der betreffende Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und dort stets gewohnt hat.

38. Daraus folgt, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Rechte, die diese Bestimmung den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzung der Mindestwohnzeit erfuellen, verleiht, nur nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden können, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

39. Mithin ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht zulässt, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

Zur dritten, vierten und fünften Frage

40. Angesichts der Antwort auf die zweite Frage sind die dritte, die vierte und die fünfte Frage nicht zu beantworten, die von der Prämisse ausgehen, dass die Rechte, die der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleitet, aus anderen Gründen als den in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 angeführten oder aus anderen als dem Grund beschränkt werden können, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne berechtigte Gründe während eines erheblichen Zeitraums verlassen hat.

Zur sechsten Frage

41. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er es den nationalen Gerichten verwehrt, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine Beschränkung der Rechte des Betroffenen nach dieser Bestimmung nicht mehr zulassen würden.

42. Der Gerichtshof hat aus dem Wortlaut von Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und Artikel 36 des - am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten - Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleitet, dass die im Rahmen der Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. u. a. Urteil Ayaz, Randnr. 44).

43. Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird. Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C340/97, Nazli, Slg. 2000, I957, Randnr. 56).

44. Speziell zu Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die zuständigen innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Entscheidung, ob ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützten Ausnahme ausgewiesen werden kann, im Einzelfall feststellen müssen, ob die Maßnahme oder die Umstände, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weder der Wortlaut von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten Genaueres zu dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung abzustellen ist (Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C482/01 und C493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I0000, Randnr. 77).

45. Im Urteil Orfanopoulos und Oliveri (Randnr. 82) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Artikel 3 der Richtlinie 64/221 einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde.

46. Wie bereits in den Randnummern 42 und 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, setzt Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine derartige gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Maßnahme gelten; wie Artikel 3 der Richtlinie 64/221 enthält auch Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keine Angaben zu dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung abzustellen ist.

47. Daher haben die nationalen Gerichte in Anbetracht der Grundsätze, die im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind, gelten und auf türkische Arbeitnehmer, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen können, übertragbar sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde.

48. Somit ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 es den nationalen Gerichten verwehrt, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden.

Kostenentscheidung:

Kosten

49. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat.

2. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

3. Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden.

Ende der Entscheidung

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